|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00205  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kein Anspruch auf unbefristete Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets. Umstritten ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs gegen die Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets für zwölf Monate und das Begehren auf unbefristete Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe hätte eintreten müssen (E. 1.4, 2). Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht. Die Pflicht der hilfesuchenden Person nach § 18 SHG zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts besteht auch während der Dauer der Unterstützung (E. 3.1). Der angefochtene Leistungsentscheid befristete nicht den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers, sondern setzte ein monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum fest, bis die Behörde gemäss § 33 SHV den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu überprüfen muss (E. 3.2). An einer unbefristeten Festsetzung des monatlichen Unterstützungsbudgets besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mangels Entscheidwesentlichkeit der nicht berücksichtigten Vorbringen (E. 5). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
BEFRISTUNG
MATERIELLE BESCHWER
MITWIRKUNGSFPLICHT
NACHTEIL
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
ÜBERPRÜFUNG
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 33 SHV
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00205

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

II.  

A. Mit Leistungsentscheid des Sozialzentrums B vom 22. Januar 2018 wurde A sein monatliches Unterstützungsbudget für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 mitgeteilt. A beantragte daraufhin bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich sinngemäss eine Neubeurteilung und die unbefristete Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde wies den Antrag auf Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab.

B. Dagegen erhob A am 11. August 2018 Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 trat der Bezirksrat mangels materieller Beschwer nicht auf den Rekurs ein.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 27. März 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Februar 2019 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde, eventuell an den Bezirksrat. Im Eventualpunkt stellte er im Wesentlichen den Antrag, den befristeten Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018 in einen unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln. Schliesslich ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge und verwies zur Begründung auf die vorinstanzlichen Entscheide. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 

1.2 Der Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die unbefristete Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe im durch Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018 festgesetzten Betrag von monatlich Fr. 3'189.60, weshalb von einer streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist. Namentlich im Bereich der Sozialhilfe ist der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des demzufolge Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zur Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, der angefochtene Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar, folgt die Zuständigkeit der Kammer aus dem Streitwert der Hauptsache (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 12).

1.3 Tritt die Vorinstanz auf einen Rekurs nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde berechtigt.

1.4 Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nachdem die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer nicht materiell beschwert sei, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht aber auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten müssen (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 1.4). Nicht einzutreten ist folglich auf den materiellen Eventualantrag des Beschwerdeführers, den Entscheid des Sozialzentrums B vom 22. Januar 2018 in einen unbefristeten Leistungsentscheid umzuwandeln.

2.  

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rekurrierenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw.
einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Die Vorinstanz verneinte einen derartigen Nachteil und damit die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung erblickt. Umstritten und zu prüfen ist daher im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers, einen unbefristeten Leistungsentscheid zu verlangen.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Für den laufenden Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die Notlage noch nicht entschärft hat. Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich folglich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft und unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht. Die hilfesuchende Person trifft nach § 18 SHG eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts, welche nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung besteht (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3). Entsprechend sind Sozialhilfeempfänger verpflichtet, Änderungen von unterstützungsrelevanten Sachverhalten unaufgefordert der Behörde zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde überprüft zudem periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der Unterstützung auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.).

3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte der Leistungsentscheid vom 22. Januar 2018 keine Befristung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers dar, sondern setzte ein monatliches Budget für den Zeitraum fest, bis die Behörde aufgrund ihrer jährlichen Überprüfungspflicht gemäss § 33 SHV den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu zu überprüfen verpflichtet war. Eine unbefristete Festsetzung seines monatlichen Unterstützungsbudgets vermöchte diese Überprüfungspflicht nicht zu berühren. Bestand und Umfang seines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe richteten sich nämlich auch während des im Leistungsentscheid definierten Zeitraums einzig nach den unterstützungsrelevanten Sachverhalten. Im Leistungsentscheid wurde der von Gesetzes wegen bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe anhand dieser Umstände betragsmässig konkretisiert.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine unbefristet geltende Festsetzung seines Monatsbudgets würde ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen praktischen Nutzen eintragen. Zur Begründung führt er zunächst sinngemäss aus, die befristete Festsetzung seines Monatsbudgets ermögliche es der Fürsorgebehörde, nach Ablauf der fraglichen zwölf Monate die Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe einzustellen, ohne zuvor eine Beendigungsverfügung erlassen zu müssen. Müsse hingegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe eigenständig verfügt werden, so könne er dagegen ein Rechtsmittel ergreifen, dem die aufschiebende Wirkung zukomme. Einen praktischen Nutzen vermöchte der Beschwerdeführer hieraus allerdings einzig zu ziehen, wenn sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zum Zeitpunkt der nächsten jährlichen Überprüfung nicht mehr bestünde. Diesfalls würden nämlich während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen eine zu Recht ergangene Verfügung über die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde weiterhin Unterstützungsleistungen ausbezahlt. Am unberechtigten Erhalt von Sozialhilfegeldern besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse.

4.2 Ferner führt der Beschwerdeführer an, dass die Fürsorgebehörde im Falle einer Aufhebung der Befristung des Leistungsentscheids nicht mehr von ihm verlangen könne, seine Notlage erneut zu beweisen, sondern auf unbestimmte Zeit wirtschaftliche Hilfe ausrichten müsse, solange sie nicht nachweisen könne, dass eine Veränderung der unterstützungsrelevanten Verhältnisse eingetreten sei (Beschwerde, S. 14). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Mitwirkungspflicht während des gesamten Unterstützungszeitraums unverändert besteht (dazu vorstehend E. 3.1). Wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich nach der Rechtsprechung eine gänzliche Leistungseinstellung rechtfertigen. Die Sozialhilfe ist einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3). Auch bei einer Festsetzung des Unterstützungsbudgets auf unbestimmte Zeit müsste der Beschwerdeführer ohnehin an der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen mitwirken, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Der behauptete praktische Nutzen an einem unbefristeten Leistungsentscheid besteht demzufolge nicht.

4.3 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten mangels materieller Beschwer zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf entscheidwesentliche Vorbringen nicht eingegangen sei und offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Damit habe sie zugleich ihre Untersuchungspflicht verletzt.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Zwar äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Sozialen Dienste hätten im Jahre 2017 einen befristeten Leistungsentscheid auslaufen lassen und die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eingestellt. Tatsächlich wurde die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums Dorflinde vom 1. März 2017 nach mehrfacher Ermahnung, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage eingestellt. Dieser Entscheid wurde am 6. April 2017 von der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) aufgehoben. Für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Rekursverfahren waren diese tatsächlichen Umstände aber nicht von Bedeutung, weshalb sich die Vorinstanz nicht zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers äussern musste.

5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel, sofern es sich dabei um taugliche Beweise über erhebliche und noch nicht feststehende Tatsachen handelt (vgl. VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677, E. 2.2 mit Hinweisen). Derartige Beweise bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber nicht an. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.4 Nach dem Gesagten erscheint sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hätte, weshalb die Rügen der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung von § 7 VRG ebenfalls abzuweisen sind.

6.  

6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch das Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei aus bekannten Gründen nicht in der Lage, anfallende Kosten zu tragen, und stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hier aber ausser Betracht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--;    Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …