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Geschäftsnummer: VB.2019.00223  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der Verwahrung


Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Eine psychiatrische Neubegutachtung könnte im Verfahren auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung nur angeordnet werden, um die Gefährlichkeit der verwahrten Person abzuklären. Dass die Gefährlichkeit weiterbesteht, kann vorliegend ohne Neubegutachtung beurteilt werden. Ob bei einem Verwahrten womöglich neue therapeutische Perspektiven existieren, welche eine stationäre Therapie als erfolgsversprechend erscheinen liessen, wäre im Rahmen eines Verfahrens auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme durch das zuständige Gericht zu klären (E. 4.8). Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Verwahrung (E. 4). Nichtgewährung UP/URB - auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem JUV - wegen Aussichtslosigkeit (E. 5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
DAUER
EINZELFALLBEURTEILUNG
GUTACHTEN
HEILUNG
INTERESSENABWÄGUNG
LEGALPROGNOSE
NEUBEGUTACHTUNG
PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLPROGNOSE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWAHRUNG
ZEITABLAUF
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 56 Abs. II StGB
Art. 59 StGB
Art. 62d StGB
Art. 64a Abs. I StGB
Art. 64b Abs. I lit. a StGB
Art. 64b Abs. II lit. b StGB
Art. 65 Abs. I StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00223

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Ju­ni 1996 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusam­men­hang stehender Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch Untersuchungshaft und vorzei­tigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht Monaten Gefängnis bestraft.

B. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug (JUV) die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April 2015 ab.

C. Am 12. November 2015 ordnete das Bezirksgericht G die Verwahrung von A nach Art. 64 StGB an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März 2016 ab.

II.  

A. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies das JUV ein am 19. November 2018 von Rechtsanwalt C für A gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab und trat nicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, da das Verfahren ohnehin kostenlos sei.

B. Die Gesuche um bedingte Entlassung und psychiatrische Neubegutachtung von A wies das JUV mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Über dessen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen erliess das JUV am 15. April 2019 eine eigenständige Verfügung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VB.2019.00554 bildet.

C. Die Justizdirektion vereinigte die gegen die erwähnten Verfügungen vom 5. und 19. Dezember 2018 erhobenen Rekurse und wies sie am 21. März 2019 ab. Für das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JUV vom 19. Dezember 2018 wurde A die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt, für das Rekursverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen verweigert.

III.  

A. Am 5. April 2019 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. März 2019, soweit seinen Begehren darin nicht stattgegeben worden war, sowie seine unverzügliche bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei eine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B. Mit Eingaben vom 12. bzw. 26. April 2019 beantragten die Justizdirektion und das JUV unter Hinweis auf ihre jeweiligen Entscheide die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge auf bedingte Entlassung und Neubegutachtung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist aufgrund ihrer Bedeutung von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.3 mit Hinweisen). Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit anderseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12).

2.3 Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung aus der Verwahrung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters, da der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognoseentscheidung nicht gilt (BGE 127 IV 1 E. 2a). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; 19. Juni 2019, 6B_150/2019, E. 2.4; vgl. demgegenüber BGr, 29. Juni 2017, 6B_1198/2016, E. 1.3.2).

3.  

In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 stützte sich die Vorinstanz auf das von Dr. med. D erstellte psychiatrische Gutachten vom 26. August 2014, die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 sowie den Vollzugsbericht der JVA B vom 18. September 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden.

Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med. D beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline-, histrionischen und narzisstischen Zügen diagnostizierte. Das Rückfallrisiko für erneute, auch schwere Gewalthandlungen im Rahmen von Partnerschaften sei als deutlich einzuschätzen, bezüglich niederschwelligerer Delikte wie Drohungen und Stalking sei mit einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr zu rechnen. Der bisherige Massnahmenverlauf sei als unbefriedigend einzustufen und die Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend gegeben, dass sich die Gefahr künftiger einschlägiger Delikte durch weitere stationäre Behandlung deutlich verringern lasse. Die Risikoabklärung der AFA schätzte das Risikopotenzial des Beschwerdeführers für schwerwiegende Gewalt- oder Sexualdelikte als sehr hoch ein, insbesondere im Beziehungskontext bei einseitigen Partnerschaftsbestrebungen und Distanzierungsversuchen seitens der zur Partnerschaft erwählten Frau. Gemäss Vollzugsbericht der JVA B äusserte sich der Beschwerdeführer nach wie vor dahingehend, dass er nicht verstehe, warum er verwahrt worden sei, da er sich nicht als gefährlich wahrnehme. Dem Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund der Vollzugssituation derzeit auf eine Entlassungsvorbereitung verzichtet wird.

Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer weiterhin stark belasteten Legalprognose aus, die gegen eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung spreche.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Weiterführung der Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Er sei für eine in jungen Jahren als Ersttäter begangene Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden und befinde sich nunmehr schon während mehr als 24 Jahren im Freiheitsentzug. Er wolle seine Tante in der Türkei besuchen dürfen, was ihn schon länger beschäftige, weil viele seiner Verwandten während seiner Zeit im Vollzug verstorben seien. Weiter habe er ein stabiles Umfeld in der Schweiz, das ihn bei der Resozialisierung unterstützen könne. Zudem sei sein Alter als protektiver Faktor bei Gewalt- und Sexualdelikten prognoserelevant und entsprechend zu würdigen. Schliesslich werde ihm nur ein deutliches, nicht aber ein hohes Rückfallrisiko attestiert, weshalb sich eine Weiterführung der Verwahrung in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht mehr rechtfertigen lasse. Die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet.

4.2  

4.2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem den Anspruch des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Dabei muss sie sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

4.2.3 Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie keine ausdrückliche Verhältnismässigkeitsprüfung vornahm, kann letztlich offenbleiben, zumal eine solche Verletzung im Beschwerdeverfahren ohnehin als geheilt gelten müsste, da das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Verwahrung als Rechtsfrage frei prüft (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer dazu im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte. Zudem besteht ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers an der beförderlichen Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung.

4.3 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Mass­nahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folgeentscheidungen. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden.

Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert diesen Grundsatz und besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d. h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten müssen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht.

Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden somit die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber unter Umständen nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 8. Dezember 2016, 6B_746/2016; 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.3, allein die Dauer einer Verwahrung nicht zur Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen können).

4.4 Die Vorinstanz mass der Dauer der ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zu Recht keine entscheidende Bedeutung zu. Die gemäss der dargelegten Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung hat nämlich vielmehr den mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnenden Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers der von ihm ausgehenden Gefahr gegenüberzustellen und zu würdigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle einer bedingten Entlassung mit erneuter Delinquenz zu rechnen ist und gegen welche Rechtsgüter sich diese richten würde.

4.5 Der Beschwerdeführer beging im Jahre 1994 eine versuchte vorsätzliche Tötung. Er war mit Hilfe eines heimlich angefertigten Schlüsselduplikats in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen, hatte ihr aufgelauert und neun Mal mit einer Vorstechahle auf sie eingestochen. Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. med. D ist diese und die vorangehende Delinquenz des Beschwerdeführers konkret Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer reagiere in Partnerschaften zeitweilig in paranoid-misstrauisch anmutender Weise mit niederschwelliger Eifersucht, woraus ein Kontroll- und Dominanzbedürfnis gegenüber der Partnerin entstehe. Bei Trennung werde diese nicht akzeptiert, und der Beschwerdeführer betreibe bei Auftreten neuer Partner der Ex-Partnerin wutgetrieben Stalking oder reagiere gar mit ausgeprägter Gewalt. Die begangenen Delikte zeugten von vorgängiger planerischer Auseinandersetzung mit schadenfreudiger/sadistischer Komponente. Bei allen zukünftigen Partnerschaften sei mit der erneuten Etablierung dieser Deliktdynamik zu rechnen. Folglich ist von einer deutlichen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beziehungskontext schwere Gewalthandlungen begeht, allenfalls gar mit Todesfolge für das Opfer. Gemäss Risikoabklärung der AFA besteht das Risikopotenzial des Beschwerdeführers für schwerwiegende Gewalt- oder Sexualdelikte zudem bereits bei einseitigen Partnerschaftsbestrebungen. Das Rückfallrisiko besteht mithin nach der bestehenden Aktenlage unabhängig vom Erfolg der in Freiheit zu erwartenden Bestrebungen des Beschwerdeführers, eine Partnerschaft einzugehen. Die möglichen Delikte betreffen mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter potenzieller Opfer, hinter deren Schutz die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit zurückzutreten haben. Dies gälte aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsgüter selbst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz als tiefer einzustufen wäre, als dies das Gutachten nahelegt.

4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Alter sei in der Verhältnismässigkeitsprüfung als protektiver Faktor bei Gewalt- und Sexualdelikten zu würdigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung darf eine Berücksichtigung des Alters indessen nicht pauschal erfolgen (vgl. BGr, 12. Dezember 2018, 6B_257/2018, E. 7.6.2). Zudem beginnt das Alter als protektiver Faktor erst ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen (BGr, 4. Dezember 2015, 6B_424/2015, E. 3.7).

4.7 Zu prüfen ist allerdings, ob weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann, welches den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Jahre 2014 beurteilt hatte, als dieser 44 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch eine psychiatrische Neubegutachtung, da infolge Zeitablauf nicht mehr auf das aktuellste bei den Akten liegende Gutachten abgestellt werden dürfe.

4.7.1 Dass die zuständige Behörde nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB jährlich prüft, ob der Täter bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann, und sich dabei nach Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB unter anderem auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat, bedeutet nicht, dass jedes Jahr ein neues Gutachten erstellt werden muss. Auch sehen die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012 im Gegensatz zur zuvor gültigen Fassung vom 27. Oktober 2006 nicht mehr vor, dass bei Verwahrten stets nach Ablauf von drei Jahren eine Neubeurteilung sachgerecht sei. Vielmehr müssen die gutachterlichen Erkenntnisse hinreichend aktuell sein, um Grundlage des Entscheids über eine bedingte Entlassung bilden zu dürfen (zum Ganzen Heer, Art. 64b N. 13). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf regelmässige psychiatrische Neubegutachtung ungeachtet der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles besteht demzufolge nicht.

4.7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ziel des Verwahrungsvollzugs die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein müsse (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6), nicht als derartige Veränderung der Verhältnisse verstanden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu einer Neubegutachtung Anlass geben. Liegen keine Hinweise vor, welche die Aktualität der gutachterlichen Einschätzung infrage zu stellen vermögen, ist keine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Obwohl Ziel des Verwahrungsvollzugs grundsätzlich die Perspektive einer möglichen Wiedererlangung der Freiheit sein muss, ist daran zu erinnern, dass der Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 StGB die gerichtliche Feststellung zugrunde lag, dass vom Täter weitere einschlägige Delinquenz zu erwarten ist und eine stationäre Massnahme keinen Erfolg verspricht. Verwahrt werden mithin gerade jene Personen, bei denen einzig nach neuen konkreten Hinweisen davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in Freiheit bewähren oder im Rahmen einer stationären Massnahme therapeutische Fortschritte erzielen könnten. Die Auffassung der Vorinstanzen, von mangelnder Aktualität des Gutachtens sei nur bei Vorliegen einschlägiger Hinweise auszugehen, hält jedenfalls der vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

4.7.3 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine relevante Entwicklung des Beschwerdeführers. Sowohl die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 als auch der Vollzugsbericht der JVA B vom 18. September 2018 deuten vielmehr darauf hin, dass seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D keine massgeblichen Veränderungen eingetreten sind. Der Vollzugsbericht hält gar ausdrücklich fest, dass keine sichtbare Tataufarbeitung stattgefunden habe. Nachdem therapeutische Bemühungen während mehrerer Jahre erfolglos geblieben sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass inzwischen – wie in der Beschwerdeschrift nahegelegt – eine nicht sichtbare, selbständige Tataufarbeitung stattgefunden hätte, welche Anlass zur Neubegutachtung bilden müsste. Da Hinweise – etwa aus Vollzugsberichten oder Unterlagen zu einer freiwilligen Therapie, welche dem Beschwerdeführer offenstehen muss – auf im aktuellsten Gutachten nicht berücksichtigte Umstände oder Entwicklungen fehlen, vermag auch das grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug die Aktualität des vorhandenen Gutachtens nicht infrage zu stellen. Zwar beurteilte das Gutachten eine Therapie nicht kategorisch, sondern nur für die nächsten 5 Jahre als nicht erfolgsversprechend. Es finden sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während des Verwahrungsvollzugs Fortschritte gemacht hätte, etwa im Rahmen einer freiwilligen Therapie während der Verwahrung, auf die er einen Anspruch besässe.

4.7.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die in den Akten liegenden Gutachten hätten sich hinsichtlich Diagnose und Therapiemöglichkeit teilweise widersprochen. Im vorletzten Gutachten vom 19. Juli 2010 kam PD Dr. med. F zum Schluss, es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein ähnliches Gewaltdelikt begehe. Das aktuellste Gutachten von Dr. med. D vom 26. August 2014 bestätigte die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Borderline-, histrionischen und narzisstischen Zügen ausdrücklich und stufte das Risiko für erneute schwere Gewalthandlungen in Partnerschaften als "zumindest deutlich" ein. Soweit in älteren Gutachten hinsichtlich der Diagnose des Beschwerdeführers unterschiedliche Schlüsse gezogen worden waren, scheint dies durch den Umstand bedingt, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers gemäss der Einschätzung von Dr. med. D ein "komplexes, diagnostisch schwer fassbares Bild" ergibt. Widersprüche hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche die Verhältnismässigkeit einer Weiterführung der Verwahrung infrage zu stellen vermöchten, sind in den vorhandenen Gutachten jedoch nicht auszumachen.

4.7.5 Zusammenfassend besteht für eine psychiatrische Neubegutachtung im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung kein Anlass. Die Vorinstanzen stellten mithin zu Recht auf die im Gutachten D erstellte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ab, welche einer bedingten Entlassung entgegensteht.

4.8 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (hier das Bezirksgericht G; Art. 65 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren keine Umwandlung der Massnahme – was denn auch ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts läge –, sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Vor diesem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme hätte stellen sollen, zumal der Beschwerdeführer Solches nicht beantragte und ohnehin selbst ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig machen könnte.

Die vorstehende Würdigung der Aktualität des Gutachtens von Dr. med. D bezieht sich auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und schliesst nicht aus, dass zum heutigen Zeitpunkt womöglich neue therapeutische Perspektiven existieren könnten, welche eine stationäre Therapie des Beschwerdeführers allenfalls als erfolgsversprechend erscheinen liessen. Eine psychiatrische Neubegutachtung zur erneuten Abklärung der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angeordnet werden, weil nicht fehlende Therapierbarkeit, sondern die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (an der zu zweifeln kein Anlass besteht, dazu hiervor E. 4.7) für die Verweigerung der bedingten Entlassung bedeutsam ist. Soweit der Beschwerdeführer mit einer Neubegutachtung eine verbesserte Therapierbarkeit nachweisen möchte, wäre ein entsprechender Antrag in einem Verfahren auf Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB zu stellen (vgl. Heer, Art. 65 N. 52), wohingegen das Verwaltungsgericht hierfür wie erwähnt nicht zuständig ist.

4.9 Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3). Eine bedingte Entlassung fällt zudem ohnehin nur schon deshalb kaum in Betracht, weil der Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten konnte (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 4.1.4). Vom behaupteten Vorliegen eines stabilen sozialen Umfelds, das den Beschwerdeführer bei der Resozialisierung unterstützen könnte, ist nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Vollzugsbericht zuletzt im Juni 2016 Besuch erhalten habe und keine Telefonate mehr führe.

4.10 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Fortsetzung der Verwahrung in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere im Hinblick auf die deutliche Gefahr der Begehung schwerer Gewaltdelikte durch den Beschwerdeführer als verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Der Eventualantrag, es sei eine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen, ist nach den vorstehenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen. Ob im Verfahren auf bedingte Entlassung eine psychiatrische Neubegutachtung mit dem Ziel, die Therapierbarkeit der verwahrten Person abzuklären und neue therapeutische Perspektiven zu erörtern, überhaupt angeordnet werden dürfte, kann dabei unter den gegebenen Umständen offenbleiben, zumal dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, im Rahmen eines Verfahrens auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme beim zuständigen Gericht eine solche Neubegutachtung zu beantragen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch im Verwahrungsvollzug zur Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit, welche Ziel des Verwahrungsvollzugs sein muss (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6), die psychiatrische Grundversorgung offenzustehen hat. Auch ist nach § 83 JVV ein Vollzugsplan zu erstellen, sofern ein solcher – wie in der Beschwerdeschrift beanstandet – derzeit tatsächlich nicht vorliegt, kommt einem Vollzugsplan doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade bei Verwahrten grosse Bedeutung zu (BGE 128 I 225 E. 2.4.3).

5.  

5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung, erachtete jedoch den Rekurs gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren als offensichtlich aussichtslos und verweigerte deshalb insoweit die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte den Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht als aussichtslos betrachten dürfen und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewähren müssen, weil er im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt habe.

5.2.1 Als offensichtlich aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Verwahrung seine unverzügliche bedingte Entlassung beantragt, eventuell eine psychiatrische Neubegutachtung. Voraussetzung eines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren bildet nach dem Ausgeführten unter anderem, dass diese Begehren nicht als offensichtlich aussichtlos zu betrachten wären. Dem Beschwerdeführer sind jedoch seit 2013 keine Vollzugslockerungen mehr gewährt worden, und eine bedingte Entlassung ohne vorgängige Vorbereitung des Verwahrten auf die Freiheit mittels Vollzugslockerungen ist kaum denkbar (hiervor E. 4.9); besondere Umstände – wie etwa eine physische Konstitution, welche die Begehung von Gewaltstraftaten verunmöglicht –, die auch ohne vorgängige Vollzugslockerungen eine bedingte Entlassung zu rechtfertigen vermöchten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Zudem war die bedingte Entlassung bei der vorangehenden jährlichen Überprüfung der Verwahrung bereits verweigert worden, und Hinweise auf eine relevante Änderung der bei der Legalprognose zu berücksichtigenden Umstände fehlten gänzlich. Der Beschwerdeführer konnte mithin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf bedingte Entlassung stattgegeben würde. Gleiches gilt im Rahmen des Verfahrens auf bedingte Entlassung für den Antrag auf psychiatrische Neubegutachtung, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche ohne Hinweise auf geänderte Verhältnisse kein Anspruch besteht und die weiterbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (E. 4.7 hiervor). Dabei konnte es sich im Übrigen ohnehin nur um einen prozessualen Antrag und nicht um einen Eventualantrag in der Sache handeln, weil über die Aktualität der Entscheidgrundlagen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in einem ersten Schritt entschieden werden muss. Die Anordnung einer psychiatrischen Neubegutachtung nach einer Verweigerung der bedingten Entlassung ist in diesem Verfahren nicht möglich. Soweit eine Neubegutachtung zur Erörterung neuer therapeutischer Perspektiven allenfalls angezeigt erschiene, könnte eine solche nur im Hinblick auf eine Umwandlung der Massnahme des Beschwerdeführers und damit im Rahmen eines anderen Verfahrens beim zuständigen Gericht angeordnet werden (vgl. vorstehend E. 4.10). Gesamthaft erweisen sich die beschwerdeführerischen Begehren im erstinstanzlichen Verfahren damit als offensichtlich aussichtslos, weshalb von vornherein kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehen konnte.

5.2.3 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Notwendigkeit anwaltlichen Beistands im erstinstanzlichen Verfahren. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren des Beschwerdegegners 1 im Ergebnis zu Recht.

6.  

6.1 Die angefochtene Verfügung hält nach dem Ausgeführten vor dem Recht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann ein solches Gesuch nur gutgeheissen werden, wenn die Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen. Die vom Beschwerdeführer verlangte bedingte Entlassung kann jedoch angesichts der widerspruchsfrei erstellten, erheblichen vom ihm ausgehenden Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter offenkundig nicht gewährt werden, und auch für die beantragte Anordnung einer Neubegutachtung besteht im Rahmen des Verfahrens auf bedingte Entlassung keine Veranlassung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich aussichtslos (vgl. auch vorstehend E. 5.2.2), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …