{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00241_06-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219920&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c0c1fe4ee859d700a69ca74da44517f"}, "Num": [" VB.2019.00241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Assistenzbewilligung | Bewilligung zur unselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Zahnarzt (Assistenzbewilligung). Rechtsgrundlagen zur unselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit universit\u00e4rer Medizinalpersonen (E. 3.1 f.). Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit kann es sich rechtfertigen, an die Vertrauensw\u00fcrdigkeit einer unselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an jene einer selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Person, weil die unselbst\u00e4ndig t\u00e4tige Person nur unter der Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der besch\u00e4ftigenden Person t\u00e4tig sein darf, womit allf\u00e4llig bereits bestehende Vertrauensm\u00e4ngel jedenfalls bis zu einem gewissen Grad aufgefangen werden k\u00f6nnen (E. 3.4). Es liegen verschiedene Umst\u00e4nde vor, die die Vertrauensw\u00fcrdigkeit des Beschwerdef\u00fchrers 2 erheblich beeintr\u00e4chtigen (mehrere Strafregistereintr\u00e4ge, mangelnde Bereitschaft zur vollst\u00e4ndigen und transparenten Auskunftserteilung gegen\u00fcber der Gesundheits- und anderen Beh\u00f6rden, Missachtung von beh\u00f6rdlichen Anweisungen). Die Vorkommnisse vermitteln in ihrer H\u00e4ufung und Gesamtheit den Eindruck, dass der Beschwerdef\u00fchrer 2 nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners oder anderer Beh\u00f6rden zu halten. Die Beaufsichtigung durch die besch\u00e4ftigende Person scheint keinen (positiven) Einfluss auf sein Verhalten zu haben. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem Beschwerdef\u00fchrer 2 die Vertrauensw\u00fcrdigkeit absprachen (E. 4). Der Entzug der Assistenzbewilligung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:34", "Checksum": "c6e77746064d1c4daf15d6f8b6c700cd"}