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Geschäftsnummer: VB.2019.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.

Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer über- bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei seine weitere Delinquenz und seiner Schuldensituation im Rahmen der Interessensabwägung Rechnung zu tragen ist (E. 2.1).

Die persistente und teils schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers begründet ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse, zumal von einer biografischen Kehrtwende keine Rede sein kann (E. 2.3.).

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig und eine blosse Verwarnung nicht erfolgversprechend (E. 2.4 f.).

Verneinung von Vollzugshindernissen, zumal eine konkrete Bedrohungssituation im Heimatland nicht weiter substanziiert und belegt wurde (E. 3).

Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEDROHUNG
BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE
DREIJAHRESGRENZE
FAMILIENLEBEN
GEWALTDELIKT
JUGENDKRIMINALITÄT
KOSOVO
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
PRIVATLEBEN
RAUB
RENEJA-PRAXIS
SCHULDENWIRTSCHAFT
SCHUTZFÄHIGKEIT
SCHWEIZER EHEGATTE
SCHWEIZER KIND
VOLLZUGSHINDERNISSE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 63 Abs. III AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 2 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a StGB
Art. 66a Abs. II StGB
Art. 70 Abs. I VZAE
Art. 70 Abs. II VZAE
Art. 77a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00219

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1991 in der Schweiz geborene und hier niedergelassene kosovarische Staatsangehörige A ist seit dem 16. September 2017 mit der 1990 geborenen C verheiratet, mit welcher er eine 2018 geborene gemeinsame Tochter hat. Ehefrau und Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

A wurde wiederholt straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich:

-       Freiheitsentzug von drei Monaten wegen mehrfachen Raubs, mehrfachen Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung eines Fahrzeugs sowie eines Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 21. Mai 2009;

-       Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfache Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2011;

-       Busse von Fr. 600.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. März 2013;

-       Busse von Fr. 800.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung und Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2013;

-       Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014;

-       Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und Busse von Fr. 1'000.- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, mehrfache versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Führerflucht, fahrlässige Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016;

-       Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Oktober 2017.

Seit dem 7. Mai 2018 befindet sich A im Strafvollzug. Zudem ist er gemäss den beiden in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen vom 12. Dezember 2017 verschuldet und sind insgesamt über Fr. 50'000.- an Verlustscheinsforderungen gegen ihn offen. Nachdem das Migrationsamt ihm bereits mit Einschreiben vom 26. Januar 2015 einen Bewilligungswiderruf im Fall einer erneuten Verurteilung in Aussicht gestellt hatte, widerrief es am 29. Mai 2018 seine Niederlassungsbewilligung. Zudem ordnete es an, dass A die Schweiz unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2019 ab, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, jedoch gleichfalls den unmittelbaren Wegweisungsvollzug von A nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug anordnete.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.1.2 Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2016 vom Obergericht des Kantons Aargau zu einer 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer über- bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Tatbeteiligung abstreitet und ein Fehlurteil behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das obergerichtliche Strafurteil in Rechtskraft erwachsen und demgemäss auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr infrage zu stellen ist. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

2.1.3 Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen weiteren (minderschweren) Verurteilungen oder seiner Schuldenwirtschaft auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE (bis Ende 2018 Art. 80 VZAE) gesetzt haben könnte. Seiner weiteren Delinquenz und seiner Schuldensituation ist jedoch bei der nachfolgenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.

2.2  

2.2.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.2.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst Strassenverkehrsdelikte können unter Umständen als schwere Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft werden (vgl. VGr, 1. April 20154, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

2.3  

2.3.1 Die für den Bewilligungswiderruf Anlass gebende Verurteilung erscheint schwerwiegend, was sich bereits aus der vom Obergericht Aargau ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ergibt, zumal diese als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung hinzutrat und gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen ansonsten eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten verschuldensangemessen gewesen wäre. Das Obergericht attestierte dem Beschwerdeführer dabei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte ein gesamthaft schweres Verschulden, da er trotz einschlägiger Vorstrafen mehrfach elementare Sicherheitsnormen des Strassenverkehrs gebrochen und die physische Integrität anderer Verkehrsteilnehmer leichtsinnig konkret gefährdet hatte. In Bezug auf die weiteren Delikte ging das Obergericht zwar von einem leichten bis mittleren Verschulden aus. Zugleich attestierte es dem Beschwerdeführer jedoch auch eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Normen des Zusammenlebens und mangelnde Reue und Einsicht, was sich stark straferhöhend auswirkte. In Bezug auf die vom Obergericht rechtskräftig abgeurteilte falsche Anschuldigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an seiner Falschanschuldigung selbst vor Verwaltungsgericht weiter festhält.

2.3.2 Hinzu kommen die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse. Als Jugendlicher wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehreren Raubüberfällen und Angriffen bestraft. Zwischen April und August 2013 betrieb er eine Indoor-Hanfplantage mit ca. 280 Jungpflanzen zum Zwecke des Weiterverkaufs. Der Beschwerdeführer wurde demnach auch schon wegen Gewalt- und Drogendelikten verurteilt, welche praxisgemäss ein hohes Fernhalteinteresse zu begründen vermögen. Zumindest die zuletzt abgeurteilten Delikte gehören zwar nicht zu denjenigen Anlasstaten, welche gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Gleichwohl handelt es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte. Dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als Jugendlicher begangen hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem er auch als Erwachsener unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten noch einen drohenden Bewilligungswiderruf von weiteren Delikten abhalten lassen. Zuletzt delinquierte er am 11. August 2017 erneut einschlägig, indem er zum wiederholten Mal trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug führte. Dass sich der Beschwerdeführer seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seit Mai 2018 im Strafvollzug befindet. Einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens ist nur geringe Bedeutung zuzusprechen und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA muss ohnehin nicht nachgewiesen werden (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Wie sich unter anderem auch aus den als Beschwerdebeilage eingereichten Vollzugsunterlagen (Protokoll Rundtischgespräch vom 13. Februar 2019) ergibt, neigt der Beschwerdeführer nach wie vor dazu, seine Taten zu bagatellisieren oder abzustreiten. Der Beschwerdeführer hat mit seiner fortwährenden Delinquenz aufgezeigt, dass er nicht zu einem tadellosen Verhalten bereit ist. Von der von ihm in der Beschwerdeschrift sinngemäss behaupteten biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein (anders hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.6). Hiervon ging im Übrigen auch das Obergericht Aargau im erwähnten Straferkenntnis aus.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

2.4  

2.4.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen und seines (lebens-)langen Aufenthalts grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und in der Schweiz geboren wurde, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Negativ ins Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei ein Teil seiner Schulden offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch aufgelaufenen Prozesskosten sind. Der Beschwerdeführer hat sich bislang kaum um die Regulierung seiner Schulden gekümmert und keine Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen ist. Seinen mangelhaften Willen zur Schuldenregulierung zeigen überdies seine Verurteilung wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie die vom Statthalter in Zusammenhang mit einem laufenden Pfändungsverfahren ausgesprochenen Bussen auf. Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen bislang keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben und der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung überwiegend erwerbstätig war, geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Sodann konnte der Beschwerdeführer seit dem Antritt seiner Freiheitsstrafe auch keine (angeblich) tragende Rolle in der Firma D GmbH mehr wahrnehmen, wo er gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung (lediglich) von Oktober 2017 bis Mai 2018 angestellt war.

2.4.2 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo würde diesen zweifellos hart treffen, ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Obwohl er seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, ist ihm seine kosovarische Heimat durch regelmässige Ferienaufenthalte bekannt und spricht er die albanische Landessprache. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Verwandten (Tanten, Cousins) unterhält er eigenen Angaben zufolge (und entgegen den Angaben seiner Ehefrau) zwar nur noch wenig Kontakt, gleichwohl könnten sie ihn bei der Integration im Kosovo unterstützen. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Ehefrau besitzt der Vater des Beschwerdeführers im Kosovo überdies ein Haus. Ansonsten ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland selbst ohne verwandtschaftliche Unterstützung eine neue Existenz aufzubauen, zumal er sich auch in der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug neu orientieren müsste.

2.4.3 Die vom Obergericht Aargau ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren liegt sodann erheblich über der Strafhöhe, welche bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die Strafe über der Dreijahresgrenze, bei welchem sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren hier aufenthaltsberechtigt ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall wiederholt straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist deshalb auch seiner Schweizer Ehefrau zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie ihm nicht in sein Heimatland folgen will. Dies gilt umso mehr, als den Ehegatten bereits zum Heiratszeitpunkt bewusst sein musste, dass sie das gemeinsame Eheleben aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers allenfalls nicht in der Schweiz werden fortsetzen können. Auch der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter des Beschwerdeführers ist eine Trennung zuzumuten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung die Beziehung zu seiner Tochter bislang ohnehin nur eingeschränkt pflegen konnte. Sodann ist das Bleiberecht der Schweizer Tochter in der Schweiz nicht gefährdet, könnte diese doch mit ihrer Schweizer Mutter weiter in der Schweiz verbleiben, sollte die Familie nicht gemeinsam ausreisen wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2). Es kann deshalb offenbleiben, ob der aus Nordmazedonien stammenden Ehefrau und dem sich in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen Tochter eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar wäre.

2.5 Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers und des bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2015 angedrohten Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgversprechend.

3.  

3.1 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

3.2 Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland mit dem Tode bedroht zu sein, ist dies einerseits nicht weiter substanziiert und belegt worden. Andererseits geht die hiesige Gerichtspraxis doch davon aus, dass die im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden sowohl über einen Schutzwillen als auch über eine weitgehende Schutzfähigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung verfügen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden kann, sollte er sich tatsächlich bedroht fühlen (BVGr, 18. Juli 2014, E-3872/2012, E. 4.2.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124, E. 3.2.3). Das ins Recht gelegte Strafurteil eines kosovarischen Gerichts belegt sodann gerade, dass die kosovarische Justiz gewillt ist, in der Sache einzuschreiten und die Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die Höhe der vom kosovarischen Strafgericht ausgesprochenen Strafe lässt nicht auf einen fehlenden Verfolgungswillen schliessen, zumal das Gericht mildernde Umstände berücksichtigte und sich der Täter reuig zeigte. Dass weiterhin eine konkrete Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus dem eingereichten Strafentscheid jedenfalls nicht.

4.  

Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht erforderlich: Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses würden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Kontakte eine Wegweisung nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb auf die offerierten Befragungen des Freundes- und Bekanntenkreises in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Da sich das Verschulden des Beschwerdeführers bereits hinreichend aus den beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen ergibt, ist auch der beantragte Beizug weiterer Strafakten entbehrlich. Sodann lässt das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, dessen inzwischen in Angriff genommene Weiterbildung und die von ihm besuchte Psychotherapie ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu (vgl. auch E. 2.3.2 vorstehend), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen nicht erforderlich erscheinen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …