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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00238
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtsvertretung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 ordnete die
Primarschulpflege C die schulpsychologische Abklärung von D an, wobei sie einem
allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung entzog.
II.
Hiergegen rekurrierte A, der Vater von D, am
21. Februar 2019 an den Bezirksrat E, wobei er neben der Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses unter Entschädigungsfolge in prozessualer Hinsicht
die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung sowie die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung beantragte.
Mit "Beschluss (Zwischenentscheid)" vom
15. März 2019 hiess der Bezirksrat E sowohl das Gesuch um
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) wie auch
dasjenige um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II)
gut, wies indessen dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 10. April 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III
des Beschlusses des Bezirksrats E aufzuheben und das Gesuch um Gewährung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden
Rechtsanwalts im Rekursverfahren gutzuheissen; sodann ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.
Die Primarschulpflege C verzichtete am 16. April
2019 auf eine Beschwerdeantwort, ebenso wie tags darauf der Bezirksrat E
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über (nicht
Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Infolgedessen ist es dies auch für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den infrage stehenden selbständig
eröffneten Zwischenentscheid, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 118 f.
und 122 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31; ferner
etwa VGr, 26. März 2019, VB.2019.00130, E. 1.2.2).
1.2 Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110). Andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende
[vgl. Art. 92 BGG]) selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind unter
anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Als Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsvertretung könnte sich vorliegend der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
lediglich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf
entsprechenden Beistand verzichten. Unter diesen Umständen bzw. da nicht
auszuschliessen ist, dass im weiteren Verfahren seitens des Rechtsvertreters
weitere Schritte zu unternehmen wären, ist der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (vgl.
etwa BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; ferner Bertschi, § 19a
N. 48 zweiter Spiegelstrich).
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit
übersteigt Fr. 20'000.- nicht. Damit und weil ihr auch keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt sie in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Wie erwähnt hat die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – zufolge
Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – gutgeheissen
(zu diesen Voraussetzungen vgl. Plüss, § 16 N. 20 und 46), sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung indessen abgewiesen: Sie verneinte
eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers bzw. von D in seinen
Interessen ebenso wie eine Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht.
2.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]).
Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich
notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt praxisgemäss zum
einen voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche
oder familiäre Interessen der betreffenden Person relativ stark tangiert. Zum
anderen ist erforderlich, dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen.
Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in
die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ansonsten nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich
allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. etwa BGr, 30. Januar 2019,
2C_728/2018, E. 2.2 f., und 3. August 2017, 1C_199/2017,
E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 130 I 180 E. 2.2 [mit Hinweisen] und
3.3.2 sowie 128 I 225 E. 2.5.2).
Dabei sind neben der Komplexität der relevanten
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa Alter, soziale
Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGr, 10. Oktober 2017, 4D_35/2017, E. 4.2 f.;
zum Ganzen vgl. auch Plüss, § 16 N. 80 f.).
Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes schliesst
die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch eine Rechtsvertretung zwar nicht
aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b [letzter
Absatz]; BGr, 24. August 2018, 5A_242/2018, E. 2.2 [gegen Ende] mit
Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.2). Je
stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. § 7 Abs. 1
VRG) gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu
bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtsvertretung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs-
oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82).
2.2
2.2.1
In der Sache geht es vorliegend um eine schulpsychologische Abklärung von D,
gegen welche sich der Beschwerdeführer wehrt. Eine solche wird gemäss den
massgeblichen Bestimmungen durchgeführt, falls keine Einigung über eine
sonderpädagogische Massnahme (zu diesen vgl. § 33 sowie § 34 Abs. 1
VSG) erzielt werden kann, Unklarheiten bestehen oder die Schülerin bzw. der
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 38 Abs. 1
Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, eine
schulpsychologische Abklärung erweise sich im Zusammenhang mit der eingeschränkten
Merkfähigkeit von D als erforderlich im Hinblick auf die ihm ihrerseits (im
Rahmen seines Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nach
Art. 19 BV) zu bietende Unterstützung. Diese Einschätzung mag zwar
womöglich den Beschwerdeführer persönlich getroffen haben, objektiv betrachtet
erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt seine Interessen bzw. diejenigen von D tangiert
respektive betroffen sind bzw. von einem Eingriff in diese gesprochen werden
kann; einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie
jedenfalls aber nicht (zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht etwa im
Fall einer Einschätzung seitens einer kantonalen Fachstelle
Bedrohungsmanagement, es bestehe bei jenem Beschwerdeführer eine "geringe
Gewaltbereitschaft", sowie einer entsprechenden Registrierung, die
lediglich dazu geführt hätten, dass bei einer Pfändung – ohne weitere hoheitliche
Handlungen – zwei Polizisten in Zivilkleidung anwesend gewesen seien [BGr,
3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.3]; vgl. VGr, 2. Mai 2019,
VB.2018.00799, E. 4.3 [mit Hinweis], sowie BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, bezüglich Eingriffe einer gewissen [relativen]
Schwere im Bereich des Sozialhilferechts; ein sehr starker Eingriff in die
persönliche Situation einer Mutter und ihres Kinds wurde etwa in einem Fall
bejaht, in welchem die Wiedererteilung einer früher entzogenen Obhut infrage stand
[BGE 130 I 180 E. 3.3.1 f.]).
2.2.2
Jedenfalls aber müsste nach dem Dargelegten – wenn von einer
schwerwiegenden Betroffenheit ausgegangen würde und somit die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung in Betracht fiele – die Angelegenheit
auch Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen,
denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen (gewesen)
wäre.
Der Beschwerdeführer
argumentiert diesbezüglich, es hätten solche Schwierigkeiten bestanden, und
verweist insbesondere auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Ihm als Laien
wäre bzw. sei nicht bekannt gewesen, dass eine – wie vorliegend durch die
Beschwerdegegnerin – entzogene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels
wiederhergestellt werden könne. Ohne seinen Rechtsvertreter hätte er den
entsprechenden Antrag nicht gestellt; dass dieser aber mit gutem Grund gestellt
worden sei, zeige sich daran, dass das Gesuch gutgeheissen worden sei. Zudem
sei das schulpsychologische Abklärungen betreffende Verfahren in Verordnungen
geregelt und beständen diesbezüglich auch Weisungen und Merkblätter, welche ihm
allesamt nicht bekannt gewesen seien und an welche sich die Beschwerdegegnerin
just nicht gehalten habe. Es sei somit offensichtlich, dass er ohne seinen
Rechtsvertreter von diesen Verordnungen, Weisungen und Merkblättern keine
Kenntnis erhalten hätte und sich folglich nicht gegen die beschwerdegegnerische
Anordnung hätte wehren können.
Gemäss Rechtsprechung ist das Abfassen eines Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien
zwar nicht einfach, stellt jedoch noch keine besondere rechtliche Schwierigkeit
dar, welche für sich allein betrachtet die Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung rechtfertigte (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006,
E. 5.3 mit Hinweisen; VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.4).
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Praxis im Zusammenhang mit
Eingaben juristischer Laien nicht allzu streng ist; hinsichtlich des Antrags
etwa genügt es, wenn aus dem Kontext und unter Beizug der Begründung zumindest
sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Person will (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 3 ff. und insbesondere N. 6 f.
sowie N. 12).
Dass der Beschwerdeführer aus anderweitigen – etwa
sprachlichen – Gründen auf einen Rechtsbeistand angewiesen (gewesen) wäre,
wird im Übrigen nicht geltend gemacht, und Entsprechendes lässt sich auch den
Akten nicht entnehmen: So war der Beschwerdeführer offenkundig bislang bei
Elterngesprächen nicht auf die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer
Übersetzerin angewiesen. Schon zuvor, im 2. Kindergartenjahr, hatte er
sich gegen die bereits damals – anlässlich eines schulischen Standortgesprächs
vom 31. Januar 2018 – bzw. von jener Lehrperson und weiteren
involvierten Fachpersonen empfohlene schulpsychologische Abklärung gewandt und
sein fehlendes Einverständnis mit einer solchen sowie seinen Wunsch zu äussern
vermocht, damit bis zur 1. Primarklasse zuzuwarten. Auch anlässlich eines
vorzeitigen Elterngesprächs vom 6. November 2018, in dessen Rahmen – zufolge
der unverändert bestehenden Schwierigkeiten und des infolgedessen zunehmenden
Rückstands von D bei der Bewältigung des Schulstoffs – wiederum eine
schulpsychologische Abklärung empfohlen wurde, lehnte der Beschwerdeführer
diese erneut ab, "da er es noch zu früh findet". Es ist somit ohne
Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren
nicht auf die Unterstützung durch einen Rechtsvertreter angewiesen, sondern
vielmehr in der Lage gewesen wäre, seine Position bzw. Interessen ohne einen
solchen zu vertreten.
Der vorliegende Fall wies danach keine besonderen
Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, die der
Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand nicht zu meistern in der Lage
gewesen wäre.
2.3 Dass die
Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Rekursverfahren verneint und die Bestellung einer solchen entsprechend
verweigert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -verbeiständung.
Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf die
gefestigte Praxis zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung war die vorliegende Beschwerde offenkundig
aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse von Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136
I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 296, 299). Zulässig
ist eine Beschwerde auch, wenn streitig ist, ob im konkreten Fall überhaupt
eine Prüfung oder eine medizinische Untersuchung erforderlich ist (Häberli,
Art. 83 BGG N. 299 mit Verweis etwa auf BGr, 19. Mai 2017,
1C_13/2017, E. 1.1).
Der vorliegende, einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid in Sachen unentgeltlichen Rechtsbeistand betreffende Beschluss
stellt seinerseits wiederum einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a
N. 32), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor
Bundesgericht nur direkt mit der hier offenstehenden Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechtbar
ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl.
oben 1.2 sowie beispielsweise VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050,
E. 6).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …