{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00242_2021-02-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221019&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ebe88e912a55c4f3724414e5356ab9c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2019.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2019.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2019.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgeb\u00fchren | Wasseranschlussgeb\u00fchren Bei den Geb\u00fchren f\u00fcr die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung handelt es sich um kostenabh\u00e4ngige Benutzungsgeb\u00fchren. Bei diesen k\u00f6nnen die Anforderungen an die formell-gesetzlichen Vorgaben grunds\u00e4tzlich gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch \u00fcberpr\u00fcfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungsprinzip kann in Bezug auf die Geb\u00fchrenh\u00f6he nur dann die Funktion des formellen Gesetzes \u00fcbernehmen, wenn der betreffenden Geb\u00fchr die Kosten eines Verwaltungszweigs gesetzlich zugeordnet sind. Wird jedoch wie vorliegend ein Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb durch verschiedene Geb\u00fchrenarten \u2013 also einerseits durch einmalige Anschlussgeb\u00fchren und andererseits durch periodische Benutzungsgeb\u00fchren \u2013 finanziert, kann aus dem Kostendeckungsprinzip nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Geb\u00fchrenart zu decken ist. Damit kann das Kostendeckungsprinzip in einer solchen Konstellation seine begrenzende Funktion f\u00fcr die einzelne Geb\u00fchrenart nicht erf\u00fcllen (E. 2.1). Vorliegend ist der zu veranschlagende Bemessungsindikator weder in der Wassergeb\u00fchrenverordnung noch in einem Geb\u00fchrentarif festgehalten und greift das Kostendeckungsprinzip nicht. Damit fehlte es zum hier massgeblichen Zeitpunkt nicht nur an einer gen\u00fcgenden Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes, sondern auch an einer rechtssatzm\u00e4ssigen Festlegung f\u00fcr die Erhebung von Wasseranschlussgeb\u00fchren (E. 2.3 f.). Die Geb\u00fchrenverf\u00fcgung ist nicht nichtig (E. 4). Die L\u00fcckenf\u00fcllung ist \u2013 entgegen den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen \u2013 aufgrund des strengen steuerrechtlichen Legalit\u00e4tsprinzips, das auch im Hinblick auf die hier umstrittenen Wasseranschlussgeb\u00fchren zur Anwendung kommt, nicht m\u00f6glich (E. 5.2 f.). Die Voraussetzungen f\u00fcr einen blossen Appellentscheid sind nicht gegeben (E. 6).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:06", "Checksum": "6365971a0b2f0b16d0d37a209545184c"}