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Geschäftsnummer: VB.2019.00193  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nachweis Alkohol; Gutachten. Die Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die von den qualifizierten Labors gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol konsumieren. Ausgenommen bleibt einzig die bestimmungsgemässe Verwendung alkoholhaltiger Produkte zur Körperpflege und von Arzneimitteln (E. 3.4). Beim Beschwerdeführer wurde ein EtG-Wert von 10 pg/mg festgestellt. Gemäss dem zusätzlich eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten ist bei regelrechter Einnahme von alkoholhaltigen Medikamenten wie Hustentropfen nicht mit einer Ethylglucuronid-Konzentration über dem Wert von 7 pg/mg zu rechnen, weshalb von einem Verstoss gegen die Abstinenzauflage ausgegangen werden muss (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOL
ALKOHOLABSTINENZ
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
GUTACHTEN
HAARANALYSE
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. c SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00193

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 24. Januar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 21. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte den Entzug der Fahrerlaubnis rückgängig zu machen sowie die Einstellung der kompletten Massnahme.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 2. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. April 2019 auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 15. April 2019.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juli 2016 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) verurteilt, da er am 15. November 2015 einen Personenwagen lenkte, obwohl er zuvor so viele alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, dass er im Zeitpunkt dieser Fahrt immer noch einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,70 Gewichtspromillen aufwies. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Verfügung vom 31. März 2016 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund des Verdachts einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik entzogen. Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde der Entzug des Führerausweises wieder aufgehoben, unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz. Während der Kontrolluntersuchung beim Institut für Rechtsmedizin vom 4. Dezember 2018 wurde bei der Brusthaaranalyse des Beschwerdeführers ein Wert von 10 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) festgestellt, welcher für einen moderaten Alkoholkonsum spricht. Die Fahreignung wurde aufgrund der Auflagenmissachtung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte negativ beurteilt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitraum vor der Kontrolluntersuchung ein Hustenmittel eingenommen und auch mit einem alkoholhaltigen Haarwasser geduscht. Unabhängige Mediziner hätten ihm bestätigt, dass sein EtG-Wert aufgrund des Hustenmittels erklärbar sei.

3.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).

3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

3.4 Zur Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25 % behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Bei EtG-Werten von mindestens 2, aber weniger als 7 pg/mg ist kein regelmässiger relevanter Alkoholkonsum nachgewiesen. Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol konsumieren. Ausgenommen bleibt einzig die bestimmungsgemässe Verwendung alkoholhaltiger Produkte zur Körperpflege (Mund- und Haarwasser etc.) und von Arzneimitteln (z. B. Hustensirup) (BGE 140 II 334 E. 7).

3.5 Beim Beschwerdeführer wurde ein EtG-Wert von 10 pg/mg festgestellt. Gemäss der zusätzlich eingeholten verkehrsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. B vom 10. Januar 2019 ist bei regelrechter Einnahme von alkoholhaltigen Medikamenten wie Hustentropfen nicht mit einer Ethylglucuronid-Konzentration über dem Wert von 7 pg/mg zu rechnen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, das alkoholhaltige Haarwasser zu benützen sei bereits in der Vergangenheit auf Sekundärhaare umgestellt worden. Aktuell sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer das Haarwasser auch auf die Brusthaare auftrage. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einer Missachtung der Auflage auszugehen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die verkehrsmedizinische Stellungnahme nicht korrekt sein sollte und lässt auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gemessenen EtG-Werts aufkommen. Der Hinweis auf angebliche Auskünfte von neutralen Medizinern genügt nicht, um die glaubhaften Ausführungen der Verkehrsmedizinerin in Zweifel zu ziehen. So gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, sich die Brusthaare mit dem alkoholhaltigen Haarwasser zu waschen, sondern bringt lediglich vor, es sei möglich, dass man sich mit der Hand über die Brust fahre. Zudem gab er bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung an, keine speziellen Haarwasser zu benutzen, obwohl er sich der Haarwasser-Problematik bewusst war. Es muss somit von einem Verstoss gegen die Abstinenzauflage ausgegangen werden. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hat, liegen Anhaltspunkte vor, die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Aufgrund der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit ist der vorsorgliche Führerausweisentzug auch nicht unverhältnismässig. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung der kompletten Massnahme und somit auch der Fahreignungsabklärung.

4.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsabklärung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

Eine Fahreignungsabklärung setzt nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N. 36). Eine Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 3. November 2016, VB.2016.00452, E. 2.2; Weissenberger, Art. 15d SVG N. 30–32).

4.3 Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits einmal wegen des Verdachts einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis entzogen wurde und ihm nur unter der Verpflichtung einer Alkoholabstinenz wiedererteilt wurde sowie der Tatsache, dass er diese Abstinenz nicht eingehalten hat, rechtfertigt sich eine erneute Fahreignungsabklärung.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …