{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00194_2021-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221404&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cb0775cad0267bd93a20ee4ef64956f4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2019.00194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2019.00194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2019.00194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (vgl. VB.2013.00227 und VB.2013.00181-184). Definierung des Streitgegenstands und Best\u00e4tigung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.2 ff.). Eine Revision des rechtskr\u00e4ftigen Urteils VB.2013.00227 kommt mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht infrage (E. 2.5). Die vorinstanzliche Abweisung des Erlassbegehrens der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die R\u00fcckzahlungsforderung mit der Parteientsch\u00e4digung verrechnet hat, ohne die Einwilligung der Beschwerdef\u00fchrerin einzuholen, zumal der Sinn und Zweck der hier verrechneten Parteientsch\u00e4digung nicht mit dem Sinn und Zweck einer strafprozessualen Genugtuungs- oder Entsch\u00e4digungszahlung vergleichbar ist (E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegr\u00fcndet, als die Beschwerdef\u00fchrerin einen Anspruch auf pers\u00f6nliche Auszahlung eines Teils der ihr gem\u00e4ss dem Urteil VB.2013.00227 zustehenden Parteientsch\u00e4digung geltend macht (E. 4.4). Die Vorinstanz begr\u00fcndete nicht, weshalb sie die Begehren der Beschwerdef\u00fchrerin, die sie zuvor noch als nicht aussichtslos erachtet hatte, nunmehr als aussichtslos erachtete. Damit verletzte sie nicht nur ihre Begr\u00fcndungspflicht bzw. das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern verstiess sie \u2013 angesichts der gegenteiligen W\u00fcrdigung des gleichen Sachverhalts \u2013 auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 5.2). Die Vorinstanz kam allerdings zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren hatte (E. 5.3). Auf eine Korrektur der vorinstanzlichen Nichtgew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist zu verzichten, und der Heilung der Verfahrensm\u00e4ngel dadurch Rechnung zu tragen, dass die der Beschwerdef\u00fchrerin auferlegten Verfahrenskosten in angemessenem Umfang reduziert werden (E. 5.4). Das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um unentgeltlicheRechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerdef\u00fchrerin in der Lage war, ihre Rechte vor Verwaltungsgericht selbst zu wahren (E. 6.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:52", "Checksum": "e75c363a964fb317c39e28764a14ecc3"}