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VB.2019.00239
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, hat sich ergeben: I. Am 14. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A AG zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung vom 11. September 2018. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission der A AG mit Schreiben vom 10. Januar 2019 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwalt B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Da innert Frist keine Antwort einging, nahm die Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht auf Äusserung an. Mit Beschluss vom 7. März 2019 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A AG gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden der A AG auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3). II. Am 3. April 2019 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 9. April 2019 dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Die A AG beantragte in ihrer Beschwerde, auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses soll verzichtet werden und die Staatsgebühren sollen dem Beschwerdegegner bzw. der C AG auferlegt werden. Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. April 2019 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der A AG. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG). 2. 2.1 Die Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig. 2.2 Ob dem Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit decke (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige zu unternehmen habe, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang kann zwar eine Rolle spielen, ob der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von seiner Klientschaft bezogen hat, weil er damit letztlich die Höhe des zu Mandatsende noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Vorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten (vgl. dazu VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144 E. 4.2 ff.). Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat. 2.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3). Aus diesem Grund ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Mandatsführung nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Offenlegung des Berufsgeheimnisses beinhalte das latente Risiko, dass über Behörden Details zu ihrem Geschäftsmodell an die Öffentlichkeit gelangten, was sich negativ auf das Geschäft auswirken könnte. Die Beschwerdegegnerin 2 ging in ständiger Praxis davon aus, dass ein Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er seinem früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen dem entgegenstünden, wäre dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Ein solches höheres Interesse erblickte die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Fall indessen nicht, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht geäussert und keine Gegengründe geltend gemacht habe. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 darf angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einfach praxisgemäss von überwiegenden Interessen der Anwältin bzw. des Anwalts ausgegangen werden (vgl. E. 2.2). Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. 3.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'108.65 verlangt hat, der am 5. Juli 2018 geleistet wurde. Im Anschluss daran war der Beschwerdegegner 1 laut Honorarnote vom 11. September 2018 bis am 31. August 2018 für die Beschwerdeführerin tätig, ohne weitere Teilzahlungen zu verlangen, obwohl der Kostenvorschuss nur einen Bruchteil – knapp 10 % seiner gesamten Tätigkeit (Fr. 34'021.40) – deckte. Weshalb nicht weitere Teilzahlungen verlangt wurden, begründet der Beschwerdegegner 1 nicht. Dies schadet jedoch nicht von vornherein, geht es im Rahmen der Interessenabwägung doch darum, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder gänzlich untätig geblieben ist (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5). Im Urteil BGE 142 II 307 hatte das Bundesgericht denn auch zugunsten der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entschieden, weil ein Kostenvorschuss verlangt worden war, obwohl dieser die Honorarforderung nur teilweise deckte (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 142 II 307). 3.2.2 Dem privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Gewiss besteht ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Wie der Beschwerdegegner 1 jedoch zu Recht anführt, unterliegen auch die Behördenmitglieder, Beamten sowie Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (Art. 110 Abs. 3 StGB) der Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB; Amtsgeheimnis; vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nur für die Eintreibung der geltend gemachten Honorarforderung gilt und auch hier die Offenlegung möglichst schonend erfolgen muss (Schiller, Rz. 570). Ansonsten bleibt der Beschwerdegegner 1 an das Berufsgeheimnis gebunden. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte latente Risiko, dass über Behörden Details zum Geschäftsmodell der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, als gering. Ihm wird mit dem Amts- und Berufsgeheimnis hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1). Folglich erscheint das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung gering und überwiegt das Interesse des Anwalts an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |