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VB.2019.00207
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1996 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 21. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die 1985 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 6. Februar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hatten und die Ehe am 8. Februar 2018 geschieden worden war, widerrief das Migrationsamt am 24. September 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Dezember 2018. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Februar 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 22. Mai 2019. III. Mit Beschwerde vom 28. März 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die erneute Befragung von D (dem Bruder der Exfrau) unter Beizug eines Dolmetschers beantragt. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) hat der ausländische Ehemann einer hier niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). 2.3 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.4 Von einer Ehegemeinschaft im Sinn der genannten Bestimmungen ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren. Eine Ehegemeinschaft kann insbesondere durch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung infrage gestellt sein (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1). Zwar müssen vereinzelte Seitensprünge den Fortbestand der Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis parallel gepflegter ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pra 106 [2017] Nr. 10). 2.5 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Februar 2018 von seiner hier niedergelassenen Landsfrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 43 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. 3.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. November 2014 in der Schweiz geheiratet und sich bei seiner Ehefrau angemeldet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde. 3.3 Einzelne Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise mit seiner Ehefrau zusammengelebt haben könnte: So fanden sich einzelne Fotos – unter anderem von der Hochzeit – welche das Ehepaar zusammen zeigen. Weiter vermuteten die kontrollierenden Polizeibeamten bei einer am 13. Dezember 2016 durchgeführten Wohnungskontrolle, dass der Beschwerdeführer wenigstens teilweise in der ehelichen Wohnung wohnhaft sein könnte, zumal er mittels Parkbussen nachweisen konnte, jeweils in der Nähe parkiert zu haben. Gleichwohl erweckte die Ehe des Beschwerdeführers von Beginn an den Eindruck einer Scheinehe (vgl. zu den nachfolgenden Scheineheindizien BGr, 28. Juli 2014, 2C_1170/2013, E. 3.3.2; BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, E. 2.5; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1): So besteht zwischen den früheren Ehegatten ein nicht unerheblicher Altersunterschied von rund 11 Jahren. Dieser Altersunterschied fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer bei Heiratsschluss erst wenige Monate volljährig war und es im eher patriarchalisch geprägten Kulturkreis der Ehegatten keineswegs üblich ist, dass die Ehefrau wesentlich älter als ihr Ehemann ist. Die psychisch labile Ehefrau konnte sich zudem eigenen Angaben zufolge nur dank der Ehe mit dem Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen, was sie zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen machte. Der Beschwerdeführer wiederum hielt sich bereits zuvor im angrenzenden Ausland auf und konnte kurz nach seiner Einreise eine Arbeitsstelle bei einem hier lebenden Verwandten antreten. Er hatte damit losgelöst von seiner Ehefrau bereits Verbindungen zur Schweiz und ein Interesse an der Erlangung des hiesigen Aufenthaltsrechts. Weiter äusserte sich seine (damalige) Ehefrau schon bei ihrer polizeilichen Befragung vom 8. November 2016 widersprüchlich zur Qualität ihrer Beziehung: So bekräftigte sie, den Beschwerdeführer zu lieben und davon auszugehen, dass auch er sie liebe. Zugleich verdächtigte sie den Beschwerdeführer aber auch, sie nur zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Sodann bestätigte sie einerseits wechselseitige Scheidungsabsichten, gab aber andererseits an, um ihre Ehe kämpfen zu wollen. Der Beschwerdeführer selbst verweigerte bei polizeilichen Befragungen wiederholt die Beantwortung konkreter Fragen zu seinem Eheleben. Die ehelichen Wohnverhältnisse waren eher beengt, lebte in der ehelichen Dreizimmerwohnung doch neben den Eheleuten und der minderjährigen Tochter der Ehefrau aus einer früheren Beziehung auch deren Bruder. Bei mehreren Wohnungskontrollen konnte der Beschwerdeführer jeweils nicht am ehelichen Wohnsitz angetroffen werden. Zudem konnten kaum persönliche Effekten aufgefunden werden, die ihm eindeutig zugeordnet werden konnten. Während der Briefkasten auch mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war, fand sich auf der Sonnerie der ehelichen Wohnung lediglich der Name der Ehefrau. 3.4 Bereits diese Indizien nähren den Verdacht einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe. Der entsprechende Verdacht erhärtet sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers und Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen Trennungsgrundes: Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm seine damalige Ehefrau Ende Dezember 2017 einen Seitensprung mit dem in Frankreich wohnhaften Landsmann F gebeichtet habe, worauf die eheliche Beziehung zerbrochen und sie am 3. Januar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hätten. Die weiteren Umstände legen jedoch nahe, dass die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers sich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist auf diese Parallelbeziehung eingelassen bzw. vom Beschwerdeführer getrennt hatte: 3.4.1 Am 14. Dezember 2017 gerieten die Ehefrau des Beschwerdeführers und F in eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle. In der Folge verhafteten die kontrollierenden Polizisten F, da dieser mit seiner Einreise ein gegen ihn verhängtes Einreiseverbot missachtete. Anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich gab F zu Protokoll, das Einreiseverbot missachtet zu haben, um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu besuchen. Er sei in diese verliebt und sie seien bereits seit drei Monaten (d. h. seit ca. Mitte September 2017) ein Paar, hätten sich aber schon vorher gekannt. Nachdem ihn die Ehefrau des Beschwerdeführers jede Woche in Frankreich besucht habe, seien sie am Dienstag, 12. Dezember 2017 erstmals gemeinsam in die Schweiz eingereist, wo er bis Freitag (15. Dezember 2017) bleiben und dann zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Frankreich zurückkehren wollte. Weiter äusserte er Heiratsabsichten. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte am 14. Dezember 2017 der Polizei gegenüber aus, F seit einem Monat zu kennen bzw. ein Verhältnis mit ihm zu unterhalten und diesen bereits drei Mal in Frankreich besucht zu haben, bevor sie am letzten Sonntag (10. Dezember 2017) gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Seit seiner Einreise würde F bei ihr, ihrem Bruder und ihrer Tochter wohnen. Obwohl die Ehefrau danach gefragt wurde, wer alles in der (ehelichen) Wohnung wohnen würde, zählte die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht auf. Bei einer am 26. Januar durchgeführten Wohnungskontrolle gab sie an, froh über den Wegzug des Beschwerdeführers zu sein, da sie sich auseinandergelebt und nicht mehr geliebt hätten. Erst in einem als Beschwerdebeilage miteingereichten (undatierten) Schreiben bestätigte sie die Version des Beschwerdeführers, wonach erst die Aufdeckung ihrer ausserehelichen Affäre im Dezember 2017 zur Trennung geführt habe. Ihr Bruder gab gemäss Polizeirapport vom 26. Januar 2018 bei der gleichentags durchgeführten Wohnungskontrolle den kontrollierenden Beamten gegenüber bekannt, dass sich seine Schwester vor fünf Monaten vom Beschwerdeführer getrennt habe und sie nun zu dritt in der Wohnung leben würden. 3.4.2 Sowohl F als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigten demnach, miteinander liiert zu sein und sich bereits wiederholt in Frankreich getroffen zu haben. Ihre Angaben divergieren lediglich in Bezug auf die Dauer und die Qualität der Beziehung, wobei die diesbezüglichen Angaben von F glaubhafter erscheinen, hatte dieser doch in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren kaum einen Grund, die Dauer und Qualität seiner Beziehung zu übertreiben. So hatte er ein Interesse daran, seine illegale Einreise in die Schweiz als einmalige und ausserordentliche Angelegenheit darzustellen. Zudem lassen sich seine Angaben besser mit den spontanen Äusserungen des Bruders der Ehefrau gemäss Polizeiprotokoll vom 26. Januar 2018 in Übereinstimmung bringen, wonach sich die Eheleute bereits vor "fünf Monaten" (d. h. Ende August 2017) getrennt hätten. Seine Angaben stimmen wiederum mit den bereits erwähnten Angaben der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers überein, wonach sie in der ehelichen Wohnung (nur) mit ihrem Bruder und ihrer Tochter zusammenwohnen würde. 3.4.3 Mit letztgenannter Aussage bestätigte die Ehefrau auch selbst, bereits zum Einvernahmezeitpunkt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben. Die in der Beschwerdeschrift hierzu gelieferte Erklärung, wonach sie den Beschwerdeführer bei der Aufzählung der in der Wohnung lebenden Personen nur nicht aufgezählt habe, weil sie sich für ihren Ehebruch geschämt habe und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ja auch tatsächlich (ferien)abwesend gewesen sei, überzeugt nicht: So "leben" und "wohnen" Personen auch bei einer kurzzeitigen Abwesenheit weiterhin zusammen und hätte die Ehefrau F kaum in die von weiteren Personen bewohnte Wohnung mitgenommen, falls sie sich tatsächlich für ihren "Ehebruch" geschämt und dessen Aufdeckung befürchtet hätte. 3.4.4 Zwar trifft zu, dass die Angaben des Bruders der Exfrau lediglich von einem involvierten Polizeibeamten rapportiert und vom Bruder nie unterschriftlich bestätigt wurde. Eine fehlerhafte Rapportierung aufgrund von Verständigungsproblemen erscheint jedoch unwahrscheinlich, zumal keinerlei Verständigungsprobleme im Polizeibericht erwähnt wurden, der Bruder zum Befragungszeitpunkt bereits mehrere Jahre in der Schweiz lebte und lediglich eine sprachlich wenig komplexe Auskunft erteilte. Jedenfalls genügen die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf ein angebliches sprachliches Missverständnis nicht, die stimmigen Angaben im Polizeirapport zu widerlegen. Die am 26. Januar 2018 zeitnah rapportierten und spontanen Äusserungen des Bruders erscheinen damit verlässlich, während eine erneute (protokollarische) Befragung heute kaum bessere Erkenntnisse versprechen würde. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich die in einem Näheverhältnis stehenden Beteiligten zwischenzeitlich abgesprochen haben oder sich der Bruder infolge Zeitablaufs Details nicht mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern kann. 3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, erst Ende Dezember 2017 von der Affäre seiner (damaligen) Ehefrau erfahren zu haben, erscheint dies ebenfalls wenig glaubhaft: Wie bereits dargelegt wurde, hätte seine (damalige) Ehefrau F selbst während der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers kaum tagelang bei sich in der ehelichen Wohnung wohnen lassen wollen, wo auch ihre minderjährige Tochter und ihr Bruder lebten, wenn sie sich für den "Ehebruch" geschämt und dem Beschwerdeführer ihre Affäre hätte verheimlichen wollen. Auch ihre wiederholten Besuche in Frankreich hätte sie kaum vor dem Beschwerdeführer verheimlichen können, insbesondere, wenn sie eigenen Angaben zufolge innert Monatsfrist gleich dreimal nach Frankreich gefahren sein will. Für eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist spricht zudem der Umstand, dass die Ehegatten bereits am 3. Januar 2018 unter vorgängigem Beizug eines Rechtsanwalts eine vollständige Scheidungsvereinbarung getroffen hatten: Auch wenn eine aufgedeckte aussereheliche Beziehung einen häufigen Trennungs- und Scheidungsgrund bildet, können sich die wenigsten Ehepaare in derart kurzer Zeit über alle Scheidungsfolgen einigen, erst recht nicht in einer emotional aufgeladenen Situation nach einem soeben erst aufgedeckten Ehebruch. Auffällig ist auch, wie schnell der Beschwerdeführer nach der angeblichen Trennung eine neue Bleibe finden konnte. 3.5 Damit bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten sich bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist getrennt hatten bzw. die (damalige) Ehefrau zumindest eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende aussereheliche (Parallel-)Beziehung eingegangen war. Aufgrund dieser starken Indizienlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum stehenden Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltssicherung weiter vorgetäuschten Ehegemeinschaft auszuräumen. Der schon früh rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte hierzu beispielsweise im relevanten Zeitraum mit seiner damaligen Ehefrau ausgetauschte Textnachrichten, Telefonate etc. vorlegen können, zumal er bei seiner Befragung vom 8. November 2016 noch behauptete, täglich mit seiner Ehefrau über WhatsApp zu kommunizieren. Stattdessen begnügte er sich zum Beweis einer über die Dreijahresfrist hinweg aufrechterhaltene Ehe im Wesentlichen darauf, den Wahrheitsgehalt protokollierter Aussagen in Zweifel zu ziehen und eine erneute Befragung des Bruders seiner Exfrau zu fordern, welche aber aus bereits dargelegten Gründen keine bessere Erkenntnis versprechen würde. Ebenso wenig kann vorliegend auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden, basieren diese doch auf unüberprüften Angaben des Beschwerdeführers und könnten die Ehegatten auch nach einer Trennung noch weiter eine Wohngemeinschaft gebildet haben, sollten sie tatsächlich zusammengewohnt haben. Da der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehegemeinschaft bereits von Beginn weg zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht worden ist. 3.6 Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und erscheint hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Im Sinn von Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts nicht zu erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten. Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere die Befragung des Bruders der Exfrau, kann abgesehen werden. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |