{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00204_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219478&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6998a6dbd1e17f005ceb5fc52089fa3"}, "Num": [" VB.2019.00204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2019.00204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung mangels nachgewiesener Bed\u00fcrftigkeit. Wenn sich jemand weigert, bei der Abkl\u00e4rung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verh\u00e4ltnisse mitzuwirken, kann sich eine Leistungseinstellung auch ausserhalb des Tatbestandes von \u00a7 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbeh\u00f6rde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abkl\u00e4rung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verh\u00e4ltnisse abzielen, nicht \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit nicht beseitigt werden k\u00f6nnen (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin unterschrieb zwar das Deklarationsformular, unterliess es aber, mittels Ankreuzen zu best\u00e4tigen, im fraglichen Zeitraum \u00fcber keine Einnahmen und/oder kein Verm\u00f6gen verf\u00fcgt bzw. Einnahmen und/oder Verm\u00f6gen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4ss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht, sondern erweckte bzw. bekr\u00e4ftigte sie die erheblichen Zweifel der Beschwerdegegnerin an ihrer Bed\u00fcrftigkeit, zumal der f\u00fcr das Nichtankreuzen angegebene Grund nicht \u00fcberzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die wirtschaftliche Hilfe einstellen (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:22", "Checksum": "e60f73d0fa200d05d6813823ac320a14"}