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Geschäftsnummer: VB.2019.00236  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug; Sachverhaltsirrtum. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht klar ersichtlich hervor, in welchem Zeitraum dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen ist. So wurde auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Missverständnis, aufgrund des Antragsformulars für einen neuen Führerausweis, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen (E. 4.1). Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen hätte, hätte er aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung, sowie der Tatsache, dass er nicht im Besitz eines Führerausweises war, zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache halten müssen, ob er nun wieder fahren dürfe. Da auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts möglich ist, könnte der Beschwerdeführer auch aus einem Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS
MINDESTENTZUGSDAUER
SACHVERHALTSIRRTUM
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFBEFEHL
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. III StGB
Art. 13 Abs. I StGB
Art. 16C Abs. I lit. F SVG
Art. 16c Abs. II lit. b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00236

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 23. November 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten vom 17. März 2017 bis und mit 27. März 2017 und 1. Januar 2019 bis und mit 19. Juni 2019 den Führerausweis. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 31. Dezember 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Widerhandlung als leichte Verkehrsverletzung einzustufen. Mit Entscheid vom 7. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangte A am 10. April 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. April 2019 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Mit Eingabe vom 25. April 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. A reichte in der Folge am 10. Mai 2019 eine leicht angepasste Version seiner Beschwerde ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 17. März 2017 seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 auf der B-Strasse in C in Richtung D-Strasse, obwohl ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 der Führerausweis entzogen worden war.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. Oktober 2017 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Einen Sachverhaltsirrtum sah das Bezirksgericht nicht als gegeben an. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. b sowie Art. 16c Abs. 3 SVG den Führerschein für sechs Monate.

3.  

3.1 Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

3.3 Dass er durch sein Verhalten vom 17. März 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs in einem Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, dass das Antragsformular für einen neuen Führerschein bedeute, er dürfe bis dieser eintreffe, wieder Autofahren.

3.4 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung, sofern letzteres – wie vorliegend – keine abweichenden Vorschriften enthält. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte.

3.4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, selbst wenn eine Bindungswirkung des strafrechtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2017, welcher einen Sachverhaltsirrtum als nicht gegeben erachtete, in diesem Kontext verneint würde, würden sich keine Abweichungen von den einschlägigen Erwägungen dieses Entscheides rechtfertigen. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2016 geht klar ersichtlich hervor, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis vom 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 entzogen ist. So wurde auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Missverständnis, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen.

3.4.2 Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen hätte, wäre zu prüfen, ob dieser vermeidbar gewesen ist, womit der Beschwerdeführer sich wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht hätte. Denn auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts ist möglich, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4.2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter diejenige Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Grob ist die Fahrlässigkeit, wenn der Täter die Sorgfalt ausser Acht lässt, welche jedem verständigen Menschen in derselben Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Stefan Trachsel/Mark Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 N. 23).

Die Vorinstanz erwog vollständigkeitshalber, dass selbst bei einem Missverständnis nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, da er dafür besorgt zu sein habe, dass er gegen ihn ergangene amtliche Anordnungen verstehe. Er hätte zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache nehmen müssen. Dem ist zuzustimmen: Aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung durfte der Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund des Umstands, dass er einen neuen Ausweis beantragen musste, er nun wieder fahren dürfe. Schliesslich war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Führerausweises, welchen er bei einer Kontrolle hätte vorweisen dürfen. Schon dieser Umstand allein hätte ihn bei einem tatsächlichen Missverständnis dazu veranlassen müssen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, ob das Antragsformular bedeute, dass er in der Zwischenzeit wieder fahren dürfe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtfertigungsgrund des Sachverhaltsirrtums vorliegend nicht zum Tragen kommt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bezirksgericht bei seiner Tat von einem leichten Fall ausgegangen sei, weshalb im Administrativverfahren nicht von einer schweren Verkehrswiderhandlung ausgegangen werden dürfe.

4.2 Das Bezirksgericht Zürich führte in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2017 aus, dass die Tat noch als leicht einzustufen sei. Diese Einstufung erfolgte jedoch nicht im Hinblick darauf, ob die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz leicht oder schwer war, sondern, ob im Hinblick auf die Strafzumessung ein eher schwerer oder leichter Fall des Fahrens ohne Berechtigung vorlag. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG führt klar aus, dass es sich beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, um eine schwere Widerhandlung handelt. Die Vorinstanz ging somit zutreffend von einer schweren Verkehrswiderhandlung aus.

5.  

Vom Beschwerdeführer wird sodann weiter angeführt, dass er an dem Unfall, aufgrund dessen ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war, nicht schuld gewesen sei. Diese Rüge ist vorliegend nicht zu hören, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die Verfügung vom 21. Juli 2014, welche ihm den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzog, anzufechten.

6.  

6.1 Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Autohändler und müsse seine Frau zu Arztterminen fahren, da sie krank sei. Er sei deshalb auf seinen Führerausweis angewiesen.

6.2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wurde.

6.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2014 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer für den vorliegenden Führerausweis sechs Monate. Diese Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ein Fall der Strafmilderung nach Art. 100 Ziffer. 4 SVG liegt nicht vor. Somit ist die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs Monaten nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der gesetzlichen Mindestentzugsdauer.

7.  

Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…