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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor,
hat sich ergeben:
I.
A. Dr. iur. Dr. phil. A (geboren 1944) habilitierte
im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und
wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten für "F, besonders rechtliche
und politische Institutionen von H," ernannt. 1989 wurde er
als Professor für F an die Universität B in C berufen, war aber weiterhin
(auch) als Privatdozent an der Universität Zürich tätig. Nach Vollendung
des 65. Altersjahrs richtete die Philosophische Fakultät A keine
Privatdozentenentschädigung mehr aus, weshalb er dort – wie er sagt – ab 2012
keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt.
Am 5. April 2017
ersuchte A bei der Prodekanin Laufbahn der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich um Ernennung zum Titularprofessor. Gestützt auf einen
entsprechenden Antrag der Laufbahnkommission der Fakultät und einer ablehnenden
Stellungnahme des G-Instituts beschloss die Fakultätsversammlung im Folgenden
am 19. Mai 2017, das Gesuch von A nicht zu unterstützen, und beantragte
der Erweiterten Universitätsleitung dessen Ablehnung. Hierüber wurde A am
21. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Nach Eingang der
Stellungnahme von A beschloss die Fakultätsversammlung der Philosophischen
Fakultät am 29. September 2017, an ihrem Entscheid vom 19. Mai 2017
festzuhalten. Dies wurde A am 20. Oktober 2017 eröffnet und ihm
gleichzeitig mitgeteilt, dass "der Antrag der Fakultät" inzwischen an
die Erweiterte Universitätsleitung übermittelt worden sei.
Am 22. März 2018 teilte der Rechtsdienst der
Universität Zürich der Philosophischen Fakultät mit, dass die Prüfung der
Voraussetzungen für eine Ernennung von A zum Titularprofessor sowie der
(abschlägige) Entscheid über dessen Gesuch allein in ihrer Zuständigkeit liege,
worauf der Dekan der Philosophischen Fakultät dieses mit Verfügung vom
28. Juni 2018 abwies.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 21./25. Juli 2018 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 14. März 2019 abwies.
III.
Am 11./12. April 2019 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"Der 'Beschluss' der BG vom 14.3.2019 ist wegen
gravierender formaler und anderer Mängel etc. zurückzuweisen.
Mein
Rekurs vom 25.7.2018 (Datum des Poststempels) ist gutzuheissen und die
'Verfügung' vom 28. 6. 2018 des Dekans der PhF [Philosophischen
Fakultät], da nicht von der zuständigen Instanz erlassen, für nichtig zu
erklären.
Die
negativen Beschlüsse der Fakultätsversammlung der PhF vom 19.5.2017 und
29.9.2017 über meinen Antrag auf Ernennung zum Titularprofessor sind, da durch
die Vorspiegelung falscher Tatsachen herbeigeführt, aufzuheben.
Die
Kostenfolge ist entsprechend zu regeln."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Vernehmlassung vom 24./29. April 2019 und die Philosophische Fakultät mit
Beschwerdeantwort vom 9./10. Mai 2019 schlossen je auf Abweisung des
Rechtsmittels; die Fakultät verlangte zudem eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
zuständig (§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom
15. März 1998 [UniG, LS 415.11] und § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur
sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11, § 20a
N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht (neu) die Aufhebung der Beschlüsse der Fakultätsleitung vom
19. Mai und vom 29. September 2017 verlangt, liegt dieses Begehren
somit ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf nicht einzutreten.
Generell
erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, die
Ausgangsverfügung anzufechten, setzte solches doch voraus, dass er einen (aktuellen)
praktischen Nutzen aus der nachgesuchten Ernennung zum Titularprofessor zu
ziehen vermöchte, was hier jedenfalls nicht ins Auge springt, zumal die akademische
und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten
durch die Verleihung des Titels "Titularprofessorin" bzw.
"Titularprofessor" keine Änderung erfährt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offenbleiben, da sich die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – bei
materieller Behandlung ohnehin als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen
ist.
2.
2.1 In
formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst vor, auf
"mehrere Anträge" in seiner Replik vom 22. September 2018 nicht
eingegangen zu sein und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
"qualifiziert" verletzt zu haben. Es handelt sich bei den fraglichen
"Anträgen" teils um Beweisanträge (Überprüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Universität Zürich seit dem Datum
seiner Habilitation und Vornahme ergänzender Abklärungen im Zusammenhang mit
der Weiterleitung der Anträge der Fakultätsversammlung vom 19. Mai und vom
29. September 2017 an die Erweiterte Universitätsleitung), teils um rein
rechtliche Vorbringen (es sei "abzuklären", ob die Beschlüsse vom
19. Mai und vom 29. September 2017 "zu Recht keine
universitätsinterne Rechtsmittelbelehrung" enthielten und ihm bezüglich
des zweitgenannten Beschlusses zu Recht nicht nochmals das rechtliche Gehör
gewährt worden sei).
2.2 Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet
das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person,
dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich ferner ein
Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen
VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini,
S. 372 ff.).
2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer ging die
Vorinstanz sowohl auf seine "Anträge" bzw. Rügen bezüglich fehlender
Rechtsmittelbelehrungen als auch auf jene betreffend die unterlassene (erneute)
Gehörsgewährung ein. Die Gründe, warum sie die
gerügten formellen Mängel nicht als gegeben bzw. als unerheblich erachtet,
finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich dargelegt. Ob
dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon
ausging, dem Beschwerdeführer sei bereits im Vorfeld der Beschlussfassung
am 29. September 2017 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt
worden und ihm sei aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung(en) kein Nachteil
erwachsen, weshalb es sich erübrige, näher auf diese Rüge einzugehen, ist bzw. wäre dagegen nicht eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt
sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
Sie durfte sodann auf die
Erhebung der vom Beschwerdeführer "offerierten" Beweismittel verzichten,
da dessen Leistungsausweis grundsätzlich unbestritten ist (so der
Beschwerdeführer selbst) und ihm – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt und
auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird – aus dem
irrtümlichen Einbezug der Erweiterten Universitätsleitung ins Verfahren kein
Nachteil erwuchs. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb auch, soweit
er in Bezug auf die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang, genauer zu dem der Universitätsleitung weitergeleiteten Verfahrensgegenstand,
dem Einschreiten des universitären Rechtsdiensts und seiner Lehrtätigkeit bis
ins Jahr 2012, zusätzlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt,
muss sich eine solche Rüge doch immer auf den rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen
Sachverhalt (dazu unten 4.3) beziehen (vgl. Donatsch, § 20 N. 38).
2.4 Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dem vorinstanzlichen Entscheid seien
die Akten nicht beigelegt worden, ist anzumerken, dass den Parteien
grundsätzlich nur auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt wird und die Behörden
nicht verpflichtet sind, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amts wegen
auszuhändigen oder zuzustellen (Griffel, § 8 N. 16). Dass er um
Akteneinsicht ersucht hätte, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend;
auch insofern lässt sich der Vorinstanz daher kein – so die Beschwerde
– "formaler Fehler" vorwerfen.
3.
3.1 Gemäss dem
mit der Marginalie "Titularprofessur" versehenen § 14 Abs. 1
der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO,
LS 415.111) in der hier massgeblichen bis 30. Juli 2017 gültigen
Fassung (OS 55, 12) können Privatdozentinnen und -dozenten, die eine
erfolgreiche Tätigkeit an der Universität ausgeübt und durch wissenschaftliche
Leistungen in Forschung und Lehre ihr Fachgebiet gefördert haben, auf Antrag
der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung das Recht zugesprochen
erhalten, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen
(Abs. 1); die Fakultät prüft im Einverständnis mit der Privatdozentin oder
dem Privatdozenten nach sechsjähriger Lehrtätigkeit, ob die Voraussetzungen für
die Ernennung gegeben sind (Abs. 2 Satz 1).
Nachdem alt§ 14
Abs. 1 UniO als Kann-Bestimmung formuliert ist, kommt den Fakultäten beim
Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung
einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum
Titularprofessor unterbreitet werde, somit ein Ermessensspielraum zu, wobei das
Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist.
3.2 In derartige
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff.); die
Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50
Abs. 2 VRG).
4.
4.1 Der Dekan
der Beschwerdegegnerin verfügte am 28. Juni 2018 gestützt auf alt§ 14
Abs. 1 UniO, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2017
um Ernennung zum Titularprofessor abgelehnt werde, da bei ihm insgesamt nicht
von einer erfolgreichen Förderung des Fachgebiets F an der Universität Zürich
die Rede sein könne.
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, dass der Dekan zur Behandlung seines Gesuchs nicht
zuständig gewesen und die Ausgangsverfügung deshalb nichtig sei. Die
Beschwerdegegnerin lege den alt§ 14 Abs. 1 UniO zudem willkürlich
bzw. falsch aus, wenn sie seine Ernennung zum Titularprofessor von einer
(erfolgreichen) Lehr- und Forschungstätigkeit an der Fakultät abhängig mache.
Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr seine Tätigkeit an der ganzen Universität
seit seiner Habilitation zu berücksichtigen, zumal ihm ausdrücklich eine
interdisziplinäre, die Rechtswissenschaftliche Fakultät einbeziehende Venia
Legendi verliehen worden sei. Im Rahmen selbiger habe er sodann auch noch nach
2012 jedes Jahr einen bezahlten Lehrauftrag an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich ausgeführt ("in jedem Herbstsemester
3 Mal eine zweistündige Vorlesung") und zu den jeweiligen Examina
Prüfungsfragen beigesteuert. Mit Frau Prof. D vom Rechtswissenschaftlichen
Institut habe er zudem eine prämierte Doktorarbeit betreut und ein Kapitel zu
einem Lehrbuch über Rechtsphilosophie beigesteuert. Ausserdem habe er im Jahr
2014 ein vom G-Institut unterstütztes Symposium mitorganisiert und
anschliessend einen Konferenzband mitherausgegeben.
4.2 Alt§ 14
Abs. 1 UniO erklärt "die Fakultät" für zuständig, der
Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw.
eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor zu
unterbreiten, ohne zu konkretisieren, welche Organisationseinheit – hier der
Beschwerdegegnerin – zum Entscheid berufen ist. Im Organisationsreglement der
Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2013 (Organisationsreglement,
LS 415.451) findet sich daher in § 2 Abs. 2 Ziff. 3
präzisierend festgelegt, dass die Fakultätsversammlung Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung auf Verleihung des Titels einer Professorin
oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten stellt (siehe aber
auch § 34a Satz 1 UniG und § 59 Abs. 2 Ziff. 5 sowie
§ 80 Abs. 5 Ziff. 3 UniO).
Entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ergibt
sich aus dieser Regelung klar, dass der Entscheid über die Antragstellung nach alt§ 14 Abs. 1 UniO in jedem
Fall der beschwerdegegnerischen Fakultätsversammlung
obliegt, und zwar unabhängig davon, ob er negativ oder positiv ausfällt. Insofern
ergingen die (abschlägigen) Beschlüsse vom 19. Mai und vom
29. September 2017 durch das zuständige Organ bzw. hätte die nachfolgende
Verschriftlichung dieser Beschlüsse durch den Dekan der Beschwerdegegnerin
korrekterweise im Namen der Fakultätsversammlung erfolgen müssen. Daraus, dass
der Dekan der Beschwerdegegnerin hier im Nachgang an die Beschlussfassung durch
die (allein zum Entscheid berufene) Fakultätsversammlung eine separate
Verfügung in seinem Namen erliess, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein
Nachteil erwachsen, weshalb nicht auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom
28. Juni 2018 zu erkennen ist.
4.3
4.3.1
Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie
Auslegung der Kann-Bestimmung in alt§ 14 Abs. 1 UniO formulierte die
Beschwerdegegnerin bzw. deren Fakultätsversammlung mit Beschluss vom 22. April
2016 allgemeine "Kriterien für die Beurteilung der Leistungen in Forschung
und Lehre". Danach setzte ein positiver Antrag auf Ernennung als
Titularprofessorin bzw. Titularprofessor bis Ende Juli 2017 insbesondere den
Nachweis regelmässiger Lehre und darüberhinausgehender Leistungen
"(z. B. durch Entwicklung neuer Lehrveranstaltungen, Prüfungen,
Betreuung von Qualifikationsarbeiten, Erschliessung von Archiven oder
Datensammlungen für Angehörige der Universität Zürich etc.)" an der
Universität Zürich voraus sowie eine aktive Forschungstätigkeit an der
Universität Zürich und eine positive Stellungnahme des Instituts oder Seminars
bezüglich der erforderlichen Leistungen in Forschung und Lehre.
Hier wurde daher vor der Beschlussfassung über das Gesuch des
Beschwerdeführers zunächst eine Stellungnahme des G-Instituts als für das
Fachgebiet F zuständigem Institut zur Tätigkeit des Beschwerdeführers
eingeholt. Besagtem Schreiben des G-Instituts vom 4. Mai 2017 zufolge
hielt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 keine Lehrveranstaltungen an der
Universität Zürich mehr ab, welche "Bestandteil des Lehrprogramms bzw. der
Prüfungsordnungen der F-Studienfächer im Lizenziat bzw. im B.A und M.A."
waren. Auch habe er keine Examens- und Qualifikationsarbeiten am Ostasiatischen
Seminar betreut, praktisch nicht mit anderen "Mitarbeitenden der Zürcher F"
wissenschaftlich zusammengearbeitet und – mit Ausnahme einer im Dezember
2014 in Zusammenarbeit mit Professor E vom Rechtswissenschaftlichen
Institut organisierten Tagung zum Thema "[…]" – keine
"nennenswerten Forschungsaktivitäten" an der Universität Zürich
entfaltet. Der Bericht schliesst deshalb mit den Worten, dass "in der
Abteilung F des G-Instituts kein fachliches Interesse an einer intensivierten
Zusammenarbeit mit Prof. A im Rahmen einer Titularprofessur an der PhF
besteht".
Mit Hinweis auf die negative Stellungnahme des G-Instituts
und "[i]n Anbetracht des zwar umfangreichen Leistungsausweises in
Forschung und Lehre, aber des mangelnden Bezugs zur Philosophischen Fakultät
und des G-Instituts" beantragte die Laufbahnkommission der
Beschwerdegegnerin deren Fakultätsversammlung am Folgetag die Abweisung des
beschwerdeführerischen Gesuchs vom 5. April 2017. Zu beiden Schreiben bezog
der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 umfassend Stellung, wobei er im
Wesentlichen geltend machte, "von 1993 bis zum Herbstsemester 2012
ununterbrochen Lehrveranstaltungen" an der Universität Zürich abgehalten
zu haben, welche zwar "bewusst vornehmlich" rechtliche Bezüge
aufgewiesen hätten, aber nicht nur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät,
sondern "durchgehend immer im Fachbereich F angekündigt" worden
seien. Er habe zudem "immer wieder" juristische
Qualifikationsarbeiten betreut (er nennt eine Masterarbeit und zwei
Doktorarbeiten aus den Jahren 2000 und 2014) bzw. "[w]iederholt" F-Studierenden
bei Qualifikationsarbeiten "beigestanden" (an dieser Stelle verweist
er einzig auf die Schreiben einer F-Studentin aus dem Jahr 1992, deren
Disposition für eine – nicht von ihm betreute – Arbeit er offenbar
vorgängig durchgesehen hatte), Professor E im Rahmen des Moduls
Rechtsphilosophie für Masterstudierende alljährlich einige Examensfragen
geliefert und Beiträge in dessen Lehrbüchern sowie den Vorlesungsskripten eines
ebenfalls an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät tätigen Kollegen verfasst.
4.3.2
Gestützt auf die vorstehend (auszugsweise) wiedergegebenen Stellungnahmen
der vorbefassten Organisationseinheiten und des Beschwerdeführers verweigerte
der Dekan der Beschwerdegegnerin diesem am 28. Juni 2018 die anbegehrte
Ernennung zum Titularprofessor. Der Entscheid wird damit begründet, dass der
Beschwerdeführer – wie er selbst klarstelle – ab 2012 keine Lehrveranstaltungen
bei der Beschwerdegegnerin mehr durchgeführt und dort seit seiner Habilitation
im Jahr 1981 auch keine einzige Qualifikationsarbeit betreut habe. Damit sei
zwar noch nichts über die Leistungen des Beschwerdeführers für andere
Fakultäten oder Hochschulen ausgesagt, dieser strebe jedoch eine
Titularprofessur just bei der Beschwerdegegnerin an, weshalb er bzw. "die
Fakultät" den alt§ 14 UniO in dem Sinn auslege, "dass die
Förderung der Lehre an der verleihenden Fakultät ein massgebliches Kriterium
darstellt", zumal "die Förderung des Fachgebiets durch Lehrleistungen
ausserhalb der PhF für die PhF nur beschränkt nachvollziehbar" sei.
Diese Begründung leuchtet ein bzw. erscheint jedenfalls nicht
rechtsverletzend. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin alt§ 14 Abs. 1 UniO in vertretbarer Weise
dahingehend konkretisieren durfte, dass den in den letzten Jahren vor der
Gesuchseinreichung erbrachten Lehr- und Forschungsleistungen einer
Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten bei der Beurteilung der
Voraussetzungen für eine Ernennung als Titularprofessorin bzw. Titularprofessor
grösseres Gewicht beigemessen werde als den weiter zurückliegenden und die
Lehr- und Forschungsleistungen zudem einen genügend engen Bezug zu der mit dem
Antrag befassten Fakultät aufweisen müssen.
Der Titel "Titularprofessorin" bzw.
"Titularprofessor" wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber
etwa für ein herausragendes Lebenswerk verliehen, sondern ist an klare
Leistungskriterien gebunden. Entsprechend wird er auch "bloss" für
die Dauer der effektiven Dozententätigkeit verliehen und darf bei einem aus
anderen als Altersgründen erfolgten Rücktritt grundsätzlich nicht weitergeführt
werden (alt§ 15 Abs. 1 ff. UniO). Er ist zudem auf die Tätigkeit
in einem bestimmten Fachgebiet beschränkt, weshalb Titularprofessorinnen und -professoren
im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich mit der jeweiligen
Fachbezeichnung aufgeführt werden (z. B. "Titularprofessor für
…"). Die Ernennung zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor setzt
insofern ein erfolgreiches "aktives" Engagement in der Lehre und
Forschung auf einem Fachgebiet während eines der Gesucheinreichung
(unmittelbar) vorangegangenen repräsentativen Zeitraums (vgl. alt§ 14
Abs. 2 Satz 1 UniO) voraus. Dass sich das Vorhandensein eines solchen
(ausreichenden) Engagements nur durch diejenige Fakultät zuverlässig beurteilen
lässt, an welcher die betroffene Person ihrer Tätigkeit als Privatdozentin bzw.
Privatdozent auch effektiv nachging bzw. aktuell nachgeht, versteht sich von
selbst. Bei interdisziplinär tätigen Personen mögen zwar Fälle denkbar sein, in
denen die beurteilende Fakultät auch die fachlichen Leistungen der betroffenen
Personen an einer anderen Fakultät bzw. an anderen Fakultäten der gleichen
Bildungseinrichtung angemessen (mit) zu berücksichtigen hat; die Lehr- und
Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers wies jedoch in den letzten Jahren vor
der Gesuchseinreichung, mit Ausnahme seines Beitrags zur Durchführung einer
(auch) vom G-Institut "unterstützten" Tagung im Jahr 2014, praktisch
überhaupt keinen Bezug auf zur Beschwerdegegnerin bzw. dem G-Institut. Er
erbrachte vielmehr seit dem Jahr 2012 bzw. 2013 ausschliesslich noch (Lehr- und
– in geringem Umfang – darüberhinausgehende) Leistungen für die
Rechtswissenschaftliche Fakultät und trug damit soweit ersichtlich nicht zu dem
vom G-Institut verfolgten Ziel, nämlich der Förderung der asien- und orientbezogenen Forschung und Lehre an der
Universität Zürich, bei. Der beschwerdegegnerische Entscheid, das Gesuch
des Beschwerdeführers um Ernennung zum Titularprofessor für F an der
Universität Zürich abzulehnen, ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung
an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen
Umständen infrage, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig
waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand
liegt hier nicht vor, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …