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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00195
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
RA A, vertreten durch Dr. iur. B und/oder RA lic. iur.
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Rechtsanwalt
A war vom 1. September 2012 bis zum 31. Oktober 2016 im
Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab 1. Januar 2017 war er
Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli 2020 ist er bei der
Kanzlei F AG tätig.
Die Kanzlei D vertritt die G AG, die H AG
und die I AG in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im
Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...".
Bis Ende der Saison 2016/2017 war die H AG Inhaberin der
Übertragungsrechte für bestimmte Sportveranstaltungen in der Schweiz. Im
Frühsommer 2016 wurden diese Rechte neu vergeben. Die Übertragungsrechte für
die Sportart L gingen wiederum an die H AG, während für die Übertragungsrechte
für die Sportart M die Firma J den Zuschlag erhielt. Die Kanzlei D vertrat
die G AG, die H AG und die I AG seit ca. Mitte 2016 gegen die
Firma J betreffend den Zugang zu deren M-Sport-Angebot.
Mitte 2017 wurde Rechtsanwalt A von der Firma K
kontaktiert und als federführender Anwalt mit der Interessenvertretung im
Verfahren "..." betraut.
B. Am
12. März 2018 reichten die G AG, die H AG und die I AG bei
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich gegen
Rechtsanwalt A eine Verzeigung samt Beilagen ein wegen Verletzung von
Berufspflichten. Sie beantragten aufsichtsrechtliche Massnahmen.
C. Mit
Beschluss vom 7. Februar 2019 bestrafte die Aufsichtskommission
Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von Fr. 3'000.-, auferlegte ihm
die Staatsgebühr von Fr. 2'000.- und verweigerte Parteientschädigungen.
II.
Mit Beschwerde vom 22. März 2019 liess Rechtsanwalt A
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss der Aufsichtskommission vom
7. Februar 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Ferner verlangte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. März 2019
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann
gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.
Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 3'000.-.
Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen
zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche
Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der
Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren
Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert
anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer
zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1 Nach Art. 12
lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder
privat in Beziehung stehen. Ein verbotener konkreter Interessenkonflikt liegt
vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und
dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt
zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt.
Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten,
welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei
Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten
vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise
beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines
Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den
Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter
tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist
(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 345 f.;
Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar
BGFA], Art. 12 N. 84; Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 127 Rz. 157 f.;
BGE 134 II 108 E. 3; vgl. auch Art. 11 ff. der Standesregeln des
Schweizerischen Anwaltsverbands).
2.2 Art. 12
lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen. Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei
drei Fallkonstellationen entstehen: bei Vorliegen eigener Interessen eines
Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteiwechsel. Ein persönlicher Interessenkonflikt
liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, die seinen
eigenen Interessen zuwiderlaufen. Eine Doppelvertretung ist gegeben, wenn der
Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen.
Und ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn ein Anwalt in
derselben Streitsache erst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner
tätig wird.
Die gesetzliche Bestimmung von Art. 12 lit. c
BGFA ist offen formuliert und weit auszulegen (vgl. Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 781, 794). Sie bezweckt
generell, jede Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die
Berufsregeln verstossen würden. Massgebend für das Vorliegen eines Interessenkonflikts
sind insbesondere die konkrete Bindung bzw. Beziehung zwischen den Beteiligten
im Einzelfall, die gesamte tatsächliche, materielle Situation sowie die
konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene Anwaltsperson in ein
Dilemma bringen können (vgl. Schiller, N. 795 ff., 805 ff., 861 ff.;
Fellmann, Rz. 388).
2.3 Das Verbot
von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es
beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Schiller, N. 779 f.).
Nach Schiller liegt ein Mandatskonflikt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob
er das Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen, oder ob er
auf die abweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht nehmen soll (Schiller,
N. 805). Dagegen liegt ein Vertraulichkeitskonflikt vor, wenn der Anwalt
im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht auf die
Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden, oder ob er
dies im Interesse des Klienten unterlassen soll (Schiller, N. 816). Laut
Fellmann (Fellmann, Rz. 350; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 84d)
ist der Schutz von Vertraulichem in Art. 13 BGFA (und in Art. 321
StGB) abschliessend geregelt; mit dem Verbot der Interessenkollision habe er
nichts zu tun. Verwendet ein Anwalt Kenntnisse, die er bei der Führung eines
Auftrags erworben hat, zum Vorteil eines anderen Mandanten, ohne diesem sein
Wissen zu offenbaren, verletze er weder Art. 13 noch Art. 12 lit. c
BGFA. Erst wenn der Anwalt seine Kenntnisse gegen die Interessen des Klienten
verwendet, bei dessen Betreuung er sie erworben hat, verstosse die Verwendung
von vertraulichem Wissen gegen die Berufspflichten des BGFA. Unter Verweis auf
Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtanwaltes
gegenüber dem Klienten, Diss., Zürich 2001, S. 116 f., betrachtet er
sodann das Tätigwerden eines Anwalts gegen einen ehemaligen Klienten bereits
dann als unzulässig, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass
Kenntnisse aus dem früheren Mandat gegen den früheren Mandanten verwendet
werden (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 108). Somit liegt ein
Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA auch vor, wenn
die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des
früheren Klienten verwendet werden (vgl. Hans Nater/Martin Rauber,
Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.; vgl. SAV-Standesregeln,
Art. 13).
2.4 Während
der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr zur Interessenwahrung
verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet,
überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte
sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (Schiller, N. 860;
BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.2).
2.5 Grundsätzlich
unproblematisch ist die Beratung oder Vertretung mehrerer Klienten im Prozess,
wenn deren Interessen übereinstimmen, zum Beispiel beim Mandat eines
Baukonsortiums oder bei der Vertretung mehrerer Erben im Erbteilungsprozess.
Die Übernahme einer Mehrfachvertretung setzt aber voraus, dass der Anwalt die
Interessen seiner Klienten umfassend prüft und gestützt darauf eine konkrete
Gefahr eines Interessenkonflikts ausschliessen kann (vgl. Fellmann,
Rz. 395; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 105).
2.6 Das Verbot
von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese
in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall
dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen
vertreten. Sie haben auch sonst alles zu vermeiden, was die Gefahr eines
Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Mandanten begründen könnte. In
solchen Fällen besteht nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte
bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines
Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. In Bezug auf
Interessenkonflikte sind Kanzlei- oder Bürogemeinschaften in ihrer Gesamtheit
zu betrachten, "weil alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein
Anwalt zu behandeln sind" (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88
m.w.H.). "Chinese Walls" vermögen Interessenkonflikte zwischen den
verschiedenen Klienten einer Kanzlei nicht wirksam zu verhindern. Wer als
Anwalt in einer Kanzlei- oder Bürogemeinschaft arbeitet, hat sich daher bei der
Übernahme eines Mandats zu vergewissern, dass es zu keinen Interessenkonflikten
mit Klienten kommt, die von anderen Anwälten der Kanzlei betreut werden
(Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 89 m.w.H.). Besondere Sorgfalt
ist auch geboten, wenn ein (angestellter) Anwalt das Anwaltsbüro wechselt. Hier
ist genau zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass er in der neuen Kanzlei
Kenntnisse, die er am alten Ort als Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat, zum
Nachteil der Klientschaft seines früheren Anwaltsbüros verwertet (Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 N. 90).
2.7 Ein
Konflikt muss sich nicht zum Nachteil des Klienten ausgewirkt haben. Mithin ist
nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bereits wider die
Interessen des Klienten gehandelt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation
selber. Es genügt also, dass sich die Anwältin oder der Anwalt in ein solches
Verhältnis eingelassen hat (Schiller, N. 804 und 845; Brunner/Henn/Kriesi,
S. 127 Rz. 161). Allerdings genügt die blosse abstrakte Möglichkeit,
dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die
Annahme eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr liegt eine unzulässige
Interessenkollision nur bei einem konkreten Interessenkonflikt vor (Fellmann,
Rz. 348; BGE 134 II 108 E. 4.2.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2019, dem
Beschwerdeführer sei als Mitglied des Kartellrechtsteams bei der Kanzlei D
im Zeitraum 2012 bis Ende Oktober 2016 das Wissen dieses Teams grundsätzlich
anzurechnen. Nur wenn er nachweisen könnte, dass er keinerlei Kenntnisse von
Klienteninformationen gehabt hätte, liesse sich ein Vertraulichkeitskonflikt
möglicherweise ausschliessen. Dies sei vorliegend selbst nach der Darstellung
des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Im WEKO-Verfahren "..." bestehe insoweit eine
Parallelität der Interessen der Verzeigerinnen (vertreten durch Kanzlei D)
und Firma K (vertreten durch den Beschwerdeführer), als sowohl die
Verzeigerinnen als auch die Firma K die missbräuchliche Ausnützung einer
marktbeherrschenden Stellung der Firma J bekämpfen möchten. Es sei davon
auszugehen, dass die Verzeigerinnen teilweise gleiche Begehren stellten wie die
Firma K und sie gar ein gemeinsames Vorgehen der G AG und die
Firma K anregten, was dann (aus welchen Gründen auch immer) gescheitert
sei. Indes könne ein Vertraulichkeitskonflikt nicht ausgeschlossen werden, weil
in den Verhandlungen, die die Firma K im Gegensatz zu den Verzeigerinnen
mit der Firma J führe, (dem Beschwerdeführer anrechenbare) Kenntnisse aus
dem Verfahren "..." einfliessen und sich zugunsten der Firma K
und zulasten der Verzeigerinnen auswirken könnten, zumal diese
Wissensanrechnung neben Rechtsfragen auch Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur
Taktik und zur Strategie umfasse. Es treffe nicht zu, dass sich erst nach
Erledigung des Verfahrens die Frage stellen könne, ob die G AG oder die
Firma K die Senderechte mitbenützen könnten. Vielmehr stelle sich diese
Frage schon im Rahmen der Verhandlungen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem
unrichtigen Sachverhalt aus. Sie nehme zwar richtig an, dass die Positionen der
G AG und der Firma K im Verfahren "..." grundsätzlich
parallel verliefen, gehe jedoch unzutreffend von einer Differenz der Positionen
aus, weil Verhandlungen über den Marktzugang zwischen der G AG und der
Firma J gescheitert seien, während Verhandlungen zwischen der Firma K
und der Firma J, in welche der Beschwerdeführer involviert sei,
andauerten. Er sei nie in irgendwelche Gespräche zwischen der Firma K und der
Firma J involviert gewesen. Sodann handle es sich bei den Verhandlungen
lediglich um die Sondierung, ob eine aussergerichtliche Lösung möglich wäre.
Selbst eigentliche Verhandlungen vermöchten indes nicht zum Nachteil der
anderen Betreiber von TV-Plattformen gereichen. Schliesslich seien selbst die
Sondierungsgespräche zwischen der Firma K und der Firma J abgebrochen
worden, sodass die Interessen der G AG und der Firma K absolut
parallel verliefen. Der Beschwerdeführer verfüge im Weiteren über keine
Kenntnis von vertraulichen Informationen aus dem Mandat "..." bei der
Kanzlei D. Ausserdem könnten solche Informationen weder zugunsten der
Firma K noch zulasten der G AG verwendet werden.
4.
4.1 Umstritten
und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung der
Firma K im WEKO-Verfahren "..." in einem konkreten
Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c BGFA verletzt.
Die Verzeigerinnen sind der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund
seiner früheren Involvierung in die Vertretung der Verzeigerinnen im Verfahren
"..." und seiner Kenntnis der Beschwerdeschrift in jenem Verfahren
sowie von Stärken und Schwächen der Rechtsposition der Verzeigerinnen in einem
Interessenkonflikt befinde. Beim potenziellen Interessenkonflikt handelt es
sich somit nicht um eine der drei typischen Fallkonstellationen (Vorliegen
eigener Interessen, Doppelvertretung oder Parteiwechsel). Der offene Wortlaut
von Art. 12 lit. c BGFA schliesst indessen weitere
Fallkonstellationen nicht aus (oben E. 2.2).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Interessen der Verzeigerinnen und der
Firma K lägen im Verfahren "..." vollständig parallel, weshalb
eine Interessenkollision von Vornherein ausgeschlossen sei.
Dass die Interessen der Verzeigerinnen und des Mandanten
zumindest teilweise parallel verlaufen, hat die Vorinstanz bereits
festgestellt. Selbst wenn sie in Bezug auf die Übertragungsrechte für den Sport
M gegenüber der Firma J parallele Interessen haben mögen, indem sie beide
die missbräuchliche Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die
Firma J verhindern wollen, sind sie dennoch offensichtlich Konkurrentinnen
in diesem Markt. Sie bilden gegenüber der Firma J sozusagen eine
"unheilige Allianz". Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung der
Verzeigerinnen in Bezug auf das Verfahren "...", beispielsweise im
Fall eines Einigungserfolgs zwischen der Firma J und der Firma K
benachteiligt werden zu können, durchaus berechtigt. Auch wenn – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – die Firma J grundsätzlich rechtlich
verpflichtet ist, ihre marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen, kann
nicht gesagt werden, dass die Interessen der Verzeigerinnen und der
Firma K im Verfahren "..." vollständig parallel verliefen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede Partei eine für sie möglichst
vorteilhafte Einigung mit der Firma J anstrebt, um im hart umkämpften
Markt eine bessere Stellung als die Konkurrentin zu erreichen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2012 bis zum
31. Oktober 2016 im Kartellrechtsteam der Kanzlei D tätig, ab
1. Januar 2017 war er Partner bei der Kanzlei E AG und seit Juli
2020 ist er bei der Kanzlei F AG tätig. Die Kanzlei D vertritt die
Verzeigerinnen in zwei kartellrechtlichen Verfahren der WEKO, seit 2012 im
Verfahren "..." und seit Frühjahr 2017 im Verfahren "...".
Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt seit Mitte 2017 die Firma K im
Verfahren "...".
4.3.2
In der geschilderten Konstellation ist zu prüfen, ob die Gefahr besteht,
dass der Beschwerdeführer zugunsten seiner Klientschaft (also der Firma K)
Kenntnisse verwerten könnte, die er am alten Ort (bei der Kanzlei D) als
Berufsgeheimnis in Erfahrung gebracht hat (vgl. E. 2.6). Wenn ein Anwalt
in einer Kanzlei mit mehreren Anwälten tätig ist, besteht eine tatsächliche
Vermutung, dass er zu sämtlichem dort vorhandenen Wissen Zugang hat. Bereits
aufgrund des Zugangs ist ihm dieses Wissen auch nach einem Kanzleiwechsel
anzurechnen. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Anstellung bei der Kanzlei D tatsächlich Einblick in das Mandat "…"
der Verzeigerinnen hatte oder gar involviert war. Es genügt, dass er dank der
Tätigkeit seiner Büropartner Kenntnisse erlangt hat oder hätte erlangen können.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer auch nach
eigener Darstellung mindestens theoretisch Zugang zu den vertraulichen
Informationen des Mandats "...". Dieses Wissen ist ihm daher grundsätzlich
anzurechnen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er diese
Vermutung widerlegt habe. Dass er nicht im Case Team "..." gewesen
sei, ändert jedoch nichts daran, dass er Zugang zu den vertraulichen
Informationen gehabt hat. Hinzu kommt, dass es in Anbetracht der auf diesem
Mandat verrechneten Stunden – immerhin mehr als 10 Stunden "Redaktion:
Beschwerde …" – nicht zu überzeugen vermag, dass er sich an seine
Mitarbeit nicht erinnern könne und die Dossiers nie gesehen habe. Daher geht
sein Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend
festgestellt, indem sie annehme, der Beschwerdeführer habe Kenntnis über
vertrauliche Informationen der Verzeigerinnen, fehl. Da es ihm misslingt, die
Vermutung zu entkräften, liegt keine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Im Übrigen lagen dem
Beschwerdeführer sowohl die Anzeige als auch die dazugehörigen Unterlagen vor, zu
welchen er sich äussern konnte, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gegeben ist.
Es geht vorliegend nicht darum, die konkreten
Informationen festzustellen und aufzulisten, welche der Beschwerdeführer hatte
und hätte verwenden können. Gestützt auf die nicht widerlegte Vermutung genügt
es, dass er Zugang zu sämtlichen Informationen hatte und sich diese somit hätte
aneignen und verwenden können. Im Übrigen geht aus dem vorinstanzlichen
Entscheid sowie aus den Ausführungen der Verzeigerinnen entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers durchaus hervor, um welche Informationen es sich dabei
handelt, nämlich um Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur
Strategie. Ob er sich die Informationen überhaupt angeeignet hat und ob die
Verwendung dieser Informationen überhaupt erfolgsversprechend wäre, ist für das
Vorliegen eines Interessenkonflikts belanglos, zumal hierfür nicht der Schaden
ausschlaggebend ist.
4.3.3
Dem Beschwerdeführer sind somit die Kenntnisse aus dem Verfahren "..."
anzurechnen. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass er Zugang zu den
vertraulichen Informationen des Mandats "..." hatte, übernahm die
Kanzlei D die Vertretung der Verzeigerinnen doch erst 2017, als der
Beschwerdeführer bereits nicht mehr für die Kanzlei D arbeitete.
Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnisse
aus dem Verfahren "..." für das Verfahren "..." verwerten
könnte oder hätte verwerten können.
Der Beschwerdeführer führt hierzu ins Feld, dass er nicht
an den Sondierungsgesprächen der Firma K mit der Firma J beteiligt
gewesen sei. Unbestrittenermassen war jedoch er als Anwalt mit der Vertretung der
Firma K im Verfahren "..." betraut. Folglich war es ihm
grundsätzlich möglich, vertrauliche Informationen über die Verzeigerinnen aus
dem Verfahren "..." in einem anderen Zusammenhang zu verwenden,
handelt es sich bei den vertraulichen Informationen doch unter anderem um –
breit verwendbare – Detailkenntnisse zum Sachverhalt, zur Taktik und zur
Strategie der Verzeigerinnen, die auch im Verfahren "..." durchaus
nützlich sein konnten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die
Sondierungsgespräche nur eine von vielen Gelegenheiten war, bei denen er
seine Kenntnisse ausnützen konnte. Dass er als Anwalt der Firma K keine
Verwendungsmöglichkeit für solche Informationen (zur Taktik und Strategie)
gehabt haben sollte, ist realitätsfremd, ist er doch als federführender Anwalt
gerade für diese groben Zielsetzungen zuständig. Insofern spielt es keine
Rolle, ob er an diesen Gesprächen tatsächlich beteiligt war.
4.3.4
Ob die Firma K und die Firma J Gespräche geführt haben und wie
diese ausgingen, ist irrelevant, weil die Pflichtverletzung keines konkreten
Erfolgs – d.h. einer tatsächlichen eingetretenen Benachteiligung der
Verzeigerinnen – bedarf bzw. bei Scheitern der Gespräche keine Benachteiligung
nach sich gezogen haben soll. Es genügt die konkrete Gefahr, dass für die
Firma K aus dem Wissen des Beschwerdeführers aus dem Verfahren der
G AG Vorteile (gegenüber der G AG) im Verfahren "..."
resultierten. Und diese Gefahr kann angesichts des Wissens des
Beschwerdeführers um die Taktik und die Strategie der Verzeigerinnen im
Verfahren "..." nicht verneint werden, ist doch davon auszugehen,
dass die Verzeigerinnen auch im Verfahren "..." eine ähnliche Taktik
und Strategie wählen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass selbst bei
Verwendung dieser vertraulichen Informationen kein Schaden resultieren könnte.
Damit verkennt er, dass für das Vorliegen eines verpönten Interessenkonflikts
genügt, dass er sich im Dilemma befand, ob er seine Detailkenntnisse zugunsten der
Firma K und zulasten der Verzeigerinnen ausüben sollte oder nicht (vgl. E. 2.3).
4.3.5
Stellt sich abschliessend noch die Frage, ob diese Gefahr lediglich
abstrakt existiert oder aber ob sie genügend konkret ist. Der Beschwerdeführer
erachtet einen möglichen oder denkbaren Konflikt als zuwenig konkret. Es ist
davon auszugehen, dass ein Vertreter im Laufe des Mandats zahlreiche
vertrauliche Informationen erfährt, mitunter auch solche, die vordergründig gar
nichts mit dem Mandat selbst zu tun haben, sondern einfach die generelle
Organisation etc. der Mandantin betreffen. Auch solche Hintergrundinformationen
können unter Umständen ausgenützt werden. Nun würde es jedoch zu weit führen,
wenn ein Anwalt, der einst eine Konkurrentin vertreten hat und dabei
vermutungsweise solche Informationen erfahren hat, für auf lange Zeit keine
Mandanten aus dieser Branche mehr betreuen und vertreten dürfte. Vielmehr liegt
es nahe, dass sich ein Anwalt auf ein Rechtsgebiet spezialisiert und folglich
Mandanten vertritt, die in Konkurrenz zueinander stehen. Solange diese Mandate
nicht zeitgleich betreut werden, liegt kein offensichtlicher Konflikt vor. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Mandate zwar nicht zeitgleich
wahrgenommen, die Mandate weisen indes einen engen Sachbezug auf, geht es doch
bei beiden Mandaten um Übertragungsrechte und sind dieselben Parteien
involviert. Angesichts des engen Sachbezugs ist naheliegend, dass die
Verzeigerinnen sich im Verfahren "..." allenfalls wiederum derselben
oder einer ähnlichen Taktik und Strategie bedienen wie im Verfahren "...".
Somit ist auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen, die er aus
dem "..." im Verfahren "..." verwenden kann, nicht nur
abstrakt, sondern konkret.
4.4 Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach sich der
Beschwerdeführer bei der Vertretung der Firma K im WEKO-Verfahren "..."
in einem konkreten Interessenkonflikt befindet und dadurch Art. 12 lit. c
BGFA verletzt.
5.
5.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas
Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).
Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der
konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt
es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der
Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft.
So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid
vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht
prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die
Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien
auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das
Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als
das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei
Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März
2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3,
mit Hinweisen).
5.2 Zu Recht
schloss die Beschwerdegegnerin auf ein nicht schweres Verschulden des
Beschwerdeführers. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich
des Bussenrahmens und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des
Beschwerdeführers gerade noch als rechtmässig. Eine
geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist
nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Damit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …