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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00202
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Verwarnung),
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger der
Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und
ersuchte am Folgetag um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 wies das
Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch ab, wogegen A Beschwerde bei der
Asylrekurskommission erhob. Noch während des Beschwerdeverfahrens ging er die
Ehe mit einer Schweizerin ein und erhielt im Juni 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser, weshalb er das Rechtsmittel im
Folgenden zurückzog.
Aus der Ehe von A ging am 11. Mai 2005 ein Sohn
hervor. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens Anfang Januar 2008 wurde A
auch aus diesem Grund im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls der weitere
Aufenthalt gestattet und seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert,
letztmals bis am 29. April 2019.
Weil A – trotz wiederholter wirtschaftlicher
Unterstützung durch die öffentliche Hand – bis Ende April 2018 Schulden im
Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.- angehäuft hatte, verwarnte ihn das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018 und
drohte ihm, falls er sich nicht intensiv um die Abzahlung seiner Schulden
bemühe und weitere Betreibungen sowie Verlustscheine anhäufe, den Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von
einer Verwarnung abzusehen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde A eine
Frist von 20 Tagen gesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des
Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-
sicherzustellen. Darauf ersuchte er am 9. April 2019 – und damit
innert Frist für die Kautionsleistung – um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 wurde ihm die Kautionsfrist
abgenommen.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 3./4. April 2019
ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt äusserte sich
nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Person unter Androhung
des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht
als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten
festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder
Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012,
E. 1.1).
2.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die – wie hier – gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist
nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu bejahen
bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher
Verpflichtungen. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges
oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt
dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGr, 7. März 2018,
2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe
der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern
der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich
bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern
nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer
ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden
(vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.1
Gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamts B vom 26. April
2018, auf welchen sich die Ausgangsverfügung im Wesentlichen stützt, waren im
Betreibungsregister des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt insgesamt
51 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 110'013.75 verzeichnet; zudem liefen gegen
ihn (im November 2017 und April 2018 neu eingeleitete) Betreibungen im Betrag
von Fr. 27'441.65. Gegen fünf weitere Betreibungen im Umfang von rund Fr. 6'000.-
hatte der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben.
Ein Grossteil dieser Schulden fiel in den letzten fünf Jahren
vor Erstellung des Registerauszugs an, wobei es sich hauptsächlich um solche
der öffentlichen Hand oder um Krankenkassenschulden handelt. Gläubiger der
beiden grössten in Betreibung gesetzten Forderungen sind die Gemeinde Thalwil
(Fr. 22'770.95 für bevorschusste Kinderalimente) und die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich. Letzterer schuldet der Beschwerdeführer (noch)
Fr. 24'801.55 aus zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenleistungen; er hatte
der Arbeitslosenkasse gegenüber im April 2011 und von Februar 2013 bis Januar
2014 wissentlich und willentlich sowie aus selbstsüchtigen Beweggründen falsche
Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und auf diese Weise
unrechtmässig Versicherungsleistungen erwirkt. Vor diesem Hintergrund war der
Beschwerdeführer denn auch mit Strafurteil vom 21. September 2016 wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom
25. Juni 1982 (SR 837.0) zu einer (bedingten) Geldstrafe von
150 Tagessätzen verurteilt worden. Damit erscheint diese Schuld
qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2).
Doch nicht nur insofern bzw. in
diesem Umfang hat die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig
verursacht zu gelten: Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
verschlechterten sich erst nach der Trennung von seiner Ehefrau Anfang 2008.
Bis dahin hatte diese einen wesentlichen Beitrag auch an seinen Lebensunterhalt
geleistet. Im Trennungszeitpunkt war der Beschwerdeführer, welcher eigenen
Angaben zufolge im Heimatland die Primar- und Sekundarschule sowie in
Frankreich während fünf Jahren ein Studium im Bereich Marketing absolviert hat
und über gute Deutschkenntnisse verfügt, zum ersten Mal seit seiner Einreise
einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter
nachgegangen. Im April 2008, nach rund acht Monaten, wurde das betreffende
Arbeitsverhältnis jedoch bereits wieder aufgelöst, und der Beschwerdeführer war
ein Jahr lang ohne Anstellung. Während dieser Zeit wurde er zum ersten Mal
(ergänzend zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung) von der Sozialhilfe
unterstützt. Von März 2009 bis Februar 2011 und von Juni 2011 bis Februar 2014
vermochte sich der Beschwerdeführer zeitweise von der Sozialhilfe zu lösen und
mit wechselnden temporären Anstellungen als Kundenberater teilweise sogar
abermals ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, gleichzeitig wurden
jedoch 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 25'000.- gegen
ihn eingeleitet. Ab Februar 2014 war er nur noch in geringfügig(er)em Umfang
erwerbstätig und immer wieder auch während mehrerer Monate ganz ohne Arbeit,
sodass er bis Ende September 2017 im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.-
(ergänzend) von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Gemäss einem
Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 6. Mai 2016 war der
Beschwerdeführer deshalb schon im Juni 2015 für ein Arbeitsintegrationsprojekt
angemeldet worden. Das Projekt habe jedoch im August 2015 "aufgrund
mangelnder Teilnahme (teils aus gesundheitlichen Gründen)" wieder
abgebrochen werden müssen. An einem weiteren Beschäftigungs- bzw.
Integrationsprogramm habe der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger
Terminverschiebung und "eher unmotiviert" teilgenommen. Es mache den
Anschein, als habe der Beschwerdeführer "keinerlei Motivation für ein
Programm bzw. für die berufliche Reintegration". Dies zeige sich auch
darin, dass er seitens des zuständigen Arbeitsamts nicht mehr zur
Stellenvermittlung angemeldet sei, weil er wiederholt auch unentschuldigt nicht
zu Terminen erschienen sei. Nachdem der Beschwerdeführer seit November 2016
keine Arbeitsbemühungen mehr gezeigt und wiederholt Auflagen nicht eingehalten
hatte, wurden ihm die Sozialleistungen daraufhin im Mai 2017 per 1. Juni
2017 um 20 % gekürzt; auf Ende August 2017 wurden die Leistungen
schliesslich ganz eingestellt, weil der Beschwerdeführer der wiederholten
Aufforderung nicht nachgekommen war, seine bzw. die finanzielle Situation
seiner Ehefrau zu belegen. Bereits vor dem Wegfall der finanziellen Grundsicherung
durch die Sozialhilfe aber war die Verschuldung des Beschwerdeführers stetig
angestiegen und waren zwischen Anfang Februar 2014 und Ende August 2017
zusätzliche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- gegen ihn
erhoben worden. Seit September 2017 ist der Beschwerdeführer nun als
Callcenter-Agent bei einem Telemarketingunternehmen angestellt; bis zum
Entscheid des Beschwerdegegners verdiente er mit dieser Tätigkeit rund
Fr. 3'500.- netto im Monat. Dieses Einkommen müsste eigentlich (knapp) zur
Deckung des Bedarfs des Beschwerdeführers ausreichen; die Zahl der gegen ihn
eingeleiteten Betreibungen nahm jedoch auch in den der Ausgangsverfügung
vorangegangenen Monaten noch weiter zu, wobei unter den in Betreibung gesetzten
Forderungen auch solche für nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien
sind, welche wegen ihrer Anpassung an die individuelle wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bezahlbar gewesen wären.
2.2.2 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss
gelangt, die beträchtliche Verschuldung des Beschwerdeführers sei überwiegend
selbstverschuldet, weil ein wesentlicher Teil davon auf sein missbräuchliches
bzw. inkooperatives Verhalten gegenüber den Arbeitslosen- bzw. Sozialbehörden
zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer selbst während seines langjährigen
(ergänzenden) Sozialhilfebezugs Schulden beträchtlichen Ausmasses angehäuft
habe, ist dies daher nicht zu beanstanden.
Damit ist der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegenwärtig als erfüllt anzusehen.
2.3 Ist ein
Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht
verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge.
Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein.
2.3.1
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, vermochte sich der Beschwerdeführer
bislang trotz seinem langjährigen Aufenthalt in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er
war zwar seit 2004 immer wieder erwerbstätig, doch verlor oder wechselte er
häufig die Stelle und war zudem wiederholt auch für längere Zeit arbeitslos.
Abgesehen von einem viermonatigen Deutschintensivkurs hat er dabei – soweit
ersichtlich bzw. belegt – keinerlei Anstrengungen unternommen, sich
beruflich oder sprachlich weiterzubilden. Seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber zeigte er sodann eine problematische Gleichgültigkeit, was sich auch
daraus ergibt, dass er das Einkommen aus einzelnen Gelegenheitsjobs den
Behörden gegenüber verschwieg. Dies brachte ihm im Jahr 2016 eine Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ein; zuvor war der
Beschwerdeführer bereits in zwei Straferkenntnissen wegen wiederholten Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu zwei Monaten
Gefängnis (bedingt), 60 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt
Fr. 600.- Busse bestraft worden.
Insgesamt ist somit von einer
bloss unzureichenden Integration des Beschwerdeführers auszugehen, sodass sich
dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär aus der
Tatsache ergibt, dass sein minderjähriger Sohn hier lebt. Zu diesem scheint der
Beschwerdeführer zumindest in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu
unterhalten. Finanziell hat er seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und
seinen Sohn allerdings bis heute kaum je unterstützt, und es wird nicht konkret
dargelegt, welche Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) der
Beschwerdeführer stattdessen erbrachte bzw. erbracht hätte.
2.3.2
Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem
Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit
beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private
Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz demnach etwas
zu relativieren. Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass dieser
nunmehr seit über zwei Jahren einer (knapp) existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachgeht, ihm derzeit trotz Vollbeschäftigung keine Schuldentilgung möglich
ist, und er – jedenfalls wegen Schuldenwirtschaft – noch nie verwarnt
wurde.
Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner
berechtigt, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere
auf die ungenügende wirtschaftliche und berufliche Integration des
Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass dieser trotz der finanziellen
Grundsicherung durch die Sozialhilfe Schulden beträchtlichen Ausmasses
anhäufte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
4.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine
eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie
kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1).
Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, sofern ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr,
2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …