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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00225
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16. Juni 2003 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom
23. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht auf das Asylgesuch ein und wies A
aus der Schweiz weg. 2007 heiratete er in Nigeria die Schweizerin D, geboren
1986. Am 4. November 2007 reiste er in die Schweiz ein. Anschliessend
wurde ihm als Ehegatten einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche ihm danach mehrmals verlängert wurde, letztmals am 13. September
2013 bis am 3. November 2016.
B. Aus der
Ehe gingen die Kinder E, geboren 2007, und F, geboren 2008, hervor.
C. Der
Beschwerdeführer musste ab November 2007 bis Oktober 2009 und von April 2012
bis März 2013 von der Sozialbehörde G mit insgesamt Fr. 28'400.85 und
zwischen dem 1. November 2009 und dem 30. September 2013 von der
Gemeinde H mit insgesamt Fr. 59'491.80 unterstützt werden. Gemäss Auskunft
der Sozialberatung G vom 7. November 2014 wurde die gesamte Familie A in
der Zeit von Juni 2006 bis September 2013 mit Fr. 157'738.55 unterstützt,
womit abzüglich der oberwähnten Fr. 28'400.85 für den Beschwerdeführer
Fr. 129'337.70 auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und ab deren Geburt
auf die beiden gemeinsamen Söhne entfallen. Am 10. März 2010 verwarnte das
Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezuges und drohte ihm für den Fall des
weiteren und dauerhaften Sozialhilfebezuges schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen an.
D. Nach
mehreren Perioden des Getrenntlebens und erneuten Zusammenwohnens in den Jahren
davor trennten sich A und D im Jahr 2015. Das Bezirksgericht N stellte die zwei
gemeinsamen Kinder mit Eheschutzentscheid vom 4. Dezember 2015 unter die
Obhut ihrer Mutter und genehmigte die Vereinbarung der Eltern, wonach A die
beiden Kinder einmal im Monat mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen könne und
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 440.- pro Kind bezahle. Gemäss
übereinstimmenden Angaben von A und seiner Ehefrau vom 16. Dezember 2016
und 11. Januar 2017 leben die beiden seit Ende 2015 voneinander getrennt.
E. Mit
Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Oktober
2016 ab, wies A aus der Schweiz aus und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 16. März 2018.
II.
Dagegen erhob A am 22. Januar 2018 Rekurs. Dieser
wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. März 2019
abgewiesen und A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3. Juni
2019 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2019 liess A beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion vom
5. März 2019 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowohl für das Rekurs-
als auch für das Beschwerdeverfahren.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 14. Mai 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A
ihre Honorarnote nach und ersuchte um Bestätigung, dass A während des laufenden
Beschwerdeverfahrens zum Aufenthalt sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Dies wurde am 16. Mai 2019 durch das Verwaltungsgericht
bestätigt. Am 28. Juni 2019 reichte A eine ergänzende Stellungnahme sowie
einen neuen, auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag und eine Stellungnahme
seines Personalberaters beim RAV ein. Am 21. August 2019 setzte ihm der
Abteilungspräsident Frist an, um eine allfällig in der Zwischenzeit erreichte
Festanstellung (mit Vertragskopie) zu belegen. Innert erstreckter Frist nahm
seine Rechtsvertreterin am 23. September 2019 erneut Stellung zur
aktuellen beruflichen Situation von A und reichte dazu Belege ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer
und der Mutter seiner beiden Söhne nicht mehr besteht und der wechselseitige
Ehewille inzwischen erloschen ist, womit der Beschwerdeführer weder aus dem
konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus
Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ableiten kann.
3.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender
Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn
die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.1 In der bis
Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde
anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg
vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG
aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende
2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) für eine
erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich
die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die
massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert
sind (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.1.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner
Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen
Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.
3.3 Zu prüfen
bleiben die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche
erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG.
3.3.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77
Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA sind bei der Beurteilung der Integration
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung
der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob
der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus
vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a
Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration
Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder
sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.
3.3.2
Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die
Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten
erforderlich. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter
Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017,
E. 2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien
von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration nicht
notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw.
erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist
(BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1; BGr, 22. August
2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug
gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels
existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten
führt (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.3).
3.3.3
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass er
integriert sei. Zwar sei es ihm noch nicht gelungen, eine Festanstellung zu
finden. Von der I AG werde er aber regelmässig an die J AG für
Arbeitseinsätze vermittelt, weshalb er seit mehr als fünfeinhalb Jahren nicht
mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Überdies könnten ihm nicht die ganzen
von der Familie bezogenen Sozialhilfebeiträge angerechnet werden, zumal er sich
nach dem Unfall 2010 beruflich neu orientieren musste und die Sozialhilfebezüge
daher unverschuldet gewesen seien. Sein Personalbetreuer des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit bestätige, dass sein bisherig erzieltes, geringes
Einkommen nicht etwa seinem Mutwillen zuzuschreiben sei, sondern auf ein
strukturelles Problem, wonach gegenüber Menschen aus afrikanischen Ländern,
insbesondere Nigeria, noch immer grosse Vorurteile vorhanden seien. Überdies
sei die Strategie von der J AG, Mitarbeitende nach einer sechsmonatigen
Arbeitsperiode zu einer Pause von drei bis vier Monaten zu verpflichten,
äusserst problematisch. Ebenso seien die durch die Alimentenbevorschussung
aufgelaufenen Schulden nicht mutwillig, sondern höchstens fahrlässig
entstanden.
3.3.4
Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juni 2006 bis September 2013
von der Sozialbehörde G mit insgesamt Fr. 157'738.55 unterstützt, wovon
Fr. 28'400.85 auf den Beschwerdeführer entfallen, und zwar auf die
Zeitperioden Dezember 2007 bis Oktober 2009 und April 2012 bis März 2013.
Alleine bezog er überdies von der Gemeinde H vom 1. November 2009 bis am
30. September 2013 Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt
Fr. 59'491.80, wobei die Unterstützung per 30. September 2013 auf
Wunsch des Beschwerdeführers eingestellt worden ist. Die Vorinstanz ging
korrekterweise mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus,
dass Ehepaare grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind und
sich entsprechend auch gegenseitig die Sozialhilfebezüge anrechnen lassen
müssen (BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1). Die Vorinstanz
anerkennt in ihrem Entscheid weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines
Unfalls vom 9. April 2010 monatelang arbeitsunfähig war. Sie weist aber zu
Recht darauf hin, dass dies den Sozialhilfebezug bis zum Unfall nicht zu
rechtfertigen vermag und dass der Beschwerdeführer überdies gemäss Bericht von
Dr. med. K vom 14. März
2011 ab Frühjahr in einer behindertenangepassten Tätigkeit wieder während acht
Stunden am Tag tätig sein konnte.
3.3.5
Was die Zeit nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit betrifft, so war der
Beschwerdeführer anschliessend in geringem und unregelmässigem Pensum über die I AG
bei der J AG angestellt. Ob der Beschwerdeführer angesichts seines
soziokulturellen und gesundheitlichen Hintergrundes so problemlos eine
Festanstellung mit einem grösseren Arbeitspensum/einem höheren Lohn hätte
finden können, wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Nichtleistung
der Kinderunterhaltsbeiträge annimmt, kann vorliegend offenbleiben. Tatsache
ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Beschluss der Sozialbehörde G vom
5. Dezember 2012 weigerte, eine ergänzende/ersetzende Festanstellung zu
suchen, solange er über I bei der J AG arbeite. Deshalb wurden dem
Beschwerdeführer die Leistungen der Sozialhilfe sanktionsweise gekürzt. Mangels
entsprechender Versuche kann sich der Beschwerdeführer zumindest für jene Zeit
nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine besser
bezahlte Stelle zu finden. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die erwähnten
Sozialhilfebezüge trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers zumindest teilweise selbstverschuldet und überdies erheblich
seien, ist daher nicht zu beanstanden.
3.3.6
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich per
30. September 2013, mithin vor inzwischen sechs Jahren, von der
Sozialhilfe lösen konnte. Gleichwohl konnte er auch seither seinen
Lebensunterhalt resp. denjenigen seiner beiden Söhne nicht vollständig alleine
aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Nachdem bereits zwischen November 2009 und
Juli 2014 Alimentenschulden von insgesamt Fr. 48'771.40 aufgelaufen waren,
mussten die Kinderunterhaltsbeiträge erneut ab Februar 2016 teilweise und ab
März 2016 vollständig bis Juli 2018 mit je Fr. 440.- pro Kind gemäss dem
Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes N vom 4. Dezember 2015
bevorschusst werden (zu den Alimentenzahlungen vgl. detailliert unten,
E. 4.3). Wie die Rekursabteilung korrekt ausführt, ist dies dem
Beschwerdeführer zumindest teilweise mangels Bemühungen um ein höheres
Einkommen anzulasten (vgl. E. 3.3.5 f. oben). Zu beachten ist auch,
dass der Beschwerdeführer offenbar bei Unterzeichnung der letzten Eheschutzvereinbarung
vom 23. November 2015 selbst davon ausging, dass es ihm möglich wäre, ein
Einkommen von Fr. 4'043.- netto monatlich zu erzielen, obwohl angesichts
des befristeten Arbeitsvertrages bereits damals vorhersehbar war, dass er seine
aktuelle Stelle per 30. April 2016 verlassen müsse. Vor diesem Hintergrund
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rekursabteilung dem Beschwerdeführer
zum Vorwurf macht, sich nicht um eine Abänderung des Eheschutzentscheides
bemüht zu haben.
3.3.7
Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht
keine erfolgreiche Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen
Wirtschaftsleben attestiert werden. An diesem Ergebnis vermögen auch die
jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers, der ab 11. Juni 2019 zu 100 %,
befristet für drei Monate bei der Q AG in L als Hilfsmonteur angestellt
wurde und ab 9. September 2019 wieder für sechs Monate von der I an die J AG
vermittelt wird, nichts zu ändern. Zwar ist es erfreulich, dass die Q AG
mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden waren und ihn nun
ebenfalls bei der weiteren Stellensuche, konkret mit einer Stellenanfrage bei
einer Malerei, unterstützen. Blosse Aussichten auf eine Festanstellung vermögen
angesichts der bestehenden Alimentenschulden und der zumindest teilweise
selbstverschuldeten unsteten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während
seines gesamten hiesigen Aufenthaltes von mehr elf Jahren jedoch vorliegend
noch keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu begründen.
3.3.8
Die Vorinstanz erwog darüber hinaus, dass aufgrund des Strafbefehls vom 29. November
2011 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der
massgeblichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 39 km/h am 6. September
2011 sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration am 9. September 2011 von einer Missachtung der
rechtsstaatlichen Ordnung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor,
dass geringfügige Strafen eine Integration nicht ausschliessen würden und es
sich angesichts der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht um eine
schwerwiegende Straftat handle. Überdies habe sich der Beschwerdeführer die
letzten siebeineinhalb Jahre stets klaglos verhalten, weshalb die Straftat in
einer zukunftsorientierten Abwägung über eine erfolgreiche Integration nicht
mehr zu berücksichtigen sei.
3.3.9
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass geringfügige Strafen eine
erfolgreiche Integration gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
ausschliessen. Umgekehrt ergibt sich aber selbst aus dem Umstand, dass eine
ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen,
für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGr, 27. Januar 2015,
2C_65/2014, E. 3.2). Selbst wenn man also dem erwähnten Strafbefehl nur
ein sehr untergeordnetes Gewicht beimisst, könnte der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass er sich immerhin die letzten siebeneinhalb Jahre nichts zuschulde
kommen liess, nichts zugunsten einer erfolgreichen Integration ableiten.
3.3.10
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über die üblichen
Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer
Hinsicht, welche das wirtschaftliche Integrationsdefizit aufzuwiegen vermögen.
Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG verneinte.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Aufenthaltsanspruch zukommt.
4.1 Machen
wichtige persönliche Gründe, insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu
einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich, steht einer ausländischen Person gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob
eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden
werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012,
E. 4.1).
4.2 Nach der
Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die
Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre Beziehung
pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich ist es grundsätzlich
nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu
ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo sein Kind lebt.
Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV) genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende
Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei
allenfalls die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend
anzupassen sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht eines
Elternteils bei seinem Kind braucht nicht ein zweimonatliches zu sein und kann
auch durch Aufenthalte in verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. BGr,
22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.2.3). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall
einer besonders engen wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung
zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden
Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines
Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die
ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag
gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung
künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte
im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt
werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass
der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) Rechnung getragen wird,
ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4
und 2.5).
4.3 Vorliegend
ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen
eine affektive Beziehung besteht. So bestätigte auch die Kindsmutter am
11. Januar 2017, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Söhnen eng und für die Kinder sehr wichtig sei. Der Beschwerdeführer
halte sein Besuchsrecht ein, überdies würden sie oft auch alle zusammen
"wie als Familie" Zeit verbringen, gemeinsam oder nur als einzelner
Elternteil Ausflüge unternehmen, die Kinder zum Fussball begleiten oder alle
bei ihr zuhause zusammen Zeit verbringen. In dieses Bild passt auch, dass der
Beschwerdeführer zuletzt gemäss eigener Aussage im Juli 2019 eine Woche Ferien
mit seinen beiden Söhnen und der Kindsmutter, mit welcher er immer noch ein
freundschaftliches Verhältnis pflege, verbrachte.
4.3.1
Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer hingegen ab, eine intakte
wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen. Sie führt aus, dass der
Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil vom
4. Dezember 2015 von monatlich Fr. 880.- kaum nachgekommen sei. Wegen
der geschuldeten Alimente hätten zwei Verlustscheine über insgesamt
Fr. 48'771.40 ausgestellt werden müssen. Zufolge seiner fehlenden
Bemühungen, eine bessere Arbeitsstelle zu finden, sei die lose wirtschaftliche
Beziehung selbstverschuldet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, neben seiner
Teilzeitarbeit bei der J AG eine ergänzende bzw. ersetzende Festanstellung
zu suchen, lasse auf ein mutwillig passives Verhalten schliessen. Ebenso wenig
habe der Beschwerdeführer nennenswerte Naturalleistungen erbracht. Daraus, dass
er seit Kurzem die geschuldeten Unterhaltsbeiträge leiste, könne er angesichts
der Summe der geschuldeten Alimente und des bestehenden Drucks des
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens nichts für sich ableiten.
4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verlustscheinschulden seien
aufgelaufen, weil er angesichts seiner lediglich stundenweisen Anstellung nicht
in der Lage gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil von 2013
zu bezahlen. Eine Anpassung dieses Urteils habe er deswegen nicht gefordert, weil
er der Meinung gewesen sei, grundsätzlich zum Unterhalt der Kinder beitragen zu
müssen und weil seine Frau auf den Beitrag dringend angewesen sei. Es
entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung eines bildungsfernen, nur in
behindertenangepasstem Bereich tätig werden könnenden Migranten, problemlos
eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden zu können, wenn er denn nur wolle. Es
sei sehr belastend gewesen, dass er seinen Söhnen nicht mehr habe bieten
können. Seit fast dreiviertel Jahren würde es sein Einkommen nun ermöglichen,
die Alimente zu bezahlen; zuvor habe er die Kinder mit Kleidung und der
Übernahme von Freizeitaktivitäten unterstützt und die Kindsmutter durch seine
Betreuung entlastet, beispielsweise, wenn diese am Wochenende arbeiten musste.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Alimentenzahlung keine
conditio sine qua non für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalles;
vielmehr könne auch mit Naturalleistungen, selbst wenn diese nur
"symbolischer" Natur seien, eine wirtschaftliche Beziehung
hergestellt werden.
4.3.3
Vorliegend sind bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge verschiedene
Zeitperioden zu beachten. Die beiden Verlustscheine über insgesamt
Fr. 48'771.40 beziehen sich auf bevorschusste Alimente für die Zeit vom
1. November 2009 bis am 23. Februar 2012 und vom 1. Juli 2013
bis am 1. Juli 2014. Mit Eheschutzurteil vom 4. Dezember 2015 wurde
der Beschwerdeführer verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 2016 erneut
Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar im Umfang von insgesamt Fr. 880.-
monatlich. Diese mussten gemäss Kontoauszug der Alimentenhilfe der Bezirke M, N,
O und G vom 9. Januar 2017 ab 1. Februar 2016 teilweise und ab 1. März
2016 vollumfänglich bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer bringt selbst
vor, die Unterhaltsbeiträge erst seit August 2018 regelmässig zu bezahlen,
weshalb davon ausgegangen werden muss, dass bis zu jenem Zeitpunkt weitere
Alimentenschulden im Umfang von rund Fr. 25'800.- (März 2016 bis Juli 2018
à Fr. 880.- plus Februar 2016 à Fr. 280.-) aufgelaufen sind.
4.3.4
Dass die Vorinstanz angesichts der mehrfach dokumentierten Weigerung des
Beschwerdeführers im Jahr 2013, eine andere/ergänzende Festanstellung zu suchen
(vgl. oben, E. 3.3.5 f.), solange er bei der J AG arbeite, auf
ein mutwillig passives Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, ist
grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie ihre Schlussfolgerung, dass auch
der Verzicht auf eine Abänderung des Eheschutzurteils seine Missachtung der
Unterhaltspflicht nicht zu rechtfertigen vermöge. Gemäss den der Vorinstanz
eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer aber im August 2018 begonnen,
seinen finanziellen Unterhaltspflichten nachzukommen und in den Monaten August
bis November 2018 und Januar bis Februar 2019 dem Amt für Jugend- und
Berufsberatung monatlich Fr. 880.- überwiesen. Ob die fälligen
Unterhaltsbeiträge seit März 2019 geleistet wurden, ist nicht aktenkundig.
Diese immerhin nun kürzlich getätigten Zahlungen sind zu Gunsten des
Beschwerdeführers positiv zu werten.
4.3.5
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Naturalleistungen betrifft,
so bestätigte die Kindsmutter bereits am 14. Juni 2013 bezüglich der
Regelung des Besuchsrechts schriftlich, dass der Beschwerdeführer das
Besuchsrecht auch zu ihrer Entlastung bei Wochenendarbeitszeiten ausübe. Am 11. Januar
2017 bestätigte sie erneut, dass sowohl sie als auch der Beschwerdeführer teils
auch an den Wochenenden arbeiten würden und sie das Besuchsrecht entsprechend
danach ausrichten würden, teils auch kurzfristig. Somit übernahm der
Beschwerdeführer auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreuungsleistungen,
die es der Kindsmutter ermöglichten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese
Naturalleistungen sind im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen
Beziehung zu beachten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in jüngster
Zeit geleisteten Unterhaltsbeiträge ist eine wirtschaftliche Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Söhnen noch knapp zu bejahen.
4.4 Als
drittes Kriterium stützt sich das Bundesgericht darauf, ob die um
Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person ein tadelloses Verhalten an den Tag
gelegt hat.
4.4.1
Die Vorinstanz führte mit Verweis auf BGE 140 I 145 E. 4.1 aus, dass
angesichts des nach wie vor bestehenden (gemeinsamen) Sorgerechts des
Beschwerdeführers über seine Kinder ein nicht tadelloses Verhalten noch nicht
zwangsläufig zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe. Die
erheblichen Sozialhilfebezüge alleine von Dezember 2007 bis September 2013
sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November
2011 würden aber ein tadelloses Verhalten ausschliessen. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, es handle sich um eine sehr vergangenheitsbezogene
Betrachtung, lägen doch die Sozialhilfebezüge bereits fünfeinhalb und die
Straftat sieben Jahre zurück. Zuvor und danach habe er sich stets straffrei
verhalten. Im Licht der neuen Rechtsprechung zum tadellosen Verhalten bei einem
sorgeberechtigten Elternteil von Schweizer Kindern würden diese Punkte nicht
ins Gewicht fallen.
4.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen
Verhalten gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE
139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten
es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht
notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere
Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität
der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,
Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller
Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3. Juni
2015, 2C_728/2014, E. 4.1).
4.5 Angesichts der beiden (wenn auch geringfügigen) Verurteilungen, des
Umfangs der Sozialhilfebezüge und der finanziellen Verschuldung des
Beschwerdeführers zufolge Nichtbezahlung der Alimente für die beiden Söhne kann
dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden. In einer
Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG vorzunehmen
ist (BGE 140 I 145 E. 4.3), ist aber zu beachten, dass sowohl die
strafrechtliche Verurteilung als auch die Sozialhilfebezüge bereits
siebeneinhalb resp. fünfeinhalb Jahre her sind und der Beschwerdeführer
überdies die Kinderunterhaltsbeiträge seit Kurzem bezahlt. Der Schutz
der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten kann nicht im
Vordergrund stehen, zumal die beiden Verkehrsdelikte wenn auch keine reinen
Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit sind. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht heute in erster Linie
darin, zu verhindern, dass die Kinderunterhaltsbeiträge erneut bevorschusst
werden müssen. Dieses Interesse kann angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer weiterhin keine Festanstellung vorweisen kann, nicht als nur
gering eingestuft werden. Es ist aber im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsabwägung auch zu prüfen, inwieweit den Beschwerdeführer
ein Verschulden an seiner wirtschaftlichen Situation trifft (vgl. BGr,
7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,
2C_1018/2016, E. 3.2; BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 4.2).
Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers im Jahr 2012, eine ergänzende
Festanstellung zu suchen, ist bezüglich der damals bezogenen Sozialhilfebezüge
und der damals bevorschussten Unterhaltsbeiträge mit Ausnahme der Zeit, in
welcher er unfallbedingt arbeitsunfähig war, von einem Selbstverschulden
auszugehen. Allerdings kam der Beschwerdeführer der Verwarnung des
Migrationsamtes vom 10. März 2010 nach, indem er sich per
30. September 2013 von der Sozialhilfe löste. Überdies ist
zu seinen Gunsten zu beachten, dass er sich inzwischen nachweislich engagiert
um eine Festanstellung bemüht, Arbeitseinsätze sehr zur Zufriedenstellung
seiner Arbeitgebenden ausführt und dank dieser Tatsache auch von verschiedenen
Stellen und einer bisherigen Arbeitgeberin bei der Stellensuche unterstützt
wird. Dass diese noch nicht erfolgreich war, liegt möglicherweise auch an der körperlichen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Was die persönlichen Verhältnisse
betrifft, so verbrachte der Beschwerdeführer seine prägende Kindheit und seine
Jugendzeit bis 16 Jahre in Nigeria und besuchte sein Heimatland 2009,
weshalb er mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache des Landes nach wie
vor vertraut sein dürfte. Überdies leben noch Verwandte in Nigeria, welche ihm
bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Der Beschwerdeführer
hält sich aber seit insgesamt mehr als elf Jahren in der Schweiz auf und war
zuvor bereits im Rahmen eines Asylverfahrens von 2003 bis Ende 2006 hier
anwesend gewesen. Er pflegt hier die Beziehung zu seinen beiden elf- und
zwölfjährigen Söhnen regelmässig, nimmt eine aktive Rolle in deren Leben ein
und betreut diese zumindest punktuell auch während Arbeitseinsätzen der
Kindsmutter. Eine Rückkehr nach Nigeria würde dazu führen, dass er den Kontakt
zu seinen Söhnen sowie zu allfälligen weiteren Bekannten hier nur noch mittels
moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen aufrechterhalten
könnte, wobei letztere angesichts der finanziellen Situation der Familie
sporadisch ausfallen dürften.
4.6 Insgesamt ist das private Interesse der Kinder und des
Beschwerdeführers, ihre gelebte Beziehung hier zueinander aufrecht erhalten zu
können, derzeit knapp höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der
Verhinderung einer erneuten Alimentenbevorschussung. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit im jetzigen Zeitpunkt als
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist stattdessen zu verwarnen
(Art. 96 Abs. 2 AIG): Er hat sich weiterhin intensiv um eine
Anstellung zu bemühen, welche dauerhaft sowohl seinen eigenen Unterhalt als
auch denjenigen seiner Kinder vollumfänglich zu finanzieren vermag. Der
Beschwerdeführer wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass im Fall der
erneuten Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge ein Widerrufsgrund im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und im Fall des erneuten
Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG vorliegt. Das Migrationsamt seinerseits wird diese Umstände regelmässig zu
prüfen haben.
Die Beschwerde ist somit im Sinn der Erwägungen
teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51
lit. b AIG zu verlängern.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Je
stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person
verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der
fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei
drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer
Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit wären (VGr, 14. Januar 2016,
VB.2015.00635, E. 3.2, mit Verweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.2 Aus den
Ausführungen zur finanziellen Lage des Gesuchstellers geht hervor, dass er
nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen,
ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs
notwendig sind. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist
sich überdies nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren
Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dies trifft auch für das
vorinstanzliche Verfahren zu. Dem Beschwerdeführer ist damit für beide
Verfahren Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam
gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.3 Substitutin
MLaw C resp. ihre Vorgängerin MLaw P weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen
Aufwand von 21 h 30 min für das vorliegende Verfahren und einen
Aufwand von 18 h 50 min für das Rekursverfahren aus, was bei
einem Stundenansatz von Fr. 110.- sowie inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 2'635.90 für das vorliegende
Verfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'294.30 für das Rekursverfahren
entspricht. Dieser Aufwand erscheint angesichts des tieferen Stundensatzes als
angemessen.
6.
6.1 Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt er nur
teilweise. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Drittel der Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (VGr, 21. August 2019,
VB.2019.00322, E. 6.1). Die ihm aufzuerlegenden Kosten sind jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel
der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).
6.2 Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
leistenden Entschädigungen anzurechnen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B,
substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der
Rekursentscheid vom 5. März 2019 insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.
3. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden zu
2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden
sie dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils
Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu
bezahlen.
8. Rechtsanwalt
B, substituiert durch MLaw C, wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von
Fr. 1'294.30 (Mehrwertsteuer inklusive) durch die Vorinstanz aus der
Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Rechtsanwalt
B, substituiert durch MLaw C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im
Mehrbetrag von Fr. 1'635.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …