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VB.2019.00206
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
1. B, 2. C,
beide vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Fremdplatzierungskosten, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 24. April 2017 stellte die Sozialbehörde A die subsidiäre Kostenübernahme der ausserfamiliären Platzierung von C, geboren 2015, per 30. April 2017 im Sinn der Erwägungen ein. Sie erwog, infolge Wegzugs seiner Mutter würden allfällige Kosten der Platzierung bis längstens 30. April 2017 durch die Gemeinde A übernommen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 errichtete die KESB des Bezirks F für C eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwecks Wahrung seiner finanziellen Interessen gegenüber der Gemeinde A. Als Beistand wurde Rechtsanwalt D ernannt mit dem Auftrag, die Interessen von C bei der Wahrung seiner finanziellen Interessen gegenüber der Gemeinde A betreffend Finanzierung der ausserfamiliären Platzierungskosten zu vertreten, wozu ihm die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde. II. Rechtsanwalt D erhob namens von B und C Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde A vom 24. April 2017. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 bestätigte der Bezirksrat F u.a. die Einhaltung der Rekursfrist sowie seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses. Mit Beschluss vom 1. März 2019 hiess der Bezirksrat F den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom 24. April 2017 auf und wies sie an, die Kosten der ausserfamiliären Platzierung von C weiterhin zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II). Die Sozialbehörde A wurde verpflichtet, Rechtsanwalt D eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten (Dispositiv-Ziff. III). III. Mit Beschwerde vom 27. März 2019 beantragte die Gemeinde A dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Bezirksrats vom 1. März 2019 sei vollständig aufzuheben und die mit Entscheid der Sozialbehörde A vom 24. April 2017 verfügte Einstellung der Kostenübernahme für die Pflegefamilie von C per 30. April 2017 sei zu bestätigen. Ferner ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bezirksrat F verwies mit Eingabe vom 8. April 2019 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Rechtsanwalt D beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 namens von B und C, die Beschwerde sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 hielt die Gemeinde A an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Am 17. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerschaft auf eine Duplik und hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 1.2 m. w. H.). Mit angefochtenem Beschluss des Bezirksrats F wird die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Fremdplatzierungskosten bis auf Weiteres verpflichtet. Die Kosteninformation der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 geht von Kosten in der Höhe von max. Fr. 6'130.- pro Monat aus, während die Kosten aus dem bei den Akten liegenden unvollständigen Pflegevertrag mit der E AG mangels entsprechender Anhänge nicht hervorgehen. Jedenfalls scheinen die Kosten pro Monat unterschiedlich hoch (gewesen) zu sein, weil die Betreuung von C zwischen 20 und 30 Tagen pro Monat variiert. Daraus ergibt sich ein Streitwert in der Grössenordnung von Fr. 75'000.-, weshalb die Erledigung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Gemeinde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (statt vieler VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377, E. 1.3 m. w. H.). Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) muss sich sodann eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6). Im vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene Entscheid erhebliche finanzielle Auswirkungen und ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Ausgaben zur Folge haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem zu ihrer Legitimation geäussert und sich als durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt erachtet. Daher ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen. 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz kam in Abwägung der Umstände zum Schluss, dass von einer von Anfang an vorgesehenen und auch so umgesetzten Dauerhaftigkeit der Platzierung des Beschwerdegegners 2 auszugehen sei. Aufgrund der konkreten Umstände sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Platzierung des Beschwerdegegners 2 bei einer Pflegefamilie nur vorübergehender Natur sei. Sie sei zum Zweck veranlasst worden, die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 in ihrer persönlich und familiär anspruchsvollen Situation adäquat zu unterstützen. Daher habe der Beschwerdegegner 2 einen eigenen Unterstützungswohnsitz an dem Ort begründet, an welchem er unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 1 gelebt bzw. Wohnsitz gehabt habe. Dies sei vorliegend die Gemeinde A. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibe auch künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung erhalten, selbst wenn die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechselten. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass man schon zum Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegefamilie am 22. März 2017 davon hätte ausgehen können und müssen, es würde sich um eine dauerhafte Platzierung handeln. Bereits damals sei auch erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht während sieben Tagen pro Woche in der Pflegefamilie aufhalten, sondern die Wochenenden bei seiner Mutter verbringen würde. Ausserdem sei die Fremdplatzierung freiwillig ohne Obhutsentzug durch die KESB des Bezirks F erfolgt. Es handle sich daher um eine klassische Wochenpflege, jedenfalls bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 von A per 1. Mai 2017. Der erst vor der Vorinstanz eingereichte Pflegevertrag vom 16. August 2017 gelte erst ab 1. August 2017. Die Vorinstanz habe zudem über zehn Monate benötigt, diesen Pflegevertrag an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, und habe nicht innert 60 Tagen einen Endentscheid gefällt. Dies verletze § 27c Abs. 1 VRG. 2.3 Rechtsanwalt D führt in der Beschwerdeantwort namens der Beschwerdegegnerschaft aus, daraus, dass der Pflegevertrag mit der E AG erst per 1. August 2017 Wirkung entfaltet habe, könne umgekehrt nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die massgeblichen Umstände wären erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Da der Beschwerdegegner 2 nicht das gesamte Wochenende bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe, könne auch nicht von einer Wochenpflege ausgegangen werden. Überhaupt fehlten Indizien für eine vorübergehende Lösung. 3. 3.1 Dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdegegner 2 Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz haben, ist unbestritten. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 ihren Wohnsitz per 1. Mai 2017 nach G, Kt. X, verlegt hatte und im vorliegenden Verfahren der Unterstützungswohnsitz ihres minderjährigen Kindes, des Beschwerdegegners 2, umstritten ist, weist der vorliegende Sachverhalt eine interkantonale Dimension auf. Welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, bestimmt das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG; vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). 3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Das minderjährige Kind hat u. a. eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E. 3.2.2; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, N. 135). Im innerkantonalen Verhältnis enthält § 37 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) für die Bestimmung der Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) eine Regelung, die mit jener von Art. 7 ZUG inhaltlich identisch ist. In der Praxis wird namentlich § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. 3.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann (BGr, 14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2 mit Hinweisen; 29. Juni 2006, 2A.134/2006, E. 4.3.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 2.3 f.; Thomet, N. 132). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i. V. m. Abs. 1 und 2 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.2). Sie bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00054, E. 2.5 mit Hinweisen). Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (BGE 139 V 433 E. 3.2.2; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a). 4. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt gewesen war. Denn im Fall einer von Anfang an dauernden Fremdplatzierung liegt der (eigene) Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 in der Gemeinde A. 4.2 Vorab bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Pflegevertrag vom 16. August 2017 mit der E AG, gültig ab 1. August 2017, erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und erst nach zehn Monaten an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Erachtet man die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 als Abschluss der Sachverhaltsermittlungen und somit als fristauslösend für die Frist i. S. v. § 27c Abs. 1 VRG, erfolgte der vorinstanzliche Entscheid fristgerecht innert 60 Tagen. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 40). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde allerdings voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 28. November 2019, VB.2018.00587, E. 10.2). Dies wird weder geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin weder explizit noch implizit die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Rekursverfahren noch die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens. Für eine dispositivmässige Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bleibt damit von vornherein kein Raum, möglich wäre einzig ein erwägungsweises Festhalten einer solchen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30). Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle lediglich festgehalten werden, dass die Weiterleitung des Pflegevertrags durch die Vorinstanz mit reichlicher Zeitverzögerung erfolgt ist, in der Verfahrensdauer jedoch bereits mangels Nachfrage der Beschwerdeführerin keine Verletzung von § 27c Abs. 1 VRG oder Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden kann. 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Gemäss der Kosteninformation der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 sowie dem Mailverkehr mit der E AG, welche die Beschwerdeführerin neu einreichte, habe der Beschwerdegegner 2 zumindest bis zum Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 jedes Wochenende mindestens zwei Tage bei dieser verbracht. Somit liege eine klassische Wochenpflege vor. Die Beschwerdegegnerschaft ist der Ansicht, beim neu eingereichten Mailverkehr handle es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel. 4.3.1 Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Plüss, § 52 N. 22). So sind in Fällen, in denen nach (teilweiser) Gutheissung des Rekurses der frühere Rekursgegner Beschwerde erhebt, nicht die gleichen strengen Massstäbe anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos gebliebener Rekurrent Beschwerde führt (VGr, 23. September 2009, VB.2009.00091, E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Rekursvernehmlassung vom 16. Juni 2017 vorgebracht, der Beschwerdegegner 2 kehre üblicherweise an den Wochenenden oder anderen freien Tagen zur Beschwerdegegnerin 1 nach Hause zurück. Damit hatte sie die wesentlichen Einwände im Rekursverfahren erhoben, welche sie im Beschwerdeverfahren lediglich noch präzisierte und dafür neue Beweismittel einreichte. Der Mailverkehr ist somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 4.3.2 Was den Vorwurf der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung betrifft, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar durchaus berücksichtigt hat, dass der Beschwerdegegner 2 "manchmal das ganze Wochenende bei der Rekurrentin verbringt". Unklar sei, wie viele Wochenenden er bei ihr verbringen könne. Da sie keine gemeinsamen Ferien machen könnten, liege jedoch ohnehin keine mit dem Wocheninternat gleichzusetzende Situation vor. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, wie viele Wochenenden der Beschwerdegegner 2 im März und April 2017 bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht hatte, als nicht entscheidend und verzichtete daher implizit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer Beweise betreffend diesen Umstand. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn auch die tatsächlichen Umstände per März/April 2017 ungenügend gewürdigt worden sind (vgl. E. 4.4). 4.4 Ob bereits bei Beginn der Fremdplatzierung von einer dauerhaften oder aber nur einer vorübergehenden Lösung auszugehen ist, ergibt sich vorliegend mangels direkten Beweises aus der Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien. Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 4.4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, können daraus, dass im – mit Wirkung ab 1. August 2017 abgeschlossenen – Pflegevertrag von "Dauerpflege" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf die Situation im März 2017 gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnte aus dem Wortlaut auch e contrario geschlossen werden, dass bislang keine Dauerpflege vorgelegen hat, zumal es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts ohnehin nicht ankommt (oben E. 3.3). Massgebend sind vielmehr die weiteren Umstände, wie sie im März 2017 vorlagen. 4.4.2 Wie dem neu eingereichten Mailverkehr mit der E AG entnommen werden kann, war die geplante Dauer der Unterbringung kurz nach Eintritt – also im März/April 2017 – unklar wegen sich verändernder Verhältnisse bei der Beschwerdegegnerin 1. Laut Rekursschrift stand die Beschwerdegegnerin 1 "erst ganz am Anfang ihrer dreijährigen Ausbildung, welche ihr sehr viel abverlangt und welche auch unregelmässige und teilweise blockweise Anwesenheiten erfordert". Ob der Beschwerdegegner 2 an den Wochenenden von der Beschwerdegegnerin 1 betreut werden konnte, hing von ihrer Ausbildung ab. Die KESB des Bezirks F hatte mit Entscheid vom 16. Februar 2017 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. So trat der Beschwerdegegner 2 am 22. März 2017 in die Pflegefamilie ein und verbrachte bereits drei Tage später die erste Nacht wieder bei der Beschwerdegegnerin 1. Bis Ende April 2017 verbrachte er jedes Wochenende mindestens eine Nacht sowie die gesamten Ostertage bei der Beschwerdegegnerin 1, obwohl ein "Dauerplatz" angemeldet worden war. Diese Verhältnisse werden von der Kosteninformation der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar 2017 bestätigt: Auch hier wurde die voraussichtliche Dauer der Fremdplatzierung als "unbefristet" angegeben, während die Betreuung des Beschwerdegegners 2 zwischen 20 und 30 Tagen pro Monat variiere. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 im Kindesschutzverfahren verwies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich auf die "Unsicherheit über die Dauer der Platzierung". Die bisherige Betreuungssituation durch Vertrauenspersonen habe sich nicht bewährt. Daher sei es indiziert, auf eine Pflegefamilie zurückzugreifen, welche durch eine professionelle Institution gecoacht und begleitet werde. Ebenso erachtete der ärztliche Bericht des Kinderspitals H vom 15. März 2017 die Kontinuität der Betreuungsperson, den Informationsaustausch unter den Betreuungspersonen sowie deren Zusammenarbeit mit dem Kinderspital als sehr wichtig. 4.4.3 Wie bisweilen ausdrücklich festgehalten wurde, war die Dauer der Fremdplatzierung zu deren Beginn im März 2017 für die Beteiligten unklar. Nachdem sich die bisherige Betreuungslösung für den Beschwerdegegner 2 nicht bewährt hatte, sollte ein neues Setting ausprobiert werden, welches sowohl für die Mutter als auch für das Kind stimmte. Zum einen sollte damit die Stabilität der Betreuung für den Beschwerdegegner 2 gewährleistet werden, insbesondere auch dessen zuverlässige Versorgung mit den benötigten Medikamenten, und zum anderen war die Lehrstelle der Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr gefährdet. Dass ein "Dauerplatz" angemeldet und die Fremdplatzierung schon damals als "unbefristet" angegeben worden war, legt nahe, dass schon im Februar/März 2017 davon ausgegangen wurde, dass das neue Setting – sollte es sich bewähren – auch weitergeführt werden sollte, und zwar nicht nur für die Dauer der Ausbildung der Beschwerdegegnerin 1. Denn wie sich aus der Stellungnahme des Familienberatung I vom 22. Februar 2017 ergibt, konnte die damalige Pflegesituation des Beschwerdegegners 2 keinesfalls aufrechterhalten werden. Dagegen spricht auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 zu Beginn der Fremdplatzierung, oft an den Wochenenden, zu sich nahm, handelte es sich doch um eine Übergangsphase von der Betreuung durch Vertrauenspersonen (Grosseltern, Beschwerdegegnerin 1 etc.) zur Betreuung durch eine fremde Pflegefamilie und erleichterte eine solche Übergangslösung sowohl für die Beschwerdegegnerin 1 als auch für den Beschwerdegegner 2 möglicherweise den Übergang in die Pflegefamilie. Somit kann in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien festgehalten werden, dass die Dauer der Fremdplatzierung zu Beginn unklar war, weil ungewiss war, ob sich das neue Setting bewähren würde, aber dass schon von Beginn der Fremdplatzierung an davon ausgegangen wurde, dass sie dauerhaft sein sollte, wenn sich das neue Setting bewährt. Folglich liegt der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – auch nach Wegzug der Beschwerdegegnerin 1 – in der Gemeinde A. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine freiwillige Fremdplatzierung handelte und kein Obhutsentzug durch die KESB des Bezirks F erfolgte. Indessen wäre den Sozialhilfebehörden bei einer freiwilligen Unterbringung eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten erlaubt, während dies bei von der KESB angeordneten Unterbringungen grundsätzlich untersagt ist, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] vom 25. Juni 2012; vgl. BGE 135 V 134). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |