{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00225_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219655&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c6fdf61b2d3eb2a858c6e54cb2a8d75"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der nigerianische Beschwerdef\u00fchrer heiratete 2007 eine Schweizerin, mit der er zwei Kinder mit Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit hat. Das Paar lebt nach wiederholten Phasen der Trennung und des erneuten Zusammenlebens seit Dezember 2015 ununterbrochen getrennt. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie wurden bis 2013 regelm\u00e4ssig von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt. Die vom Beschwerdef\u00fchrer geschuldeten Kinderunterhaltsbeitr\u00e4ge mussten \u00fcberdies bis im Juli 2018 bevorschusst werden.] Zwar hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft insgesamt mehr als drei Jahre bestanden. Aufgrund des Sozialhilfebezugs und der aufgelaufenen Schulden f\u00fcr die nichtbezahlten Kinderunterhaltsbeitr\u00e4ge kann aber nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (E. 3). Vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK \u00fcberwiegen aber derzeit die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner beiden Kinder das \u00f6ffentliche Interesse an einer Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung knapp, zumal der Beschwerdef\u00fchrer sein Besuchsrecht regelm\u00e4ssig wahrnimmt, die Kinder punktuell auch w\u00e4hrend Arbeitseins\u00e4tzen der Kindsmutter betreut, seit Kurzem seiner Unterhaltspflicht nachkommt und sich nachweislich um eine Festanstellung bem\u00fcht. Der Beschwerdef\u00fchrer ist daher derzeit nur zu verwarnen und seine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verl\u00e4ngern (E. 4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:28:15", "Checksum": "8fcce5ce483dc361a798f4b96d321fa7"}