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Geschäftsnummer: VB.2019.00215  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Parkplatz. Bestandesgarantie. Vorgartenöffnung. Rückbaubefehl. Verhältnismässigkeit. Nebenbestimmung.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen. Die Erweiterung ist gemäss aktenkundigen Orthofotos vor weniger als 30 Jahren erfolgt (E. 4.5).

Der Rückbaubefehl des Parkierfeldes erweist sich zudem als verhältnismässig, da es sich um eine nicht geringfügige Erweiterung handelt, eine Verletzung der von der Stadt Zürich praktizierten Drittelsregel im Vorgartenbereich und ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegt (E. 4.9 f.).

Der streitbetroffene Bauentscheid von 1977 spricht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers klar von einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto". Wie die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz für das Abstellen jeweils eines Fahrzeuges. Die Nebenbestimmung der Mitbeteiligten, wodurch der Abstellplatz nur für ein Fahrzeug zulässig ist, liegt im Interesse der Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu verhindern (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESTANDESGARANTIE
NEBENBESTIMMUNG
PARKPLATZ
RÜCKBAUBEFEHL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORGARTEN
Rechtsnormen:
§ 340 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00215

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C,

2.    D,

 

beide vertreten durch lic. iur. E

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,  

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 (Nr. 01) erteilte die Bausektion der Stadt Zürich A die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen wurde die Erweiterung des Parkplatzes, auf welchen zu verzichten sei. Der Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositivziffer I.1). A wurde aufgefordert, den Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar 1977 bewilligten Plans zurückzubauen (Dispositivziffer II).

Mit Beschluss vom 28. März 2017 hob die Bausektion der Stadt Zürich in teilweiser Wiedererwägung des Bauentscheids vom 25. Oktober 2016 dessen Dispositivziffern I.1 und II ersatzlos auf. Ferner wurde festgestellt, dass der Parkfläche entlang des F-Wegs, wie auf dem mit Bauentscheid Nr. 1678/16 bewilligten Umgebungsplan dargestellt, Bestandesgarantie zukomme.

B. Auf den gegen diesen Wiedererwägungsentscheid von C und D erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (BRGE I Nr. 0159/2017) nicht ein.

C. Die gegen den Rekursentscheid von C und D erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 gut (VB.2017.00792) und wies die Sache zur Behandlung an das Baurekursgericht zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2018 (1C_468/2018) nicht ein.

II.  

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde das Rekursverfahren vom 3. Mai 2017 unter der neuen Geschäfts-Nr. R1S.2018.05113 fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 wurde der Rekurs gutgeheissen.

III.  

Hiergegen erhob A am 1. April 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Entscheids der Bausektion Nr. 500/17 vom 28. März 2017, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Beurteilung und zur Fortführung des Rekursverfahrens an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Mit Schreiben vom 11. April 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Schreiben vom 15. Mai 2019 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A hielt mit Replik vom 20. Juni 2019 an seinen Anträgen fest, ebenso C und D mit Duplik vom 1. Juli 2019. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Der streitbetroffene, ca. 3 m breite Parkplatz verläuft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 des Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 12 m entlang des F-Wegs (Kat.-Nr. 05). Südöstlich grenzt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06 an, welches südwestlich vom F-Weg begrenzt wird. Die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft befindet sich gegenüber dem F-Weg in der zweiten Bautiefe und stösst mit einem Teil seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die Parzelle Kat.-Nr. 06 an. Die Distanz des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft Kat.-Nr. 07 um fraglichen, aufgrund der Hanglage ca. 5 m höher gelegenen Parkplatz beträgt rund 25 m. Dazwischen liegt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 06.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz keinen Augenschein vorgenommen hat und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).

3.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 81).

3.3 Nach voran Gesagtem liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche Sachverhalt auch ohne Augenschein ausreichend deutlich aus den Akten ergebe bzw. nicht unklar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, da in den Akten eine Vielzahl von Fotografien und Plänen vorliegt, welche die Erweiterung des streitbetroffenen Parkierfeldes über mehrere Jahrzehnte bzw. die Nutzung des Parkierfeldes durch verschiedene Fahrzeuge mehrfach belegen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt als ersten Streitpunkt die Parkfelddimensionen vor. Er ist der Überzeugung, dass diesbezüglich kein Rückbaubefehl anzuordnen sei.

4.1.1 Zunächst habe sich die Vorinstanz gar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Parkfelddimension rechtmässig oder unrechtmässig sei, da sie der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdeführer habe sich im Rekursverfahren nicht gegen die materiell-rechtliche Beurteilung der Baubehörde, dass das Parkierfeld gegen die Vorgartenpraxis der Stadt Zürich verstosse, gewehrt, wodurch die Frage der Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes rechtskräftig geworden sei. Anders als von der Vorinstanz dargelegt, habe sich der Beschwerdeführer jedoch genau zu dieser materiellen Rechtslage im Rekursverfahren geäussert, wodurch diese Streitgegenstand gewesen sei. Die materielle Frage der Rechtmässigkeit des Parkierfeldes (bzw. des Verstosses gegen die Vorgartenpraxis) sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu behandeln.

4.1.2 Es liege des Weiteren konkret, wenn überhaupt, durch die Dimension des Parkierfeldes nur eine Rechtswidrigkeit von verschwindend geringem Ausmass vor. Die Bausektion habe den Rechtsverstoss gegen die hier strittige Vorgartenpraxis zu rigoros angewendet und sich auf die Feststellung beschränkt, dass der Vorgartendrittel nicht eingehalten werde. Es sei aber nicht statthaft, keine Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse inklusive der Verhältnisse bei den benachbarten Grundstücken in die Würdigung miteinzubeziehen; dies sei auch ein Gebot der Rechtsgleichheit. Am F-Weg stehe dem öffentlichen Interesse an einem möglichst breiten, ununterbrochenen Vorgartenzug nicht nur das private Interesse an der Baufreiheit und der Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten gegenüber, sondern auch das Interesse, dass auf privatem Grund hinreichend Parkraum geschaffen werde, sodass der öffentliche Grund möglichst von parkierten Autos verschont werde. Im vorliegenden Fall sei deshalb von einer sturen Anwendung der Drittelsregel abzusehen und eine wenn überhaupt nur geringe Rechtswidrigkeit festzustellen, welche in der Frage der Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls als solche zu berücksichtigen sei.

4.1.3 In der Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rückbaubefehls beziehe die Vorinstanz des Weiteren zu Unrecht die Frage der Anzahl der abgestellten Fahrzeuge in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Faktisch liessen sich auch auf der kleineren "bewilligten" Fläche mehrere Autos parkieren, welche über die befestigte Fläche hinausragen würden. Dass aufgrund der im Streit liegenden Parkplatzerweiterung mehr Fahrzeuge abgestellt werden könnten, sei nicht wahr. Ausserdem sei die Vorgartenpraxis rein ästhetisch motiviert; ihr die zusätzliche Funktion einer Parkplatzzahlbeschränkung attestieren zu wollen, sei rechtswidrig. Insgesamt sei der Rückbaubefehl unverhältnismässig.

4.2 Um die Frage der Zulässigkeit eines Rückbaubefehls zu beantworten, äusserte sich die Vorinstanz zunächst zum Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober 2016 und zum Wiedererwägungsentscheid der Mitbeteiligten vom 28. März 2017.

4.2.1 Im ersten Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 stellte die Mitbeteiligte in Dispositiv-Ziff. I1. zunächst fest, dass der ursprüngliche Parkplatz lediglich zum Abstellen eines Fahrzeugs zugelassen sei und ordnete in Dipositiv-Ziff. II den Rückbau des bestehenden, offenbar später eigenständig erweiterten Parkplatzes (aufgrund des in den Erwägungen dargelegten Verstosses gegen die Vorgartenpraxis) an. Im zweiten Bauentscheid vom 18. März 2017 wurden Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 ersatzlos aufgehoben (in Dispositiv-Ziff. I) und wurde festgestellt, dass der streitbetroffenen Parkfläche Bestandesgarantie zukomme. In den Erwägungen wurde diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass die Parkierfläche bereits seit 30 Jahren in dem gegebenen Zustand existiere und eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands deshalb nur unter erschwerten Voraussetzungen angeordnet werden könnte, welche hier jedoch nicht gegeben seien.

4.2.2 Die Vorinstanz wiederum hob in ihrem Rekursentscheid Dispositiv-Ziff. II des Entscheids vom 18. März 2017 auf und stellte fest, der Parkierfläche komme keine Bestandesgarantie zu. Der streitbetroffene Parkplatz bestehe in seiner heutigen Form nicht seit 30 Jahren, sondern sei frühestens 1999 in nordwestliche Richtung erweitert worden. Dies ergebe sich aus den Akten. Daran würden die Bestätigungen von Anwohnern, dass der Parkfeldbereich schon seit Jahrzehnten so bestehe wie heute, auch nichts ändern; sie belegten einerseits keine Bestandesgarantie von 30 Jahren, und seien andererseits auch offensichtlich falsch. Ohnehin sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigungen infrage zu stellen.

4.2.3 Da in diesem Sinn keine Bestandesgarantie vorliege, sei die Frage zu stellen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rückbaubefehls gemäss Dispositiv-Ziff. II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil sich der Parkbereich in der heutigen Form nachteilig auf die Gestaltung des Vorgartenbereichs auswirke. Es bestehe ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Rückbau des Platzes sei problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Der teilweise Rückbau des Platzes erweise sich somit als verhältnismässig.

4.3 Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach herrschender Praxis ist das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre (vom Zeitpunkt der Erstellung an gerechnet) beschränkt (vgl. z. B. BGE 107 Ia 123 E. 1; BGE 136 II 359 E. 8.3). Eine Baubewilligung kann also quasi nach 30 Jahren ersessen werden – unter dem Vorbehalt, dass keine wichtigen Rechtsgüter gefährdet sind. Die Beweislast für den 30-jährigen Bestand einer Baute trägt der Grundeigentümer (vgl. z. B. VGr, 21. September 2017, VB.2016.00586, E. 4.4.1; 30. Juni 2015, VB.2014.00649, E. 5.2).

4.4  Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vorgebrachten Beweislage nicht von einer Bestandesgarantie des streitbetroffenen Parkierfeldes auszugehen ist. Der älteste Beleg für die genaue Dimension des Parkplatzes ist der Grundstücksbeschrieb aus dem Jahr 1985, in welchem die Fläche des Parkplatzes mit 19 m2 angegeben ist. Dies entspricht laut Vorinstanz ungefähr der Fläche gemäss dem bewillligten Plan vom 10. Dezember 1976. Auch wenn in diesem Plan von 1976 Vermessungen fehlen, erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung als nachvollziehbar.

4.5 Das erste aktenkundliche Orthofoto von 1999 zeigt, dass die Ausdehnung des Parkplatzes im Wesentlichen immer noch dem ursprünglichen Zustand des Parkplatzes von 1985 entsprach. Zwar wurde der Platz im Südosten nun erstmals verbreitert und erstreckte sich bis an die Parzellengrenze im Südosten; allerdings liess er immer noch nur das Längsparkieren eines einzigen Fahrzeugs zu. Aus dem Orthofoto aus dem Jahr 2005/2006 ergibt sich eine zweite Ausdehnung in nordwestlicher Richtung, unter anderem indem die nordwestliche Begrenzung nicht mehr abgeschrägt, sondern rechtwinklig zur Strasse verläuft, sodass nun zwei Fahrzeuge längs parkiert werden können. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass zwar nicht aktenkundig ist, wann genau der streitbetroffene Parkplatz in nordwestlicher Richtung erweitert wurde und Platz für zwei Fahrzeuge bot, dieser Zeitpunkt jedoch frühestens 1999 nach Erstellung des Orthofoto von 1999, wo diese Erweiterung noch nicht zu sehen ist, und somit vor weniger als 30 Jahren erfolgt ist. Damit kann für die heutige Form des Parkierfeldes keine Bestandesgarantie vorliegen.

4.6 Daran ändern, wie die Vorinstanz richtig darlegt, auch die Bestätigungen der Anwohner nichts. Die ersten beiden Aussagen sprechen nur davon, dass sich der Parkfeldbereich sich schon seit "Jahrzehnten" unverändert präsentiere wie heute, wodurch nicht klar ist, wie viele Jahrzehnte gemeint sind. Ausserdem erweisen sich die Aussagen aufgrund der vorliegenden Orthofotos, welche mehrmalige Ausdehnungen des Parkfeldes seit 1999 aufzeigen, klar als nichtzutreffend.

Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der streitbetroffenen Parkierfläche im vorliegenden Fall keine Bestandesgarantie zukommt und die Frage zu prüfen ist, ob ein Rückbaubefehl der Erweiterung des Parkierfeldes angeordnet werden kann bzw. aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Aufhebung des Rückbaubefehls gerechtfertigt ist.

4.7 Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG). Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Ist die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Zu den allgemeinen Interessen gehören auch die privaten Interessen von Nachbarn (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2019, Band I, S. 483).

4.8 Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Erweiterung der Parkierfläche gemäss dem Bauentscheid der Mitbeteiligten vom 25. Oktober 2016 als materiell unrechtmässig festgestellt wurde, da sie gegen die von der Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel bei Vorgärtenparkplätzen verstosse. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2016 nur um Wiedererwägung der Dispositiv-Ziff. I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016, nicht aber der Dispositiv-Ziff. I, wonach die Erweiterung des Parkplatzes von der baurechtlichen Bewilligung für die Umgebungsgestaltung ausgenommen wurde. Gründe für eine Ausnahmebewilligung liegen offensichtlich nicht vor (§ 220 PBG). Es ist der Vorinstanz und Beschwerdegegnerschaft deshalb beizupflichten, dass die Rechtmässigkeit bzw. Unrechtmässigkeit des Parkierfeldes grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens ist.

4.9 Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Feststellung der Mitbeteiligten, die Erweiterung der Parkierfläche verstosse offensichtlich gegen die von der Stadt Zürich praktizierte Drittelsregel im Vorgartenbereich, nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich vorliegend entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht um eine geringfügige Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand. Bewilligt wurde ursprünglich eine Parkierfläche von ungefähr 19 m2. Im heutigen Zustand präsentiert sich die Abstellfläche als deutlich grösser, wie die Beschwerdegegnerschaft richtig darlegt. Wie die Mitbeteiligte in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2016 feststellte, überschreitet die Vorgartenöffnung am F-Weg den praxisgemässen Drittel deutlich.

4.10 Neben dieser festgestellten Verletzung des Vorgartendrittels und in Bezug auf den Rückbaubefehl bzw. dessen Verhältnismässigkeit wirkt sich die Verlängerung des Strassenanstossbereichs in Verbund mit der Begradigung der nordwestlichen Begrenzung nachteilig auf die Gestaltung des Vorgartenbereichs aus. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht allein auf die bauliche Ausgestaltung an, sondern auch auf das Erscheinungsbild des Platzes, wie es sich aus seiner Nutzweise ergibt. Diesbezüglich macht es einen erheblichen Unterschied, ob im Vorgarten nur eines oder mehrere (bis zu drei) Fahrzeuge parkiert werden können; Letzteres führt zu einer ästhetisch problematischeren Situation. Es besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Auf der anderen Seite sind erhebliche private Interessen nicht feststellbar. Der Rückbau des Platzes auf das verlangte Mass ist problemlos und mit geringem Aufwand möglich. Auch ist der Verzicht auf die zusätzliche Parkierfläche für den Beschwerdeführer zumutbar; es handelt sich nicht um Pflichtparkplätze. Ausserdem gab der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens selbst an, dass er jeweils nur ein Fahrzeug auf der Parkierfläche abstelle und sporadisch Fahrzeuge von Besuchern. Somit kann das private Interesse an einer grösseren Parkierfläche nicht überwiegen. Der teilweise Rückbau des Parkplatzes erweist sich, wie die Vorinstanz richtig festhält, als verhältnismässig.

5.  

5.1 Als zweiten Streitpunkt bringt der Beschwerdeführer die Anzahl der auf dem Parkfeld abgestellten Fahrzeuge vor. Eine explizite Beschränkung auf ein Fahrzeug sei in der damaligen Bewilligung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht statuiert; eine solche Beschränkung ergäbe sich deshalb nicht. Auch unter geltendem Recht wäre eine Restriktion auf einen Parkplatz nicht rechtmässig, sondern ein zweites Parkfeld ohne Weiteres bewilligungsfähig.

5.2 Mit dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid wurde die Auflage in Dispositiv-Ziff. I.1 des Beschlusses vom 25. Oktober 2016 aufgehoben, wonach der Parkplatz lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen sei. Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid dahingehend, ob diese Aufhebung der Nebenbestimmung zulässig war. Sie kam zum Schluss, dass die Nebenbestimmung zu Unrecht aufgehoben worden war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).

5.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im Bauentscheid vom 4. Februar 1977 von einem einzigen Abstellplatz die Rede war. Hiervon ging auch die Mitbeteiligte zunächst im Bauentscheid vom 25. Oktober 2016 aus, während sie im angefochtenen Beschluss vom 28. März 2017 ausführte, im Bauentscheid von 1977 sei keine solche Nutzungsvorschrift erhoben worden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bauentscheid vom 4. Februar 1977 spricht klar von einem "Gesuch für die Erstellung eines Parkplatzes für ein Auto". Wie die Vorinstanz richtig darlegt, dient im Sinn des PBG jeweils ein Abstellplatz für das Abstellen jeweils eines Fahrzeugs.

5.4 Die streitbetroffene Auflage des Entscheids vom 25. Oktober 2016, der Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositiv.-Ziff. I.1), diente lediglich dazu, dieser ursprünglichen Baubewilligung von 1977 Nachachtung zu verschaffen, da die Anzahl der abzustellenden Fahrzeuge offensichtlich umstritten war. Die Nebenbestimmung liegt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, im Interesse der Umgebungsgestaltung und ist geeignet, eine gestalterisch nachteilige Überbelegung der für ein einziges Fahrzeug bewilligten Abstellfläche zu verhindern, insbesondere durch Beanspruchung von Nachbargrundstücken oder durch Schrägparkieren unter Inanspruchnahme der Strassenfläche, wie es heute offenbar praktiziert wird. Im Übrigen hielt bereits die Baubewilligung von 1977 fest, dass abgestellte Fahrzeuge nicht in das Wegprofil hineinragen dürfen. Da ohnehin nur ein einziger Abstellplatz bewilligt ist, ist die Nebenbestimmung zu bejahen und der Beschwerde auch diesbezüglich nicht zu folgen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 sowie § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteienschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht zu; vielmehr hat er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--;    Zustellkosten,
Fr. 3'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …