{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00246_12-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219526&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16429a82af8fffd4b26323444a93ebbd"}, "Num": [" VB.2019.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor | [Der 1944 geborene Beschwerdef\u00fchrer habilitierte im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich und wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten ernannt; nach Vollendung des 65. Altersjahrs richtete ihm die Fakult\u00e4t keine Privatdozentenentsch\u00e4digung mehr aus, weshalb er dort ab 2012 keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt. Im April 2017 ersuchte er um Ernennung zum Titularprofessor, was ihm mit der Ausgangsverf\u00fcgung verweigert wurde.] Offengelassen, ob dem Beschwerdef\u00fchrer ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Ernennung zum Titularprofessor zukommt, zumal die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten durch die Verleihung des Professorentitels keine \u00c4nderung erf\u00e4hrt (E. 1). Hier w\u00e4re allein die Fakult\u00e4tsversammlung der Beschwerdegegnerin und nicht deren Dekan zum Entscheid berufen gewesen, dem Beschwerdef\u00fchrer erw\u00e4chst daraus, dass der Dekan den vorg\u00e4ngigen (abschl\u00e4gigen) Beschluss der Fakult\u00e4tsversammlung in der Ausgangsverf\u00fcgung in eigenem Namen verschriftliche, jedoch kein Nachteil, weshalb nicht auf die Nichtigkeit dieser Verf\u00fcgung zu erkennen ist (E. 4.2). Den Fakult\u00e4ten kommt beim Entscheid dar\u00fcber, ob der Erweiterten Universit\u00e4tsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor unterbreitet werde, ein Ermessensspielraum zu (E. 3). Der Titel wird an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich nicht ehrenhalber verliehen, sondern ist an  Leistungskriterien gebunden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef\u00fchrer dabei in Anbetracht dessen, dass dieser sp\u00e4testens seit dem Jahr 2012 keine Lehr- und Forschungsleistungen mehr f\u00fcr die Fakult\u00e4t erbrachte, die Ernennung verweigerte, erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4.3.1 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:31", "Checksum": "d276beac2b83f78b4aa9384101ee5b7c"}