{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00236_28-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219485&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "734510cd60c11486e75c1d6c80e5324b"}, "Num": [" VB.2019.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug F\u00fchrerausweis | F\u00fchrerausweisentzug wegen F\u00fchrens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug; Sachverhaltsirrtum. Aus der Verf\u00fcgung der Beschwerdegegnerin geht klar ersichtlich hervor, in welchem Zeitraum dem Beschwerdef\u00fchrer der F\u00fchrerausweis entzogen ist. So wurde auch ausdr\u00fccklich eine Verschiebung auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Missverst\u00e4ndnis, aufgrund des Antragsformulars f\u00fcr einen neuen F\u00fchrerausweis, wie dies der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen (E. 4.1). Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdef\u00fchrer vorgelegen h\u00e4tte, h\u00e4tte er aufgrund des klaren Wortlauts der Verf\u00fcgung, sowie der Tatsache, dass er nicht im Besitz eines F\u00fchrerausweises war, zumindest bei der Beschwerdegegnerin R\u00fccksprache halten m\u00fcssen, ob er nun wieder fahren d\u00fcrfe. Da auch die fahrl\u00e4ssige Begehung des infrage stehenden Delikts m\u00f6glich ist, k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer auch aus einem Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der F\u00fchrerausweis f\u00fcr mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen f\u00fcnf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:24", "Checksum": "5ee447d6c2eeb5d031e47e815a55c395"}