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VB.2019.00230
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, ersuchte am 24. Januar 2019 erneut (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701; BGr, 7. September 2018, 2C_735/2018) gestützt auf seine Ehe mit C, einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen des Landes D, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und forderte den sich seit dem 26. Oktober 2018 illegal hierzulande aufhaltenden A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. II. A rekurrierte hiergegen bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2019 abwies. III. A liess am 8. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen sowie darum, es sei "vorzumerken, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren" aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Fr. 8'482.85 schuldet, unter Androhen des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung angesetzt, um eine Kaution von Fr. 2'560.- zu leisten. A leistete die Kaution nicht. Am letzten Tag der hierfür gesetzten Frist liess er – unter Einreichung eines am 2. Mai 2019 unterzeichneten Einsatzvertrags – erneut um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und da sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung des § 58 Satz 3 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972). Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 litt. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 litt. b Ziff. 1 VRG gegeben. Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im Folgenden einzig, wie es sich mit der Kautionsleistung verhalte. 2. Der Abteilungsvorsitzende hat mit Fug dem mit Beschwerde gestellten (ersten) Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 nicht stattgegeben; dies gilt nunmehr auch für das vorliegende (zweite) Gesuch, und dem Beschwerdeführer ist allgemein unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu versagen (siehe VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1). Die Kautionierung stützt sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie litt. b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23, 27 ff., 39, 42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 3.1, und 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1). Die entsprechende Präsidialverfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugestellt, die 20-tägige Kautionsfrist endete – unter Berücksichtigung des österlichen Fristenstillstands – folglich am 20. Mai 2019 (vgl. § 70 VRG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 sowie 22 Abs. 2 VRG). Die Sicherheitsleistung erfolgte jedoch weder bis zu diesem Datum noch später. Der Beschwerdeführer liess zwar am 20. Mai 2019, mithin am Tag des Fristablaufs, unter Einreichung eines am 2. Mai 2019 abgeschlossenen (auf maximal drei Monate) befristeten Einsatzvertrags um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 15. April 2019 bzw. Rückkommen auf die Kautionierung ersuchen: Mit dem eingereichten Vertrag sei nunmehr belegt, dass er – "zumindest während den nächsten Monaten" – ein Erwerbseinkommen generieren und es ihm daher möglich sein werde, seine Lebenshaltungskosten sowie einen Teil derjenigen seiner Familie zu finanzieren; danach werde er "mit aller Wahrscheinlichkeit weitere Einsätze oder sogar eine Festanstellung finden". Damit erweise sich die Sachlage als wesentlich verändert und die Beschwerde – auch mit Blick auf die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20; vgl. Art. 44 lit. c in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449] sowie das in der Präsidialverfügung vom 15. April 2019 Erwogene) – als nicht (mehr) offenkundig aussichtslos. Es ist offenkundig, dass ein Vertrag über einen lediglich kurzzeitigen Einsatz bei einem Umzugsunternehmen ohne konkrete Aussicht auf ein längerfristiges Arbeitsverhältnis eine Loslösung von der Sozialhilfe und damit die Erfüllung der (negativen) Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht darzutun vermag. Das – trotz dieses Umstands – eingereichte erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht seitens der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geradezu rechtsmissbräuchlich. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist unter den vor-liegenden Umständen zu verzichten (Plüss, § 15 N. 57), und das Rechtsmittel ist mithin an-drohungsgemäss wegen Säumnis des Beschwerdeführers nicht an die Hand zu nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 15. Juni 2015, VB.2014.00519, E. 2). Mit dem heutigen Endentscheid erübrigt sich von vornherein auch eine Behandlung des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. 3. Weil die Ausreisefrist längst abgelaufen ist und der Beschwerdeführer sich damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält, braucht keine neue Ausreisefrist angesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr gehalten, das Land umgehend zu verlassen. 4. Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem eine Parteientschädigung zu versagen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 65 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art. 83 N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bzw. um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |