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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00217
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C SA, vertreten durch D AG vertreten durch RA E,
2. Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
I.
Der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster bewilligte
der C SA mit Verfügung vom 25. Juni 2018 den Umbau einer Mobilfunkanlage
(Antennenaustausch) an der G-Strasse 01, Assek. Nr. 02, Kat. Nr. 03
in Oberuster.
II.
Dagegen erhob die A AG Rekurs beim Baurekursgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter den gesetzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit
Urteil vom 20. Februar 2019 ab, auferlegte der A AG die Verfahrenskosten
von Fr. 5'350.00 und verpflichtete sie, der C SA eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
III.
Hiergegen gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie einen zweiten
Schriftenwechsel. Eventualiter sei bei der kantonalen Denkmalpflegekommission
oder einer anderen Expertenschaft, ein aussagekräftiges Gutachten, primär zur
Frage der materiellen und immateriellen Beeinträchtigung des hier massgebenden
Schutzobjektes (Inv.-Nr. 04) durch das bewilligte Bauprojekt, sowie
mögliche, diese verhindernden, adäquate Gestaltungsleistungen durch die
Beschwerdegegnerin einzuholen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. April 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 14. Mai 2019 beantragte die Stadt Uster die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen. Die C SA beantragte am 15. Mai 2019 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik
vom 19. Juni 2019 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Die Stadt Uster
sowie die C SA duplizierten am 25. bzw. 27. Juni 2019. Am 22. August
2019 liess sich die A AG erneut vernehmen. Die Stadt Uster verzichtete am 6. September
2019 auf eine weitere Stellungnahme. Die C SA liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist der Ersatz einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
an der G-Strasse 01 in Oberuster. Die neuen, rund einen halben Meter höheren
Antennenkörper sollen wie zuvor auf einer Höhe von 20,60 m über dem Boden
montiert werden. Die Hauptstrahlrichtungen bleiben unverändert. Die bewilligte
Sendeleistung soll verringert werden.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Baugesuchsunterlagen seien nicht
rechtsgültig unterzeichnet worden.
3.2 Nach § 310
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat,
wer nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zur Einreichung eines
Baugesuchs nachzuweisen. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu
datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für
das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens
dreifach einzureichen (§ 6 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997 [BVV]). Das Zustimmungserfordernis des Eigentümers bildet dabei allerdings
keine Grundanforderung an ein Baubewilligungsgesuch. Vielmehr handelt es sich
lediglich um eine primär im Interesse der Bewilligungsbehörde aufgestellte
Ordnungsvorschrift. Der Sinn und Zweck von § 310 Abs. 3 PBG besteht
darin, den Baubehörden nutzlosen Aufwand zu ersparen, der ihnen bei der Prüfung
eines privatrechtlich nicht durchsetzbaren Vorhabens erwachsen würde. Weiter
sollen die Behörden nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten,
welches die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist (VGr, 23. Januar
2014, VB.2012.00854, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Bei § 6 BVV
handelt es sich sodann ebenfalls um eine Ordnungsvorschrift. Sie zielt wie § 310
Abs. 3 PBG darauf ab, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen
(vgl. dazu etwa VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.2). Ein
allfälliger Mangel könnte sich nachträglich korrigieren lassen (vgl. VGr, 27. Juni
2019, VB.2018.00797, E. 5.3; David Dussy in: Alain Griffel et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 7.108). Die
Bewilligungsinstanz darf sich auf die summarische Prüfung der Frage
beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen
könnte. Schreitet die Behörde ohne Vorliegen des Berechtigungsnachweises zur
Beurteilung des Projekts, muss sie die baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn
die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Gegen dieses Vorgehen
können sich allfällige am Baugrundstück (mit)berechtigte Drittpersonen nicht
zur Wehr setzen. Sie können mit anderen Worten nicht im Rechtsmittelverfahren
verlangen, dass die bereits erteilte Baubewilligung allein wegen fehlendem oder
ungenügendem Berechtigungsnachweis wieder aufgehoben wird. Ihnen verbleibt
bloss die zivilrechtliche Auseinandersetzung (VGr, 23. Januar 2014,
VB.2012.00854, E. 3.3).
3.3 Da die
Bewilligungsbehörde das strittige Bauvorhaben nicht zurückgestellt, sondern
einer materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hat, bleibt nach dem Gesagten
kein Raum für eine Aufhebung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin ist,
als unbestrittenermassen nicht am Eigentum des Grundstücks Mitberechtigte,
vorliegend nicht zur Rüge der fehlerhaft Unterzeichneten Baugesuchsunterlagen
berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin angibt, aus Rechtsgleichheitsgründen
ein Interesse an der Überprüfung der richtigen Baugesuchsunterlagen zu haben, vermag
nicht zu überzeugen. Da die Baubewilligung auch bei fehlender Berechtigung der
Unterzeichnenden nicht aufgehoben wird, kann die Beschwerdeführerin mit dieser
Rüge keinen tatsächlichen Vorteil erlangen, weshalb es ihr an einem
schutzwürdigen Interesse zu dieser Rüge fehlt. Gleiches gilt für den Einwand,
dass unklar sei, ob zwischen der privaten Beschwerdegegnerin und den
Grundeigentümern noch ein gültiger Vertrag bestehe.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann die fehlende Aussteckung des Bauvorhabens.
4.2 Gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf
seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn der Nachbar die
Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder
dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht
beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; VB
56/1986 = RB 1986 Nr. 107). Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit
der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur materiellen
Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt z. B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei Korrektur
des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder wenn durch Widersprüche in
den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November 2017, VB. 2017.00353,
E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).
4.3 Die
geplante Antennenanlage soll die bestehende ersetzen. Der Standort der Antenne
ist aufgrund der bereits bestehenden und zu ersetzenden Antenne klar
ersichtlich. Sodann ist der Standort und die Ausgestaltung der Anlage auch aus
den Plänen ersichtlich. Demgemäss konnte die Beschwerdeführerin die
Auswirkungen der geplanten Anlage in genügender Art und Weise beurteilen.
Sodann erweist sich die Rüge im Übrigen auch als verspätet.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Prüfung von § 238 Abs. 2 PBG sei
von der Beschwerdegegnerin 2 gar nicht und von der Vorinstanz weder in
qualitativ noch quantitativ genügender Art und Weise durchgeführt worden.
5.2 Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird
anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem
Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug
gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im
Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.
Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich
nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah und die Fernwirkung
nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren
Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1
mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die
Vorinstanz verneinte einen optischen Bezug mit der Begründung, das
Inventarobjekt sei aufgrund seiner zurückversetzten Lage und der hohen Bäume
auf dem Grundstück, praktisch nicht einsehbar, dies sei lediglich auf einem
kurzen Bereich des Trottoirs möglich. Vom Grundstück des Inventarobjektes sei
es zwar möglich, einen Standort einzunehmen, von welchem die Antenne zusammen
mit einer Fassade des Wohnhauses sichtbar sei. Die Sicht vom Schutzobjekt auf
das Vorhaben sei aber von vornherein kein Beleg für eine optische Beeinträchtigung.
Selbst wenn der aus hohen Bäumen und Sträuchern bestehende Vorgarten weggedacht
würde, könne eine Beeinträchtigung des Schutzobjektes ausgeschlossen werden.
5.4 Aufgrund
der engen nachbarlichen Verhältnisse ist vorliegend, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz, ein optischer Bezug zu bejahen. Der Umstand, dass Bäume das
Inventarobjekt grösstenteils verdecken, vermag daran nichts ändern, bildet die
starke Vegetation doch nur eine Momentaufnahme. § 238 Abs. 2 PBG
erweist sich somit als anwendbar. Aufgrund der Bilder des Augenscheins sowie
der weiteren Akten, ist indessen ersichtlich, dass die Antenne in dieser
städtischen Umgebung mit anderen Dachaufbauten und Installationen das
Inventarobjekt nicht zu beeinträchtigen vermag. Die Einordnung des Bauprojekts
ist daher auch unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 2 PBG nicht zu
beanstanden.
5.5
5.5.1
Die Beschwerdeführerin wirft allerdings ins Recht, die Beeinträchtigung des
Inventarobjekts könne bloss mittels Fachgutachten eruiert werden. Dies würde
sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergeben.
5.5.2
Beim von der Beschwerdeführerin ins Recht geführten Entscheid VB.2017.00623
musste geprüft werden, ob allenfalls öffentliche Interessen aufgrund eines
allenfalls schutzwürdigen Gebäudes bestünden. Dabei führte das
Verwaltungsgericht an, es erscheine zweckmässig, wenn für die Abklärungen
betreffend Eigen- und Situationswert des Inventarobjekts sowie betreffend die
Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz eine Fachperson beigezogen werde.
Der Umfang der Schutzwürdigkeit war in diesem Fall, entgegen dem vorliegenden
für die Ermittlung öffentlicher Interessen von Bedeutung. Aus dem zitierten
Entscheid kann daher nichts für den vorliegenden Fall gewonnen werden. Die von
der Beschwerdeführerin angeführte Notwendigkeit eines Gutachtens ergibt sich
daher nicht aus dem angeführten Entscheid.
5.5.3
Im Weiteren ist festzuhalten, dass es sich beim Baurekursgericht um ein
Fachgericht handelt, welches aufgrund seiner Zusammensetzung in der Lage ist,
die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen. Dies gilt
grundsätzlich auch für Bauvorhaben im Zusammenhang mit inventarisierten oder
unter Schutz gestellten Gebäuden. Die für die Beurteilung der Gesamtwirkung
erforderlichen Ortskenntnisse können sich die Richtenden – wie vorliegend
erfolgt – mittels eines Augenscheins beschaffen (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00467, E. 5.3). Demgemäss durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auf
das Einholen eines Gutachtens verzichten. Sodann ist auch das Verwaltungsgericht
vorliegend in der Lage, die Einordnung gestützt auf die Akten zu beurteilen,
zumal der optische Bezug zwischen dem Inventarobjekt und dem geplanten Projekt
bescheiden ist. Es kann somit auch vor Verwaltungsgericht auf die Einholung
eines Gutachtens verzichtet werden.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann, die Gerichtskosten seien zu hoch gewesen, die
Vorinstanz sei zu Unrecht von einer streitwertlosen Angelegenheit ausgegangen.
6.2 Gemäss
Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Das Verfahren muss
für den Rechtsuchenden bezahlbar sein. Jede Person soll ohne allzu grosses
finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsinstanzen finden
können. Art. 18 Abs. 1 KV schliesst aber nicht aus, dass die Kosten
nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli
2009, 2C_823/2008, E. 8.1).
Nach § 338 PBG legt das Baurekursgericht die
Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und
nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die
Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.
Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1
Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr).
Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr in Verfahren mit
bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei Abs. 1 eine Tabelle enthält,
welche der Streitwerthöhe, abgestuft in neuen Klassen, einen
"Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie: Grundgebühr) zuordnet.
In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3
Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-.
6.3 Das
Baurekursgericht verfügt bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen
grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn das
Äquivalenzprinzip verletzt wird (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 5.2.4).
Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen
Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 130 III 225 E. 2.4).
Es ist demnach der "objektive Wert der Leistung" zu ermitteln. Als
Hilfsmittel können dabei der Nutzen für den Pflichtigen oder der Kostenaufwand
dienen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Obwohl die gebührenpflichtige Leistung in
der Urteilsfindung bzw. der "Beurteilung eines Streitfalls" (BGE 106
Ia 249 E. 1) besteht, die eine mehr oder weniger aufwendige
Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beurteilung umfasst und daher etwa von
der finanziellen Bedeutung eines Bauprojekts weitgehend unabhängig ist, gilt
der Streitwert bzw. das Streitinteresse dennoch als sachliches Kriterium für
die Bemessung der Gebühr, welches erlaubt, dem Interesse des Pflichtigen
Rechnung zu tragen und einen Ausgleich zwischen bedeutsameren und weniger
bedeutsamen Geschäften herbeizuführen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Die
Gerichtsgebühr soll die Tragweite einer Streitsache widerspiegeln. Bei hohem
Streitwert bzw. Streitinteresse aber allein darauf abzustellen und eine
prozentual berechnete Gebühr ohne Plafonierung zu verlangen, könnte jedoch zu
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen
Leistung führen, da sich der Aufwand mit steigendem Streitwert/-interesse nicht
notwendigerweise erhöht (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 3.6.1).
6.4 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei Streitigkeiten betreffend Baubewilligungen
von einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert auszugehen (BGr, 5. September
2018, 1C_358/2017, E. 5.5).
Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Baubewilligung des Beschwerdegegners 2.
Angesichts dieses Rekursantrags und der damit einhergehenden Beeinträchtigung
der privaten Gegenpartei ist von einem mittleren tatsächlichen Streitinteresse
auszugehen. Eine besondere Schwierigkeit bot der Fall zwar nicht, es war jedoch
ein Augenschein erforderlich. Daneben entstand kein weiterer grösserer Aufwand.
Auch wenn die Gerichtsgebühr für die vorliegende Streitigkeit als
vergleichsweise hoch erscheint, ist ein offensichtliches Missverhältnis zur
Leistung der Vorinstanz noch nicht ersichtlich. Die veranschlagte
Gerichtsgebühr lag noch im Ermessen der Vorinstanz.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die private Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer
Unternehmensgrösse keiner externen Vertretung bedurfte, juristische
Streitigkeiten würden zum Alltagsgeschäft der Beschwerdegegnerin gehören und es
habe sich sodann auch nicht um einen schwierigen Fall gehandelt.
7.2 Nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein,
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger
Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Gerechtfertigt ist
der Beizug einer externen Vertretung dann, wenn er sich als erforderlich oder
zumindest nützlich erweist. Die Rechtskenntnisse der vertretenen Person spielen
bei der Frage, ob der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt
erscheint, eine sekundäre Rolle. Selbst der Umstand, dass eine
beschwerdeführende juristische Person interne Juristen beschäftigt, schliesst
nicht aus, den Beizug eines externen Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu
qualifizieren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014, § 17
N. 39, 42).
7.3 Vor der
Vorinstanz Streitgegenstand waren spezifische baurechtliche Verfahrensfragen
sowie Fragen der Einordnung des Bauprojekts. Damit waren für die schweizweit
tätige private Beschwerdegegnerin nicht einfache, kantonale Rechtsfragen
verbunden. Demgemäss erscheint der Beizug eines Zürcher Rechtsanwalts, welcher
mit dem zürcherischen Baurecht vertraut ist, zumindest als nützlich und damit
gerechtfertigt. Die vorinstanzliche Parteientschädigung ist daher nicht zu
beanstanden.
7.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Hingegen ist sie zu einer
angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Bauherrschaft zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. E. 7.2 f.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …