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VB.2019.00194
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A bezog vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde B, wobei die Auszahlungen über den Zweckverband D abgewickelt wurden. Am 11. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B zum Schluss, dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine offene Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe (Disp.-Ziff. 3). Im Mai bzw. Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten, I.E). Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus. B. Der Bezirksrat H hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom 3. Mai 2012 erhoben hatte, mit Disp.-Ziff. III des Beschlusses SO.2012.22 vom 5. Februar 2013 teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45 auf Fr. 24'592.55. C. Am 28. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A gegen den Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Disp.-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die von der Gemeinde B vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt sei, und verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand von A für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass die Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 anzurechnen sei (Disp.-Ziff. 6). D. Gegen Disp.-Ziff. 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Es sei nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht A trotz ihres Obsiegens nur eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen und festgehalten habe, dass die verbleibenden, nicht gedeckten Anwaltskosten von Fr. 3'416.60 einstweilen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. durch die Gerichtskasse zu tragen seien (BGr, 24. August 2016, 8C_210/2016, E. 7.6). E. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn, I.A.), sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen betrafen. Gegen vier dieser Verfügungen erhob A Rekurs. Am 5. Februar 2013 hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise gut und wies die Verfahren grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und zur neuen Entscheidfindung an die Sozialbehörde B zurück. Die Gemeinde B focht die vier Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016 wies das Verwaltungsgericht zwei der erhobenen Beschwerden ab und trat auf die beiden anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster Linie damit, der Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, schliesse nicht aus, dass sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne – insbesondere im Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen. In der Folge liess A der Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine Auflistung von Leistungen einreichen, die ihr die Gemeinde B nach ihrer Auffassung schuldete aufgrund der vier Bezirksratsentscheide vom 5. Februar 2013 bzw. aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. September 2016. Mit Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den Zeitraum bis Ende März 2012 zusätzliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65, und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A höhere Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde ihre Anträge ab – unter Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen. F. Parallel zu den sozialhilferechtlichen Verfahren liefen bzw. laufen in Bezug auf A auch sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. auch vorn, I.A). Das Amt für Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am 7. Juni 2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für Zusatzleistungen zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge setzte das Amt für Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus resultierte unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine Nachzahlung an A von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai 2016 – forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies. Zur Begründung führte das Bundesgericht an, dass das Sozialversicherungsgericht das rechtliche Gehör von A verletzt habe, weil es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob auf die Ergänzungsleistungsverfügungen zurückzukommen sei, nachdem das Verwaltungsgericht den Umfang der Rückerstattungspflicht von A gegenüber der Sozialhilfebehörde erheblich reduziert habe (BGr, 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.2). II. A. Unter Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie beantragte, 1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu erlassen, die das Verwaltungsgericht in Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227 angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang von Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.- sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen. Im Sinn eines Nachtrags zur Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte A der Gemeinde B am 12. Juni 2016 ferner die Anträge, 1. es sei eine rekursfähige Verfügung zu erlassen, 2. der Sozialdienst sei anzuweisen, möglichst rasch eine Abrechnung aufgrund des Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2013.00227 vorzunehmen, und 3. sie sei umgehend darüber zu informieren, welche Stelle ihr gegenüber für Kontrollen, Abrechnungen und Zahlungen verantwortlich sei. B. Am 11. Juli 2016 legte die Sozialbehörde B A einen Entwurf für eine Verfügung zu ihren Gesuchen vom 16. Mai 2016 und vom 12. Juni 2016 vor, um ihr vor dem definitiven Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. A focht den Verfügungsentwurf beim Bezirksrat H an, worauf dieser am 25. August 2016 eine Frist zur Bezeichnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ansetzte. Da es sich beim Anfechtungsobjekt lediglich um einen Entwurfstext gehandelt hatte, ging das Verfahren in der Folge zurück an die Sozialbehörde B. Diese bestellte Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A und gewährte ihm eine Frist, um zum Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016 Stellung zu nehmen. E verzichtete am 16. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. C. Am 28. August 2017 erliess die Sozialbehörde B die definitive Verfügung zu den Gesuchen A's vom 16. Mai 2016 und vom 12. Juni 2016. Die Sozialbehörde trat nicht auf die Begehren ein, A seien Fr. 19'733.10 zurückzuzahlen (Disp.-Ziff. 1) sowie Fr. 6'126.- zurückzuzahlen bzw. zu erlassen (Disp.-Ziff. 2). Das Gesuch um Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die Sozialbehörde ab; sie hielt fest, dieser Betrag werde mit der im Urteil VB.2013.00227 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'700.- verrechnet, und der Differenzbetrag von Fr. 441.50 werde an Rechtsanwalt F, den unentgeltlichen Rechtsvertreter von A im Verfahren VB.2013.00227, ausbezahlt (Disp.-Ziff. 3). Auf das Gesuch um Erstellung und Zustellung weiterer Abrechnungen wurde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 4). Das Gesuch um Auskunftserteilung betreffend Zuständigkeiten wies der Bezirksrat ab, soweit sich dieses Gesuch nicht durch die Entscheidbegründung erledigt hatte (Disp.-Ziff. 5). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, und es wurde festgehalten, dass ein gesonderter Beschluss über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergehen werde, sobald eine Kostennote von Rechtsanwalt E vorliege (Disp.-Ziff. 6). III. A. Gegen die Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte, 1. die Disp.-Ziff. 1–5 des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 seien aufzuheben, 2. Die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli 2010 bis Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen, 3. ihr seien Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227, 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und 5. ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner stellte sie folgende Begehren: A. die vom Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung sei vollumfänglich an sie (und nicht an ihren damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auszubezahlen, B. ihre Nachfrage betreffend Bankkonto G der Sozialbehörde sei zu prüfen, C. die Klientenjournale des Sozialdienstes seien bei der zuständigen Stelle anzufordern, D. die Revision zur Rückerstattungsforderung beim Amt für Ergänzungsleistungen sei an die zuständige Instanz weiterzuleiten. B. Am 19. Februar 2019 entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat trat insoweit nicht auf den Rekurs ein, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1, 2 und 4 des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 und die Auszahlung von Fr. 22'334.05 beantragt hatte (Disp.-Ziff. II). Ferner wurde auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit damit eine Auskunftserteilung in Bezug auf Disp.-Ziff. 5 des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. eine Weiterleitung der Revision verlangt worden war (Disp.-Ziff. III). Abgewiesen wurde der Rekurs insoweit, als A die Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50 verlangt hatte (Disp.-Ziff. IV). Sodann wurde das Begehren abgewiesen, die im Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00227 zugesprochene Parteientschädigung an A persönlich auszurichten. Der Bezirksrat hielt diesbezüglich fest, dass die Verrechnung gemäss Disp.-Ziff. 3 des Sozialbehördenbeschlusses vom 28. August 2017 korrekt gewesen sei, und dass der Restbetrag nach Rechtskraft des Entscheids entsprechend den Erwägungen zu bezahlen sei (Disp.-Ziff. V). Der Bezirksrat verzichtete sodann auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. VIII.) und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (IX.). Den Antrag As auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies der Bezirksrat ab (Disp.-Ziff. VII). IV. A. Am 21. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 19. Februar 2019. Sie stellte folgende Anträge: 1 Die Dispositivziffern I–V des Bezirksratsbeschlusses vom 19. Februar 2019 seien aufzuheben; 2. am Antrag auf Auszahlung von Fr. 22'334.05 sei festzuhalten; 3. am Antrag auf Erlass und Rückzahlung von drei nicht gegen die Sozialhilfe abgerechneten IV-Renten von Fr. 6'126.- sei festzuhalten; 4. am Antrag auf Zahlung der Parteientschädigung an A sei festzuhalten, zumindest im Umfang von Fr. 441.50; 5. am Antrag auf Zustellung einer korrekten elektronischen Abrechnung sei festzuhalten; 6. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 7. ihr sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. B. Der Bezirksrat H verzichtete am 2. April 2019 darauf, sich zur Beschwerde zu äussern, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids. C. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 beantragte die Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde von A, wobei sie auf eine materielle Stellungnahme verzichtete und sich einzig zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung äusserte. D. Am 1. Mai 2019 nahm A zur Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 Stellung. Am 8. Mai 2019 reichte sie zwei Aktenstücke nach, die ihren Antrag betreffend Auszahlung der Parteientschädigung betrafen. E. Am 9. Mai 2019 reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht den Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. April 2019 ein (vgl. vorn, I.E.) und hielt fest, damit seien die Vorgaben des Verwaltungsgerichts erfüllt, was die Vergütung alternativer Gesundheitskosten betreffe. F. Am 15. Juli 2019 stellte A dem Verwaltungsgericht weitere Akten zu, u. a. das Bundesgerichtsurteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 (vgl. vorn, I.F.). Am 24. August 2019 reichte sie eine Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde B vom 9. Mai 2019 ein. Am 22. Juni 2020 liess sie dem Verwaltungsgericht eine Eingabe mit dem Titel "Nachfrage offizielle Bestätigung zum Inhalt Urteil VB.2013.227" zukommen. G. Am 11. November 2020 ersuchte Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht darum, ihm ein Resthonorar von Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung von A im Beschwerdeverfahren VB.2013.00227 zu überweisen. Zur Begründung führte er an, dieser Betrag stehe ihm angesichts des Gesamthonorars von Fr. 6'116.60 noch zu, nachdem ihm die Gerichtskasse bis anhin lediglich Fr. 3'416.60 bezahlt habe (infolge Anrechnung der Parteientschädigung) und die Gemeinde B lediglich Fr. 441.50 (wegen der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs). Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats H gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Zahlungsbegehren der Beschwerdeführerin übersteigen den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Vorab ist – vor dem Hintergrund der gestellten Beschwerdeanträge – der Umfang des vorliegenden Streitgegenstands darzulegen. 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 1 vorbringt, die Vorinstanz sei auf ihre Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des Rekursentscheids zu Unrecht nicht eingetreten, handelt es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (§ 70 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG), auf die ohne Weiteres einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist sodann auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit Beschwerdeantrag 1 – vorbringt, die Vorinstanz habe ihre materiell-rechtlich beurteilten Rekursbegehren im Rahmen von Disp.-Ziff. I, IV und V des Rekursentscheids zu Unrecht abgewiesen. 1.2.2 Im Beschwerdeantrag 1 mitenthalten sind die Beschwerdeanträge 2 und 3, denn Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids betrifft (auch) die Aus- bzw. Rückzahlung von Fr. 22'334.05 sowie – da der Bezirksrat nicht auf den Antrag betreffend Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Sozialbehördeentscheids vom 28. August 2017 eingetreten ist – von Fr. 6'126.-. Der Beschwerdeantrag 4 betreffend Parteientschädigung ist ebenfalls im Beschwerdeantrag 1 mitenthalten, denn die Beschwerdeführerin fordert mit diesem Begehren implizit die Aufhebung bzw. Korrektur von Disp.-Ziff. V des angefochtenen Rekursentscheids. Schliesslich ist auch der Beschwerdeantrag 5 im Beschwerdeantrag 1 mitenthalten, denn der Bezirksrat trat mit Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids u. a. auf Disp.-Ziff. 4 des Sozialbehördebeschlusses nicht ein, der das Gesuch um Zustellung von Abrechnungen betroffen hatte. 1.2.3 Der Beschwerdeantrag 7 ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ersucht, sondern auch im Rekursverfahren, bzw. dass sie eine entsprechende Korrektur von Disp.-Ziff. VII des Rekursentscheids verlangt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, zumal sie dieses Urteil einzig in Bezug auf die Parteientschädigung – erfolglos – angefochten hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.D.). Sie macht indessen geltend, dass die Vorinstanzen dieses Urteil nicht richtig interpretiert bzw. auf fehlerhafte Weise umgesetzt hätten. 2.2 Vorab müssen zwei Verfahrensgegenstände auseinandergehalten werden: Erstens der Verfahrensgegenstand, der dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.D), und zweitens jener, der dem Verwaltungsgerichtsurteil VB.2013.00181–184 vom 22. September 2016 zugrunde liegt (vgl. vorn, Sachverhalt I.E). 2.2.1 Im erstgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, "in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen erhalten hat sowie ob und in welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim Sozialdienst eingegangenen Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin per Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin aus zu viel erhaltenen Drittzahlungen zusteht" (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.3). Dabei wurden allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus dem zweitgenannten Verfahren (VB.2013.00181–184) ergeben, ausdrücklich vorbehalten (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 sämtliche sozialhilferechtlich relevanten Zahlungen, die von den involvierten Akteuren für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 – bis zum Zeitpunkt des Urteils am 28. Januar 2016 – effektiv getätigt wurden (inkl. Ergänzungsleistungszahlungen, die nachträglich für den relevanten Zeitraum eingegangen sind), geprüft und daraus einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin abgeleitet (vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.4, 3.6, 5.2, 5.4, 5.5 und 6.2). 2.2.2 Im zweitgenannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht beurteilt, ob der Bezirksrat H das Verfahren zu Recht an die Sozialbehörde B zurückgewiesen hat, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zusätzliche bzw. noch nicht getätigte Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen hat (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 5–7). Das Gericht hat mithin geprüft, ob zusätzliche, über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin bestehen – insbesondere, ob sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf komplementärmedizinische Leistungen hat, die von den Ergänzungsleistungen nicht übernommen werden (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 5.4). 2.3 Vor dem Hintergrund dieser Gegenüberstellung ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50 beträgt – unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigt worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender Ansprüche, die im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. E. 2.2.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat – d. h. einen Anspruch über jene Zahlungen hinaus, die die Sozialhilfe- und Sozialversicherungsbehörden bis am 28. Januar 2016 erbracht haben –, war nicht Gegenstand des Verfahrens VB.2013.00227 und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Vielmehr sind allfällige weitergehende sozialhilferechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin – insbesondere im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kosten – Gegenstand des Verfahrens, das dem Urteil VB.2013.00181–184 zugrunde liegt bzw. das zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.E.). Allfällige weitergehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sind Gegenstand des Verfahrens, das zum bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 geführt hat (vgl. vorn, Sachverhalt I.F). Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass allfällige weitergehende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, bzw. dass auf die entsprechenden Rekursbegehren nicht einzutreten sei. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Zahlen und Berechnungen beanstandet, die dem Urteil VB.2013.00227 zugrunde liegen, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 wie erwähnt rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 2'258.50 hat, unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 getätigt worden sind (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz ist insbesondere korrekterweise davon ausgegangen, dass im Rahmen des erneuten Rekursverfahrens kein Raum blieb, um abermals zu prüfen, ob Gegen- und Erlassforderungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'733.10 und Fr. 6'126.- bestehen (erstinstanzliche Begehren vom 28. Januar 2016) bzw. von Fr. 67'178.25 und Fr. 22'334.05 (Rekursbegehren 2 und 3 vom 28. August 2017), oder ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zustellung bestimmter Abrechnungen hat. 2.5 Eine Revision des rechtskräftigen Urteils VB.2013.00227 käme nur dann infrage, wenn die Beschwerdeführerin neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen würde, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. § 86a lit. b VRG). Es sind jedoch keine im Verfahren VB.2013.00227 noch nicht bekannten Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die den rechtskräftig festgestellten Umfang der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin (Fr. 2'258.50) beeinflussen könnten, zumal das Verfahren VB.2013.00227 wie gesagt einzig die bis 2016 erfolgten Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 betraf, nicht aber allfällige weitergehende sozialhilfe- und/oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch über weite Strecken Rügen vor, die sie bereits im damaligen Verfahren vorgebracht hat bzw. die das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid VB.2013.00227 beurteilt hat (vgl. z.B. VB.2013.00227 E. 5.1.5 in Bezug auf die Verrechnung von drei Renten im Umfang von Fr. 6'126.-). Selbst unter der Hypothese, dass die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin in der Sache berechtigt wären, könnten sie infolge Rechtskraft des Urteils VB.2013.00227 und mangels Vorliegens von Revisionsgründen nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 144 I 208 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 4.2). 2.6 Die Vorinstanz ist somit im Rahmen von Disp.-Ziff. I–III des angefochtenen Entscheids zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Rückbezahlungsbetrag von Fr. 2'258.50 erlassen müssen, den ihr das Verwaltungsgericht im Rahmen von Disp.-Ziff. 1 des Urteils VB.2013.00227 auferlegt hatte. 3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erlass des Rückerstattungsbetrags – in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts – nur bejaht werden könnte, wenn eine grosse Härte vorläge bzw. wenn die Rückerstattung einen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte eine grosse Härte im vorliegenden Fall zu Recht mit der Begründung, dass die Parteientschädigung von Fr. 2'700.-, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gemäss Disp.-Ziff. 5 des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00227 zu entrichten hat, den Rückforderungsbetrag von Fr. 2'258.50 übersteigt, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Disp.-Ziff. 1 des gleichen Urteils bezahlen muss. Die vorinstanzliche Abweisung des Erlassbegehrens ist somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung von Fr. 2'700.-, die ihr das Verwaltungsgericht in Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00227 zugesprochen hat, nicht im Umfang von Fr. 2'258.50 mit dem Rückerstattungsbetrag gemäss Disp.-Ziff. 1 dieses Urteils hätte verrechnen dürfen. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung auch nicht im Umfang von Fr. 441.50 an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausbezahlen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Parteientschädigung mindestens im Umfang von Fr. 441.50 an die Beschwerdeführerin persönlich ausbezahlen müssen. 4.2 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere gleichartige Leistungen schulden, kann gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) jede Person ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, falls beide Forderungen fällig sind. Nur ausnahmsweise ist die Verrechnung einer Forderung gegen den Willen des Gläubigers unzulässig – unter anderem dann, wenn die besondere Natur einer Verpflichtung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (Art. 125 Ziff. 2 OR). Dies ist gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann der Fall, wenn einer Person eine Genugtuungs- oder Entschädigungsforderung für eine unrechtmässig erlittene Haft zugesprochen wird: Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung, die dem blossen Vermögensausgleich dient, sondern um eine Entschädigung zur Wiedergutmachung eines persönlich erlittenen unrechtmässigen Eingriffs in die körperliche Integrität. Eine solche Forderung darf deshalb nicht ohne Einverständnis der betroffenen Person mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.2 und 2.5.4 [Pra 2021 Nr. 44]; BGE 140 I 246 E. 2.6.1). 4.3 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00227 eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen, die die Beschwerdegegnerin hernach – ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin – mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 2'258.50 (teil-)verrechnet hat. Der Sinn und Zweck der hier verrechneten Parteientschädigung ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Sinn und Zweck strafprozessualen Genugtuungs- oder Entschädigungszahlung, die nach der Rechtsprechung nicht ohne Zustimmung verrechnet werden darf: Gemäss § 17 Abs. 2 VRG dient die Parteientschädigung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren dazu, die "Umtriebe" der Gegenpartei – in erster Linie die Rechtsvertretungskosten (vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814, E. 3.3) – in angemessenem Umfang zu decken. Dabei geht es offensichtlich nicht um eine persönliche Forderung zur Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, sondern um den blossen Ausgleich einer prozessbedingten Vermögenseinbusse. Dass die Parteientschädigung nicht als Leistung "besonderer Natur" im Sinn von Art. 125 Ziff. 2 OR zu erachten ist, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass Parteientschädigungen in der Gerichtspraxis regelmässig ohne Zustimmung des Gläubigers mit Gegenforderungen verrechnet werden (vgl. z. B. BGr, 25. Februar 2019, 4A_398/2018, E. 12). Demnach ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlungsforderung mit der Parteientschädigung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin einzuholen. 4.4 Der Umstand, dass die Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 6 des Urteils VB.2013.00227 an das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen ist, ändert an der Rechtmässigkeit der erfolgten Verrechnung nichts: Die angeordnete Anrechnung hat lediglich zur Folge, dass sich im Fall einer Verrechnung der Parteientschädigung das Honorar erhöht, das die Gerichtskasse für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu übernehmen hat – und zwar im Umfang der verrechneten Gegenforderungen (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2F_1/2020, E. 2.1; 5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1; 6. Juni 2012, 1B_323/2012, E. 2; 15. April 2010, 1F_30/2009, E. 3). Sollte das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen, wird das Verwaltungsgericht das Gesuch um Honorarerhöhung, das Rechtsanwalt F am 11. November 2020 gestellt hat (vgl. vorn, Sachverhalt IV.G.), demnach gutheissen, und ihm das Resthonorar von Fr. 2'258.50 für die unentgeltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2013.00227 überweisen. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen Nachteil durch den Umstand, dass sie im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG einen um Fr. 2'258.50 höheren Betrag zurückzuerstatten haben wird, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse wieder erlauben: Würde sie bereits heute über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, müsste sie ebenfalls für den Differenzbetrag zwischen der zugesprochenen Parteientschädigung und den effektiv entstandenen Vertretungskosten aufkommen (vgl. BGr, 24. August 2016, 8C_210/2016, E. 7.5 und E. 8). 4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Restbetrag von Fr. 441.50, der nach der Verrechnung der Parteientschädigung (Fr. 2'700.-) mit der Rückerstattungsforderung (Fr. 2'258.50) verblieb, an sie überweisen müssen bzw. nicht direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter auszahlen dürfen. Rechtsprechung und Lehre gehen jedoch davon aus, dass es in solchen Fällen zulässig ist, die Parteientschädigung an die unentgeltliche vertretende statt an die unentgeltlich vertretene Person zu entrichten, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass die vertretene Person den Betrag für andere Zwecke als für die Bezahlung ihrer Vertretung einsetzen würde (vgl. BGr, 20. Juni 2018, 4A_170/2018, E. 1.3; VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.1; Thomas Geiser, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 64 N. 38; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 104 und § 17 N. 45). Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf persönliche Auszahlung der Parteientschädigung im Umfang von mindestens Fr. 441.50 geltend macht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gutheissen müssen. 5.2 Die Vorinstanz hatte am 25. August 2016 die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin gegen einen Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2016 rekurriert hatte. Am 11. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin erneut einen (inhaltlich gleichen) Rekurs – nunmehr gegen die definitive Verfügung der Beschwerdegegnerin, die mit dem Verfügungsentwurf vom 11. Juli 2016 weitgehend übereinstimmte (vgl. vorn, Sachverhalt II.C). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2019 wies der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab. Dabei begründete der Bezirksrat nicht, weshalb er die Begehren der Beschwerdeführerin, die er 2016 noch als nicht aussichtslos erachtet hatte, 2017 als aussichtslos erachtete. Damit verletzte der Bezirksrat nicht nur seine Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sondern verstiess – angesichts der gegenteiligen Würdigung des gleichen Sachverhalts – auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 5.3 Eine zu Unrecht nicht gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung stellt einen schweren, grundsätzlich nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. BGE 132 I 201 E. 8.2; BGE 129 I 129 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren hat: Die Beschwerdeführerin war durchaus in der Lage, ihre Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Rekurseingaben sind zwar stellenweise nicht leicht verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande, auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen Aktenumfangs vermochte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zurechtzufinden und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den Beizug einer Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund bedeutet die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung keine (grundsätzlich unheilbare) Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, sondern lediglich eine (grundsätzlich heilbare) Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz. 5.4 Unter den gegebenen Umständen erschiene es als unnötiger prozessualer Leerlauf, wenn das Verfahren wegen der in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Verfahrensmängel an die Vorinstanz zurückgewiesen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vielmehr rechtfertigt es sich, auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten, und der Heilung der erwähnten Verfahrensmängel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang reduziert werden (vgl. BGr, 21. November 2018, 1C_326/2018, E. 6.3). 6. 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert würde sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.- rechtfertigen (vgl. §§ 2 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Aufgrund der in E. 5.4 dargelegten Rekursverfahrensmängel ist die Gerichtsgebühr jedoch angemessen – um einen Drittel – zu reduzieren. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdebegehren können – auch mit Blick auf die vorstehende E. 5.2 – nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ihr somit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre Nachzahlungspflicht im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. 6.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die diesbezüglich für das Rekursverfahren dargelegten Argumente (vgl. vorn E. 5.3) gelten in analoger Weise auch für das Beschwerdeverfahren. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die reduzierte Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |