|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung zur Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht Die Weisung an einen Sozialhilfeempfänger, seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde zu entbinden, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.3.1). Hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Bewilligungspflicht für Abwesenheiten wurde kein legitimationsbegründender rechtlicher Nachteil dargelegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Hilfesuchende müssen über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Sie können mittels Weisung verpflichtet werden, einen behandelnden Arzt gegenüber der Sozialbehörde von der Schweigepflicht zu entbinden (E. 3.3). Die hier verlangte Entbindung von der Schweigepflicht, die der Beschwerdeführer selbst formulieren darf, bezieht sich nur auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte und ist insgesamt verhältnismässig (E. 4). Keine Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5). Gutheissung UP, Abweisung URB (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARZT
ARZTGEHEIMNIS
ARZTZEUGNIS
GESUNDHEITSZUSTAND
MILDERE MASSNAHME
MITWIRKUNGSFPLICHT
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHWEIGEPFLICHT
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 3 Abs. I SHG
§ 18 SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 23 lit. b SHV
§ 28 Abs. I SHV
§ 16 Abs. I VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Stadt B seit Dezember 2001 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am 30. Mai 2016 wies die IV-Stelle zuletzt ein Leistungsbegehren von A ab, da ihm seine angestammte berufliche Tätigkeit als … gesundheitlich möglich sei. Das Sozialversicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2017 ab.

C. Einen am 31. Januar 2018 geplanten Besprechungstermin bei der Arbeitsvermittlungsstelle B sagte A krankheitshalber ab und stellte der Sozialbehörde ein Arztzeugnis von Dr. med. C zu, welches ihm für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 bat die Sozialbehörde B A, seinen Hausarzt Dr. med. C gegenüber der Sozialbehörde betreffend aktuelle gesundheitliche Situation, Therapien und Arbeitsfähigkeit vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Daraufhin teilte A der Sozialbehörde mit, die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nicht unterzeichnen zu wollen.

E. In der Folge wies die Sozialbehörde B A mit Verfügung vom 20. März 2018 an, seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht "gegenüber dem Sozialamt B in Zusammenhang mit der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Situation und der möglichen weiteren Schritte und Entwicklung zu entbinden" (Dispositiv-Ziffer 1a). Ferner wurde A angewiesen, "jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort dem Sozialamt B mitzuteilen und vor allfälligen Ferien oder sonstigen Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen" (Dispositiv-Ziffer 1b). Für den Fall der Nichtbefolgung der Weisungen wurde A eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

II.  

Der Bezirksrat D wies den gegen diese Verfügung vom 22. März 2018 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. März 2019 ab. Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ebenfalls ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. Am 14. April 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 14. März 2019 sowie die Verfügung der Sozialbehörde B vom 20. März 2018 seien aufzuheben. Sinngemäss ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand.

B. Der Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2019 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Stadt B reichte am 20. Mai 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Da die angedrohte Kürzung und damit der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3 Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44).

1.3.1 Soweit der angefochtene Entscheid die Entbindung des Hausarztes des Beschwerdeführers vom ärztlichen Berufsgeheimnis zum Gegenstand hat, stellt er nach der Rechtsprechung einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weil der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers einen derartigen Nachteil zur Folge hat, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 1.3).

1.3.2 Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung vom 22. März 2018 wies den Beschwerdeführer an, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Sozialbehörde zu melden und vor allfälligen Ferien oder sonstigen Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen. Ein rechtlicher Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer hieraus nicht, zumal er gemäss § 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, der Sozialbehörde unaufgefordert alle Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden. Unter diese Meldepflicht fallen auch Ferien und Auslandaufenthalte, wären doch Zuwendungen Dritter oder andere Einkommen zur Finanzierung solcher Abwesenheiten sowie die während deren Dauer womöglich tieferen Lebenshaltungskosten gegebenenfalls im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (vgl. VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 4). Inwiefern das Bewilligungserfordernis für Abwesenheiten einen legitimationsbegründenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der mögliche Nachteil wäre allerdings zu substanziieren, sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47 mit Hinweisen). Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung vom 22. März 2018 richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach zwischen Dispositiv-Ziffern 1a und 1b der Verfügung vom 22. März 2018 kein sachlicher Zusammenhang bestehe und sich der angefochtene Beschluss zu diesem Umstand hätte äusseren müssen.

1.3.3 Nicht Streitgegenstand bildet die Kürzungsandrohung, welche als verfahrensleitende Anordnung keinen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben und daher im Gegensatz zur Kürzung selbst auch nicht angefochten werden kann (VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 4.4 mit Hinweisen).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, wobei sich der Streitgegenstand nach den vorstehenden Erwägungen auf die Anordnung beschränkt, der Beschwerdeführer müsse seinen Hausarzt gegenüber der Beschwerdegegnerin vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbinden.

2.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei auf verschiedene seiner Vorbringen in der Rekursschrift und in einer weiteren Stellungnahme nicht eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, der sämtliche relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergibt, die Zulässigkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht begründet, die mittels Auflage angeordnet werden dürfe, und sich zur Verhältnismässigkeit der beanstandeten Auflage äussert.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom April 2005, abrufbar unter https://richtlinien.skos.ch [SKOS-Richtlinien], Kap. A.1). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1 und § 18 SHG; § 28 Abs. 1 SHV).

3.2 Mitwirkungspflichten können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und der beruflichen und/oder sozialen Integration ergeben. Die Sozialbehörde muss die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (§ 5 SHG, § 30 Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden haben in diesem Zusammenhang über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt, sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (vgl. in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit: VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 5.2).

3.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Zur Abklärung der Verhältnisse kann die Sozialbehörde beispielsweise eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (§ 23 lit. b SHV), die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen betreffend eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, die Einreichung von Therapieberichten, die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung als Auflage anordnen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch, Kap. 14.1.03 Ziff. 3, 3. Oktober 2017; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.2). Auch die Weisung zur Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde kann sich nach der Praxis als zulässig erweisen (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 4.3 f.).

3.4 Weisungen und Auflagen, welche in Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen, müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine solche besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV. Zudem müssen Weisungen und Auflagen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Sie erweisen sich folglich nur als zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, sowie zumutbar, das heisst durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.3).

4.  

4.1 Die Verfügung vom 20. März 2018 begründete die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen Hausarzt vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde von den Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers Kenntnis haben müsse, um die weiteren, angemessenen Schritte planen zu können. Die Vorinstanz erwog, dass die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts widerspreche, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei. Dass die Sozialbehörde vor diesem Hintergrund die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers näher abklären will und eine Überprüfung der Grundlagen der von Dr. med. C attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit anstrebt, ist nicht zu beanstanden. Denn wenn sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen Arbeitsunfähigkeit vor, hat die Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere Massnahmen in die Wege zu leiten und etwa die vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. März 2019 getätigte erneute Anmeldung bei der IV nach Möglichkeit zu unterstützen, sodass die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte. Die Auflage ist demzufolge geeignet, die relevanten Grundlagen für den Entscheid über die zur Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu treffenden Massnahmen zu schaffen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine gesundheitliche Situation sei bereits ausreichend dokumentiert, und beanstandet damit die Erforderlichkeit der Entbindung seines Hausarztes vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Aus den im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich indessen einzig, dass Dr. med. C ihm zwischen September 2016 und Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Einem Arztbericht vom 10. Januar 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Kreislaufstillstand erlitten hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Mai 2017 sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente gestellt hat, lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand und infolgedessen auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellen. Die Beschwerdegegnerin ist mithin auf weitere Informationen angewiesen, um über angemessene Massnahmen zur Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers entscheiden zu können.

4.3 Im Lichte der Erwägungen der Verfügung vom 20. März 2018 sowie des am 9. Februar 2019 vorab zugestellten Formulars beschränkt sich die vom Beschwerdeführer verlangte Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, Dr. med. C zu ermächtigen, der Beschwerdegegnerin jedwede Information preiszugeben, sondern lediglich, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Beschwerdegegnerin insoweit über seinen Gesundheitszustand und die aktuellen Therapien zu informieren, als dies für den Entscheid über das weitere Vorgehen notwendig ist. Eine Pflicht zur regelmässigen Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin würde als mildere Massnahme zur Zielerreichung nicht genügen, weil die Beschwerdegegnerin angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Informationslage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterer Informationen dazu bedarf, insbesondere um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente einschätzen zu können. Die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis erweist sich demzufolge als erforderlich. Auf eine zusätzliche Weisung, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Behörde zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht, wäre doch nur in Ausnahmefällen zulässig, einen Hilfeempfänger gleichzeitig zu verpflichten, sich sowohl einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt zu stellen als auch den eigenen Arzt zur Auskunftserteilung direkt an die Sozialbehörde zu ermächtigen (Gülcan Akkaya, Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe, Luzern 2015, S. 91). Die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anstelle der Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht wäre hier zudem nicht als mildere Massnahme zu betrachten, würde doch in gleichem Masse in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn statt des Hausarztes ein Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin diejenigen Informationen lieferte, die sie für die Planung des weiteren Vorgehens bei der Unterstützung des Beschwerdeführers benötigt. Der Beschwerdeführer hat denn solches auch nicht beantragt.

4.4 Mit der Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers bestehen gewichtige .fentliche Interessen, welche in der dargelegten Konstellation die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegen. Die Auflage ist folglich auch als zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen.

4.5 Die Anordnung, Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu ent­binden, ist keine Sanktion, sondern eine Auflage im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe, welche der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis von den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu planen. Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Beschwerdegegnerin ihm keinerlei Fehlverhalten nachweisen könne und deshalb für eine Sanktion kein Anlass bestehe. Als unerheblich erweist sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits am 9. Februar 2018 gebeten hatte, ein Formular zur Entbindung von Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen, was der Beschwerdeführer als Umgehung rechtlicher Vorschriften kritisiert. Dass eine Weisung zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur in Verfügungsform und mit Rechtsmittelbelehrung rechtsverbindlich wird, hindert die Sozialbehörde nicht, den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars zu bitten. Sodann stellt das Schreiben vom 9. Februar 2018 die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. März 2018 nicht infrage.

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Weisung, Dr. med. C von der Schweigepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entbinden, als zulässig, soweit sie sich auf die zur Planung der weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers zwingend notwendigen Informationen beschränkt. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen Hausarzt darüber hinaus von der Schweigepflicht zu entbinden, besteht nicht und wurde in Dispositiv-Ziffer 1a der Verfügung vom 20. März 2018 auch nicht angeordnet (vgl. dazu auch die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin). Der Beschwerdeführer wurde nicht angewiesen, zwingend das ihm am 9. Februar 2018 zugesandte Formular zu unterschreiben, sondern kann die Entbindungserklärung selbst formulieren. Nach dem Gesagten darf der Beschwerdeführer Dr. med. C ausdrücklich anweisen, der Beschwerdegegnerin nur insoweit über seinen Gesundheitszustand und seine Therapien Auskunft zu erteilen, als diese Informationen seine Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit beruflicher Reintegration und die Angemessenheit bestimmter Massnahmen zur Förderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit oder seinen Anspruch auf eine Invalidenrente betreffen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für das vorinstanzliche Verfahren hätte ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müssen.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

5.4 Die Vorinstanz erwog, das Rekursverfahren sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplex und auch nicht mit einem Eingriff in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers verbunden, bei welchem anwaltlicher Beistand geboten wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kaufmännische Ausbildung und sei längere Zeit als … tätig gewesen. Er besitze deshalb die notwendigen Fähigkeiten, sich im Rekursverfahren zurechtzufinden und seine Interessen selbständig zu vertreten, was sich auch aus seinen Eingaben ergebe. Diese zutreffenden Erwägungen vermag die pauschale Kritik des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, weshalb der angefochtene Beschluss die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneinte.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten sind das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner seit Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Da seine Rechtsbegehren im Lichte der vorstehenden Erwägungen als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos zu betrachten sind, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3 Da auch im Beschwerdeverfahren wie bereits im Rekursverfahren keine besonderen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen und der Beschwerdeführer wiederum ohne Weiteres in der Lage war, seinen Standpunkt selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen vorn E. 5.3; § 16 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …