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VB.2019.00240
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Die 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A heiratete am 28. Dezember 2015 in ihrem Heimatland den 1982 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen italienisch-marokkanischen Doppelbürger C. Nachdem sie am 27. August 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie am 1. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis 26. August 2018. Am 5. November 2018 liessen sich die Eheleute scheiden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. März 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 31. Mai 2019. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Vorinstanz [recte: das Migrationsamt] anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) zu beantragen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr entsprechend zu gestatten, den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen und A das Verfahren deshalb in der Schweiz abwarten dürfe. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Am 17. Mai 2019 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und anschliessenden Scheidung) von ihrem über die italienische Staatsangehörigkeit verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. 3. 3.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind. 3.2 Es ist unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert. 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass ihr eine Rückkehr in ihre marokkanische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und Diskriminierung geschiedener Frauen und einer möglichen Zwangsverheiratung nicht zuzumuten sei, zumal sie aus einem überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstamme und psychisch angeschlagen sei. Vor Vorinstanzen machte sie überdies geltend, in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. 4.3 Die
Vorinstanzen haben sich bereits ausführlich mit den Gewaltvorwürfen gegenüber
dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese als zu wenig
substanziiert bzw. zu wenig gravierend eingestuft, um einen nachehelichen
Härtefall zu 4.4 Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer einer Zwangsehe geworden: Wie sich unter anderem aus den Stellungnahmen vom 9. November und 23. November 2018 ergibt, hat sie ihren Ehemann freiwillig geheiratet, wenngleich aufgrund ihres Alters und den Traditionen in Marokko allenfalls ein gewisser sozialer Druck zur Eingehung einer Ehe bestand. Da sie ihren Ehemann über die sozialen Medien bzw. Facebook kennengelernt hatte, dürfte es sich nicht um eine von der Familie arrangierte Ehe gehandelt haben. Aber selbst wenn ihre Familie die Ehe arrangiert bzw. vermittelt hätte, würde dies allein noch keinen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.2, bestätigt in BGr, 23. Dezember 2016, 2C_837/2016, E. 4.2.2). 4.5 4.5.1 Bei der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 4.5.2 Marokko verfügt in Bezug auf die gesellschaftliche Stellung der Frau über eine für den arabischen Rechtsraum fortschrittliche Gesetzgebung, wenngleich deren Umsetzung noch gewisse Defizite aufweist (BVGr, 25. Mai 2011, C-195/2008, E. 7.3; BVGr, 1. Juni 2011, C-5268/2008, E 8.1). Scheidungen sind keine Seltenheit mehr und führen zumindest in der gebildeten, urbanen Mittel- und Oberschicht kaum mehr zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der Frau (vgl. Ziff. 5.5 des bereits vor Vorinstanzen zitierten FocusBerichts "Frauen in der marokkanischen Gesellschaft" vom 18. November 2015,www.sem.admin.ch). Wenngleich eine gewisse Diskriminierung geschiedener oder alleinstehender Frauen nach wie vor feststellbar ist, stellt es deshalb im Allgemeinen keine besondere Härte dar, wenn geschiedene Frauen nach Marokko zurückkehren müssen (BGr, 21. Juni 2014, 2C_982/2013, E. 2.3.3; BGr, 5. Januar 2015, 2C_61/2014, E. 4.3; BVGr, 1. Juni 2011, C-5268/2008, E 8.2, VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3; VGr, 22. August 2012, VB.2012.00279, E. 3.6.3 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 4.5.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer städtisch geprägten Mittelschicht, wuchs sie doch vor ihrer Einreise bei ihren Eltern in einer der grösseren Städte Marokkos auf, wo ihr Vater einen Lebensmittelladen betreibt. Diese Herkunft lässt nicht vermuten, dass sie aus einem für marokkanische Verhältnisse überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstammt. Überdies gab sie an, für ihren Ehemann ihr Informatik-Studium abgebrochen zu haben. Zuvor hat sie eigenen Angaben zufolge in einem Call Center gearbeitet, um von ihren Eltern finanziell unabhängig zu sein. Sie konnte damit sowohl ihren Ehemann selbst auswählen als auch eine Informatik-Ausbildung absolvieren. Zudem gewährte ihr Elternhaus ihr die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Auch ihr Ex-Ehemann bezeichnete ihre Familie in einer am 23. November 2018 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben als "modern". Wenngleich auf die Angaben des Ex-Ehemannes nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, sind sie zumindest mit den übrigen genannten Indizien geeignet, das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild einer selbst für marokkanische Verhältnisse besonders konservativen Familie zu relativieren. 4.5.4
Auch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in
Marokko zwangsverheiratet werden könnte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
auch hier auf 4.5.5 Dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung wegen ihrer Scheidung "geschämt" haben soll, legt zwar gewisse familiäre Spannungen nahe, lässt aber nicht auf die von ihr behauptete Ausgrenzung schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist, noch keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Marokko auch ohne die Unterstützung ihrer Familie gelingen dürfte (vgl. auch E. 4.7 nachstehend), würde sodann noch kein Härtefall anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr abwenden würden. 4.5.6 Da die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist, ist sie überdies weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen Alleinerziehenden in Marokko zu erwarten ist. Auch allfällige Schwierigkeiten einer Wiederverheiratung nach verlorener Jungfräulichkeit begründet keinen Härtefall, sind hiervon doch praktisch alle geschiedenen Frauen im arabischen Kulturkreis gleichermassen betroffen und wird damit die persönliche Situation der Beschwerdeführerin gegenüber anderen geschiedenen Frauen in Marokko nicht verschärft (vgl. VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 4.6 4.6.1 Gemäss einem Arztbericht des Sanatoriums D vom 7. September 2018 entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Konflikte und der belastenden Scheidungssituation "deutlich depressive Symptome", weshalb sie sich vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste. Gemäss Bericht wurde keine akute Suizidgefahr festgestellt. Überdies gab die Beschwerdeführerin an, sich auch in Marokko wegen psychischer Probleme in Behandlung begeben zu haben. 4.6.2 Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der belastenden Scheidungssituation entwickelten psychischen Probleme vermögen jedoch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: Marokko verfügt gemäss einem weiteren Fokus-Bericht des SEM zur Gesundheitsversorgung vom 25. Februar 2015 über diverse psychiatrische Einrichtungen, wenngleich die Versorgungslage und der Ausbildungsstand hinter westlichen Standards zurückbleibt. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits während einer früheren depressiven Phase in Zusammenhang mit dem damals laufenden Scheidungsverfahren in Marokko in ärztliche Behandlung begeben. Damit ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in Marokko behandeln kann, soweit diese überhaupt weiter behandlungsbedürftig sein und tatsächlich in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehe stehen sollten. Eine akute Suizidgefahr ist nicht ersichtlich, zumal einer solchen auch mittels einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und in marokkanischen Gesundheitseinrichtungen begegnet werden könnte (vgl. BGr, 23. Dezember 2016, 2C_837/2016, E. 4.4.8). 4.7 Die Beschwerdeführerin lebt noch keine drei Jahre in der Schweiz, weshalb keine vertieften sozialen Bindungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind. Sie hat in der Schweiz Deutschkurse besucht. Gemäss einem Beschluss der Sozialhilfebehörde E vom 19. November 2018 verfügt sie über gute Deutschkenntnisse, ist aber derzeit auf Stellensuche und von der Sozialhilfe abhängig. Sie erscheint damit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Im Gegensatz dazu vermochte sie eigenen Angaben zufolge zumindest in ihrer Zeit als Call-Center-Mitarbeiterin in Marokko weitgehend selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Trotz allfälliger familiärer Spannungen infolge der erfolgten Scheidung ist sie ihrer Heimat nach wie vor verbunden, wo sie aufgewachsen ist und welche sie bis in die jüngste Vergangenheit regelmässig besucht hat. Sie ist demnach noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Marokko nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg in Marokko gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. 5. Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in Marokko noch die konkrete soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Da bereits eine umfangreiche Gerichtspraxis und ein Fokus-Bericht des SEM zur Situation geschiedener Frauen in Marokko existiert, besteht hierzu auch kein weiteres Abklärungsbedürfnis. Dies zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert und glaubhaft darlegen konnte, in überdurchschnittlichem Ausmass von sozialer Ächtung und Stigmatisierung betroffen zu sein. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen oder hierzu einen Amtsbericht einzuholen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |