{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00218_2019-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219576&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c7421982c4b5477299c186ead1a9fec4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2019.00218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2019.00218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2019.00218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruch eines Geb\u00e4udes und Neubau eines Mehrfamilienhauses: Unterschreitung komm. Grenzabstand; Auslegung N\u00e4herbaurecht (projektbezogen/generell?); Photovoltaikanlage. Die Einr\u00e4umung eines N\u00e4herbaurechts stellt ein Rechtsgesch\u00e4ft dar und erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag. Von einem generellen N\u00e4herbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar verpflichtet, Geb\u00e4ude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden. Demgegen\u00fcber liegt ein projektbezogenes N\u00e4herbaurecht vor, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben kn\u00fcpft. Massgebend f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Erstellung der Neubaute im Grenzabstandsbereich ist der Inhalt der Vereinbarung unter den Nachbarn, welche nach den Regeln der Vertragsauslegung zu erfolgen hat. Vorliegend sind die Vorinstanzen damit zu Recht vom Vorliegen eines generellen N\u00e4herbaurechts ausgegangen, welches bei der Erstellung einer Neubaute zur Grenzabstandsunterschreitung berechtigt (E. 3).  \u00a7 238 Abs. 4 PBG ist in gestalterischer Hinsicht abschliessend zu verstehen und die Bewilligung von auf D\u00e4chern gen\u00fcgend angepassten Solaranlagen darf nicht von dar\u00fcber sowie \u00fcber Art. 18a RPG hinausgehende Anforderungen abh\u00e4ngig gemacht werden. Damit k\u00f6nnen lediglich \"\u00f6ffentliche Interessen\" dem Bau einer sorgf\u00e4ltig integrierten Solaranlage entgegenstehen. Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die Solarpanels nicht als sorgf\u00e4ltig in letztere integriert betrachtet werden k\u00f6nnten. Entgegenstehende \u00f6ffentliche Interessen im Sinn von \u00a7 238 Abs. 4 PBG sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:43", "Checksum": "07cc66c4b1e4280758e6196959c7ce11"}