{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00216_2019-06-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219351&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "486b8d89d1eb9929c661db60d8f868b1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.06.2019  VB.2019.00216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.06.2019  VB.2019.00216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.06.2019  VB.2019.00216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung\rWiederaufnahme von VB.2018.294 | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Wiederaufnahme von VB.2018.00294 nach R\u00fcckweisungsentscheid des Bundesgerichts 6B_1147/2018). Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsm\u00e4ssig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des T\u00e4ters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Bei der erforderlichen Abw\u00e4gung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom T\u00e4ter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgepr\u00e4gt das Mass der Gef\u00e4hrdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsg\u00fctern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen k\u00f6nnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen st\u00f6sst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (E. 2.1). Die Verwahrungerweist sich vorliegend aufgrund der hohen nicht unerheblich gef\u00e4hrdeten Rechtsg\u00fcter weiterhin als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.2 - 2.4). Abweisung UP/URB.\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:27", "Checksum": "fd66a210038413658445d5cbd0738cbb"}