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Geschäftsnummer: VB.2019.00202  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung)


Nach Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt, indem er sich über Jahre hinweg nicht ernsthaft um eine berufliche und wirtschaftliche Integration bemühte und trotz der finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe Schulden beträchtlichen Ausmasses anhäufte (E. 2.2). Verhältnismässigkeit der Verwarnung (E. 2.3). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BERUFLICHE INTEGRATION
MUTWILLIGKEIT
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLUSTSCHEINE
VERWARNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 96 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00202

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch ab, wogegen A Beschwerde bei der Asylrekurskommission erhob. Noch während des Beschwerdeverfahrens ging er die Ehe mit einer Schweizerin ein und erhielt im Juni 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser, weshalb er das Rechtsmittel im Folgenden zurückzog.

Aus der Ehe von A ging am 11. Mai 2005 ein Sohn hervor. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens Anfang Januar 2008 wurde A auch aus diesem Grund im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls der weitere Aufenthalt gestattet und seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert, letztmals bis am 29. April 2019.

Weil A – trotz wiederholter wirtschaftlicher Unterstützung durch die öffentliche Hand – bis Ende April 2018 Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.- angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018 und drohte ihm, falls er sich nicht intensiv um die Abzahlung seiner Schulden bemühe und weitere Betreibungen sowie Verlustscheine anhäufe, den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde A eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Darauf ersuchte er am 9. April 2019 – und damit innert Frist für die Kautionsleistung – um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 wurde ihm die Kautionsfrist abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 3./4. April 2019 ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die – wie hier – gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu bejahen bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGr, 7. März 2018, 2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.1 Gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamts B vom 26. April 2018, auf welchen sich die Ausgangsverfügung im Wesentlichen stützt, waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 51 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 110'013.75 verzeichnet; zudem liefen gegen ihn (im November 2017 und April 2018 neu eingeleitete) Betreibungen im Betrag von Fr. 27'441.65. Gegen fünf weitere Betreibungen im Umfang von rund Fr. 6'000.- hatte der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben.

Ein Grossteil dieser Schulden fiel in den letzten fünf Jahren vor Erstellung des Registerauszugs an, wobei es sich hauptsächlich um solche der öffentlichen Hand oder um Krankenkassenschulden handelt. Gläubiger der beiden grössten in Betreibung gesetzten Forderungen sind die Gemeinde Thalwil (Fr. 22'770.95 für bevorschusste Kinderalimente) und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Letzterer schuldet der Beschwerdeführer (noch) Fr. 24'801.55 aus zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenleistungen; er hatte der Arbeitslosenkasse gegenüber im April 2011 und von Februar 2013 bis Januar 2014 wissentlich und willentlich sowie aus selbstsüchtigen Beweggründen falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und auf diese Weise unrechtmässig Versicherungsleistungen erwirkt. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer denn auch mit Strafurteil vom 21. September 2016 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Damit erscheint diese Schuld qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2).

Doch nicht nur insofern bzw. in diesem Umfang hat die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig verursacht zu gelten: Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verschlechterten sich erst nach der Trennung von seiner Ehefrau Anfang 2008. Bis dahin hatte diese einen wesentlichen Beitrag auch an seinen Lebensunterhalt geleistet. Im Trennungszeitpunkt war der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge im Heimatland die Primar- und Sekundarschule sowie in Frankreich während fünf Jahren ein Studium im Bereich Marketing absolviert hat und über gute Deutschkenntnisse verfügt, zum ersten Mal seit seiner Einreise einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter nachgegangen. Im April 2008, nach rund acht Monaten, wurde das betreffende Arbeitsverhältnis jedoch bereits wieder aufgelöst, und der Beschwerdeführer war ein Jahr lang ohne Anstellung. Während dieser Zeit wurde er zum ersten Mal (ergänzend zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung) von der Sozialhilfe unterstützt. Von März 2009 bis Februar 2011 und von Juni 2011 bis Februar 2014 vermochte sich der Beschwerdeführer zeitweise von der Sozialhilfe zu lösen und mit wechselnden temporären Anstellungen als Kundenberater teilweise sogar abermals ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, gleichzeitig wurden jedoch 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 25'000.- gegen ihn eingeleitet. Ab Februar 2014 war er nur noch in geringfügig(er)em Umfang erwerbstätig und immer wieder auch während mehrerer Monate ganz ohne Arbeit, sodass er bis Ende September 2017 im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.- (ergänzend) von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Gemäss einem Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 6. Mai 2016 war der Beschwerdeführer deshalb schon im Juni 2015 für ein Arbeitsintegrationsprojekt angemeldet worden. Das Projekt habe jedoch im August 2015 "aufgrund mangelnder Teilnahme (teils aus gesundheitlichen Gründen)" wieder abgebrochen werden müssen. An einem weiteren Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogramm habe der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Terminverschiebung und "eher unmotiviert" teilgenommen. Es mache den Anschein, als habe der Beschwerdeführer "keinerlei Motivation für ein Programm bzw. für die berufliche Reintegration". Dies zeige sich auch darin, dass er seitens des zuständigen Arbeitsamts nicht mehr zur Stellenvermittlung angemeldet sei, weil er wiederholt auch unentschuldigt nicht zu Terminen erschienen sei. Nachdem der Beschwerdeführer seit November 2016 keine Arbeitsbemühungen mehr gezeigt und wiederholt Auflagen nicht eingehalten hatte, wurden ihm die Sozialleistungen daraufhin im Mai 2017 per 1. Juni 2017 um 20 % gekürzt; auf Ende August 2017 wurden die Leistungen schliesslich ganz eingestellt, weil der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung nicht nachgekommen war, seine bzw. die finanzielle Situation seiner Ehefrau zu belegen. Bereits vor dem Wegfall der finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe aber war die Verschuldung des Beschwerdeführers stetig angestiegen und waren zwischen Anfang Februar 2014 und Ende August 2017 zusätzliche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- gegen ihn erhoben worden. Seit September 2017 ist der Beschwerdeführer nun als Callcenter-Agent bei einem Telemarketingunternehmen angestellt; bis zum Entscheid des Beschwerdegegners verdiente er mit dieser Tätigkeit rund Fr. 3'500.- netto im Monat. Dieses Einkommen müsste eigentlich (knapp) zur Deckung des Bedarfs des Beschwerdeführers ausreichen; die Zahl der gegen ihn eingeleiteten Betreibungen nahm jedoch auch in den der Ausgangsverfügung vorangegangenen Monaten noch weiter zu, wobei unter den in Betreibung gesetzten Forderungen auch solche für nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien sind, welche wegen ihrer Anpassung an die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezahlbar gewesen wären.

2.2.2 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, die beträchtliche Verschuldung des Beschwerdeführers sei überwiegend selbstverschuldet, weil ein wesentlicher Teil davon auf sein missbräuchliches bzw. inkooperatives Verhalten gegenüber den Arbeitslosen- bzw. Sozialbehörden zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer selbst während seines langjährigen (ergänzenden) Sozialhilfebezugs Schulden beträchtlichen Ausmasses angehäuft habe, ist dies daher nicht zu beanstanden.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegenwärtig als erfüllt anzusehen.

2.3 Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein.

2.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, vermochte sich der Beschwerdeführer bislang trotz seinem langjährigen Aufenthalt in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er war zwar seit 2004 immer wieder erwerbstätig, doch verlor oder wechselte er häufig die Stelle und war zudem wiederholt auch für längere Zeit arbeitslos. Abgesehen von einem viermonatigen Deutschintensivkurs hat er dabei – soweit ersichtlich bzw. belegt – keinerlei Anstrengungen unternommen, sich beruflich oder sprachlich weiterzubilden. Seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber zeigte er sodann eine problematische Gleichgültigkeit, was sich auch daraus ergibt, dass er das Einkommen aus einzelnen Gelegenheitsjobs den Behörden gegenüber verschwieg. Dies brachte ihm im Jahr 2016 eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ein; zuvor war der Beschwerdeführer bereits in zwei Straferkenntnissen wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu zwei Monaten Gefängnis (bedingt), 60 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt Fr. 600.- Busse bestraft worden.

Insgesamt ist somit von einer bloss unzureichenden Integration des Beschwerdeführers auszugehen, sodass sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär aus der Tatsache ergibt, dass sein minderjähriger Sohn hier lebt. Zu diesem scheint der Beschwerdeführer zumindest in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu unterhalten. Finanziell hat er seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und seinen Sohn allerdings bis heute kaum je unterstützt, und es wird nicht konkret dargelegt, welche Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) der Beschwerdeführer stattdessen erbrachte bzw. erbracht hätte.

2.3.2 Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz demnach etwas zu relativieren. Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass dieser nunmehr seit über zwei Jahren einer (knapp) existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgeht, ihm derzeit trotz Vollbeschäftigung keine Schuldentilgung möglich ist, und er – jedenfalls wegen Schuldenwirtschaft – noch nie verwarnt wurde.

Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner berechtigt, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere auf die ungenügende wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass dieser trotz der finanziellen Grundsicherung durch die Sozialhilfe Schulden beträchtlichen Ausmasses anhäufte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

4.  

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …