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VB.2019.00201
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. C, geboren 1997, und A, geboren 1988, führten rund 4 Jahre eine Beziehung, wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in Winterthur und sind seit Kurzem getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn E, geboren 2018, hervor. B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und E an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am 14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal mit dem Tod bedroht, sie in unregelmässigen Abständen geschlagen, sie im Juli 2018 gegen einen Bettpfosten gestossen, sie im September 2018 in die Kniekehle getreten und sie ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe. II. Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. Am 15. März 2019 hörte der Haftrichter C und A getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.- wurden A auferlegt. III. Am 25. März 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2019 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: "Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) werden mit Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 26. März 2019 reichte A weitere Akten ein. Das Verwaltungsgericht zog am 27. März 2019 die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Der Haftrichter nahm am 29. März 2019 Stellung zur Beschwerde und reichte die vorinstanzlichen Akten ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 2. April 2019 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragte C, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 11. April 2019 replizierte A. Am 15. April 2019 beantragte er ausserdem, es sei die Tonaufzeichnung der Anhörung vom 15. März 2019 durch das Verwaltungsgericht beizuziehen. C nahm am 23. April 2019 erneut Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 zog das Verwaltungsgericht die anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 15. März 2019 erstellte Tonaufzeichnung bei. A verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2019 auf eine weitere Stellungnahme und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. Auch C verzichtete am 22. Mai 2019 auf eine Stellungnahme zur Tonaufzeichnung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.2 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135). 2.3 Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4). 3. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass der Haftrichter die Anhörung durchgeführt hat, obwohl sein Rechtsanwalt nicht zugegen war. 3.1 Die Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (vorn E. 2.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, sich in einem Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren vertreten oder verbeiständen zu lassen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 36; BGE 132 V 443 E. 3.3). 3.2 Zu Beginn der Anhörung am 15. März 2019 fragte der Beschwerdeführer den Haftrichter, wo sein Rechtsanwalt sei. Daraufhin erklärte der Haftrichter ihm, dass sein Rechtsanwalt nicht komme, weil es sich beim Strafverfahren und beim Verfahren betreffend Gewaltschutzmassnahmen um zwei separate Verfahren handle und der Beschwerdeführer nur einen Rechtsanwalt für das Strafverfahren habe. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und verlangte in der Folge – entgegen seinen Darlegungen im Beschwerdeverfahren – nicht ausdrücklich den Beizug seines Rechtsanwalts (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 0:45). Ob der Haftrichter mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da das angefochtene Urteil – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 4) – ohnehin aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Anhörung sowie zum Neuentscheid an den Haftrichter zurückzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile zweifellos auch für das Gewaltschutzverfahren einen Anwalt bestellt hat, wird dieser vom Haftrichter über den neuen Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen sein. 4. 4.1 Der Haftrichter hörte den Beschwerdeführer am 15. März 2019 an. Dabei hielt er dem Beschwerdeführer jedoch weder die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin vor, noch stellte er ihm (konkrete) Fragen zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen. Der Haftrichter fragte den Beschwerdeführer einzig in allgemeiner Weise, ob er sich zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen äussern wolle. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er sich zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin äussern solle, antwortete der Haftrichter, betreffend die Vorwürfe stehe Aussage gegen Aussage und da könne er – der Beschwerdeführer – sagen, was er wolle, das vermöge die Gewaltschutzmassnahmen nicht obsolet zu machen. Auf die Rückfrage des Beschwerdeführers, ob er sich folglich jetzt nicht mehr zu äussern brauche, sagte der Haftrichter, er könne sich schon äussern, es nütze einfach nichts. Der Beschwerdeführer müsse sich gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äussern, ob er die Beschwerdegegnerin vergewaltigt und sie mehrfach mit dem Tod bedroht habe. Er – der Haftrichter – glaube der Beschwerdegegnerin (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 2:50). Zwar teilte der Haftrichter dem Beschwerdeführer mit, er wolle ihm nicht das rechtliche Gehör verweigern. Wenn der Beschwerdeführer etwas sagen wolle, dürfe er das sagen. Als der Beschwerdeführer aber meinte, das bringe ja nichts, bestätigte ihn der Haftrichter darin (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 4:58). Der Beschwerdeführer machte geltend, man solle der Sache ein bisschen auf den Grund gehen, worauf der Haftrichter ihm mitteilte, das sei Sache der Staatsanwaltschaft (Anhörung des Gesuchgegners, ca. ab Minute 7:03). 4.2 Der Haftrichter verkennt, dass er den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (§ 9 Abs. 2 GSG). Die Anhörung der Parteien dient neben der der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch der Ermittlung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien (vorn E. 2.4). Aus diesem Grund muss der Haftrichter die Parteien zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen anhören. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig ein Strafverfahren betreffend diese Vorfälle hängig ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Haftrichter dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 15. März 2019 keine einzige Frage zu den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen gestellt, sondern immer wieder auf das Strafverfahren und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft verwiesen hat. Um den Sachverhalt feststellen und die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers prüfen zu können, hätte der Haftrichter ihm (aktiv) die Möglichkeit geben müssen, sich zu den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen zu äussern. Es geht ausserdem nicht an, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer während der Anhörung mehrfach mitteilt, seine Aussage nütze nichts. Soweit der Haftrichter im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme seien nicht geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin massgeblich zu entkräften, ist dies nicht nachvollziehbar, konnte sich doch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung faktisch gar nicht zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin äussern. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten, ihm keine einzige Frage zu den gewaltschutzrelevanten Vorfällen gestellt und ihm mehrfach mitgeteilt hat, Abklärungen bezüglich der Vorwürfe fielen nicht in die Zuständigkeit des Haftrichters und Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen nützten nichts. Dadurch hat der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorn E. 2.3). Die haftrichterliche Anhörung vom 15. März 2019 erweist sich insgesamt als ungenügend. Eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Griffel, § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.4). Darüber hinaus führte die ungenügende Anhörung des Beschwerdeführers zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhaltes, ergibt sich doch aus der Anhörung nicht einmal, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bestreitet oder eingesteht und konnte sich der Haftrichter durch die fehlende Befragung keinen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verschaffen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist das Urteil vom 15. März 2019 vollumfänglich aufzuheben. Unter den dargelegten Umständen ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels umfassender mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.2 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob die angeordneten Massnahmen zu verlängern sind (vorn E. 4.3 und 5.1). Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin aber schwerwiegen und gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, Drohung und Körperverletzung eingeleitet wurde, erscheint es gerechtfertigt, die mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; VGr, 5. Februar 2018, VB, VB.2018.00032, E. 5; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.2). Die Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft. 5.3 Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen. Dieses ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei ein Betrag in Höhe von Fr. 1'500.- angemessen erscheint (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26 f.). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 5.4.2). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21). Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. 5.4 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 5.4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 5.4.2 Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2017 Fr. 1'134.-. Über das Einkommen im Jahr 2018 bestehen keine genauen Angaben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. März 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite momentan bei der F GmbH und verdiene ca. Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- pro Monat. Letzten Monat habe er aber nicht viel gearbeitet. Bei der Hafteinvernahme vom 6. März 2019 machte er geltend, er habe erst die letzte Woche im Februar wieder zu arbeiten begonnen. Zuvor sei er lange krankgeschrieben gewesen. Zurzeit arbeite er auf Abruf. Ab März sollte er eine Festanstellung für ein 80 %-Pensum erhalten (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 6. März 2019). Indes befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2019 in Untersuchungshaft und konnte infolgedessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bestand am 11. April 2019 ein Saldo von Fr. 83.74. Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, für den er finanziell aufzukommen hat, ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seine Beschwerde erweist sich überdies nicht als aussichtslos. Angesichts der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in dessen Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'959.-) und die Barauslagen (Fr. 176.60) erweisen sich angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter erst im Beschwerdeverfahren hinzugezogen wurde und das Verfahren im Gegensatz zu anderen Gewaltschutzverfahren eher aufwendig war, als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 241.40) ist Rechtsanwalt B deshalb für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'377.- zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (vgl. vorn E. 5.3) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt B mit insgesamt Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4.3 Die Beschwerdegegnerin befindet sich noch in der Ausbildung und hat lediglich ein geringes Einkommen. So verdiente sie im Dezember 2018 und Januar 2019 jeweils Fr. 1'600.- und im Februar 2019 Fr. 960.-. Sie verfügt ausserdem nicht über namhaftes Vermögen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Angesichts der Bedeutung der Sache für die Beschwerdegegnerin, der sich stellenden prozessualen Fragen sowie der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer Rechtsanwältin als notwendig. Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der Kostennote ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand (Fr. 2'585.-) erscheint angesichts der ausführlichen Beschwerdeantwort sowie des Umstands, dass Rechtsanwältin D erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, angemessen. Die Barauslagen (Fr. 3.-) sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 2'787.30 zu entschädigen. 5.4.4 Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zur Neuentscheidung zurückgewiesen. 2. Die mit Urteil vom 15. März 2019 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt. 5. Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Das Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit Fr. 1'877.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'787.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |