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Geschäftsnummer: VB.2019.00232  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nachehelicher Härtefall; Aufenthaltsbewilligung] Aufgrund der Akten erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Ihr steht daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG ein Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEWALT
GLAUBHAFTMACHUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00232

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, heiratete im April 2006 in Bosnien-Herzegowina einen EU-Bürger (geb. 1982), der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA war. Am 12. März 2009 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 2009 eine Aufent­haltsbewilligung EG/EFTA. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, zog A am 24. Mai 2013 in den Kanton Zürich und ersuchte am 27. Mai 2013 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Die Ehe wurde am 24. September 2013 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A am 11. Oktober 2013 ab, setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 29. November 2013 und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

B. Am 7. November 2013 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen Staatsbürger C (geb. 1976), worauf sie am 27. November 2013 eine zuletzt bis 6. November 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Im Frühling 2015 verliess A den ehelichen Haushalt und hielt sich für rund drei Monate in ihrem Heimatland auf. Im Sommer 2015 kehrte sie in die Schweiz zurück, zog vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz um und ersuchte dort am 20. Juli 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Gesuch wurde am 26. Januar 2018 rechtskräftig abgewiesen.

C. Am 5. Januar 2016 reichte A bei der Kantonspolizei Zürich gegen ihren Ehemann C unter anderem wegen Körperverletzung Strafanzeige ein. Gleichentags ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wies das Gesuch am 6. Mai 2016 ab.

II.  

Hiergegen erhob A am 9. Juni 2016 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. März 2019 ab. Ferner wies sie das Migrationsamt an, die Wegweisung von A aus der Schweiz anzuordnen und ihr Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets zu setzen, sobald die Abweisung ihres Verlängerungsgesuchs rechtskräftig geworden sei.

III.  

A erhob gegen das Urteil der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei ihr für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- wie auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Nachdem sie mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 aufgefordert worden war, die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten sicherzustellen, ersuchte sie am 6. Mai 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses sowie um rückwirkende Beiordnung von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 wurde A die laufende Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar.

2.  

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 geschieden wurde bzw. weniger als drei Jahre gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) zusteht.

2.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.2.1 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).

2.2.2 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 142 I 152]).

2.3 Die Vorinstanz erwog, eine Gesamtbetrachtung lasse nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Exmann systematisch misshandelt worden sei, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, sodass ihr wegen der Konstanz oder Intensität der angeblichen Übergriffe die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft zum Schutz der Integrität vernünftigerweise nicht zumutbar gewesen wäre. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheine nachträglich konstruiert, um sich in den ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren eine günstigere Ausgangslage zu verschaffen.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden zu sein. Sie habe in ganz massiver Weise eine erniedrigende Behandlung erfahren und sei in ihrer Lebensgestaltung durch einen autoritären, gewaltbereiten und massiv übergriffigen Ehemann massiv beeinträchtigt worden. Aufgrund der Polizeiakten und der Anklage des Staatsanwalts sowie der erstinstanzlichen Verurteilung bestünden hieran keine Zweifel. Es liege geradezu ein Paradebeispiel systematischer Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, vor, was aufgrund der Aktenlage nicht zweifelhaft sei. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe Bedeutung und Tragweite von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG verkannt und die grund- und konventionsrechtlich verankerten staatlichen Schutzpflichten durch ihren Entscheid verletzt.

2.5 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dürfen an den Nachweis erlittener Oppression gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden und setzt eine relevante, auch psychische Gewalt weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung des gewalttätigen Ehepartners voraus (vgl. vorne, E. 2.2.3). Im Ausländerrecht sind die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt tiefer als im Strafrecht. Während im strafrechtlichen Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist, steht im ausländerrechtlichen Verfahren der Schutz des Opfers im Vordergrund, für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet werden sollen (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.5.6, mit Hinweisen).

Zusammengefasst ist die Vorinstanz indes zum Schluss gelangt, dass eine während der Ehe erlittene häusliche Gewalt nicht glaubhaft erscheine, eine solche für die Trennung vom Exmann aber ohnehin nicht kausal gewesen sein könne. Sie erwog, die Beschwerdeführerin sei bei objektiver Betrachtung während der Ehe im Kanton Zürich ein einziges Mal Opfer häuslicher Gewalt geworden. Der nämliche Vorfall sei für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe jedoch nicht kausal, sei die Trennung doch erst ein paar Wochen nach diesem Vorfall erfolgt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht hilfesuchend an die Polizei oder an eine Opferberatungsstelle gewandt. Ebenso wenig habe sie ein Frauenhaus aufgesucht, was angesichts dessen, dass sie bereits früher in Deutschland vorübergehend in einem solchen gelebt habe, naheliegend gewesen wäre. Hinsichtlich der übrigen Vorfälle sei der Exmann entweder im Strafverfahren von der Anklage freigesprochen worden oder die ihm zur Last gelegten Delikte hätten sich noch vor der Ehe oder erst im Anschluss an die Trennung ereignet, weshalb sie für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht kausal gewesen wären. Da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung noch nicht rechtskräftig sei, entfalte das Strafurteil keine Bindungswirkung. Aus den dargelegten Gründen erübrige es sich auch, auf die bei den Akten befindlichen Polizeiberichte näher einzugehen.

2.6 Zu prüfen ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt glaubhaft erscheint.

2.6.1 Betreffend den Vorfall vom 31. August 2013 bzw. 1. September 2013, der sich an einem Geburtstagsfest zugetragen hatte, geht aus den Polizeirapporten und den Einvernahmeprotokollen hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und deren (damals zukünftigem) Ehemann C um Mitternacht ein Konflikt entstanden war. Gemäss dem Polizeirapport vom 4. Oktober 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Atemalkoholkonzentration von 1.09 ‰ und bei C eine solche von 0.47 ‰ gemessen. Im selben Polizeirapport wurden die Beschwerdeführerin als "aggressiv, verbal ausfällig und stark gereizt" und C als "sehr aggressiv und stark gereizt" beschrieben. Die Beschwerdeführerin und C sagten anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahme übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals hingefallen sei bzw. sich fallengelassen hätte, bis sie dann im Dunkeln ein Wiesenbord hinuntergestürzt sei. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich anlässlich dieses Sturzes oberhalb des linken Auges verletzt und C sie an diesem Abend nicht geschlagen habe. Gemäss den Aussagen von D, der die Geschehnisse aus dem Auto im Vorbeifahren beobachtete, habe C die Beschwerdeführerin wiederholt mit beiden Händen geschlagen, fuchsteufelswild an ihren Armen herumgezerrt, sie beschimpft und ihr befohlen, aufzustehen. Nachdem er aus dem Auto ausgestiegen und zu den beiden hingegangen sei, habe C weiter aggressiv und unberechenbar geschrien, dass die Frau völlig besoffen und eine Schande sei. Gleichzeitig habe er an ihren Armen herumgerissen und sie angeschrien, dass sie aufstehen solle. Nach einigem Zureden habe er teilweise von ihr abgelassen, sei aber immer wieder auf die immer noch am Boden Liegende zugegangen und habe an ihr herumgerissen.

2.6.2 Im Zusammenhang mit diesem Vorfall befand das Bezirksgericht Pfäffikon C mit (soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24. August 2018 der einfachen Körperverletzung schuldig. Den Schuldspruch begründete es unter anderem damit, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen die Intensität einer Tätlichkeit überstiegen, die Intensität einer schweren Körperverletzung jedoch nicht erreichten. Ferner erwog es, dass, wer einer anderen Person mit der Faust ins Gesicht schlage, vorsätzlich handle. Wenngleich das nämliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall aus den Akten, dass C sehr aggressiv gewesen war sowie die Beschwerdeführerin mit beiden Händen geschlagen, an ihren Armen herumgerissen und sie angeschrien hatte. Da sich dieser Vorfall vor der Eheschliessung zugetragen hatte, bleibt indes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während der Ehe Opfer von häuslicher Gewalt wurde.

2.6.3 Dokumentiert und im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens durch C denn auch grundsätzlich zugestanden ist jener Vorfall, bei welchem C die Beschwerdeführerin während der Ehe mit einem Holzhocker an den Kopf geschlagen hatte, wovon die Beschwerdeführerin eine Prellung davontrug.

2.6.4 Erstellt ist sodann, dass gegen C – allerdings unter dessen Einverständnis – im Rahmen des im Kanton Schwyz durchgeführten Eheschutzverfahrens gestützt auf das dortige Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden war.

2.6.5 Dem ärztlichen Bericht vom 24. März 2015 der E AG betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von C und anderen Familienmitgliedern in die Klinik gebracht worden sei. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin Ängste in Bezug auf ihre Eltern und lebensmüde Gedanken gehabt habe. C soll sodann gesagt haben, die Situation hätte sich derart zugespitzt, dass es zwischen ihnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe er der Beschwerdeführerin auf die Nase geschlagen und diese habe ihn daraufhin auch mehrmals attackiert. Die Beschwerdeführerin selber soll anschliessend gesagt haben, sie sei froh darüber, dass C sie geschlagen habe, um aus der Blockade an Gedanken und Angst herauszukommen und dass sie ihn nicht anzeigen wolle. Bei der Untersuchung ihres allgemein-körperlichen Status wurden keine Ödeme und keine Druckdolenzen sowie ein guter Allgemeinzustand festgestellt und die Wirbelsäule war nicht klopfschmerzhaft.

2.6.6 Den Berichten vom 5. Januar 2016 und 12. Januar 2016 der Klinik F betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. bis 31. Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis notfallmässig zur stationären Krisenintervention zugewiesen worden war. Die Diagnose lautete in beiden Berichten "F43.9 Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet", wobei dem Bericht vom 5. Januar 2016 in Klammern angefügt wurde: "zeitliches Kriterium von F43.2 Anpassungsstörungen nicht erfüllt". Dazu wurde ausgeführt, dass sich diagnostisch Hinweise auf eine Anpassungsstörung nach wiederholt erfahrenen psychischen und physischen Misshandlungen seitens des Ehemannes ergäben, das "Zeitkriterium mit neun Monaten Trennungssituation" jedoch nicht erfüllt sei. Daher sei diagnostisch am ehesten von einer Reaktion auf eine schwere Belastung auszugehen. Der Beschwerdeführerin wurde schliesslich unter anderem empfohlen, Anzeige zu erstatten, was sie gemäss dem Polizeirapport vom 18. Januar 2016 am Nachmittag des 5. Januar 2016 tat.

2.6.7 Gemäss dem Bericht vom 12. Januar 2016 der Klinik F betreffend die Hospitalisation vom 12. bis 25. Januar 2016 erfolgte diese "bei aktueller psychosozialer Krise (Laufende Scheidung) nach zuvor ehelichen seelisch-körperlichen Misshandlungen mit suizidalen Absichten in der Vergangenheit (aktuell keine Hinweise auf Suizidalität)". Neben der bereits gestellten Diagnose "F43.9 Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet" wurde der Beschwerdeführerin dabei auch Folgendes diagnostiziert: "F43.1 V.a. Posttraumatische Belastungsstörung". Auch anlässlich dieser Hospitalisation berichtete die Beschwerdeführerin über physische und psychische Misshandlungen während der Ehe.

2.6.8 Aus dem Polizeirapport vom 17. November 2016 geht hervor, dass die Polizei auch die Nachbarn der Beschwerdeführerin und von C befragt hatte. Dabei sagte G am 10. Mai 2016 aus, er habe nie erlebt, wie die beiden Streit gehabt hätten und habe die Beschwerdeführerin auch nicht viel gesehen. Er könne sich nicht vorstellen, dass C seine Frau geschlagen haben soll. Sie habe auch nie den Eindruck gemacht, als wäre sie geschlagen worden. H sagte am 22. Juli 2016 aus, er habe die beiden auch schon mal streiten gehört, da habe er aber beide gehört. Die Beschwerdeführerin sei einmal bei ihnen erschienen und habe dabei völlig durcheinander gewirkt. Sie habe jedoch nicht sagen können, was geschehen war und habe einfach gemeint, dass sie Angst habe. Auf Fragen, was passiert sei, habe sie nicht reagiert. Sie habe irgendwie psychisch angeschlagen gewirkt, Anzeichen von Schlägen gegen sie habe er jedoch nicht ausmachen können. Er sei dann zu C gegangen und habe ihm gesagt, dass seine Frau bei ihnen sei. Darauf sei C mit in ihre Wohnung gekommen und habe seine Frau mitgenommen. Er habe irgendwie müde und etwas wütend gewirkt, die Beschwerdeführerin sei aber ohne Widerrede mitgegangen und habe auch nicht den Anschein erweckt, als hätte sie Angst gehabt. C habe sie nicht sonderlich überreden müssen, mitzugehen. I sagte am 27. Oktober 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin nie von irgendwelchen Tätlichkeiten gegen sie erzählt habe. Er habe auch nie Spuren von Tätlichkeiten feststellen können und könne sich von C nicht vorstellen, dass er tätlich geworden sein könnte. Er habe ihn noch nie aggressiv erlebt. Auch wenn sie gemeinsam im Ausgang gewesen seien, sei es nie zu Schwierigkeiten gekommen. Selbst wenn er schräg angemacht worden sei, sei er ruhig geblieben. Gemäss der Aussage von J vom 27. Oktober 2016 hätten die Beschwerdeführerin und C nie richtig Streit gehabt, jedenfalls nicht, wenn er und seine Freundin dabei gewesen seien. Verbal seien sie schon mal aneinandergeraten und beide hätten gegeneinander ausgeteilt. Es schien jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin unter C habe leiden müssen und er könne sich nicht vorstellen, dass C gewalttätig geworden sei. Verletzungen oder Merkmale von Gewalt habe er an der Beschwerdeführerin nicht erkennen können. Auch habe sie nie erzählt, dass etwas nicht stimme. Schliesslich lässt sich dem Polizeibericht eine Aussage von C entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihn verbal angegangen sei und ihn am Kragen gepackt habe. Darauf habe er mit seiner Hand ihre Hand gepackt, sie vom Kragen gelöst und dabei zugedrückt. Ferner habe er zur Beschwerdeführerin gesagt, dass sie, wenn sie sich weiter so aufführe, ja wisse, wo die Türe sei.

2.6.9 Gemäss dem Polizeirapport vom 28. März 2017 bzw. 4. April 2017 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 19. Januar 2017 an, C habe einmal den Wohnungsschlüssel abgezogen und sie nicht aus der Wohnung zu einem Arzt bzw. in ein Spital gehen lassen, habe ihr verboten, ihre Eltern zu besuchen, in den Ausgang zu gehen etc. Er sei ihr gegenüber tätlich geworden, habe ihr die Hand gequetscht, sie mit beiden Händen gewürgt, was blaue Flecken an ihrem Hals zur Folge gehabt habe, sie mit einem Holz-Hocker gegen den Kopf und ins Gesicht geschlagen und sie immer wieder mit dem Tod bedroht mit den Worten "ich bring dich um". Zwar wird die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach C ihr die Hand gequetscht haben soll, durch dessen Aussage insofern relativiert, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst selber an C vergriffen hatte. Den am 7. März 2017 von K gemachten Aussagen lässt sich jedoch entnehmen, dass C L den Kiefer gebrochen, sie gewürgt und psychisch fertiggemacht haben soll.

2.7 Zusammenfassend ist für das Gericht zunächst erstellt, dass C als gewaltbereit und wohl auch als jähzornig und unbeherrscht zu gelten hat. Klare physische Gewalt während der Ehe ist allerdings einzig im Zusammenhang mit dem Schlagen des Hockers an den Kopf der Beschwerdeführerin dokumentiert. Mit den Arztberichten, den Aussagen der Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht Pfäffikon und im Eheschutzverfahren ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einer von psychischer und vereinzelt auch physischer Gewalt geprägten Ehe leben musste. Das zum Teil etwas widersprüchliche Verhalten sowie ungenaue und/oder zurückhaltende Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich gerade im vorliegenden Fall mit den Besonderheiten einer gewaltbetroffenen Ehe erklären. Die gesamten Umstände sprechen damit bei der zusammenfassenden Würdigung der Ehe der Beschwerdeführerin nach der Überzeugung des Gerichts für tatsächlich erlebte eheliche Gewalt. Das Gericht erachtet die Behauptungen der Beschwerdeführerin als hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. hinsichtlich des notwendigen Beweismasses E. 2.5).

Aufgrund der Akten erscheint es damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Ehe mit C ehelicher Gewalt und Oppression ausgesetzt war, die einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführerin steht gestützt auf diese Bestimmung daher ein Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

Die Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und der Beschwerdeführerin ist RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen im vorliegenden Verfahren eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden, weshalb RA B unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 2'175.- (inkl. Barauslagen von Fr. 130.60 und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. März 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag mit Fr. 2'175.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …