{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00243_2019-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219585&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fa0955a90f91b7cd22868fe478b7ba83"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2019  VB.2019.00243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2019  VB.2019.00243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2019  VB.2019.00243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug: Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Das Gutachten erweist sich insgesamt als nachvollziehbar, schl\u00fcssig und enth\u00e4lt keine unl\u00f6sbaren Widerspr\u00fcche, weshalb darauf abgestellt werden kann (E. 3.2). Insgesamt kann dem Beschwerdef\u00fchrer keine g\u00fcnstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs.1 StGB gestellt werden: Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Fortschritte des Beschwerdef\u00fchrers. Gem\u00e4ss Gutachten lassen sich diese aber nicht auf tiefgr\u00fcndende Selbsteigenerkenntnisse abst\u00fctzen, sondern sind das Resultat einer durch den Haftalltag eingestellten Verhaltensmodifikation. Auch die Fachkommission h\u00e4lt fest, dass eine durchgreifende Risikominderung noch nicht gelungen sei. Der Gutachter geht von einer knapp mittelgradigen R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr schwere Gewalttaten und Sexualdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewalttaten aus (E. 4.1-4.4). Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zul\u00e4ssig, auf eine Differenzialprognose zu verzichten, wenn im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr auch schwere (Sexual-)Delikte auf eine noch ung\u00fcnstige Prognose geschlossen werden muss. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine Differenzialprognose verzichten (E. 4.5.1). Unabh\u00e4ngig davon ist davon auszugehen, dass sich das R\u00fcckfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug weiter senken l\u00e4sst (E. 4.5.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung erfolgte damit zu Recht (E. 4.6). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 5.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:55", "Checksum": "f4d13c162bf7d35b5217ca96b0145bf9"}