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Geschäftsnummer: VB.2019.00195  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.11.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Interessenkonflikt bei Wechsel der Anwaltskanzlei. Ein verbotener konkreter Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (E. 2.1). Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes. Ein Vertraulichkeitskonflikt liegt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht auf die Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden, oder ob er dies im Interesse des Klienten unterlassen soll (E. 2.3). Während der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr zur Interessenwahrung verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet, überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (E. 2.4). In Bezug auf Interessenkonflikte sind Kanzlei- oder Bürogemeinschaften in ihrer Gesamtheit zu betrachten (E. 2.6). Es lag ein konkreter Vertraulichkeitskonflikt vor (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSKANZLEI
BERUFSREGELN
BERUFSREGELVERLETZUNG
INTERESSENKONFLIKT
KANZLEIWECHSEL
VERTRAULICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. c BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00195

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch Dr. iur. B und/oder    RA lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A war vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab 1. Januar 2017 war er Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli 2020 ist er bei der Kanzlei F AG tätig.

Die Kanzlei D vertritt die G AG, die H AG und die I AG in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...". Bis Ende der Saison 2016/2017 war die H AG Inhaberin der Übertragungsrechte für bestimmte Sportveranstaltungen in der Schweiz. Im Frühsommer 2016 wurden diese Rechte neu vergeben. Die Übertragungsrechte für die Sportart L gingen wiederum an die H AG, während für die Übertragungsrechte für die Sportart M die Firma J den Zuschlag erhielt. Die Kanzlei D vertrat die G AG, die H AG und die I AG seit ca. Mitte 2016 gegen die Firma J betreffend den Zugang zu deren M-Sport-Angebot.

Mitte 2017 wurde Rechtsanwalt A von der Firma K kontaktiert und als federführender Anwalt mit der Interessenvertretung im Verfahren "..." betraut.

B. Am 12. März 2018 reichten die G AG, die H AG und die I AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich gegen Rechtsanwalt A eine Verzeigung samt Beilagen ein wegen Verletzung von Berufspflichten. Sie beantragten aufsichtsrechtliche Massnahmen.

C. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-, auferlegte ihm die Staatsgebühr von Fr. 2'000.- und verweigerte Parteientschädigungen.

II.  

Mit Beschwerde vom 22. März 2019 liess Rechtsanwalt A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Februar 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Ferner verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. März 2019 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 3'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener konkreter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 345 f.; Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 84; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 127 Rz. 157 f.; BGE 134 II 108 E. 3; vgl. auch Art. 11 ff. der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands).

2.2 Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei drei Fallkonstellationen entstehen: bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteiwechsel. Ein persönlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Eine Doppelvertretung ist gegeben, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen. Und ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner tätig wird.

Die gesetzliche Bestimmung von Art. 12 lit. c BGFA ist offen formuliert und weit auszulegen (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 781, 794). Sie bezweckt generell, jede Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die Berufsregeln verstossen würden. Massgebend für das Vorliegen eines Interessenkonflikts sind insbesondere die konkrete Bindung bzw. Beziehung zwischen den Beteiligten im Einzelfall, die gesamte tatsächliche, materielle Situation sowie die konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene Anwaltsperson in ein Dilemma bringen können (vgl. Schiller, N. 795 ff., 805 ff., 861 ff.; Fellmann, Rz. 388).

2.3 Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Schiller, N. 779 f.). Nach Schiller liegt ein Mandatskonflikt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er das Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen, oder ob er auf die abweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht nehmen soll (Schiller, N. 805). Dagegen liegt ein Vertraulichkeitskonflikt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht auf die Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden, oder ob er dies im Interesse des Klienten unterlassen soll (Schiller, N. 816). Laut Fellmann (Fellmann, Rz. 350; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 84d) ist der Schutz von Vertraulichem in Art. 13 BGFA (und in Art. 321 StGB) abschliessend geregelt; mit dem Verbot der Interessenkollision habe er nichts zu tun. Verwendet ein Anwalt Kenntnisse, die er bei der Führung eines Auftrags erworben hat, zum Vorteil eines anderen Mandanten, ohne diesem sein Wissen zu offenbaren, verletze er weder Art. 13 noch Art. 12 lit. c BGFA. Erst wenn der Anwalt seine Kenntnisse gegen die Interessen des Klienten verwendet, bei dessen Betreuung er sie erworben hat, verstosse die Verwendung von vertraulichem Wissen gegen die Berufspflichten des BGFA. Unter Verweis auf Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss., Zürich 2001, S. 116 f., betrachtet er sodann das Tätigwerden eines Anwalts gegen einen ehemaligen Klienten bereits dann als unzulässig, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandat gegen den früheren Mandanten verwendet werden (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 108). Somit liegt ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA auch vor, wenn die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des früheren Klienten verwendet werden (vgl. Hans Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.; vgl. SAV-Standesregeln, Art. 13).

2.4 Während der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr zur Interessenwahrung verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet, überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (Schiller, N. 860; BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.2).

2.5 Grundsätzlich unproblematisch ist die Beratung oder Vertretung mehrerer Klienten im Prozess, wenn deren Interessen übereinstimmen, zum Beispiel beim Mandat eines Baukonsortiums oder bei der Vertretung mehrerer Erben im Erbteilungsprozess. Die Übernahme einer Mehrfachvertretung setzt aber voraus, dass der Anwalt die Interessen seiner Klienten umfassend prüft und gestützt darauf eine konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts ausschliessen kann (vgl. Fellmann, Rz. 395; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 105).

2.6 Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Sie haben auch sonst alles zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Mandanten begründen könnte. In solchen Fällen besteht nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. In Bezug auf Interessenkonflikte sind Kanzlei- oder Bürogemeinschaften in ihrer Gesamtheit zu betrachten, "weil alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln sind" (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88 m.w.H.). "Chinese Walls" vermögen Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Klienten einer Kanzlei nicht wirksam zu verhindern. Wer als Anwalt in einer Kanzlei- oder Bürogemeinschaft arbeitet, hat sich daher bei der Übernahme eines Mandats zu vergewissern, dass es zu keinen Interessenkonflikten mit Klienten kommt, die von anderen Anwälten der Kanzlei betreut werden (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 89 m.w.H.). Besondere Sorgfalt ist auch geboten, wenn ein (angestellter) Anwalt das Anwaltsbüro wechselt. Hier ist genau zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass er in der neuen Kanzlei Kenntnisse, die er am alten Ort als Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat, zum Nachteil der Klientschaft seines früheren Anwaltsbüros verwertet (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 90).

2.7 Ein Konflikt muss sich nicht zum Nachteil des Klienten ausgewirkt haben. Mithin ist nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bereits wider die Interessen des Klienten gehandelt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selber. Es genügt also, dass sich die Anwältin oder der Anwalt in ein solches Verhältnis eingelassen hat (Schiller, N. 804 und 845; Brunner/Henn/Kriesi, S. 127 Rz. 161). Allerdings genügt die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr liegt eine unzulässige Interessenkollision nur bei einem konkreten Interessenkonflikt vor (Fellmann, Rz. 348; BGE 134 II 108 E. 4.2.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2019, dem Beschwerdeführer sei als Mitglied des Kartellrechtsteams bei der Kanzlei D im Zeitraum 2012 bis Ende Oktober 2016 das Wissen dieses Teams grundsätzlich anzurechnen. Nur wenn er nachweisen könnte, dass er keinerlei Kenntnisse von Klienteninformationen gehabt hätte, liesse sich ein Vertraulichkeitskonflikt möglicherweise ausschliessen. Dies sei vorliegend selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht der Fall.

Im WEKO-Verfahren "..." bestehe insoweit eine Parallelität der Interessen der Verzeigerinnen (vertreten durch Kanzlei D) und Firma K (vertreten durch den Beschwerdeführer), als sowohl die Verzeigerinnen als auch die Firma K die missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung der Firma J bekämpfen möchten. Es sei davon auszugehen, dass die Verzeigerinnen teilweise gleiche Begehren stellten wie die Firma K und sie gar ein gemeinsames Vorgehen der G AG und die Firma K anregten, was dann (aus welchen Gründen auch immer) gescheitert sei. Indes könne ein Vertraulichkeitskonflikt nicht ausgeschlossen werden, weil in den Verhandlungen, die die Firma K im Gegensatz zu den Verzeigerinnen mit der Firma J führe, (dem Beschwerdeführer anrechenbare) Kenntnisse aus dem Verfahren "..." einfliessen und sich zugunsten der Firma K und zulasten der Verzeigerinnen auswirken könnten, zumal diese Wissensanrechnung neben Rechtsfragen auch Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur Strategie umfasse. Es treffe nicht zu, dass sich erst nach Erledigung des Verfahrens die Frage stellen könne, ob die G AG oder die Firma K die Senderechte mitbenützen könnten. Vielmehr stelle sich diese Frage schon im Rahmen der Verhandlungen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Sie nehme zwar richtig an, dass die Positionen der G AG und der Firma K im Verfahren "..." grundsätzlich parallel verliefen, gehe jedoch unzutreffend von einer Differenz der Positionen aus, weil Verhandlungen über den Marktzugang zwischen der G AG und der Firma J gescheitert seien, während Verhandlungen zwischen der Firma K und der Firma J, in welche der Beschwerdeführer involviert sei, andauerten. Er sei nie in irgendwelche Gespräche zwischen der Firma K und der Firma J involviert gewesen. Sodann handle es sich bei den Verhandlungen lediglich um die Sondierung, ob eine aussergerichtliche Lösung möglich wäre. Selbst eigentliche Verhandlungen vermöchten indes nicht zum Nachteil der anderen Betreiber von TV-Plattformen gereichen. Schliesslich seien selbst die Sondierungsgespräche zwischen der Firma K und der Firma J abgebrochen worden, sodass die Interessen der G AG und der Firma K absolut parallel verliefen. Der Beschwerdeführer verfüge im Weiteren über keine Kenntnis von vertraulichen Informationen aus dem Mandat "..." bei der Kanzlei D. Ausserdem könnten solche Informationen weder zugunsten der Firma K noch zulasten der G AG verwendet werden.

4.  

4.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung der Firma K im WEKO-Verfahren "..." in einem konkreten Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c BGFA verletzt. Die Verzeigerinnen sind der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Involvierung in die Vertretung der Verzeigerinnen im Verfahren "..." und seiner Kenntnis der Beschwerdeschrift in jenem Verfahren sowie von Stärken und Schwächen der Rechtsposition der Verzeigerinnen in einem Interessenkonflikt befinde. Beim potenziellen Interessenkonflikt handelt es sich somit nicht um eine der drei typischen Fallkonstellationen (Vorliegen eigener Interessen, Doppelvertretung oder Parteiwechsel). Der offene Wortlaut von Art. 12 lit. c BGFA schliesst indessen weitere Fallkonstellationen nicht aus (oben E. 2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Interessen der Verzeigerinnen und der Firma K lägen im Verfahren "..." vollständig parallel, weshalb eine Interessenkollision von Vornherein ausgeschlossen sei.

Dass die Interessen der Verzeigerinnen und des Mandanten zumindest teilweise parallel verlaufen, hat die Vorinstanz bereits festgestellt. Selbst wenn sie in Bezug auf die Übertragungsrechte für den Sport M gegenüber der Firma J parallele Interessen haben mögen, indem sie beide die missbräuchliche Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Firma J verhindern wollen, sind sie dennoch offensichtlich Konkurrentinnen in diesem Markt. Sie bilden gegenüber der Firma J sozusagen eine "unheilige Allianz". Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung der Verzeigerinnen in Bezug auf das Verfahren "...", beispielsweise im Fall eines Einigungserfolgs zwischen der Firma J und der Firma K benachteiligt werden zu können, durchaus berechtigt. Auch wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Firma J grundsätzlich rechtlich verpflichtet ist, ihre marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen, kann nicht gesagt werden, dass die Interessen der Verzeigerinnen und der Firma K im Verfahren "..." vollständig parallel verliefen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede Partei eine für sie möglichst vorteilhafte Einigung mit der Firma J anstrebt, um im hart umkämpften Markt eine bessere Stellung als die Konkurrentin zu erreichen.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab 1. Januar 2017 war er Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli 2020 ist er bei der Kanzlei F AG tätig. Die Kanzlei D vertritt die Verzeigerinnen in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...". Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt seit Mitte 2017 die Firma K im Verfahren "...".

4.3.2 In der geschilderten Konstellation ist zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer zugunsten seiner Klientschaft (also der Firma K) Kenntnisse verwerten könnte, die er am alten Ort (bei der Kanzlei D) als Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat (vgl. E. 2.6). Wenn ein Anwalt in einer Kanzlei mit mehreren Anwälten tätig ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass er zu sämtlichem dort vorhandenen Wissen Zugang hat. Bereits aufgrund des Zugangs ist ihm dieses Wissen auch nach einem Kanzleiwechsel anzurechnen. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der Kanzlei D tatsächlich Einblick in das Mandat "…" der Verzeigerinnen hatte oder gar involviert war. Es genügt, dass er dank der Tätigkeit seiner Büropartner Kenntnisse erlangt hat oder hätte erlangen können. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer auch nach eigener Darstellung mindestens theoretisch Zugang zu den vertraulichen Informationen des Mandats "...". Dieses Wissen ist ihm daher grundsätzlich anzurechnen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er diese Vermutung widerlegt habe. Dass er nicht im Case Team "..." gewesen sei, ändert jedoch nichts daran, dass er Zugang zu den vertraulichen Informationen gehabt hat. Hinzu kommt, dass es in Anbetracht der auf diesem Mandat verrechneten Stunden – immerhin mehr als 10 Stunden "Redaktion: Beschwerde …" – nicht zu überzeugen vermag, dass er sich an seine Mitarbeit nicht erinnern könne und die Dossiers nie gesehen habe. Daher geht sein Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt, indem sie annehme, der Beschwerdeführer habe Kenntnis über vertrauliche Informationen der Verzeigerinnen, fehl. Da es ihm misslingt, die Vermutung zu entkräften, liegt keine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Im Übrigen lagen dem Beschwerdeführer sowohl die Anzeige als auch die dazugehörigen Unterlagen vor, zu welchen er sich äussern konnte, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist.

Es geht vorliegend nicht darum, die konkreten Informationen festzustellen und aufzulisten, welche der Beschwerdeführer hatte und hätte verwenden können. Gestützt auf die nicht widerlegte Vermutung genügt es, dass er Zugang zu sämtlichen Informationen hatte und sich diese somit hätte aneignen und verwenden können. Im Übrigen geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie aus den Ausführungen der Verzeigerinnen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers durchaus hervor, um welche Informationen es sich dabei handelt, nämlich um Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur Strategie. Ob er sich die Informationen überhaupt angeeignet hat und ob die Verwendung dieser Informationen überhaupt erfolgsversprechend wäre, ist für das Vorliegen eines Interessenkonflikts belanglos, zumal hierfür nicht der Schaden ausschlaggebend ist.

4.3.3 Dem Beschwerdeführer sind somit die Kenntnisse aus dem Verfahren "..." anzurechnen. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass er Zugang zu den vertraulichen Informationen des Mandats "..." hatte, übernahm die Kanzlei D die Vertretung der Verzeigerinnen doch erst 2017, als der Beschwerdeführer bereits nicht mehr für die Kanzlei D arbeitete. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnisse aus dem Verfahren "..." für das Verfahren "..." verwerten könnte oder hätte verwerten können.

Der Beschwerdeführer führt hierzu ins Feld, dass er nicht an den Sondierungsgesprächen der Firma K mit der Firma J beteiligt gewesen sei. Unbestrittenermassen war jedoch er als Anwalt mit der Vertretung der Firma K im Verfahren "..." betraut. Folglich war es ihm grundsätzlich möglich, vertrauliche Informationen über die Verzeigerinnen aus dem Verfahren "..." in einem anderen Zusammenhang zu verwenden, handelt es sich bei den vertraulichen Informationen doch unter anderem um – breit verwendbare – Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur Strategie der Verzeigerinnen, die auch im Verfahren "..." durchaus nützlich sein konnten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sondierungsgespräche nur eine von vielen Gelegenheiten war, bei denen er seine Kenntnisse ausnützen konnte. Dass er als Anwalt der Firma K keine Verwendungsmöglichkeit für solche Informationen (zur Taktik und Strategie) gehabt haben sollte, ist realitätsfremd, ist er doch als federführender Anwalt gerade für diese groben Zielsetzungen zuständig. Insofern spielt es keine Rolle, ob er an diesen Gesprächen tatsächlich beteiligt war.

4.3.4 Ob die Firma K und die Firma J Gespräche geführt haben und wie diese ausgingen, ist irrelevant, weil die Pflichtverletzung keines konkreten Erfolgs – d.h. einer tatsächlichen eingetretenen Benachteiligung der Verzeigerinnen – bedarf bzw. bei Scheitern der Gespräche keine Benachteiligung nach sich gezogen haben soll. Es genügt die konkrete Gefahr, dass für die Firma K aus dem Wissen des Beschwerdeführers aus dem Verfahren der G AG Vorteile (gegenüber der G AG) im Verfahren "..." resultierten. Und diese Gefahr kann angesichts des Wissens des Beschwerdeführers um die Taktik und die Strategie der Verzeigerinnen im Verfahren "..." nicht verneint werden, ist doch davon auszugehen, dass die Verzeigerinnen auch im Verfahren "..." eine ähnliche Taktik und Strategie wählen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass selbst bei Verwendung dieser vertraulichen Informationen kein Schaden resultieren könnte. Damit verkennt er, dass für das Vorliegen eines verpönten Interessenkonflikts genügt, dass er sich im Dilemma befand, ob er seine Detailkenntnisse zugunsten der Firma K und zulasten der Verzeigerinnen ausüben sollte oder nicht (vgl. E. 2.3).

4.3.5 Stellt sich abschliessend noch die Frage, ob diese Gefahr lediglich abstrakt existiert oder aber ob sie genügend konkret ist. Der Beschwerdeführer erachtet einen möglichen oder denkbaren Konflikt als zuwenig konkret. Es ist davon auszugehen, dass ein Vertreter im Laufe des Mandats zahlreiche vertrauliche Informationen erfährt, mitunter auch solche, die vordergründig gar nichts mit dem Mandat selbst zu tun haben, sondern einfach die generelle Organisation etc. der Mandantin betreffen. Auch solche Hintergrundinformationen können unter Umständen ausgenützt werden. Nun würde es jedoch zu weit führen, wenn ein Anwalt, der einst eine Konkurrentin vertreten hat und dabei vermutungsweise solche Informationen erfahren hat, für auf lange Zeit keine Mandanten aus dieser Branche mehr betreuen und vertreten dürfte. Vielmehr liegt es nahe, dass sich ein Anwalt auf ein Rechtsgebiet spezialisiert und folglich Mandanten vertritt, die in Konkurrenz zueinander stehen. Solange diese Mandate nicht zeitgleich betreut werden, liegt kein offensichtlicher Konflikt vor. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Mandate zwar nicht zeitgleich wahrgenommen, die Mandate weisen indes einen engen Sachbezug auf, geht es doch bei beiden Mandaten um Übertragungsrechte und sind dieselben Parteien involviert. Angesichts des engen Sachbezugs ist naheliegend, dass die Verzeigerinnen sich im Verfahren "..." allenfalls wiederum derselben oder einer ähnlichen Taktik und Strategie bedienen wie im Verfahren "...". Somit ist auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen, die er aus dem "..." im Verfahren "..." verwenden kann, nicht nur abstrakt, sondern konkret.

4.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung der Firma K im WEKO-Verfahren "..." in einem konkreten Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

5.  

5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).

Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

5.2 Zu Recht schloss die Beschwerdegegnerin auf ein nicht schweres Verschulden des Beschwerdeführers. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers gerade noch als rechtmässig. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …