{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00234_2019-05-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219208&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bccf41c6cca628a83f11503988565a5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.05.2019  VB.2019.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.05.2019  VB.2019.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.05.2019  VB.2019.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190076-L) | Ausschaffungshaft f\u00fcr algerischen Staatsangeh\u00f6rigen; Beschleunigungsgebot. Der Haftgrund gem\u00e4ss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist von den algerischen Beh\u00f6rden anerkannt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits zwei R\u00fcckfl\u00fcge verweigert hat, belegt an sich keine Unm\u00f6glichkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.3). Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn w\u00e4hrend mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden. Befindet sich der weggewiesene Ausl\u00e4nder im Strafvollzug, so ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach M\u00f6glichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten (E. 5.2). Seit Strafantritt des Beschwerdef\u00fchrers am 18. Oktober 2017 t\u00e4tigten die Beh\u00f6rden am 26. Oktober 2017 sowie am 7./8. Januar 2019 (Antrag auf Flugbuchung) Bem\u00fchungen im Hinblick auf die R\u00fcckf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.3). Es ist indes schwerlich nachvollziehbar und nicht dargelegt, weshalb bis anhin die beantragte Linienflugbuchung nicht gemacht wurde (E. 5.5). Die angesichts dieser Umst\u00e4nde zu bejahende Verletzung des Beschleunigungsgebots f\u00fchrt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Obschon der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt verurteilt wurde, geht vom ihm keine nennenswerte Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (E. 5.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:12:46", "Checksum": "7ddb427537ac3ba6b10f166e5a852935"}