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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00220
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Gemeinderat Birmensdorf,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
für Einfamilienhaus,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. August 2018 erteilte der
Gemeinderat Birmensdorf C und D in Abänderung zum Baurechtsentscheid vom 7. September
2015 die baurechtliche Bewilligung, um den Flurweg "E" als
Baustellenzufahrt zu benützen. Die Zufahrt hat über die G-Strasse zu erfolgen
und darf nur bis zum Baugrundstück führen.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 24. September 2018
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht hiess
den Rekurs am 1. März 2019 teilweise gut und ergänzte den angefochtenen
Beschluss um diverse Auflagen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.
III.
Am 3. April 2019 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. April 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D beantragten am
3. Mai 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 22. Mai 2019
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 14. Juni 2019. C und D
verzichteten am 25. Juni 2019 auf eine weitere Vernehmlassung. Am 1. Juli
2019 hielt der Gemeinderat Birmensdorf an seinen Anträgen fest. A liess sich am
26. August 2019 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner räumlichen Nähe zum Baugrundstück gestützt
auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Soweit das Baurekursgericht auf den
Rekurs des Beschwerdeführers mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten
ist, ist der Beschwerdeführer ebenfalls zur Beanstandung legitimiert, dass die
Vorinstanz zu Unrecht auf einzelne Rügen seines Rekurses nicht eingetreten sei.
Auf die Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.
2. Die private
Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin des am Flurweg "E" gelegenen
Grundstücks Kat.-Nr. 01. Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde
der privaten Beschwerdegegnerschaft die Baubewilligung für den Bau eines
Einfamilienhauses erteilt. In Ziffer 1.3 dieses Beschlusses wurde festgehalten,
dass der Flurweg "E" als Baustellenerschliessung nicht zur Verfügung
stehe. Mit Beschluss vom 13. August 2018 gestattete der Beschwerdegegner 2
die Benutzung des Flurwegs als Baustellenzufahrt. Die Zufahrt habe über die G-Strasse
zu erfolgen und dürfe nur bis zum Baugrundstück führen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Anpassung des Bauentscheids
vom 7. September 2015.
3.2 Zielt ein
Begehren auf die Änderung einer Dauerverfügung oder einer anderen in die
Zukunft wirkenden Verfügung infolge nachträglicher Änderung der massgebenden
Sachumstände oder Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zum
Zug (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 20). Haben sich die
Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich geändert, vermittelt Art. 29
Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs.
Einzutreten ist auf ein Anpassungsgesuch nicht bereits wegen der Veränderung
der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht kommt. Materiell ist im Einzelfall abzuwägen, ob
das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung das Interesse
an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d, N. 17).
3.3 Zum
Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 7. September 2015 war die G-Strasse
noch nicht erstellt, sodass die Baustellenzufahrt, wenn nicht über die H-Strasse
über ein langes Stück des Flurwegs "E" von Westen her, hätte erfolgen
müssen, was nicht als zulässig angesehen wurde. Es wurde jedoch festgehalten,
dass sollte ein Zugang von Norden her gewünscht werden, gegebenenfalls die neue
Erschliessungsstrasse dazu genutzt werde könne, was mit den Verantwortlichen
abzusprechen und zeitlich koordiniert werden müsse (E. i). Die Erschliessungsstrasse
"G-Strasse" wurde in der Zwischenzeit fertiggestellt und ist in das
Eigentum der Gemeinde übergegangen. Damit liegen neue erhebliche Sachumstände
vor. Da die Interessen an der Rechtssicherheit nicht sonderlich gross sind, da
bereits in der Bewilligung vom 7. September 2015 eine mögliche Zufahrt über die
G-Strasse als zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Folge angedeutet wurde,
hingegen die Interessen der privaten Beschwerdegegner an einer Anpassung der
Verfügung schwer wiegen, ist ein anderes Ergebnis realistisch. Demgemäss kann
eine Anpassung grundsätzlich erfolgen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte auch die Folgen der
Erschliessung für sein Grundstück behandeln müssen und den Beschwerdeführer
nicht auf allfällige spätere Verfahren betreffend Bewilligung für den
Baustelleninstallationsplatz oder Hammerschlagsrecht verweisen dürfen.
4.2 Vorliegend
Streitgegenstand ist lediglich die Baustellenzufahrt bis zum Baugrundstück.
Eine allfällige noch unklare Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers
ist nicht davon umfasst. Demgemäss durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen
Rügen des Beschwerdeführers nicht behandeln.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, der Flurweg sei mit einer Ausbaubreite von etwa 2,3 m
zwar für das sporadische Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen
hinreichend ausgebaut; als Baustellenzufahrt für bis zu 26 t schwere und
entsprechend grosse und breite Baufahrzeuge sei er dagegen völlig ungeeignet.
Der Weg würde Schaden nehmen und Fussgänger könnten sich verletzen.
5.2 Traktoren,
Mähdrescher und weitere grössere Landmaschinen wiegen bereits leer und ohne
Anhänger mehrere Tonnen und sind ebenfalls gross und breit. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt,
weshalb der Flurweg für sie genügen solle, für Lastwagen jedoch nicht. Sodann
ist der Flurweg auch genügend breit und bis zum Grundstück der Bauherrschaft
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch genügend solide. Sollte sich
der Weg als für einen Lastwagen zu eng erweisen, steht es diesem jedoch immer
noch frei, die Baustelle über die H-Strasse anzufahren. Es besteht auch für
Fahrzeuge bis 26 t keine Pflicht zur Benützung des Flurwegs. Da es sich
bei der Baustellenzufahrt auch nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung
handelt, sind an den Ausbaustandard des Baustellenzugangs unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr,
15. Januar 2001, VB.2000.00319, E. 7; der vom Beschwerdeführer
zitierte Entscheid VB.2011.00730 ist vorliegend nicht einschlägig, betraf
dieser Entscheid doch eine Grundstückserschliessung und nicht lediglich eine
Baustellenzufahrt). Sollte der Flurweg aber dennoch aufgrund einer vermehrten
Benutzung Schaden nehmen, wurde die private Beschwerdegegnerschaft mit dem
angefochtenen Entscheid sodann verpflichtet, diese Schäden auf eigene Kosten zu
beheben. Ausserdem muss aufgrund der übersichtlichen geraden Verhältnisse beim
Flurweg, selbst bei vorübergehenden Schäden damit gerechnet werden, dass Wanderer
und Fussgänger diese rechtzeitig erkennen und ihnen ausweichen können, ohne
sich zu verletzen. Zumal Wanderwege öfters uneben sind und ein höheres Mass an
Aufmerksamkeit erfordern als normale Wege.
Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht dem Verkehr gewidmeter Flurweg, welcher
als Wanderweg diene, könne nicht als Baustellenzufahrt benützt werden.
6.2 Nach Art. 12
der Flurwegverordnung der Gemeinde Birmensdorf vom 15. März 1976 kann die
Gemeinde eine Bewilligung zur einer nicht land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung des Flurwegs bewilligen. Darunter fällt auch eine Bewilligung als
Baustellenzufahrt. Dies hat sie vorliegend getan. Der Nutzung eines Flurwegs
als Baustellenzufahrt steht auch nicht entgegen, dass dieser normalerweise ein
Wanderweg ist, da dieser von den Wanderern und Ausflüglern vor allem an
Wochenenden benutzt wird, während die Baustelle nur unter der Woche bedient
wird (VGr, 15. Januar 2001, VB.2000.00319, E. 7). So führt auch die temporäre
Sperrung des Wanderwegs, gemäss Anordnung der Vorinstanz, nicht zu einer
grossen Belastung für die Wanderer, da diese zum einen den Weg oftmals nur an
den Wochenenden benützen würden und zum anderen der kleine Umweg, denn sie
unter der Woche gehen müssten, zugemutet werden kann. Dass der Flurweg nach
Art. 13 der Flurwegverordnung bei ungünstiger Witterung nicht befahren
werden darf, schliesst ihn als Baustellenzufahrt ebenfalls nicht aus, kann doch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Witterung während der ganzen Bauzeit
ungünstig ist.
Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich ebenfalls als unbegründet.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, wegen des Maises sei der Flurweg in den
Sommermonaten nicht einsehbar und es könne zu gefährlichen Wendemanövern bzw.
Chaos kommen.
7.2 Bauten und
Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen
oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). In der Regel genügt es,
dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der
Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die
Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen
ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht
oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden
drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im
Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,
dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet
werden (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00797, E. 10.4).
7.3 Durch
wachsenden Mais können die Sichtverhältnisse beim Flurweg in den Sommermonaten
beeinflusst werden. Während der restlichen Zeit präsentiert sich die Lage sehr
übersichtlich und kann schon von der G-Strasse her erkannt werden, ob sich ein
Fahrzeug auf dem Flurweg befindet oder nicht. Während der Sommermonate besteht
grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich zwei Fahrzeuge auf dem Flurweg, ohne
sich vorgängig zu sehen, treffen. Das Risiko, dass sich zwei
Baustellenfahrzeuge auf der kurzen Strecke zwischen der Bauparzelle und dem
Wendeplatz begegnen, kann durch eine geschickte Planung stark eingeschränkt
werden. Selbst wenn sich zwei Fahrzeuge aber auf dem Flurweg treffen würden,
müsste eines dieser Fahrzeuge nur eine geringe Distanz rückwärtsfahren. Es ist
nicht ersichtlich inwiefern Fussgänger von Kat. Nr. 02 her kommend
durch allfällige rückwärtsfahrende Fahrzeuge gefährdet werden sollen. Da sich
zum einen die Situation bei der Kreuzung des Flurwegs "E" mit der
Abzweigung in Richtung G-Strasse übersichtlich präsentiert und
rückwärtsfahrende Lastwagen auch langsam fahren und die Fussgänger die
Möglichkeit haben, ein Stück auf Kat.-Nr. 02 zurückzugehen, da der
Lastwagen nur wenige Meter dieses Grundstückes zum Manövrieren in Anspruch
nehmen müsste. Sodann darf der Bauherrschaft zugebilligt werden, dass diese bei
der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt und daher auch die
Lastwagenfahrer vorsichtig und mit der gebotenen Sorgfalt rückwärtsfahren
würden (vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00797, E. 10.4). Weiter sind
die sich am fraglichen Teilstück des Flurwegs befindlichen Liegenschaften
eingezäunt und mit Gartentoren versehen, welche abschliessbar sind, sodass
nicht damit gerechnet werden muss, dass plötzlich ein Kind auf den Flurweg
rennt. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
substanziiert dargelegt, inwiefern allfällige kurz auf dem Flurweg parkierende
Fahrzeuge ein Sicherheitsrisiko darstellen würden.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Anwohner wären sowohl von der H-Strasse als
auch vom Flurweg her, von anfahrenden Baufahrzeugen betroffen und die Zufahrt
über den Flurweg stelle keinen Vorteil dar.
8.2 Mit der
zusätzlichen Baustellenzufahrt wird die Quartierstrasse H entlastet und
ein Teil des Verkehrs wird durch noch unüberbautes Gebiet über die G-Strasse
geleitet. Dies erscheint vorteilhaft, zumindest kann dem Beschwerdegegner 2
keine Rechtsverletzung durch das gestatten zweier Zugangswege vorgeworfen
werden. Die Zufahrt über zwei Strassen erscheint auch für die Anwohner
zumutbar, zumal ihre Erschliessungsstrasse, welche auch als Schulweg dient,
entlastet wird. Die Regelung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
8.3 Sodann ist
zu berücksichtigen, dass der Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Im betroffenen Gebiet gibt es lediglich
noch eine unüberbaute Parzelle, die den Flurweg als Baustellenzufahrt nutzten
könnte, nämlich die Parzelle Kat.-Nr. 03. Diese ist jedoch alleine nicht
überbaubar. Lediglich wenn das Grundstück mit Kat.-Nr. 04 vereinigt würde,
könnte es überbaut werden. Ob eine solche Vereinigung stattfinden wird, ist
unklar. Zudem ist die Überbauung der an der G-Strasse liegenden Grundstücke
geplant, sodass diese keine unbebaute und unbewohnte Strasse mehr sein wird,
wodurch wieder eine neue Situation vorliegt.
8.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Bauherrschaft machte weder einen besonderen
Aufwand geltend noch war sie extern vertreten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG), und die Beschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet (lit. b),
weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Der Baubewilligungsbehörde
(Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich
auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai
2017, VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …