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Geschäftsnummer: VB.2019.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor


[Der 1944 geborene Beschwerdeführer habilitierte im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten ernannt; nach Vollendung des 65. Altersjahrs richtete ihm die Fakultät keine Privatdozentenentschädigung mehr aus, weshalb er dort ab 2012 keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt. Im April 2017 ersuchte er um Ernennung zum Titularprofessor, was ihm mit der Ausgangsverfügung verweigert wurde.] Offengelassen, ob dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Ernennung zum Titularprofessor zukommt, zumal die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten durch die Verleihung des Professorentitels keine Änderung erfährt (E. 1). Hier wäre allein die Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin und nicht deren Dekan zum Entscheid berufen gewesen, dem Beschwerdeführer erwächst daraus, dass der Dekan den vorgängigen (abschlägigen) Beschluss der Fakultätsversammlung in der Ausgangsverfügung in eigenem Namen verschriftliche, jedoch kein Nachteil, weshalb nicht auf die Nichtigkeit dieser Verfügung zu erkennen ist (E. 4.2). Den Fakultäten kommt beim Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor unterbreitet werde, ein Ermessensspielraum zu (E. 3). Der Titel wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber verliehen, sondern ist an Leistungskriterien gebunden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dabei in Anbetracht dessen, dass dieser spätestens seit dem Jahr 2012 keine Lehr- und Forschungsleistungen mehr für die Fakultät erbrachte, die Ernennung verweigerte, erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4.3.1 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWEISABNAHME
ERMESSENSENTSCHEID
ERNENNUNG ZUM PROFESSOR
LEGITIMATION
LEISTUNGSAUSWEIS
NACHTEIL
NICHTIGKEIT
PRIVATDOZENT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
TITULARPROFESSOR
UNZUSTÄNDIGES ORGAN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Philosophische Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Dr. iur. Dr. phil. A (geboren 1944) habilitierte im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten für "F, besonders rechtliche und politische Institutionen von H," ernannt. 1989 wurde er als Professor für F an die Universität B in C berufen, war aber weiterhin (auch) als Privatdozent an der Universität Zürich tätig. Nach Vollendung des 65. Altersjahrs richtete die Philosophische Fakultät A keine Privatdozentenentschädigung mehr aus, weshalb er dort – wie er sagt – ab 2012 keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt.

Am 5. April 2017 ersuchte A bei der Prodekanin Laufbahn der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich um Ernennung zum Titularprofessor. Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Laufbahnkommission der Fakultät und einer ablehnenden Stellungnahme des G-Instituts beschloss die Fakultätsversammlung im Folgenden am 19. Mai 2017, das Gesuch von A nicht zu unterstützen, und beantragte der Erweiterten Universitätsleitung dessen Ablehnung. Hierüber wurde A am 21. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Nach Eingang der Stellungnahme von A beschloss die Fakultätsversammlung der Philosophischen Fakultät am 29. September 2017, an ihrem Entscheid vom 19. Mai 2017 festzuhalten. Dies wurde A am 20. Oktober 2017 eröffnet und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass "der Antrag der Fakultät" inzwischen an die Erweiterte Universitätsleitung übermittelt worden sei.

Am 22. März 2018 teilte der Rechtsdienst der Universität Zürich der Philosophischen Fakultät mit, dass die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ernennung von A zum Titularprofessor sowie der (abschlägige) Entscheid über dessen Gesuch allein in ihrer Zuständigkeit liege, worauf der Dekan der Philosophischen Fakultät dieses mit Verfügung vom 28. Juni 2018 abwies.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 21./25. Juli 2018 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. März 2019 abwies.

III.  

Am 11./12. April 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 "Der 'Beschluss' der BG vom 14.3.2019 ist wegen gravierender formaler und anderer Mängel etc. zurückzuweisen.

Mein Rekurs vom 25.7.2018 (Datum des Poststempels) ist gutzuheissen und die 'Verfügung' vom 28. 6. 2018 des Dekans der PhF [Philosophischen Fakultät], da nicht von der zuständigen Instanz erlassen, für nichtig zu erklären.

Die negativen Beschlüsse der Fakultätsversammlung der PhF vom 19.5.2017 und 29.9.2017 über meinen Antrag auf Ernennung zum Titularprofessor sind, da durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen herbeigeführt, aufzuheben.

Die Kostenfolge ist entsprechend zu regeln."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 24./29. April 2019 und die Philosophische Fakultät mit Beschwerdeantwort vom 9./10. Mai 2019 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels; die Fakultät verlangte zudem eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11, § 20a N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (neu) die Aufhebung der Beschlüsse der Fakultätsleitung vom 19. Mai und vom 29. September 2017 verlangt, liegt dieses Begehren somit ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf nicht einzutreten.

Generell erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, die Ausgangsverfügung anzufechten, setzte solches doch voraus, dass er einen (aktuellen) praktischen Nutzen aus der nachgesuchten Ernennung zum Titularprofessor zu ziehen vermöchte, was hier jedenfalls nicht ins Auge springt, zumal die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten durch die Verleihung des Titels "Titularprofessorin" bzw. "Titularprofessor" keine Änderung erfährt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da sich die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – bei materieller Behandlung ohnehin als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist.

2.  

2.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst vor, auf "mehrere Anträge" in seiner Replik vom 22. September 2018 nicht eingegangen zu sein und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör "qualifiziert" verletzt zu haben. Es handelt sich bei den fraglichen "Anträgen" teils um Beweisanträge (Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Universität Zürich seit dem Datum seiner Habilitation und Vornahme ergänzender Abklärungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Anträge der Fakultätsversammlung vom 19. Mai und vom 29. September 2017 an die Erweiterte Universitätsleitung), teils um rein rechtliche Vorbringen (es sei "abzuklären", ob die Beschlüsse vom 19. Mai und vom 29. September 2017 "zu Recht keine universitätsinterne Rechtsmittelbelehrung" enthielten und ihm bezüglich des zweitgenannten Beschlusses zu Recht nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt worden sei).

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini, S. 372 ff.).

2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer ging die Vorinstanz sowohl auf seine "Anträge" bzw. Rügen bezüglich fehlender Rechtsmittelbelehrungen als auch auf jene betreffend die unterlassene (erneute) Gehörsgewährung ein. Die Gründe, warum sie die gerügten formellen Mängel nicht als gegeben bzw. als unerheblich erachtet, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich dargelegt. Ob dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon ausging, dem Beschwerdeführer sei bereits im Vorfeld der Beschlussfassung am 29. September 2017 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden und ihm sei aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung(en) kein Nachteil erwachsen, weshalb es sich erübrige, näher auf diese Rüge einzugehen, ist bzw. wäre dagegen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

Sie durfte sodann auf die Erhebung der vom Beschwerdeführer "offerierten" Beweismittel verzichten, da dessen Leistungsausweis grundsätzlich unbestritten ist (so der Beschwerdeführer selbst) und ihm – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird – aus dem irrtümlichen Einbezug der Erweiterten Universitätsleitung ins Verfahren kein Nachteil erwuchs. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb auch, soweit er in Bezug auf die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang, genauer zu dem der Universitätsleitung weitergeleiteten Verfahrensgegenstand, dem Einschreiten des universitären Rechtsdiensts und seiner Lehrtätigkeit bis ins Jahr 2012, zusätzlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, muss sich eine solche Rüge doch immer auf den rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen Sachverhalt (dazu unten 4.3) beziehen (vgl. Donatsch, § 20 N. 38).

2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dem vorinstanzlichen Entscheid seien die Akten nicht beigelegt worden, ist anzumerken, dass den Parteien grundsätzlich nur auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt wird und die Behörden nicht verpflichtet sind, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amts wegen auszuhändigen oder zuzustellen (Griffel, § 8 N. 16). Dass er um Akteneinsicht ersucht hätte, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend; auch insofern lässt sich der Vorinstanz daher kein – so die Beschwerde – "formaler Fehler" vorwerfen.

3.  

3.1 Gemäss dem mit der Marginalie "Titularprofessur" versehenen § 14 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO, LS 415.111) in der hier massgeblichen bis 30. Juli 2017 gültigen Fassung (OS 55, 12) können Privatdozentinnen und -dozenten, die eine erfolgreiche Tätigkeit an der Universität ausgeübt und durch wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre ihr Fachgebiet gefördert haben, auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung das Recht zugesprochen erhalten, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen (Abs. 1); die Fakultät prüft im Einverständnis mit der Privatdozentin oder dem Privatdozenten nach sechsjähriger Lehrtätigkeit, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind (Abs. 2 Satz 1).

Nachdem alt§ 14 Abs. 1 UniO als Kann-Bestimmung formuliert ist, kommt den Fakultäten beim Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor unterbreitet werde, somit ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist.

3.2 In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff.); die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.  

4.1 Der Dekan der Beschwerdegegnerin verfügte am 28. Juni 2018 gestützt auf alt§ 14 Abs. 1 UniO, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2017 um Ernennung zum Titularprofessor abgelehnt werde, da bei ihm insgesamt nicht von einer erfolgreichen Förderung des Fachgebiets F an der Universität Zürich die Rede sein könne.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Dekan zur Behandlung seines Gesuchs nicht zuständig gewesen und die Ausgangsverfügung deshalb nichtig sei. Die Beschwerdegegnerin lege den alt§ 14 Abs. 1 UniO zudem willkürlich bzw. falsch aus, wenn sie seine Ernennung zum Titularprofessor von einer (erfolgreichen) Lehr- und Forschungstätigkeit an der Fakultät abhängig mache. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr seine Tätigkeit an der ganzen Universität seit seiner Habilitation zu berücksichtigen, zumal ihm ausdrücklich eine interdisziplinäre, die Rechtswissenschaftliche Fakultät einbeziehende Venia Legendi verliehen worden sei. Im Rahmen selbiger habe er sodann auch noch nach 2012 jedes Jahr einen bezahlten Lehrauftrag an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeführt ("in jedem Herbstsemester 3 Mal eine zweistündige Vorlesung") und zu den jeweiligen Examina Prüfungsfragen beigesteuert. Mit Frau Prof. D vom Rechtswissenschaftlichen Institut habe er zudem eine prämierte Doktorarbeit betreut und ein Kapitel zu einem Lehrbuch über Rechtsphilosophie beigesteuert. Ausserdem habe er im Jahr 2014 ein vom G-Institut unterstütztes Symposium mitorganisiert und anschliessend einen Konferenzband mitherausgegeben.

4.2 Alt§ 14 Abs. 1 UniO erklärt "die Fakultät" für zuständig, der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor zu unterbreiten, ohne zu konkretisieren, welche Organisationseinheit – hier der Beschwerdegegnerin – zum Entscheid berufen ist. Im Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2013 (Organisationsreglement, LS 415.451) findet sich daher in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 präzisierend festgelegt, dass die Fakultätsversammlung Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten stellt (siehe aber auch § 34a Satz 1 UniG und § 59 Abs. 2 Ziff. 5 sowie § 80 Abs. 5 Ziff. 3 UniO).

Entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ergibt sich aus dieser Regelung klar, dass der Entscheid über die Antragstellung nach alt§ 14 Abs. 1 UniO in jedem Fall der beschwerdegegnerischen Fakultätsversammlung obliegt, und zwar unabhängig davon, ob er negativ oder positiv ausfällt. Insofern ergingen die (abschlägigen) Beschlüsse vom 19. Mai und vom 29. September 2017 durch das zuständige Organ bzw. hätte die nachfolgende Verschriftlichung dieser Beschlüsse durch den Dekan der Beschwerdegegnerin korrekterweise im Namen der Fakultätsversammlung erfolgen müssen. Daraus, dass der Dekan der Beschwerdegegnerin hier im Nachgang an die Beschlussfassung durch die (allein zum Entscheid berufene) Fakultätsversammlung eine separate Verfügung in seinem Namen erliess, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, weshalb nicht auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 zu erkennen ist.

4.3  

4.3.1 Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Kann-Bestimmung in alt§ 14 Abs. 1 UniO formulierte die Beschwerdegegnerin bzw. deren Fakultätsversammlung mit Beschluss vom 22. April 2016 allgemeine "Kriterien für die Beurteilung der Leistungen in Forschung und Lehre". Danach setzte ein positiver Antrag auf Ernennung als Titularprofessorin bzw. Titularprofessor bis Ende Juli 2017 insbesondere den Nachweis regelmässiger Lehre und darüberhinausgehender Leistungen "(z. B. durch Entwicklung neuer Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Betreuung von Qualifikationsarbeiten, Erschliessung von Archiven oder Datensammlungen für Angehörige der Universität Zürich etc.)" an der Universität Zürich voraus sowie eine aktive Forschungstätigkeit an der Universität Zürich und eine positive Stellungnahme des Instituts oder Seminars bezüglich der erforderlichen Leistungen in Forschung und Lehre.

Hier wurde daher vor der Beschlussfassung über das Gesuch des Beschwerdeführers zunächst eine Stellungnahme des G-Instituts als für das Fachgebiet F zuständigem Institut zur Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Besagtem Schreiben des G-Instituts vom 4. Mai 2017 zufolge hielt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 keine Lehrveranstaltungen an der Universität Zürich mehr ab, welche "Bestandteil des Lehrprogramms bzw. der Prüfungsordnungen der F-Studienfächer im Lizenziat bzw. im B.A und M.A." waren. Auch habe er keine Examens- und Qualifikationsarbeiten am Ostasiatischen Seminar betreut, praktisch nicht mit anderen "Mitarbeitenden der Zürcher F" wissenschaftlich zusammengearbeitet und – mit Ausnahme einer im Dezember 2014 in Zusammenarbeit mit Professor E vom Rechtswissenschaftlichen Institut organisierten Tagung zum Thema "[…]" – keine "nennenswerten Forschungsaktivitäten" an der Universität Zürich entfaltet. Der Bericht schliesst deshalb mit den Worten, dass "in der Abteilung F des G-Instituts kein fachliches Interesse an einer intensivierten Zusammenarbeit mit Prof. A im Rahmen einer Titularprofessur an der PhF besteht".

Mit Hinweis auf die negative Stellungnahme des G-Instituts und "[i]n Anbetracht des zwar umfangreichen Leistungsausweises in Forschung und Lehre, aber des mangelnden Bezugs zur Philosophischen Fakultät und des G-Instituts" beantragte die Laufbahnkommission der Beschwerdegegnerin deren Fakultätsversammlung am Folgetag die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 5. April 2017. Zu beiden Schreiben bezog der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 umfassend Stellung, wobei er im Wesentlichen geltend machte, "von 1993 bis zum Herbstsemester 2012 ununterbrochen Lehrveranstaltungen" an der Universität Zürich abgehalten zu haben, welche zwar "bewusst vornehmlich" rechtliche Bezüge aufgewiesen hätten, aber nicht nur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sondern "durchgehend immer im Fachbereich F angekündigt" worden seien. Er habe zudem "immer wieder" juristische Qualifikationsarbeiten betreut (er nennt eine Masterarbeit und zwei Doktorarbeiten aus den Jahren 2000 und 2014) bzw. "[w]iederholt" F-Studierenden bei Qualifikationsarbeiten "beigestanden" (an dieser Stelle verweist er einzig auf die Schreiben einer F-Studentin aus dem Jahr 1992, deren Disposition für eine – nicht von ihm betreute – Arbeit er offenbar vorgängig durchgesehen hatte), Professor E im Rahmen des Moduls Rechtsphilosophie für Masterstudierende alljährlich einige Examensfragen geliefert und Beiträge in dessen Lehrbüchern sowie den Vorlesungsskripten eines ebenfalls an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät tätigen Kollegen verfasst.

4.3.2 Gestützt auf die vorstehend (auszugsweise) wiedergegebenen Stellungnahmen der vorbefassten Organisationseinheiten und des Beschwerdeführers verweigerte der Dekan der Beschwerdegegnerin diesem am 28. Juni 2018 die anbegehrte Ernennung zum Titularprofessor. Der Entscheid wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst klarstelle – ab 2012 keine Lehrveranstaltungen bei der Beschwerdegegnerin mehr durchgeführt und dort seit seiner Habilitation im Jahr 1981 auch keine einzige Qualifikationsarbeit betreut habe. Damit sei zwar noch nichts über die Leistungen des Beschwerdeführers für andere Fakultäten oder Hochschulen ausgesagt, dieser strebe jedoch eine Titularprofessur just bei der Beschwerdegegnerin an, weshalb er bzw. "die Fakultät" den alt§ 14 UniO in dem Sinn auslege, "dass die Förderung der Lehre an der verleihenden Fakultät ein massgebliches Kriterium darstellt", zumal "die Förderung des Fachgebiets durch Lehrleistungen ausserhalb der PhF für die PhF nur beschränkt nachvollziehbar" sei.

Diese Begründung leuchtet ein bzw. erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alt§ 14 Abs. 1 UniO in vertretbarer Weise dahingehend konkretisieren durfte, dass den in den letzten Jahren vor der Gesuchseinreichung erbrachten Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ernennung als Titularprofessorin bzw. Titularprofessor grösseres Gewicht beigemessen werde als den weiter zurückliegenden und die Lehr- und Forschungsleistungen zudem einen genügend engen Bezug zu der mit dem Antrag befassten Fakultät aufweisen müssen.

Der Titel "Titularprofessorin" bzw. "Titularprofessor" wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber etwa für ein herausragendes Lebenswerk verliehen, sondern ist an klare Leistungskriterien gebunden. Entsprechend wird er auch "bloss" für die Dauer der effektiven Dozententätigkeit verliehen und darf bei einem aus anderen als Altersgründen erfolgten Rücktritt grundsätzlich nicht weitergeführt werden (alt§ 15 Abs. 1 ff. UniO). Er ist zudem auf die Tätigkeit in einem bestimmten Fachgebiet beschränkt, weshalb Titularprofessorinnen und -professoren im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich mit der jeweiligen Fachbezeichnung aufgeführt werden (z. B. "Titularprofessor für …"). Die Ernennung zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor setzt insofern ein erfolgreiches "aktives" Engagement in der Lehre und Forschung auf einem Fachgebiet während eines der Gesucheinreichung (unmittelbar) vorangegangenen repräsentativen Zeitraums (vgl. alt§ 14 Abs. 2 Satz 1 UniO) voraus. Dass sich das Vorhandensein eines solchen (ausreichenden) Engagements nur durch diejenige Fakultät zuverlässig beurteilen lässt, an welcher die betroffene Person ihrer Tätigkeit als Privatdozentin bzw. Privatdozent auch effektiv nachging bzw. aktuell nachgeht, versteht sich von selbst. Bei interdisziplinär tätigen Personen mögen zwar Fälle denkbar sein, in denen die beurteilende Fakultät auch die fachlichen Leistungen der betroffenen Personen an einer anderen Fakultät bzw. an anderen Fakultäten der gleichen Bildungseinrichtung angemessen (mit) zu berücksichtigen hat; die Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers wies jedoch in den letzten Jahren vor der Gesuchseinreichung, mit Ausnahme seines Beitrags zur Durchführung einer (auch) vom G-Institut "unterstützten" Tagung im Jahr 2014, praktisch überhaupt keinen Bezug auf zur Beschwerdegegnerin bzw. dem G-Institut. Er erbrachte vielmehr seit dem Jahr 2012 bzw. 2013 ausschliesslich noch (Lehr- und – in geringem Umfang – darüberhinausgehende) Leistungen für die Rechtswissenschaftliche Fakultät und trug damit soweit ersichtlich nicht zu dem vom G-Institut verfolgten Ziel, nämlich der Förderung der asien- und orientbezogenen Forschung und Lehre an der Universität Zürich, bei. Der beschwerdegegnerische Entscheid, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ernennung zum Titularprofessor für F an der Universität Zürich abzulehnen, ist demnach nicht zu beanstanden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen Umständen infrage, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …