{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00239_2020-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220323&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c759c1fa2620d1eb46aec5ced801c54e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2020  VB.2019.00239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2020  VB.2019.00239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2020  VB.2019.00239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabw\u00e4gung auch dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass ein Anwalt vom Klienten grunds\u00e4tzlich einen Kostenvorschuss verlangen k\u00f6nnte, ist dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis f\u00fcr sein ausstehendes Honorar zu vermeiden. Der Erhebung eines Kostenvorschusses muss jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat f\u00fchren w\u00fcrde. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung f\u00fcr die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder \u00e4hnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (E. 2.2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner 1 einen Kostenvorschuss von knapp 10 % des Gesamtaufwands eingeholt. Weshalb nicht weitere Teilzahlungen verlangt wurden, begr\u00fcndet er nicht. Dies schadet jedoch nicht von vornherein (E. 3.2.1). Das von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte latente Risiko, dass \u00fcber Beh\u00f6rden Details zum Gesch\u00e4ftsmodell der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht w\u00fcrden, erscheint als gering. Damit \u00fcberwiegt das Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 3.2.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:05", "Checksum": "d6f42474012ac30b4fe0bfcfbe28add3"}