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Geschäftsnummer: VB.2019.00226  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend.]

Selbst unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien, wäre nicht von einer erfolgreichen Integration während ihrer Ehe auszugehen, weshalb sie keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann (E. 2).

Es liegen keine tätlichen Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt. Es lässt sich auch kein Mass einseitiger ehelicher Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b auszugehen. Es liegen damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten (E. 3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
MITWIRKUNGSFPLICHT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
OPPRESSION
PSYCHISCHE GEWALT
Rechtsnormen:
Art. 58a AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 124 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 60 Abs. I lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00226

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren am 30. Januar 1982, türkische Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen eingebürgerten türkischstämmigen B, geboren 1983, in der Türkei und reiste am 15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts H am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. August 2016.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April 2017 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die gegen den Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. April 2017 mit Urteil vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies die Sache am 12. September 2017 ihrerseits zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 10. April 2015 erneut ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2018.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März 2019 ab.

III.  

Am 8. April 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März 2019 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch das Verfahren vor Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 wurde A eine Kaution auferlegt, da sie dem Kanton Zürich noch Kosten aus erledigten Verfahren schuldet.

Am 9. Mai 2019 reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht ein. Weiter sei ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend ab Eingang des Rekursentscheids beizugeben.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde A die Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar.

2.  

Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anwesenheitsanspruch zusteht.

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2).  

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass, wenngleich die Bestimmungen des AuG anwendbar seien, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Integration die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu Rate zu ziehen seien, zumal Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (neu) explizit auf diese Kriterien Bezug nehme. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG sei bei der Beurteilung der Integration der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Der zögerliche aber inzwischen eingetretene Integrationserfolg sei unter Beizug der den Begriff konkretisierenden neurechtlichen Kriterien zu bejahen. Sie habe seit der Trennung wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, Anpassungsstörung mit Angst und Depression sowie Verdacht auf ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung während längerer Zeit psychologisch behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht des Einzel- und Paartherapeuten D vom Therapiezentrum I sei sie in nachhaltiger Weise durch die Ehe traumatisiert worden, sodass sie auf die Verarbeitung des Traumas fokussiert gewesen sei und hierdurch in ihrer Integration behindert worden sei. 

2.3 Mit Urteil vom 28. August 2017 wurde abschliessend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mangels erfolgreicher Integration in der Schweiz keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne, weshalb offengelassen werden könne, ob die eheliche Gemeinschaft über drei Jahre gedauert hat. Daran vermag auch der neu eingereichte Bericht ihres behandelnden Therapeuten nichts zu ändern, äussert sich dieser doch nicht zu der Frage, ob und weshalb die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe, also bis April 2015, nicht in der Lage gewesen ist, Deutsch zu lernen und sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Selbst unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG), wäre deshalb nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen.

3.  

Umstritten ist nach wie vor, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) zusteht.

3.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).  

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 [2003] 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer physischer und insbesondere psychischer Gewalt in ihrer Ehe geworden zu sein. Diese habe sich durch die Drogenabhängigkeit des (Ex-)Ehemanns und den damit einhergehenden Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und Beschimpfungen, in Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht, auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert.

3.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte systematische Misshandlung und die daraus entstandene subjektive Belastung nach wie vor nicht hinreichend belegt sei. Mangels detaillierter Schilderung mehrerer Vorfälle und einer substanziierten Darlegung der Trennungsgründe sowie der Belastungssituation könne weiterhin nicht objektiv nachvollzogen werden, dass die Intensität der Belastung und der psychischen Drucksituation derart gewesen sei, dass von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht habe erwartet werden können, die Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Die eheliche Situation sei zwar konfliktbeladen gewesen. Anlass zum Streit habe die Drogensucht des Ex-Ehemannes, seines Umgangs mit den Finanzen und sein Kontakt/die Beziehung zu seiner Ex-Freundin und Mutter sowie die vielen Reisen der Beschwerdeführerin in die Türkei gegeben. Insgesamt sei von einer unglücklichen, konfliktbeladenen, belastenden und nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechenden Entwicklung der ehelichen Beziehung auszugehen, die es jedoch nicht rechtfertige, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 li. b i.V.m. Abs. 2 AuG anzunehmen. Die Befragungen der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes, der Nachbarin, eines langjährigen Bekannten der Familie sowie der jetzigen Freundin des (Ex-)Ehemannes hätte keine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin auszuüben, nachgewiesen. Eine solche Misshandlung könne grundsätzlich nicht allein daraus geschlossen werden, dass der Ex-Ehemann während der ehelichen Gemeinschaft drogensüchtig gewesen sei, sein Einkommen hauptsächlich für diese Zwecke verwendet habe und zu Hause Drogenparties veranstaltet haben soll. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gelitten habe, sei zwar verständlich, dürfte aber nicht das Ziel, sondern vielmehr die Folge des egoistischen Verhaltens ihres Ex-Ehemannes gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe zudem – bereits vor ihrer Einreise – unter der Trennung von ihrer Tochter, der Erkrankung ihrer Mutter und der mangelhaften Integration in der Schweiz (Arbeitslosigkeit, Alleinsein etc.) gelitten.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Aussagen der befragten Personen einseitig und tendenziös gewürdigt. Aus den Aussagen gehe zweifellos hervor, dass Drogenparties häufig und gegen ihren Willen stattgefunden hätten und ihr (Ex-)Ehemann im Nachgang zum massiven Drogenkonsum ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden sei. Die Aussagen der Befragten seien entgegen der Wertung der Vorinstanz genügend konkret und belegten die geltend gemachte anhaltende psychische Oppression hinreichend. Der (Ex-)Ehemann habe gegenüber dem langjährigen Bekannten eingeräumt, dass er ein grosses Drogenproblem habe, durch den Drogenkonsum gewalttätig werde und psychische Probleme in Richtung Persönlichkeitsstörung habe. Dieser habe bejaht, dass dem (Ex-)Ehemann unter dem Einfluss von Drogen Würgen und Drohungen zuzutrauen seien. Übereinstimmend mit der Nachbarin habe er bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage ohne Geld und Essen gewesen sei. Der (Ex-)Ehemann habe dies ihm gegenüber auch direkt eingeräumt. Schliesslich sei selbst in Fällen, wo die Gewaltsituation nicht eindeutig erscheine, der in dubio-Grundsatz in Anwendung zu bringen, womit im Zweifel zu Gunsten der Gewaltbetroffenen zu entscheiden sei. Die Anforderungen und die Bejahung der unzumutbaren Belastungssituation werde von Interventions- und Fachstellen immer noch als zu hoch beurteilt.

3.5 Als Beweis für die geltend gemachten Oppressionen stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld sowie Berichten von behandelnden Ärzten und dem Frauenhaus.

3.5.1 Gemäss dem Notfallaustrittsbericht des Spitals E vom 6. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 ambulant auf der Notfallstation behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit drei Tagen Schmerzen zu haben. Diese würden nur auftreten, wenn sie sich bewege. Auf aktive Nachfrage hin habe sie sich erinnert, vor zwei Wochen vom gewalttätigen Ehemann mit der linken Thoraxhälfte in den Türrahmen eingeklemmt worden zu sein. Es habe keinen Hinweis für eine Rippenfraktur gegeben, die Beschwerdeführerin sei mit Schmerzmedikamenten behandelt worden.

Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin erst auf aktive Nachfrage an die Ursache ihrer Schmerzen erinnerte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst drei Tage (bei der Angabe "vor zwei Wochen" handelt es sich wohl um ein Versehen) nach dem Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch nahm, lässt nicht darauf schliessen, dass der Vorfall im Januar 2015 für die Beschwerdeführerin gravierend und traumatisierend gewesen war.

3.5.2 Vom 5. Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin im Frauenhaus F auf. Dem Bericht des Frauenhauses F vom 5. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer alleine und ohne Geld habe zu Hause bleiben müssen, während ihr (Ex-)Ehemann viel Zeit mit seiner Ex-Freundin im Ausgang verbracht habe. Als sie ihn das erste Mal auf diese Situation angesprochen habe, habe er sie angeschrien, als Hure beschimpft, sie gewürgt und ihr gedroht sie zurück in die Türkei zu schicken. Die Beschwerdeführerin sei schockiert gewesen, als sie herausgefunden habe, dass ihr (Ex-)Ehemann Drogen nehme. Als sie versucht habe mit ihm zu reden, habe er ihr erneut mit Mord gedroht und sie gewürgt. Nach diesem Vorfall habe er sie verlassen und sei zu seiner Mutter gezogen. Nach einem Monat sei er zu ihr zurückgekehrt und habe versprochen, einen Drogenentzug zu beginnen, einen weiteren Monat später habe er wieder mit dem Drogenkonsum angefangen. Am 1. Januar 2015 sei die Situation eskaliert. Er sei eifersüchtig geworden, habe die Beherrschung verloren und habe sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin habe versucht, sich zu befreien, und ihr (Ex-)Ehemann habe sie zwischen die Türe gequetscht. Er habe immer wiederholt, dass er sie töten würde, wenn sie die Polizei alarmiere. Sie habe Hilfe bei ihrer Nachbarin gesucht, welche sie ins Spital gebracht habe. Danach sei sie ins Frauenhaus eingetreten.

Die im Bericht beschriebene eheliche Gewalt widerspricht den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 30. November 2017 gemachten Angaben. So hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, Opfer von Todesdrohungen und Gewaltanwendungen in Form von Würgen geworden zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die im Bericht beschriebene Intensität und Brutalität der Gewaltanwendung tatsächlich so stattgefunden hat. Der Bericht vermag damit keine glaubhaften Hinweise auf eheliche Gewalt zu liefern.

3.5.3 Dem Antwortschreiben des Psychiatrie-Team G auf die Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juli 2016 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie werde wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F 32.2), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F 43.22) und Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.6) behandelt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Jahren unter der psychischen Gewalt ihres Ehemannes zu leiden und regelmässig, nach Auseinandersetzungen massiven Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Schon kurz nach der Ehe sei es aufgrund der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes, seines Drogenkonsums und des Kontakts mit dem Drogenmilieu zu Spannungen und heftigen Auseinandersetzungen mit Gewaltanwendung gekommen. Diese Zeit sei traumatisierend für die Beschwerdeführerin gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den traumatisierenden Ereignissen sei insofern zu vermuten, als dass bei der Beschwerdeführerin vor der Ehe keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Die psychische Gewalt sei anhaltend gewesen.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und diesbezüglich entsprechend behandelt wird. Inhaltlich attestiert dieser Bericht der Beschwerdeführerin eine Depression bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Auch dieser Bericht beruht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt wird nur vermutet. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, können ihre psychischen Beschwerden auch andere Gründe haben. Diese Gründe fallen ebenfalls auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ehe bzw. Einreise in die Schweiz. Seitdem die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat, leidet sie unter der Trennung von ihrer Tochter und Mutter. Auch hatte sie Mühe, sich hier richtig zu integrieren, war sie doch über längere Zeit arbeitslos, hatte Geldprobleme und spricht die Sprache nicht. Zudem verlief die Ehe nicht nach ihren Wünschen. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, habe sie für die Liebe zu ihrem (Ex-)Ehemann ihre ganze Existenz in der Heimat aufgegeben und es sei sehr enttäuschend für sie gewesen, da sich ihr (Ex-)Ehemann weiterhin mit seiner Ex-Freundin getroffen habe.

3.5.4 Dem ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht von lic. phil. I D, Einzel-, Paar- und Familientherapeut, vom 30. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Tätlichkeiten und der langjährigen psychischen Obstruktion seit Januar 2015 auch unter einem massiven Ausweisungsdruck stehe. Die Beschwerdeführerin habe an Gewicht verloren, schlafe schlecht, klage über Ängste und Panikattacken. Es sei für sie nicht einfach, sich selber durchbringen zu können und die Unterstützung vom Sozialamt zu akzeptieren. Sie habe sich mit einer Arbeit auf Abruf in einem Restaurant knapp über Wasser gehalten, habe aber massive Geldprobleme. Mittels regelmässiger Therapie habe sich ihr Zustand schnell verbessert. Ein erneuter Arbeitseinsatz habe sie im August 2018 nach zwei Monaten abbrechen müssen, da sie einen Zusammenbruch zu beklagen hatte. Stellenbewerbungen hätten aktuell zu einer weiteren Anstellung in einem Restaurant geführt. Die Prognose erachte er als positiv, mit wenig Unterstützung gelinge es ihr, auch schwierigste Lebenssituationen zu meistern und nicht aufzugeben.

Auch dieser Bericht enthält bezüglich der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine weiteren Hinweise. Weiter fällt auf, dass unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und Geldprobleme bzw. Druck, für sich selber aufkommen zu müssen, als Ursache ihrer psychischen Probleme genannt werden. Es erscheint daher fraglich, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.

3.5.5 Am 30. November 2017 befragte die Polizei die Beschwerdeführerin, ihren Ex-Ehemann, die Nachbarin, einen langjährigen Bekannten der Familie sowie die jetzige Freundin des (Ex-)Ehemannes. 

3.5.5.1 Die Beschwerdeführerin gab mithilfe eines Dolmetschers hinsichtlich der geltend gemachten ehelichen Gewalt zu Protokoll, ihr (Ex-)Ehemann habe zuhause Drogenparties veranstaltet. Er habe Gras, Ecstasy, Kokain und Heroin mit Folie konsumiert. Wenn er die Drogen genommen habe, sei er nicht mehr sich selber gewesen. Er habe sich dann nicht unter Kontrolle gehabt. Gegen den Schluss habe er begonnen sie zu schlagen. Zuletzt sei es so schlimm gewesen, dass sie ins Spital habe gehen müssen, weil er sie in der Türe eingeklemmt hatte. Die Polizei sei gekommen. Das sei der auslösende Moment für die Trennung gewesen. Kurz vor der Scheidung hätten sie häufig gestritten. Er habe ihr manchmal Sachen hinterhergeworfen oder sie angehalten und geschüttelt. Es seien vor allem verbale Beleidigungen gewesen. Einmal habe er sich auch mit einem Gurt an einer Stange aufhängen wollen, um sie psychisch fertig zu machen.

3.5.5.2 Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, der (Ex-)Ehemann sei mit der Verantwortung, verheiratet zu sein, überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr ab und zu mitgeteilt, dass sie kein Geld habe, manchmal nicht einmal genug, um Nahrungsmittel zu kaufen. Sie wisse nicht, was vorgefallen sei. Sie habe die beiden aber sehr oft streiten gehört, zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten. Bei dem Vorfall im Winter habe sie die beiden im Treppenhaus streiten gehört. Sie habe ihre Wohnung verlassen und gesehen, dass die Wohnungstür der Nachbarswohnung offen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung verlassen wollen. Es habe so ausgesehen, als ob der (Ex-)Ehemann die Beschwerdeführerin nicht habe gehen lassen wollen. Er habe sie zurückgehalten und sie habe geweint. Der (Ex-)Ehemann sei kurze Zeit nach dem Vorfall wieder in die Wohnung zurückgegangen. Sie habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert, welche ihr dann mitgeteilt habe, dass ihr (Ex-)Ehemann sie ab und zu gegen die Wand schlage. Sie habe auch schon blaue Flecken an den Armen und Beinen der Beschwerdeführerin entdeckt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass es in der Ehe auch schon zu Tätlichkeiten gekommen sei. Körperliche Gewalt zwischen den beiden habe sie selber nicht direkt mitbekommen. Ausser dem Vorfall im Winter, wo sie gesehen habe, wie der (Ex-)Ehemann sie am Oberarm gepackt habe. Es sei eher der psychische Druck den der (Ex-)Ehemann auf ihre Freundin ausgeübt habe. Die psychische Gewalt habe sie nur insoweit mitbekommen, als ihre Freundin ihr davon erzählt habe. Er habe sie nicht schlafen lassen, sie habe seine launische Art aufgrund des Drogenkonsums ertragen müssen und sei von ihm abhängig gewesen. Sie habe ihr auch öfters Geld gegeben oder sie zum Essen eingeladen, weil der (Ex-)Ehemann sie ohne Geld zurückgelassen habe.

3.5.5.3 Der langjährige Bekannte der (Ex-)Ehegatten teilte mit, persönlich nie häusliche Gewalt zwischen ihnen gesehen zu haben. Es habe aber leider diese Gewalt gegeben, dies habe ihm auch der (Ex-)Ehemann bestätigt. Nach Aussagen des (Ex-)Ehemann hätten die Taten unter Drogeneinfluss stattgefunden. Ebenfalls unter Drogeneinfluss habe er die Beschwerdeführerin bedroht. Wegen seines unregelmässigen Jobs und weil er das Geld für Drogen gebraucht habe, habe das Geld nicht mehr für den Unterhalt gereicht. Er habe die Beschwerdeführerin bei Bedarf finanziell unterstützt.

3.5.5.4 Der (Ex-)Ehemann gab befragt zu den Vorwürfen an, er habe schon lange mit dem Drogenkonsum aufgehört. Es könne sein, dass er mit Kollegen oder seinem Bruder mal einen Joint zuhause geraucht habe, aber es stimme nicht, dass er gedealt habe. Er habe gar nicht das Geld für solche Drogenparties gehabt. Er habe der Beschwerdeführerin immer Geld gegeben, wenn sie gefragt habe, aber manchmal auch nicht. Seine (Ex-)Ehefrau habe ja immer aufgehört zu arbeiten und er habe das Geld einteilen müssen. Die Beschwerdeführerin habe immer zu Essen bekommen. Sie hätten sich oft gestritten und angeschrien, aber geschlagen habe er sie nie. Einmal habe er sie aus dem Türrahmen geschupst, sie sei dabei nicht einmal gestürzt. Danach habe sie mit ihrer Freundin ein "Theater" gemacht und sei ins Frauenhaus gegangen. Es habe geheissen, er habe sie geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe eher ihn psychisch unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin sei immer in der Türkei gewesen, weshalb er sich schon bald habe trennen wollen. Er habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, sie müsse nicht mehr in die Schweiz kommen. Sie sei dann aber jeweils einfach mit dem Koffer wieder vor der Türe gestanden.

3.6 Unbestritten ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere wegen seines Drogenkonsums, ihrer Eifersucht und ihrer Aufenthalte im Heimatland gekommen ist. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Beweislage davon auszugehen, dass zwar ein schwelender Paarkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Ex-)Ehegatten bestand, es dabei aber hauptsächlich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat die Tätlichkeiten nicht näher konkretisiert. Auch die befragten Personen haben die Gewaltanwendungen nicht mitbekommen. Ihre Aussagen beruhen einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Beim Vorfall vom 2. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Tür eingeklemmt. Dass die Beschwerdeführerin blaue Flecken an dem Armen aufwies, lässt zwar vermuten, dass der (Ex-)Ehemann sie gehalten hat, über Schupfen und Halten hinausgehende Gewaltanwendungen, lassen sich jedoch aufgrund der Beweislage nicht erhärten. Es liegen keine Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit vor, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018, E. 8.5). Es ist nach dem Gesagten aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Ehegatte auf die Beschwerdeführerin in relevanter Weise physische Gewalt ausgeübt hätte.

Auch ist anhand der Beweislage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe in schwerwiegender Weise Opfer psychischer Oppressionen geworden ist. Es braucht hierzu vom Ehepartner ausgehende psychische Beeinträchtigungen von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Dauer. An solchen fehlte es hier: Die geltend gemachte psychische Gewalt in Form von Wutausbrüchen und Beschimpfungen ist weder bezüglich Intensität, Inhalt, Zeit oder Handlungen konkretisiert oder näher belegt. Aus den allgemeinen Behauptungen ergibt sich nicht, wie konstant und intensiv psychische Gewalt ausgeübt worden sein soll und wie stark die Beschwerdeführerin dadurch subjektiv belastet war. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen einzelne Vorkommnisse detailliert zu schildern und die daraus entstandene subjektive Belastung aufzuzeigen, damit die Systematik der Misshandlung und deren zeitliches Andauern objektiv nachvollzogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung am 30. November 2017 selbst an, dass sie Angst vor Gewalt hatte, weil sich ihr (Ex-)Ehemann selbst Gewalt antat, aber ausdrücklich nicht, weil er ihr gedroht habe. Es sei auch vor dem 1. Januar 2015 nie etwas Schlimmes passiert. Auch aus den eingereichten Berichten geht nicht hervor, dass und inwiefern der Ehegatte auf die Beschwerdeführerin in relevanter Weise psychische Gewalt ausgeübt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in Anwendung des in dubio-Grundsatzes sei von ehelicher Gewalt auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden und ist sie auf ihre weitreichende Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. die vorstehende E. 3.1). Die Ehe verlief offensichtlich bereits nach wenigen Monaten nicht nach den Vorstellungen der Eheleute; der (Ex-)Ehemann wollte sich deswegen trennen. Trotzdem ist die Beschwerdeführerin nach ihren Aufenthalten im Heimatland immer wieder zu ihrem (Ex-)Ehemann zurückgekehrt. Sie hätte dies wohl kaum gemacht, wäre ihre Situation derart angespannt gewesen, wie sie dies im ausländerrechtlichen Verfahren geltend macht. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet – wie bereits ausgeführt (vgl. die vorstehende E. 3.1) – einen nachehelichen Härtefall. Schliesslich ist auch in der geltend gemachten Verletzung der Beistandspflichten keine systematische Unterdrückung erkennbar. Dass die Ehegatten Geldprobleme hatten und zuweilen nicht genügend Geld für Lebensmittel vorhanden war, ist vorwiegend auf den Drogenkonsum des (Ex-)Ehemannes und die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und nicht auf Oppressionen durch den (Ex-)Ehemann zurückzuführen. Dagegen spricht auch, dass der (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin immer wieder Reisen in ihr Heimatland bezahlt hat. Nach dem Gesagten lässt sich keine derartige einseitige eheliche Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 AuG auszugehen.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

4.  

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9). Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin hält sich seit 8 Jahren hier auf, sie kann sich daher grundsätzlich nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Zwar kann bei ausgeprägter Integration ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266 E. 3.9), die Beschwerdeführerin ist indes weder in sprachlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht ausgeprägt integriert, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5.  

Der vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von rund 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie sei in der Türkei geboren, aufgewachsen und habe die prägende Kindheit und Jugend dort verbracht. Sie habe eignen Angaben zufolge eine Ausbildung als …absolviert und fünf Jahre in einer … gearbeitet. In der Türkei lebe ihre 16-jährige Tochter, ihre Eltern sowie weitere Familienangehörigen, welche sie regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin spreche die Landessprache, sei mit den Sitten und Gebräuchen bekannt, noch jung und arbeitsfähig. Dem Bericht des behandelnden Therapeuten D vom 30. März 2019 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsmotivation habe und ihr eine gute Prognose gestellt werden könne. Mit der Therapie habe sich ihr Zustand schnell gebessert. Die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung ist in der Türkei gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3; BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00114, E. 3). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen. Es liegt keine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3 Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'009.20, welchem ein Notbedarf von Fr. 3'017.60 entgegensteht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführerin ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'081.10 (inkl. Barauslagen von Fr. 74.10 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'081.10 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …