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Geschäftsnummer: VB.2019.00241  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.08.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Entzug der Assistenzbewilligung


Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit als Zahnarzt (Assistenzbewilligung).

Rechtsgrundlagen zur unselbständigen Tätigkeit universitärer Medizinalpersonen (E. 3.1 f.). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich rechtfertigen, an die Vertrauenswürdigkeit einer unselbständig tätigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an jene einer selbständig tätigen Person, weil die unselbständig tätige Person nur unter der Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der beschäftigenden Person tätig sein darf, womit allfällig bereits bestehende Vertrauensmängel jedenfalls bis zu einem gewissen Grad aufgefangen werden können (E. 3.4). Es liegen verschiedene Umstände vor, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 erheblich beeinträchtigen (mehrere Strafregistereinträge, mangelnde Bereitschaft zur vollständigen und transparenten Auskunftserteilung gegenüber der Gesundheits- und anderen Behörden, Missachtung von behördlichen Anweisungen). Die Vorkommnisse vermitteln in ihrer Häufung und Gesamtheit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners oder anderer Behörden zu halten. Die Beaufsichtigung durch die beschäftigende Person scheint keinen (positiven) Einfluss auf sein Verhalten zu haben. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit absprachen (E. 4). Der Entzug der Assistenzbewilligung ist verhältnismässig (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ASSISTENZBEWILLIGUNG
BEAUFSICHTIGUNG
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTEL
BEWILLIGUNGSENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
STRAFREGISTER
STRAFREGISTEREINTRAG
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
ZAHNARZT
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 4 GesundheitsG
§ 5 GesundheitsG
§ 5 Abs. I GesundheitsG
§ 6 GesundheitsG
§ 7 GesundheitsG
§ 11 GesundheitsG
§ 15 MEDBG
§ 36 MEDBG
§ 36 Abs. I MEDBG
§ 36 Abs. I lit. b MEDBG
§ 6 MedBV
§ 9 MedBV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00241

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kantonszahnärztlicher Dienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Entzug der Assistenzbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde Dr. med. dent. G die unbefristete Bewilligung erteilt, ihren Bruder B, Doctor of Dental Surgery (DDS, Stadt D), zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % als unselbständig tätigen Zahnarzt (Zahnarzt-Assistenz, Assistenzbewilligung) in der Zahnarztpraxis E-Strasse 01 in F zu beschäftigen. Dr. med. dent. G wurde für die klinische Tätigkeit von B DDS verantwortlich erklärt und verpflichtet, Mutationen und Namenswechsel unverzüglich schriftlich zu melden.

B. Nach Umwandlung der Praxis von Dr. med. dent. G in die A AG wurde der A AG am 20. Dezember 2013 die Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten zahnärztlichen Institution für die Betriebsstätte H, E-Strasse 01 in F, befristet bis am 19. Dezember 2023 erteilt. Als gesamtverantwortliche wie auch als verantwortliche zahnärztliche Leitung wurde Dr. med. dent. G bezeichnet. Es wurde ausserdem ausdrücklich verfügt, dass die Beschäftigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten bewilligungspflichtig sei und Änderungen der Bezeichnung der Trägerschaft, der Betriebsstätte und der gesamtverantwortlichen sowie der zahnärztlichen Leitung dem Kantonszahnärztlichen Dienst (KZD) als Bewilligungsänderung vorgängig schriftlich zur Genehmigung mitzuteilen seien.

C. Ebenfalls am 20. Dezember 2013 wurde der A AG eine Assistenzbewilligung für B DDS ausgestellt. Der A AG wurde unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung die Beschäftigung von B DDS zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % als unselbständig tätiger Zahnarzt für die Standorte im Kanton Zürich bewilligt. Es wurde ausdrücklich verfügt, dass dem angestellten Zahnarzt im Rahmen dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei.

D. Nachdem B DDS bereits 2011 erfolglos beim KZD ein Gesuch um Bewilligung der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt gestellt hatte, ersuchte er den KZD am 7. Mai 2015 zum zweiten Mal um eine entsprechende Bewilligung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wies der KZD das Gesuch wegen mehrerer Strafregistereinträge mangels Vertrauenswürdigkeit ab.

E. Am 10. Oktober 2016 ersuchte die A AG bzw. Dr. med. dent. G um Erteilung einer Assistenzbewilligung für B DDS zu einem Pensum von je 5 % für die Standorte Praxis I, J-Strasse 02 in F, sowie die K GmbH, L-Strasse 03, in M, mit Arbeitsbeginn per 1. November 2016. Auf schriftlichen Hinweis des KZD vom 10. November 2016, wonach die A AG lediglich über den Standort an der E-Strasse 01 in F verfüge und daher für die erwähnten beiden Standorte nur Dr. med. dent. G persönlich als Gesuchstellerin infrage komme, reichte Dr. med. dent. G am 7. Dezember 2016 in ihrem eigenen Namen ein Gesuch um Erteilung einer Assistenzbewilligung für B DDS für die besagten Standorte ein. Diese beiden Gesuche um Assistenzbewilligung wurden aufgrund der im Januar 2017 gegen B DDS erhobenen Strafuntersuchung, über die der KZD am 6. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde, nicht weiterbearbeitet, was Dr. med. dent. G mit Schreiben vom 12. Januar 2017 mitgeteilt wurde.

F. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 entzog der KZD die der A AG für B DDS ausgestellte Assistenzbewilligung vom 20. Dezember 2013. Die Verfahrenskosten wurden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte der A AG und B DDS auferlegt.

II.  

Gegen die Verfügung des KZD vom 9. Februar 2018 erhoben die A AG und B DDS am 12. März 2018 Rekurs und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Assistenzbewilligung für "Dr. med. dent. B" nicht zu entziehen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 7. März 2019 ab und auferlegte die Verfahrenskosten der A AG und B DDS je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Dagegen erhoben die A AG und B DDS am 11. April 2019 Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 7. März 2019 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 7. März 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragte der KZD die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 21. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Juli 2019 replizierten die A AG und B DDS. Der KZD reichte am 7. August 2019 die Duplik zu den Akten, worauf sich die A AG und B DDS am 23. August 2019 erneut vernehmen liessen. Am 11. November 2019 reichte der KZD dem Verwaltungsgericht zur Vervollständigung der Akten den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom 17. Januar 2019 ein. Die A AG und B DDS nahmen dazu am 25. November 2019 Stellung. Dazu liess sich der KZD nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der Assistenzbewilligung mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2, die sich einerseits daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer 2 ohne entsprechende Bewilligung als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen sei. Andererseits sei ihm die Vertrauenswürdigkeit auch wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum und psychischer Probleme bzw. Medikamentenabhängigkeit, des Pfändungsbetrugs sowie der strafrechtlichen Verurteilungen abzusprechen. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid, erachtete aber den angeblichen Betäubungsmittelkonsum sowie die angeblichen psychischen Probleme bzw. eine allfällige Medikamentenabhängigkeit nicht als entscheidrelevant. Demgegenüber legen die Beschwerdeführenden zusammengefasst dar, die Vorkommnisse seien nicht geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 zu zerstören.

3.  

3.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) regelt unter anderem die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aller Medizinalpersonen, d. h. auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Demgegenüber wird die Ausübung eines universitären Medizinalberufs "unter fachlicher Aufsicht" grundsätzlich nicht geregelt (dazu BBl 2013 6205, 6210 und 6230; vgl. aber Art. 33a MedBG). Somit obliegt die Regelung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit ohne eigene fachliche Verantwortung bzw. unter fachlicher Aufsicht den Kantonen (Boris Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34 N. 1). Im Kanton Zürich ist die unselbständige Tätigkeit von Medizinalpersonen in der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) sowie im Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) geregelt.

3.2 Unselbständig Tätige, mithin Assistentinnen und Assistenten oder Praktikantinnen und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 MedBV), handeln unter der Verantwortung von selbständig Tätigen sowie im Namen und auf Rechnung der selbständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheitswesens (§ 11 Abs. 1 GesG), zu denen unter anderem auch die ambulanten zahnärztlichen Institutionen in Form einer AG oder GmbH gehören (§ 35 Abs. 2 lit. e GesG). Den unselbständig tätigen Personen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbständig Tätigen berechtigt sind und die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern (§ 11 Abs. 1 GesG). Die selbständig tätigen Personen beaufsichtigen die Tätigkeit der unselbständig Tätigen (§ 9 Abs. 1 MedBV).

3.3 Die Beschäftigung unselbständig tätiger universitärer Medizinalpersonen ist – im Gegensatz zur Beschäftigung von nicht-universitären Medizinalpersonen – bewilligungspflichtig (§ 6 Abs. 1 GesG und § 5 Abs. 2 MedBV). Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbständig tätigen Person bzw. der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder chiropraktischen Institution bei der zuständigen Stelle zu beantragen (§ 5 Abs. 3 MedBV; vgl. auch § 6 Abs. 1 GesG). Gemäss § 7 Abs. 1 GesG erteilt die Gesundheitsdirektion die Bewilligung, wenn die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt (lit. a), die unselbständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4 GesG erfüllt (lit. b) und die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbständig tätige Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann (lit. c). Demnach ist für eine Bewilligung zur Beschäftigung unselbständig Tätiger namentlich vorausgesetzt, dass die in unselbständiger Tätigkeit zu beschäftigende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (§ 7 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b und c GesG). Dasselbe sieht auch § 6 Abs. 1 MedBV vor, der für die Bewilligungsvoraussetzungen auf Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3 MedBG verweist. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verlangt – gleich wie § 4 Abs. 1 lit. b und lit. c GesG – Vertrauenswürdigkeit und die Gewähr für eine physisch und psychisch einwandfreie Berufsausübung (zur Vertrauenswürdigkeit vgl. sogleich E. 3.4).

Für die Beschwerdeführerin 1 als ambulante zahnärztliche Institution finden die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach § 5 Abs. 4 MedBV (Bewilligung nur für Hauptstandort) und § 6 Abs. 3 MedBV (Assistenzbewilligung für höchstens 200 Stellenprozente) keine Anwendung (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 MedBV).

3.4  

3.4.1 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 2.2; VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00372, E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweis auf BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3 und BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2). Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 3.2 mit Hinweis auf VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 und VGr, 30. September 2004, VB.2004.00097, E. 2.2).

3.4.2 Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs (vgl. Boris Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 10). Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; BGr, 4. Dezember 2010, 2C_57/2010, E. 5.3; VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260, E. 5.3; VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 5.3).

3.4.3 Die obengenannte Rechtsprechung bezieht sich auf selbständig tätige Medizinalpersonen. Es stellt sich die Frage, ob für die unselbständige Tätigkeit derselbe Vertrauensbegriff massgeblich ist oder ob – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – bei Assistenzzahnärzten geringere Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit zu stellen sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass § 6 Abs. 1 MedBV ohne weitergehende Einschränkungen auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 MedBG verweist. Auch § 7 Abs. 1 lit. b GesG verweist ohne Einschränkung auf § 4 GesG, der in Abs. 1 lit. c die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung vorsieht. Das kantonale Gesetz sieht damit für unselbständig tätige Medizinalpersonen keine geringeren Anforderungen im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich auf die zu Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann und darf. An die Vertrauenswürdigkeit sind bei unselbständig tätigen Medizinalpersonen folglich nicht generell geringere Anforderungen zu stellen. Indes rechtfertigt es sich, die verschiedenen Elemente der Vertrauenswürdigkeit bei selbständig und unselbständig tätigen Medizinalpersonen unterschiedlich zu gewichten. So sind bei unselbständig Tätigen, die im Namen und auf Rechnung der beschäftigenden Person handeln, namentlich die unternehmerischen Fähigkeiten nicht gleichermassen massgeblich wie bei einer selbständig tätigen Person, die in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt. Sodann hat die Vor­instanz nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigen kann, an die Vertrauenswürdigkeit einer unselbständig tätigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an jene von selbständig tätigen Personen, die ohne Aufsicht eigenverantwortlich arbeiten. Grund dafür ist, dass eine unselbständig tätige Person nur unter der Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der beschäftigenden Person tätig sein darf, womit allfällig bereits bestehende Vertrauensmängel jedenfalls bis zu einem gewissen Grad durch die Aufsicht aufgefangen werden können.

3.5 Die Assistenzbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 GesG sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 MedBV und Art. 36 MedBG). Dies kann nach einer nicht abschliessenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 GesG insbesondere dann der Fall sein, wenn schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt (lit. a) oder anderweitige Handlungen vorgenommen wurden, die mit der Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (lit. c).

4.  

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 zu Recht verneint haben.

4.1  

4.1.1 Die Vorinstanz erwog, die unumstrittene Tatsache des Vorliegens von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Steigerung der Deliktschwere zeugten insgesamt von einer strafrechtlich belasteten Lebensführung und seien geeignet, das kollektive Vertrauen der Patienten in eine integre, strafrechtlich unbescholtene Medizinalperson zu beeinträchtigen. Selbst wenn die Delikte je einzeln keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Gesundheitswesen hätten, wirkten sie sich in ihrer Gesamtheit mindestens als vertrauensbeeinträchtigend aus.

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es liege keine schwere, besonders verwerfliche Straftat vor. Daneben sei der jüngste Strafregistereintrag sieben Jahre alt, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Lediglich aufgrund des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers 2 rechtfertige sich ein Entzug der Assistenzbewilligung nicht, insbesondere deshalb, weil kein Zusammenhang mit der Berufsausübung bestehe.

4.1.2 Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 2 vom 26. März 2015 weist vier Einträge auf. So wurde er mit Entscheid des Untersuchungsamts O vom 5. November 2007 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Darauf folgte am 28. Mai 2009 eine Geldstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeugführer, qualifizierte Blutalkoholkonzentration). Am 2. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer 2 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) zu einer Geldstrafe verurteilt. Schliesslich wurde er am 19. Juni 2012 vom Amtsgericht P wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe verurteilt.

Diese Vorkommnisse liegen mittlerweile schon mehrere Jahre zurück und weisen keinen direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 auf. Den Beschwerdeführenden ist ausserdem dahingehend zuzustimmen, dass die Straftaten nicht besonders schwer und verwerflich erscheinen. Für sich allein genommen würden diese Vorstrafen den Entzug der Assistenzbewilligung wohl nicht rechtfertigen. Indes gehören die Vorstrafen – wie die Vor­instanz zu Recht festhielt – zum Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers 2 und können insofern in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einfliessen (vgl. BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 7.1.3). Negativ ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass die Delikte gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 jeweils unter Alkoholeinfluss stattfanden. Dem Beschwerdeführer 2 ist indes zugute zu halten, dass er sich aufgrund der Delikte selbständig in psychologische Behandlung begeben hat, um sich mit seinen Verfehlungen auseinanderzusetzen. Sodann liess er seinen Alkoholkonsum von Februar bis August 2015 analysieren, wobei kein exzessiver Alkoholkonsum festgestellt werden konnte. Nichtsdestotrotz erscheint angesichts der vier Strafregistereinträge innerhalb von wenigen Jahren mindestens zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer 2 willens und fähig ist, sich an die Rechtsordnung sowie an Anweisungen von Behörden zu halten. Diese Zweifel werden auch dadurch genährt, dass der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2017 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn dabei keine Verurteilung folgte (vgl. sogleich E. 4.3). Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass sich die Strafregistereinträge vertrauensbeeinträchtigend auswirken.

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 weiter vor, er habe den Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 im Gesuch um Erteilung der Assistenzbewilligung vom 10. September 2012 nicht offengelegt. Zwar könne dem Beschwerdeführer 2 nicht vorgeworfen werden, er habe diesbezüglich aktiv unwahre Angaben gemacht. Indem er aber mögliche entscheidbeeinflussende Tatsachen gegenüber dem Beschwerdegegner damals bewusst verschwiegen habe, habe er sich gegenüber der Bewilligungs- bzw. Aufsichtsbehörde nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Allein schon mit seinem Verhalten während des Assistenzbewilligungsverfahrens habe der Beschwerdeführer 2 das ihm von der Aufsichtsbehörde entgegengebrachte Vertrauen getäuscht und insofern die erforderliche Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit gegenüber der massgebenden Gesundheitsbehörde vermissen lassen.

Die Beschwerdeführenden bestreiten das und machen geltend, der Beschwerdeführer 2 habe darauf vertrauen dürfen, mit seinem Gesuch alle Angaben gemacht zu haben, die für den Bewilligungsentscheid relevant gewesen seien. Die Vorinstanz konstruiere eine "Bringschuld" des Beschwerdeführers 2 für möglicherweise relevante Informationen.

4.2.2 Im Rahmen des Gesuchs des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt vom 15. Juni 2011 führte der Beschwerdegegner am 24. Juni 2011 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer 2. Mit Blick auf die (damals) drei Strafregistereinträge des Beschwerdeführers 2 hielt der Kantonszahnarzt fest, der Beschwerdeführer 2 habe nach dem ersten Vorfall nicht die richtigen Schlüsse gezogen und sein Verhalten nicht geändert. Der Kantonszahnarzt wies den Beschwerdeführer 2 darauf hin, dass ein Zahnarzt nicht trinken und gleichzeitig Patienten behandeln könne. Er müsse sich da schon besser im Griff haben. Ansonsten stelle ein Zahnarzt eine Gefahr für seine Patienten dar. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 2 mit, einem Gesuch um selbständige Tätigkeit als Zahnarzt könne nach einer Assistenztätigkeit von mindestens drei Jahren durchaus entsprochen werden, wenn er sich während der Assistenzzeit bewährt habe und keine neuen Strafregistereinträge aufweise. In der Folge stellten die Beschwerdeführenden am 10. September 2012 ein Gesuch um Erteilung der Assistenzbewilligung und legten den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 2 vom 19. September 2012 bei. Aus diesem war der Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 nicht ersichtlich.

Im Gegensatz zum neuen Formular betreffend Gesuch um Assistentenbewilligung, Stand Dezember 2017, enthielt das alte Formular, Stand Juni 2010, die Frage nach laufenden (strafrechtlichen) Verfahren nicht. Vielmehr war dem Gesuch lediglich ein Strafregisterauszug im Original, nicht älter als drei Monate, beizulegen. Dem Beschwerdeführer 2 kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt. Genauso wenig kann ihm vorgeworfen werden, er habe einen veralteten Strafregisterauszug beigelegt, datiert doch das Gesuch um Assistenzbewilligung vom 10. September 2012 und der Strafregisterauszug vom 19. September 2012. Indes ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer 2 aufgrund der Vorgeschichte hätte bewusst sein müssen, dass allfällige weitere Delikte – unabhängig davon, ob bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein Eintrag im Strafregister besteht – für die Beurteilung seines Gesuchs um Assistenzbewilligung relevant sein könnten und er im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung der Assistenzbewilligung darüber wahrheitsgetreu und vollständig hätte Auskunft geben müssen. Es wäre dem Beschwerdeführer 2 ausserdem ohne Weiteres zumutbar gewesen, den Beschwerdegegner über den Strafbefehl des Amtsgerichts P zu informieren. Eine generelle "Bringschuld" für "möglicherweise relevante Informationen" – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – ist darin nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 den Strafbefehl des Amtsgerichts P auch auf entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners zu einem späteren Zeitpunkt nicht unverzüglich und vollständig einreichte: Im Rahmen des Gesuchs des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt vom 7. Mai 2015 erfuhr der Beschwerdegegner vom Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012. Nach einer gemeinsamen Besprechung forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 2 mit E-Mail vom 19. Juni 2015 auf, unter anderem das Strafurteil des Amtsgerichts P nachzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer 2 am 20. Juli 2015 einen Auszug des entsprechenden Strafbefehls (Dispositiv mit geschwärzten Stellen) eingereicht hatte, forderte der Beschwerdegegner ihn mit E-Mail vom 14. August 2015 auf, das vollständige Urteil (alle Seiten) ohne durchgestrichene Stellen einzureichen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdegegner am 16. August 2015 mit, er übermittle nun den entsprechenden Strafbefehl ohne die Seiten 1 und 2. Diesen Abschnitt des Strafbefehls wolle er nicht offenlegen, weil er realisiert habe, dass Informationen nicht vertraulich behandelt worden seien und er den entsprechenden Abschnitt des Strafbefehls nicht als wahrheitsgetreu anerkenne. In der Folge teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 2 am 19. August 2015 mit, man sei bereit, das Gesuch um Berufsausübungsbewilligung zu prüfen, wenn er die Karten offenlege. Dies umfasse auch die vollständige Offenlegung des Entscheids aus P. Dem Beschwerdeführer 2 wurde erneut Frist angesetzt, um den vollständigen Entscheid einzureichen. Am 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer 2 den vollständigen Entscheid des Amtsgerichts P ein, wobei noch einzelne Wörter geschwärzt waren. Der Beschwerdegegner erhielt den vollständigen, ungeschwärzten Strafbefehl schliesslich direkt vom Amtsgericht P. Damit kam der Beschwerdeführer 2 den Anweisungen des Beschwerdegegners mehrfach nicht ausreichend nach.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 als beeinträchtigt erachtete, weil er den Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 gegenüber dem Beschwerdegegner nicht unverzüglich und in der Folge nicht vollständig offengelegt hat.

4.3  

4.3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der staatsanwaltlichen Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 4. September 2017 habe das Stadtammann- und Betreibungsamt F gegen den Beschwerdeführer 2 Strafanzeige erhoben wegen des Verdachts auf Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug. Wegen Wiedergutmachung sei die Strafuntersuchung eingestellt worden, insbesondere weil der Beschwerdeführer 2 den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer 2, der die strafrechtlichen Vorwürfe eingestanden habe, erst unter dem Druck des angehobenen Strafverfahrens und einer drohenden strafrechtlichen Verurteilung seinen betreibungsrechtlichen Pflichten durch umgehende Bezahlung aller Ausstände nachgekommen sei und er somit trotz Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens tatsächlich Pfändungsbetrug begangen habe. Dieses Verhalten verdeutliche einmal mehr, dass der Beschwerdeführer 2 sich nicht an Regeln halte, ja gar pflichtgemässes behördliches Handeln mit bewussten Verheimlichungen und Unwahrheiten hintertreibe und dabei in Kauf nehme, in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Ein solches Verhalten könne in keiner Weise zu einem verlässlichen, vertrauenswürdigen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und den Behörden ganz allgemein sowie zu den Gesundheitsbehörden und dem Beschwerdegegner im Speziellen beitragen.

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, der Beschwerdeführer 2 werde pönalisiert, obwohl niemandem ein Schaden entstanden sei und nur ein geringes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestanden habe. Dem Beschwerdeführer 2 werde eine vorsätzliche Tatbegehung unterstellt, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei und damit kein gerichtlicher Entscheid vorliege. Dies stelle einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.

4.3.2 Aus der Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft F vom 4. September 2017 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer 2 im Zeitraum von ca. 1. Januar 2014 bis 2. November 2016 verschiedene Pfändungsverfahren liefen, welche allesamt in Verlustscheinen endeten. Der Beschwerdeführer 2 habe anlässlich der Pfändungsvollzüge gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt F jeweils wahrheitswidrig angegeben, ohne jeglichen Verdienst zu sein und lediglich von seiner Schwester finanziell unterstützt zu werden, obschon er auf gegenüber dem Betreibungsamt nicht deklarierten Bankkonti über Einkünfte in Höhe von Fr. 146'450.46 im Jahr 2014, Fr. 229'455.59 im Jahr 2015 und Fr. 224.970.95 im Jahr 2016 verfügt habe. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe sich der Beschwerdeführer 2 geständig gezeigt und sich unmittelbar in der Folge um die zeitnahe Deckung der ausstehenden Pfändungsbeträge und der Verlustscheine bemüht. Von einer Bestrafung wurde deshalb abgesehen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 das Verfahren durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, weshalb ihm die Kosten auferlegt wurden. Damit hat der Beschwerdeführer 2 Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug begangen – was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten –, auch wenn dies strafrechtlich nicht geahndet wurde.

Der Leumund erfasst nicht nur die strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die Einhaltung finanzieller Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern und dem Gemeinwesen (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4). Demgemäss darf die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit auch Vorfälle berücksichtigen, die nicht zu einem Strafregistereintrag geführt haben (vgl. vorn E. 3.4.1). Zwar sind Probleme mit anderen Behörden als der Gesundheitsbehörde für die Vertrauenswürdigkeit von geringerer Relevanz. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers 2 von strafrechtlicher Bedeutung ist, auch wenn es nicht zu einer Verurteilung geführt hat (vgl. BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5). Dem Beschwerdeführer 2 ist zugutezuhalten, dass er Wiedergutmachung geleistet hat und dadurch niemand zu Schaden gekommen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er sich gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt nicht transparent und ehrlich verhalten, sondern ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, als er sich auch gegenüber dem Beschwerdegegner nicht immer offen, ehrlich und kooperativ verhalten hat (vgl. vorn E. 4.2.2). Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der Pfandverheimlichung und dem Pfändungsbetrug als vertrauensmindernd qualifiziert hat, wenn auch eine "massive" Vertrauensminderung aufgrund der Wiedergutmachung des Beschwerdeführers 2 nicht ersichtlich ist.

4.4  

4.4.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 sei trotz fehlender Berufsausübungsbewilligung in der Praxis I als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen. Hätte der Beschwerdeführer 2 – seinen eigenen Angaben zufolge – nur als Assistenzzahnarzt gearbeitet, hätte er nicht Miete für Räumlichkeiten und Lohn für Mitarbeiter zahlen müssen. Vielmehr hätte dies derjenigen Person oblegen, in deren Namen und auf deren Rechnung der Beschwerdeführer 2 in der Praxis I hätte tätig sein müssen. Es lasse sich auch nicht mit vernünftigen Gründen erklären, weshalb ein Assistenzzahnarzt ein Zahlungsterminal für bargeldlosen Zahlungsverkehr miete. Aus den Auftragsbestätigungen und Honorarrechnungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 2014 bis 2017 sowohl in der Praxis I und der K GmbH als selbständiger Zahnarzt abgerechnet habe. Der lediglich pauschal gehaltene Einwand des Beschwerdeführers 2, sein Name sei von der R AG irrtümlicherweise verwendet worden, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, es sei Sache der Beschwerdeführerin 1, für ihre Standorte eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein angestellter Zahnarzt wisse, ob überhaupt eine Betriebsbewilligung für einen bestimmten Standort vorliege oder nicht. Das Fehlen der Betriebsbewilligung könne dem Beschwerdeführer 2 nicht zur Last gelegt werden. Sodann werde eine Assistenzbewilligung für einen bestimmten Betrieb, nicht für einen bestimmten Standort gewährt. Der Umstand, dass alle drei Standorte unter dem Mantel der A AG betrieben würden, sei der Vorinstanz angezeigt worden. Bei der Abrechnung auf den Namen des Beschwerdeführers 2 handle es sich um einen Fehler, richtigerweise hätte "Dres. G/B" auf der Abrechnung stehen müssen (im Plural zusätzlich für Dr. med. dent. G als überwachende Zahnärztin). Dieser Fehler sei beim abrechnenden Unternehmen R AG gerügt, aber fälschlicherweise zu spät korrigiert worden. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz dies als Schutzbehauptung werte, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben. Schliesslich ändere die Vereinnahmung von Umsätzen nichts an deren Qualifikation als Lohnbestandteil, wenn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag als solcher qualifiziert werde. Der Beschwerdeführer 2 habe bei der Beschwerdeführerin 1 einen Sonderstatus gehabt und den Umsatz, welchen er generiert habe, auch bekommen. Das direkte Bezahlen von Auslagen stehe einer Qualifikation als unselbständiges Arbeitsverhältnis nicht im Wege, sondern belege lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 gewisse administrative Aufgaben übernommen habe. Bestritten werde auch eine behauptete ungenügende Beaufsichtigung des Beschwerdeführers 2 durch die Beschwerdeführerin 1. Selbst wenn aber eine solche vorliegen würde, so würde aufgrund einer ungenügenden Beaufsichtigung eines Assistenzzahnarztes nicht plötzlich aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit.

4.4.2 Am 20. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zum Betrieb der ambulanten zahnärztlichen Institution H, E-Strasse 01 in F erteilt. Die verantwortliche zahnärztliche Leitung übernahm Dr. med. dent. G. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschäftigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten bewilligungspflichtig ist und Änderungen der Bezeichnung der Trägerschaft, der Betriebsstätte und der gesamtverantwortlichen sowie der zahnärztlichen Leitung dem Beschwerdegegner mitzuteilen sind. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin 1 unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung die Beschäftigung des Beschwerdeführers 2 als unselbständig tätiger Zahnarzt für die Standorte in F bewilligt. Es wurde festgehalten, dass dem angestellten Zahnarzt die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet ist. Diese Assistenzbewilligung ist nach wie vor gültig. Eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wurde dem Beschwerdeführer 2 bis heute nicht erteilt.

Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdegegner nach der Verfügung vom 20. Dezember 2013 weitere Standorte/Betriebsstätten mitgeteilt hätte bzw. für diese eine Betriebsbewilligung eingeholt hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfügt die Beschwerdeführerin 1 damit gemäss der Betriebsbewilligung vom 20. Dezember 2013 lediglich über den Standort an der E-Strasse 01 in F. Dies musste auch der Beschwerdeführerin 1 bewusst sein, teilte der Beschwerdegegner ihr bzw. Dr. med. dent. G am 10. Oktober 2016 aufgrund eines Gesuchs um Assistenzbewilligung für den Beschwerdeführer 2 für die Praxis I und die K GmbH doch ausdrücklich mit, dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich über einen Standort, und zwar an der E-Strasse 01 in F, verfüge. Für die Praxis I und die K GmbH könne deshalb nur die an diesen Standorten in einem Teilzeitpensum tätige Dr. med. dent. G persönlich, nicht aber die Beschwerdeführerin 1, ein Gesuch um Assistenzbewilligung stellen. Dies beanstandete die Beschwerdeführerin 1 in der Folge nicht. Vielmehr stellte Dr. med. dent. G am 7. Dezember 2016 persönlich ein Gesuch um Assistenzbewilligung für die Beschäftigung des Beschwerdeführers 2 in der Praxis I und der K GmbH. Dass die Beschwerdeführenden einer (ehemaligen) Mitarbeiterin der Vor­instanz angezeigt haben wollen, dass "alle drei Standorte", d. h. die Bettriebsstätte H, die Praxis I und die K GmbH, unter dem Mantel der Beschwerdeführerin 1 betrieben worden seien, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde in der Folge eine Betriebsbewilligung für diese Standorte ausgestellt bzw. die bestehende Betriebsbewilligung auf die Praxis I und die K GmbH erweitert.

Damit verfügt die Beschwerdeführerin 1 lediglich über den Standort an der E-Strasse 01 in F, weshalb sich die Assistenzbewilligung des Beschwerdeführers 2 vom 20. Dezember 2013 bloss auf diesen Standort beziehen kann. Damit waren weder die Praxis I noch die K GmbH von der besagten Assistenzbewilligung mitumfasst.

4.4.3 Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom 17. Januar 2019 hat Dr. med. dent. G den Beschwerdeführer 2 zwischen Oktober 2014 und Februar 2017 wissentlich und willentlich in der Praxis I sowie der K GmbH beschäftigt und ihn zahnärztliche Behandlungen ausführen und in Rechnung stellen lassen, obwohl sie gewusst habe, dass ihre beiden Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Assistenz-Zahnarzt für den Beschwerdeführer 2 in der Praxis I und der K GmbH nicht bewilligt worden seien.

Die Verwaltungsrechtspflegebehörden sind grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen gebunden. Dies gilt auch, wenn der Strafentscheid im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur dann abweichen, wenn (1.) die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn (2.) die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn (3.) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f.). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3); diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 3 mit Hinweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai 2006, 6A.19/2006, E. 1).

Vorliegend liegen keine (neuen) Erkenntnisse vor, die dem Statthalteramt Bezirk F im Zeitpunkt des Strafbefehls unbekannt waren. Sodann besteht kein klarer Widerspruch zwischen der Beweiswürdigung durch das Statthalteramt und den feststehenden Tatsachen. Hierzu ist vielmehr festzuhalten, dass die sich aus den Akten ergebenden Hinweise sowohl für eine unbewilligte selbständige wie auch für eine unbewilligte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 sprechen können. Dass das Statthalteramt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt haben könnte, wird weder geltend gemacht noch ist dies aus dem Strafbefehl bzw. den weiteren Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführenden bestreiten eine unbewilligte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 denn auch nicht.

4.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die unbewilligte unselbständige Tätigkeit sei nicht dem Beschwerdeführer 2 anzulasten, ist dem nicht ohne Weiteres zuzustimmen. Zwar muss die selbständig tätige Person für die erforderlichen Betriebsbewilligungen besorgt sein. Dass für die Praxis I und die K GmbH keine Betriebsbewilligung vorlag bzw. die Assistenzbewilligung vom 20. Dezember 2013 die Tätigkeit in diesen beiden Praxen nicht mitumfasste, kann dem Beschwerdeführer 2 deshalb nicht vorgeworfen werden. Indes sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 GesG für unselbständig Tätige ausdrücklich vor, dass sie im Namen und auf Rechnung von selbständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheitswesens tätig sind. Auch der Beschwerdegegner hielt in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 ausdrücklich fest, dass dem angestellten Zahnarzt, d. h. dem Beschwerdeführer 2, die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 2 persönlich zugestellt. Ihm musste deshalb bewusst sein, dass ihm eine Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet ist. Nichtsdestotrotz wurden in den Jahren 2014 bis 2017 Honorarrechnungen für die zahnärztlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 2 jeweils in seinem Namen ausgestellt. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, es handle sich dabei lediglich um ein administratives Versehen der abrechnenden R AG. Der Fehler sei bei der R AG gerügt, aber fälschlicherweise zu spät korrigiert worden. Ein entsprechendes Schreiben der Beschwerdeführenden an die R AG liegt indes nicht bei den Akten. Damit belegen die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ihre Behauptung nicht einmal ansatzweise, obwohl ihnen im Rechtsmittelverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Plüss, § 7 N. 103, 105). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden den angeblichen Fehler der R AG über Jahre hinweg geduldet haben. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, bei der R AG eine entsprechende Auskunft einzuholen. Vielmehr ist mit der Vor­instanz von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auch dass der Beschwerdeführer 2 unter der fachlichen Verantwortung von Dr. med. dent. G gestanden haben könnte, ergibt sich aus den Abrechnungen nicht. Damit hat der Beschwerdeführer 2 – wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat – seine Kompetenzen als Assistenzzahnarzt wiederholt und über einen langen Zeitraum überschritten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 nicht nur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig war, sondern gemäss den Honorarrechnungen auch den Titel "Dr. med. dent." geführt hat, obwohl ihm der Beschwerdegegner dies ausdrücklich untersagt hat. Damit verletzte der Beschwerdeführer 2 § 11 Abs. 2 GesG sowie die klaren Anweisungen des Beschwerdegegners. Insofern wirkt sich die unbewilligte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in der Praxis I und der K GmbH vertrauensmindernd aus.

4.4.5 Fraglich ist, ob neben der unbewilligten unselbständigen Tätigkeit in der Praxis I und der K GmbH auch eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 vorliegt. Zwar deuten die Honorarrechnungen auf den Namen des Beschwerdeführers 2, die Miete eines Zahlungsterminals und die Bezahlung von Miete für die Räumlichkeiten sowie von Lohn durch den Beschwerdeführer 2 auf eine selbständige Tätigkeit hin. Der Beschwerdegegner macht ausserdem geltend, gemäss telefonischen Angaben des Statthalteramts F sei am 17. Januar 2019 auch ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer 2 wegen selbständiger Tätigkeit ohne Berufsausübungsbewilligung erlassen worden. Dagegen sei Einsprache erhoben und die Akten seien an das Bezirksgericht F überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Indes ist den Beschwerdeführenden dahingehend zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in der Praxis I und der K GmbH nicht gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Tätigkeit vorliegen kann. Nachdem die Vertrauenswürdigkeit bereits aus anderen Gründen zu verneinen ist (vgl. sogleich E. 4.6), kann aber ohnehin offenbleiben, ob neben der unbewilligten unselbständigen Tätigkeit auch eine unbewilligte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 vorliegt.

4.5  

4.5.1 Der Beschwerdegegner erwog, im Polizeirapport der Kantonspolizei vom 16. Januar 2017 sei nachzulesen, dass der Beschwerdeführer 2 seit 2015 sporadisch Marihuana und selten Kokain und Amphetamine (MDMA) konsumiere. Der letzte Konsum habe Mitte Dezember 2016 stattgefunden. Der Konsum von illegalen Substanzen zeige ein weiteres Mal auf, dass sich der Beschwerdeführer 2 nicht an die staatliche Rechtsordnung halte. Dies sei ein weiterer Grund, ihm die Vertrauenswürdigkeit als Medizinalperson abzusprechen. Ob er darüber hinaus trotz Konsum von illegalen Substanzen weiterhin physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten könne, müsse gutachterlich geklärt werden, was aber vorliegend unterbleiben könne, da die Vertrauenswürdigkeit aus diversen Gründen zerstört sei. Die Vorinstanz ging auf den angeblichen Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers 2 nicht ein, da bereits die anderen Vorkommnisse klarerweise ausreichten, um ihm die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

In der Beschwerdeschrift gingen die Beschwerdeführenden auf den angeblichen Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers 2 nicht mehr ein. In der Rekursschrift hielten sie diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer 2 wegen des angeblichen Drogenkonsums bisher nicht verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei das Strafverfahren beim Statthalteramt des Bezirks F nach wie vor offen. Im Zeitpunkt der massgeblichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer 2 keine Drogen mehr konsumiert. Was die Kantonspolizei Zürich an Drogen und Utensilien zum Gebrauch von Narkotika im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sichergestellt habe, könne nicht dem Beschwerdeführer 2 zugeordnet werden, nachdem er klar formuliert habe, er habe in den entsprechenden Räumen eine Party gefeiert, und Dritte hätten dabei Drogen konsumiert.

4.5.2 Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich am 3. Januar 2017 wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers 2 eine Marihuana-Mühle zum Zerkleinern des Krautes und ca. 2 Gramm Marihuana sichergestellt. Im Wohn-/Arbeitszimmer des Beschwerdeführers 2 wurden ausserdem auf der Oberfläche des Hochfrequenzofens und ab einer Kreditkarte weisse Pulverspuren gesichert. Dabei handelte es sich um Kokain. Sichergestellt wurde auch eine zusammengerollte Banknote. In einem Tresor wurden sodann unter anderem ein leeres Minigrip mit Marihuana-Spuren, eine Metall-Schachtel mit Spiegel, Schnupfröhrchen, Rasierklinge und Spuren von Kokain und Tabak, eine Marihuana-Mühle und ein Fläschchen mit einer Substanz zur Erkennung der Reinheit von Kokain gefunden. Der Beschwerdeführer 2 gab bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Januar 2017 an, er habe Marihuana und Kokain konsumiert. Gemäss Formular zur Betäubungsmittel-Übertretung habe er seit 2015 sporadisch Marihuana und seltener Kokain und MDMA konsumiert. Der letzte Konsum habe Mitte Dezember 2016 stattgefunden.

Ob die sichergestellten Drogen und die entsprechenden Gebrauchsutensilien tatsächlich von Drittpersonen stammen – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – ist insofern unerheblich, als der Beschwerdeführer 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingestanden hat, in der Vergangenheit und bis Mitte Dezember 2016 illegale Substanzen konsumiert zu haben. Ob er auch heute noch Betäubungsmittel konsumiert, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Nichtsdestotrotz ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 in der jüngeren Vergangenheit Betäubungsmittel konsumierte, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen.

4.6 Nach dem Gesagten liegen verschiedene Umstände vor, welche die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 erheblich beeinträchtigen. Schwer wiegt insbesondere, dass der Beschwerdeführer 2 mehrfach behördliche Anweisungen missachtete. Dies betrifft nicht nur Anweisungen des Beschwerdegegners (vorn E. 4.2.2 und 4.4.4), sondern auch des Stadtammann- und Betreibungsamts (vorn E. 4.3.2) sowie der Polizei (vorn E. 4.1.2). Der Vor­instanz ist zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer 2 an der Bereitschaft zur vollständigen und transparenten Auskunftserteilung gegenüber der Gesundheits- und anderen Behörden mangle, hat er doch den Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 gegenüber dem Beschwerdegegner nicht von Anfang an offengelegt und verschwieg er gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt in rechtswidriger Weise Vermögenswerte. Sodann bekundet der Beschwerdeführer 2 offensichtlich Mühe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was sich insbesondere in mehreren Vorstrafen, im Verfahren betreffend Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug sowie im Konsum von illegalen Substanzen zeigt. Daran ändert nichts, dass das Verfahren betreffend Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug wegen Wiedergutmachung eingestellt wurde und der Betäubungsmittelkonsum (bislang) nicht strafrechtlich geahndet wurde.

Ob die einzelnen Vorkommnisse für sich allein ausreichen würden, um dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls vermitteln sie in ihrer Häufung und Gesamtheit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners oder anderer Behörden zu halten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 2 bereits bei der Bewilligung der Assistenztätigkeit entgegengekommen ist, indem er ihm trotz Vorstrafen die Assistenztätigkeit bewilligte, um ihm die nötige berufliche Erfahrung als Zahnarzt zu ermöglichen. Nichtsdestotrotz vermochte der Beschwerdeführer 2 sein Verhalten nicht nachhaltig zu verbessern. Vielmehr trat er im Rahmen des Verfahrens betreffend Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug neuerlich strafrechtlich in Erscheinung und handelte mit der Tätigkeit auf eigene Rechnung entgegen den gesundheitsrechtlichen Bestimmungen sowie den Anweisungen des Beschwerdegegners. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 2 zukünftig beanstandungslos an die Gesundheitsgesetzgebung sowie an Weisungen des Beschwerdegegners hält.

Zwar können an die Vertrauenswürdigkeit eines Assistenz-Zahnarztes im Einzelfall geringere Anforderungen gestellt werden als an jene eines selbständig tätigen Zahnarztes (vgl. vorn E. 3.4.2). Vorliegend schien aber auch die Beaufsichtigung durch Dr. med. dent. G keinen (positiven) Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers 2 zu haben, war er doch dennoch auf eigene Rechnung tätig und legte gegenüber den Behörden weiterhin ein unehrliches, teilweise gar täuschendes Verhalten an den Tag. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vor­instanz dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit absprachen.

5.  

5.1 Der Entzug der Assistenzbewilligung ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie der Patienten geeignet zu betrachten.

5.2 Anders als beim disziplinarischen Entzug handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patienten im Besonderen dient (vorn E. 3.5). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt deshalb als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 4.3.2). Der Bewilligungsentzug ist damit auch als erforderlich zu qualifizieren.

5.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit machen die Beschwerdeführenden geltend, dem Beschwerdeführer 2 würde durch den Entzug der Assistenzbewilligung die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit komplett verwehrt. Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer 2 im Hinblick auf seine bis anhin ausgeübte Tätigkeit nichts habe zuschulden kommen lassen, erweise sich der Entzug der Assistenzbewilligung als unzumutbar. Ein Entzug der Bewilligung zur unselbständigen ärztlichen Tätigkeit stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende Massnahme dar. Vorliegend ist das öffentliche Interesse am Schutz eines intakten Gesundheitswesens, das auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis und einer offenen und ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern basiert, höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers 2, weiterhin in Zürich praktizieren zu dürfen. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers 2 wird zudem dadurch relativiert, als ihm der Entzug der Assistenzbewilligung nicht verwehrt, weiterhin (nicht bewilligungspflichtige) zahntechnische Leistungen anzubieten. Insofern wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht vollumfänglich verunmöglicht. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer 2 offensteht, erneut um Erteilung einer Assistenzbewilligung bzw. einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübungsbewilligung zu ersuchen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.

5.4 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich damit als verhältnismässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 4'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …