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Geschäftsnummer: VB.2019.00238  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Unentgeltliche Rechtsvertretung


[Der Beschwerdeführer ficht einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid an, mit welchem ihm - bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert wurde.]

In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine schulpsychologische Abklärung seines eine eingeschränkte Merkfähigkeit aufweisenden Sohnes. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine solche Abklärung im Hinblick auf die ihrerseits dem Sohn zu bietende Unterstützung als erforderlich. Es erscheint fraglich, ob vorliegend im Zusammenhang mit dieser Einschätzung überhaupt von einer Betroffenheit in Interessen bzw. von einem Eingriff in diese die Rede sein kann. Einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie jedenfalls nicht (E. 2.2.1).
Die Angelegenheit wies sodann auch keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre, woran nichts ändert, dass es vorab um die Frage einer Wiederherstellung der seitens der Beschwerdegegnerin einem Rekurs entzogene aufschiebende Wirkung ging (E. 2.2.2).

Abweisung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
RECHTSVERBEISTÄNDUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00238

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 ordnete die Primarschulpflege C die schulpsychologische Abklärung von D an, wobei sie einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung entzog.

II.  

Hiergegen rekurrierte A, der Vater von D, am 21. Februar 2019 an den Bezirksrat E, wobei er neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Entschädigungsfolge in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung beantragte.

Mit "Beschluss (Zwischenentscheid)" vom 15. März 2019 hiess der Bezirksrat E sowohl das Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) wie auch dasjenige um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) gut, wies indessen dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 10. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats E aufzuheben und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts im Rekursverfahren gutzuheissen; sodann ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Primarschulpflege C verzichtete am 16. April 2019 auf eine Beschwerdeantwort, ebenso wie tags darauf der Bezirksrat E auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über (nicht Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Infolgedessen ist es dies auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den infrage stehenden selbständig eröffneten Zwischenentscheid, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 118 f. und 122 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31; ferner etwa VGr, 26. März 2019, VB.2019.00130, E. 1.2.2).

1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Als Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung könnte sich vorliegend der Beschwerdeführer im Rekursverfahren lediglich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf entsprechenden Beistand verzichten. Unter diesen Umständen bzw. da nicht auszuschliessen ist, dass im weiteren Verfahren seitens des Rechtsvertreters weitere Schritte zu unternehmen wären, ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; ferner Bertschi, § 19a N. 48 zweiter Spiegelstrich).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit übersteigt Fr. 20'000.- nicht. Damit und weil ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt sie in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Wie erwähnt hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – zufolge Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – gutgeheissen (zu diesen Voraussetzungen vgl. Plüss, § 16 N. 20 und 46), sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung indessen abgewiesen: Sie verneinte eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers bzw. von D in seinen Interessen ebenso wie eine Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt praxisgemäss zum einen voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der betreffenden Person relativ stark tangiert. Zum anderen ist erforderlich, dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen.

Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ansonsten nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. etwa BGr, 30. Januar 2019, 2C_728/2018, E. 2.2 f., und 3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 130 I 180 E. 2.2 [mit Hinweisen] und 3.3.2 sowie 128 I 225 E. 2.5.2).

Dabei sind neben der Komplexität der relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa Alter, soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGr, 10. Oktober 2017, 4D_35/2017, E. 4.2 f.; zum Ganzen vgl. auch Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch eine Rechtsvertretung zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b [letzter Absatz]; BGr, 24. August 2018, 5A_242/2018, E. 2.2 [gegen Ende] mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.2). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82).

2.2  

2.2.1 In der Sache geht es vorliegend um eine schulpsychologische Abklärung von D, gegen welche sich der Beschwerdeführer wehrt. Eine solche wird gemäss den massgeblichen Bestimmungen durchgeführt, falls keine Einigung über eine sonderpädagogische Massnahme (zu diesen vgl. § 33 sowie § 34 Abs. 1 VSG) erzielt werden kann, Unklarheiten bestehen oder die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, eine schulpsychologische Abklärung erweise sich im Zusammenhang mit der eingeschränkten Merkfähigkeit von D als erforderlich im Hinblick auf die ihm ihrerseits (im Rahmen seines Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV) zu bietende Unterstützung. Diese Einschätzung mag zwar womöglich den Beschwerdeführer persönlich getroffen haben, objektiv betrachtet erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt seine Interessen bzw. diejenigen von D tangiert respektive betroffen sind bzw. von einem Eingriff in diese gesprochen werden kann; einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie jedenfalls aber nicht (zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht etwa im Fall einer Einschätzung seitens einer kantonalen Fachstelle Bedrohungsmanagement, es bestehe bei jenem Beschwerdeführer eine "geringe Gewaltbereitschaft", sowie einer entsprechenden Registrierung, die lediglich dazu geführt hätten, dass bei einer Pfändung – ohne weitere hoheitliche Handlungen – zwei Polizisten in Zivilkleidung anwesend gewesen seien [BGr, 3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.3]; vgl. VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.3 [mit Hinweis], sowie BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, bezüglich Eingriffe einer gewissen [relativen] Schwere im Bereich des Sozialhilferechts; ein sehr starker Eingriff in die persönliche Situation einer Mutter und ihres Kinds wurde etwa in einem Fall bejaht, in welchem die Wiedererteilung einer früher entzogenen Obhut infrage stand [BGE 130 I 180 E. 3.3.1 f.]).

2.2.2 Jedenfalls aber müsste nach dem Dargelegten – wenn von einer schwerwiegenden Betroffenheit ausgegangen würde und somit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in Betracht fiele – die Angelegenheit auch Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen (gewesen) wäre.

Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich, es hätten solche Schwierigkeiten bestanden, und verweist insbesondere auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Ihm als Laien wäre bzw. sei nicht bekannt gewesen, dass eine – wie vorliegend durch die Beschwerdegegnerin – entzogene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wiederhergestellt werden könne. Ohne seinen Rechtsvertreter hätte er den entsprechenden Antrag nicht gestellt; dass dieser aber mit gutem Grund gestellt worden sei, zeige sich daran, dass das Gesuch gutgeheissen worden sei. Zudem sei das schulpsychologische Abklärungen betreffende Verfahren in Verordnungen geregelt und beständen diesbezüglich auch Weisungen und Merkblätter, welche ihm allesamt nicht bekannt gewesen seien und an welche sich die Beschwerdegegnerin just nicht gehalten habe. Es sei somit offensichtlich, dass er ohne seinen Rechtsvertreter von diesen Verordnungen, Weisungen und Merkblättern keine Kenntnis erhalten hätte und sich folglich nicht gegen die beschwerdegegnerische Anordnung hätte wehren können.

Gemäss Rechtsprechung ist das Abfassen eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien zwar nicht einfach, stellt jedoch noch keine besondere rechtliche Schwierigkeit dar, welche für sich allein betrachtet die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung rechtfertigte (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.3 mit Hinweisen; VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.4). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Praxis im Zusammenhang mit Eingaben juristischer Laien nicht allzu streng ist; hinsichtlich des Antrags etwa genügt es, wenn aus dem Kontext und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Person will (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 3 ff. und insbesondere N. 6 f. sowie N. 12).

Dass der Beschwerdeführer aus anderweitigen – etwa sprachlichen – Gründen auf einen Rechtsbeistand angewiesen (gewesen) wäre, wird im Übrigen nicht geltend gemacht, und Entsprechendes lässt sich auch den Akten nicht entnehmen: So war der Beschwerdeführer offenkundig bislang bei Elterngesprächen nicht auf die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer Übersetzerin angewiesen. Schon zuvor, im 2. Kindergartenjahr, hatte er sich gegen die bereits damals – anlässlich eines schulischen Standortgesprächs vom 31. Januar 2018 – bzw. von jener Lehrperson und weiteren involvierten Fachpersonen empfohlene schulpsychologische Abklärung gewandt und sein fehlendes Einverständnis mit einer solchen sowie seinen Wunsch zu äussern vermocht, damit bis zur 1. Primarklasse zuzuwarten. Auch anlässlich eines vorzeitigen Elterngesprächs vom 6. November 2018, in dessen Rahmen – zufolge der unverändert bestehenden Schwierigkeiten und des infolgedessen zunehmenden Rückstands von D bei der Bewältigung des Schulstoffs – wiederum eine schulpsychologische Abklärung empfohlen wurde, lehnte der Beschwerdeführer diese erneut ab, "da er es noch zu früh findet". Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren nicht auf die Unterstützung durch einen Rechtsvertreter angewiesen, sondern vielmehr in der Lage gewesen wäre, seine Position bzw. Interessen ohne einen solchen zu vertreten.

Der vorliegende Fall wies danach keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, die der Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand nicht zu meistern in der Lage gewesen wäre.

2.3 Dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren verneint und die Bestellung einer solchen entsprechend verweigert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung.

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf die gefestigte Praxis zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung war die vorliegende Beschwerde offenkundig aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse von Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 296, 299). Zulässig ist eine Beschwerde auch, wenn streitig ist, ob im konkreten Fall überhaupt eine Prüfung oder eine medizinische Untersuchung erforderlich ist (Häberli, Art. 83 BGG N. 299 mit Verweis etwa auf BGr, 19. Mai 2017, 1C_13/2017, E. 1.1).

Der vorliegende, einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in Sachen unentgeltlichen Rechtsbeistand betreffende Beschluss stellt seinerseits wiederum einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht nur direkt mit der hier offenstehenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. oben 1.2 sowie beispielsweise VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 6).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …