{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00217_2019-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219827&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd1a57819be2cfce84f613166e1f6b64"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2019  VB.2019.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2019  VB.2019.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2019  VB.2019.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkanlage | Ersatz einer Mobilfunkantenne: Unterschrift; Aussteckung; Einordnung; Kostenauflage durch die Vorinstanz. Die Bewilligungsinstanz darf sich auf die summarische Pr\u00fcfung der Frage beschr\u00e4nken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen k\u00f6nnte. Schreitet die Beh\u00f6rde ohne Vorliegen des Berechtigungsnachweises zur Beurteilung des Projekts, muss sie die baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Gegen dieses Vorgehen k\u00f6nnen sich allf\u00e4llige am Baugrundst\u00fcck (mit)berechtigte Drittpersonen nicht zur Wehr setzen. Sie k\u00f6nnen mit anderen Worten nicht im Rechtsmittelverfahren verlangen, dass die bereits erteilte Baubewilligung allein wegen fehlendem oder ungen\u00fcgendem Berechtigungsnachweis wieder aufgehoben wird (E. 3.2). Ein Nachbar kann Fehler des Baubewilligungsverfahrens (z. B. fehlende/fehlerhafte Aussteckung) nur dann r\u00fcgen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechts- bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Geb\u00e4udes als solches oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle gar nicht beurteilen kann (E. 4.2). Vorliegend konnten die Auswirkungen des Projekts aufgrund der Pl\u00e4ne und der bereits bestehenden Antenne gen\u00fcgend beurteilt werden (E. 4.3). Die Antenne vermag in der st\u00e4dtischen und mit anderen Dachaufbauten und Installationen gepr\u00e4gten Umgebung, das Inventarobjekt nicht zu beeintr\u00e4chtigen (E. 5.4). Die vorinstanzliche Geb\u00fchr darf nicht in einem offensichtlichen Missverh\u00e4ltnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und muss sich in vern\u00fcnftigen Grenzen halten (E. 6.3). Bei Streitigkeiten betreffend Baubewilligungen ist von einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert auszugehen. Die vorinstanzliche Geb\u00fchr erscheint zwar vergleichsweise hoch, ein offensichtliches Missverh\u00e4ltnis zur Leistung der Vorinstanz ist aber noch nicht ersichtlich (E. 6.4). Der Beizug eines Rechtsanwalts war gerechtfertigt (E. 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:00", "Checksum": "b9abbc1c60873d90138cabc2a7c3ca48"}