{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00186_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219183&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a47ad997a3529cba7ee5f55ca9b5641"}, "Num": [" VB.2019.00186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2019.00186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. [Nachdem das Asylgesuch der eritreischen Beschwerdef\u00fchrerin rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde, ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem als Fl\u00fcchtling anerkannten Landsmann.] Kognition des Verwaltungsgerichts und pr\u00e4judizierende Wirkung des in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheids (E. 1). Die Ausschliesslichkeit des Aslyverfahrens steht der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nicht entgegen. Indes ist eine solche nur zu erteilen, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der daf\u00fcr zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Best\u00e4tigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist oder die Verlobten bereits ein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat bilden (E. 2.1 f.). Gem\u00e4ss einer nicht angezweifelten zivilstandesamtlichen Einsch\u00e4tzung kann nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss gerechnet werden, d\u00fcrfte die Beschaffung der hierf\u00fcr erforderlichen Dokumente doch noch \u00fcber ein Jahr in Anspruch nehmen. Zudem bilden die Verlobten noch kein mit der Ehe vergleichbares, gefestigtes Konkubinat (E. 2.2 f.). Gem\u00e4ss den Feststellungen im Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdef\u00fchrerin zwar eine R\u00fcckkehr in ihre Heimat Eritrea m\u00f6glich und zumutbar, jedoch w\u00e4re ihr eine anschliessende legale R\u00fcckkehr zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann aufgrund der restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas praktisch unm\u00f6glich (E. 2.4).  In Nachachtung der konventions- und verfassungsm\u00e4ssigen Vorgaben zum Schutz des Rechts auf Ehe und Familie muss der Beschwerdef\u00fchrerin deshalb gleichwohl eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden, sofern ihr Gesuch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint und sie nach der Heirat die Zulassungs- bzw. Nachzugsvoraussetzungen erf\u00fcllen w\u00fcrde. Da die Vorinstanzen sich nicht mit allen bewilligungsrelevanten Voraussetzungen auseinandergesetzt haben, ist dieSache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 2.5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3).\r\rAbschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 4).\r\rRechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:55", "Checksum": "a4e6b0807494ef1337fcce0d6557f678"}