{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00245_29-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219492&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96d1df9403f12831c7da5e229046c01d"}, "Num": [" VB.2019.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2019.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2019.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2019.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren | Nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren. [Frage der Bewilligungspflicht f\u00fcr einen in der Landwirtschaftszone aufgestellten Hinkelstein.] Regelungsinhalt der Ausgangsverf\u00fcgung bildet der Befund, dass ein nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren durchzuf\u00fchren sei, sowie die Aufforderung an den Beschwerdef\u00fchrer, hierf\u00fcr ein Baugesuchsformular und weitere Unterlagen einzureichen. \u00dcber die Gegenstand des damit er\u00f6ffneten Verfahrens bildende (Haupt-)Frage der Bewilligungsf\u00e4higkeit des Hinkelsteins wurde infolgedessen noch nicht befunden. Damit liegt ein selbst\u00e4ndig er\u00f6ffneter Zwischenentscheid im Streit. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu m\u00fcssen, begr\u00fcndet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Zwischenentscheid l\u00e4sst sich aber auch dann anfechten, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies kann angenommen werden, wenn der Aufwand f\u00fcr ein Baubewilligungsverfahren durch die Gutheissung der Beschwerde vermieden werden kann oder die Frage der Bewilligungspflicht streitig ist. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen (E. 1.2). Das Platzieren des Hinkelsteins erweist sich als baubewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw. \u00a7 309 Abs. 1 PBG, f\u00fcr welchen zu Recht ein (nachtr\u00e4gliches) Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde (E. 3.2). Auch mit Blick auf Art. 24 RPG musste im Grundsatz von einem bewilligungspflichtigen Unterfangen ausgegangen werden (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:26", "Checksum": "106c7a7dceea5ed27f2694246b19b479"}