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VB.2019.00231
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, eine 1966 geborene Staatsangehörige Italiens, reiste am 18. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe eine bis zum 17. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Mitte Juli 2013 erlitt A einen Unfall und ging seither keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Mit Verfügung vom 11. November 2013 stellte ihre Unfallversicherung die Leistungen per 31. Oktober 2013 ein. Ein (erstes) Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2017 abgewiesen. Seit Dezember 2013 ist A deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Verfügung vom 31. August 2017 verweigerte das Migrationsamt A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September 2017. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 in der Hauptsache ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2019. III. Am 8. April 2019 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 6. März 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 31. August 2017 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache "zu neuer Entscheidung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung sowie darum, "das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren zu sistieren", bis rechtskräftig über ihren – inzwischen erneut Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bildenden – "Anspruch [...] auf Ausrichtung einer IV-Rente entschieden worden" sei. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 wurde das in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Aufforderung kam A – nach der Gewährung von Ratenzahlungen und entsprechender Erstreckung der Zahlungsfrist – fristgerecht nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April/3. Mai 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2020 auf schriftliche Nachfrage hin telefonisch mit, dass ein A betreffendes sozialversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren bei ihnen hängig sei und mit einem Entscheid frühesten in zwei bis drei Monaten gerechnet werden könne. Am 10. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die Beschwerdef .rerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden. 2.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Eine solche Regelung gelangt hier zur Anwendung: Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Erklärung, SR 0.142.114.541.3) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben italienische Staatsangehörige nämlich bereits nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung wird von der Erklärung nicht berührt, denn diese regelt einzig die notwendige Anwesenheitsdauer, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4; siehe auch BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2 mit Hinweis). 3. Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein Bewilligungsanspruch (so etwa gestützt auf eine [andere] Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens), ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der Wegweisung bzw. der erneuten Bewilligungserteilung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). 4. 4.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als 12 Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens mit dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen), weshalb die Migrationsbehörden diesen grundsätzlich abzuwarten haben, bevor sie über das Bestehen eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG befinden (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin trat auf Anfang Juli 2012 eine unbefristete Anstellung als Küchen- bzw. "Koch-Hilfe" bei einem Gastronomiebetrieb in C an, worauf ihr der Beschwerdegegner am 24. Juli 2012 eine bis am 17. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. Ein knappes Jahr nach der Bewilligungserteilung, Mitte Juli 2013, stürzte die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Treppe hinab und verletzte sich an Steissbein und Rücken. Seither befindet sie sich in medizinischer Behandlung. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe wurde (offenbar) infolge des Sturzes aufgelöst, und ihr wurden vorübergehend Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet; auf Ende Oktober 2013 wurden die Versicherungsleistungen jedoch eingestellt, da eine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben hatte, dass "rein aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr" bestehe. Im März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer IV-Rente, welches Gesuch nach einer (ersten) im April 2014 vorgenommenen medizinischen Begutachtung von ihr im Oktober 2014 vorbescheidsweise abgewiesen wurde, weil der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht eingehalten worden sei. Einen im Anschluss an den negativen Vorbescheid von der zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich unternommenen Versuch der Arbeitsvermittlung musste die Beschwerdeführerin dann allerdings im Frühjahr 2015 aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen abbrechen ("Diese [die beruflichen Massnahmen] wurden mit Mitteilung vom 15. März 2015 abgeschlossen, da Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlten, eine Arbeit zu suchen."). Die Beschwerdeführerin klagte damals gegenüber den behandelnden Ärzten über ein brennendes Gefühl im unteren Rücken mit Ausstrahlung in die Beine und progressiven sensomotorischen Ausfällen im rechten Bein, weshalb sie sich im September 2015 einer Rückenoperation unterzog. Im Anschluss an diesen medizinischen Eingriff wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal medizinisch begutachtet, worauf die zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 feststellte, die "neusten medizinischen Abklärungen" hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfalldatum eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und ihr die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie nur noch zu 80 % zumutbar sei; in einer angepassten, wechselbelasteten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten bestehe jedoch keine Einschränkung, folglich könne sie ein Einkommen erzielen, welches keine IV-Rente auslöse. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde dementsprechend abgewiesen. Eigenen Angaben zufolge verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge "[b]ereits kurz nach dem IV-Entscheid [...] erheblich". So habe sie namentlich an massiven Beschwerden in den Beinen gelitten. Am 26. April 2017 wurde sie deshalb erneut am Rücken operiert und eine Spondylodese (Wirbelkörperverblockung bzw. -versteifung) durchgeführt. Laut der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin verlief die Operation komplikationslos, die Beschwerdeführerin klagte danach jedoch unverändert bzw. sogar zunehmend über Schmerzen und weitere Beschwerden (insbesondere Kraftlosigkeit) im Bereich der Lendenwirbelsäule und den Beinen. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die SVA Zürich im Oktober 2017 um neuerliche Prüfung ihres IV-Rentenanspruchs. Das Gesuch wurde am 26. November 2018 vorbescheidsweise und am 27. Februar 2019 definitiv abgewiesen. Der definitive Rentenbescheid stützt sich dabei auf ein – nach einer weiteren medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin Anfang September 2018 – erstelltes Gutachten einer medizinischen Abklärungsstelle vom 6. November 2018, wonach sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Eingriff im April 2017 zwar verschlechtert habe und sie ihrer bisherigen Tätigkeit in der Küche nicht mehr "ohne weiteres" nachgehen könne, ihre Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit jedoch jedenfalls seit Januar 2018 wieder voll gegeben sei. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – seit Juli 2013 keiner bzw. jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen) und ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen mit Leistungen der Sozialhilfe bestritt, hat sie ihren (ursprünglichen) freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA längst verloren. Eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht infrage. Mit Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 24 FZA N. 3). Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie macht jedoch geltend, dass ihr ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zukomme. Auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vermag sie sich indes von vornherein nicht zu berufen, weil sie sich im Zeitpunkt ihres Unfalls noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 11. November 2013 stellte die zuständige Unfallversicherung zudem ihre Leistungen ein, weil der Treppensturz der Beschwerdeführerin bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands geführt habe und dieser bereits drei Monate nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass sich ihr Zustand erst nach ihrer Operation wesentlich verschlechtert habe. Selbst wenn die hängige sozialversicherungsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen würde und sie heute als dauernd arbeitsunfähig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn einzustufen wäre, liesse sich ihre Arbeitsunfähigkeit daher nicht auf den im Juli 2013 am Arbeitsplatz erlittenen Unfall zurückführen; der Beschwerdeführerin würde mithin so oder anders keine Rente infolge eines Arbeitsunfalls zugesprochen werden, sondern – wenn überhaupt – eine solche wegen eines auf krankhafte oder degenerative Faktoren zurückführenden Gesundheitsschadens. Damit sind auch die Voraussetzungen des zweiten Satzes von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt. Dem Antrag auf Verfahrenssistierung braucht mangels Relevanz des zweiten IV-Entscheids nicht stattgegeben zu werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten. Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt, kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit von Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden. 5. 5.1 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG [AS 2007 5437 ff., 5469]). 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von knapp 46 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit 7 ½ Jahren hier auf. Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte, sollte sie insofern noch genügend vertraut sein, um sich wieder eingliedern zu können, zumal sie regelmässig zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte (zuletzt im Mai 2018) und zumindest einer ihrer drei Söhne sowie weitere Verwandte von ihr heute noch dort leben. Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer solchen Reintegration dabei nicht (massgeblich) entgegen, zumal weder ersichtlich noch (substanziiert) dargetan ist, weshalb sich ihre Leiden nicht auch in der Heimat behandeln lassen sollten (vgl. statt vieler BVGr, 21. November 2016, E-4969/2016, wonach Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge; ferner BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7). In der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin dagegen nur ungenügend integriert. Sie war zuletzt im Juli 2013 erwerbstätig, lebt seit Jahren von der Sozialhilfe, spricht praktisch kein Wort Deutsch und wurde im Juli 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt, nachdem sie ungefähr 20 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrads zum Verkauf erstanden und zugegeben hatte, seit Jahren mehr oder weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren. 5.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere auf die (ärztlich nachgewiesenen) Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin im Jahr 2013, ihre seitherige Erwerbslosigkeit und ihre langjährige Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |