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Geschäftsnummer: VB.2019.00248  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


Bewilligungsgesuch nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid.

Das Stellen eines neuen Bewilligungsgesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, weshalb auf das Gesuch (erstinstanzlich) nur einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten (rechtskräftigen) Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nahmhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (E. 2.1).

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Da eine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids nicht dargelegt wurde, hätte auf sein nachfolgend gestelltes "Härtefallgesuch" erstinstanzlich nicht eingetreten werden dürfen und wäre vor Vorinstanz lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (E. 2.5).

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in Beschwerdeverfahren eine angebliche Bedrohungssituation für seine Familie substanziiert, kann dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden, welches sich bei richtiger Rechtsanwendung ebenfalls auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beschränken hat (E. 2.6).

Abweisung der offensichtlich unzulässigen Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
BEDROHUNG
EINTRETENSFRAGE
EINZELRICHTER
HÄRTEFALL
IRAK
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
RECHTSKRAFT
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
SUBSTANZIIERUNG
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
WIEDEREINGLIEDERUNG
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AIG
§ 25 VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 55 VRG
Art. 45 VVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00248

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1986 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 29. Juni 2007 in die Schweiz und ersuchte hier zweimal erfolglos um Asyl. Nachdem er am 16. Januar 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige B geheiratet hatte, erhielt er eine bis zum 31. Januar 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Kurz nach der Hochzeit trennten sich die Eheleute wieder, worauf die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bereits am 7. November 2014 widerrufen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2015 ab. Der zugleich gestellte Antrag um vorläufige Aufnahme wurde am 8. Oktober 2018 vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen, worauf das Migrationsamt A am 23. Oktober 2018 eine Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2018 ansetzte.

Hierauf stellte A am 4. Dezember 2018 ein "Härtefallgesuch", welches vom Migrationsamt als Gesuch um Wiedererwägung bzw. Anpassung des bereits rechtskräftigen Entscheids betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen und am 17. Dezember 2018 abgewiesen wurde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. April 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. ihm eine solche zu erteilen. In prozessualer Hinsicht machte er geltend, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter ersuchte er um eine (Umtriebs-)Entschädigung.

Ein dem Beschwerdeführer auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Über das im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 1.2 [nicht rechtskräftig]; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 1.2).

1.3 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 10. Dezember 2015 rechtskräftig widerrufen und seine vorläufige Aufnahme am 8. Oktober 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen worden. Auch wenn der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel kein prozessuales Bleiberecht während des laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte sich nach Ablauf der vorinstanzlich auf den 8. April 2019 angesetzten Ausreisefrist höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der Fall ist.

2.  

2.1 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte bei seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 im Wesentlichen vor, seit vielen Jahren in der Schweiz zu leben und sich hier wirtschaftlich sowie sozial gut integriert zu haben. Überdies will er sich hier trotz mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen "klaglos verhalten" haben. Er würde in der Schweiz mehrere … mit insgesamt 17 Mitarbeitern führen. Eine Wiedereingliederung im (Nord-)Irak sei ihm aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage nicht zumutbar. Zudem verwies er darauf, dass ein Bruder vom ihm "im Sommer […] aufgrund von Feindschaften und Unruhen mit dem IS" getötet worden sei. Erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders in den Kontext einer seit vielen Jahren andauernden Familienfehde, die ihn und seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen bedrohen soll. Hierzu reichte er vor Verwaltungsgericht weitere Belege ein.

2.3 Die Vorinstanzen betrachteten das "Härtefallgesuch" vom 4. Dezember 2018 als Gesuch, mit welchem der Beschwerdeführer um die Wiedererwägung bzw. Anpassung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Wie dargelegt wurde, setzt das Eintreten auf ein derartiges Gesuch eine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus, was substanziiert darzulegen ist.

2.4 Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens Inhaber eines …. Seine soziale und wirtschaftliche Integration wurde im migrationsamtlichen Entscheid vom 7. November 2014 und im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Dezember 2015 (Nr. 2014.0710) ebenso thematisiert wie die sicherheitspolitische Lage im Nordirak, welche sich aufgrund des damaligen Vormarsches des IS damals generell wesentlich dramatischer darstellte als heute. Im Übrigen wurde die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch Islamisten und der angeblich fehlende Schutz vor entsprechenden Übergriffen durch die staatlichen (bzw. kurdischen) Behörden bereits im Asylverfahren ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft eingestuft (vgl. BVGr, 9. Juni 2010, D-5677/2007, E. 4). Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde nur wenige Wochen vor seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, da dieses einen Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtete (vgl. BVGr, 8. Oktober 2018, F-4047/2016, E. 3.4 und 3.5).

Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 somit keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslagelage dar. Auch der Tod seines Bruders veränderte die Sachlage zwischen dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 10. Dezember 2015 und seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 nicht massgeblich, zumal der Beschwerdeführer diesen Todesfall erst im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren in den Kontext einer ihn und seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen persönlich bedrohenden Familienfehde setzte. Überdies bestand diese Familienfehde und die damit verbundenen Gefahren nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits "seit vielen Jahren", weshalb er diesen Aspekt bereits vor dem Tod seines Bruders hätte vorbringen können (und überdies bereits im Asylverfahren vorgebracht hatte).

2.5 Mangels Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 17. Dezember 2018 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht rechtskräftig]).

2.6 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals die angebliche Bedrohungssituation für seine Familie durch die Mörder seines Bruders (bzw. deren Angehörigen) substanziiert, kann dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden, welches sich bei richtiger Rechtsanwendung ebenfalls auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beschränken hat. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend gemachten "Härtefallgesuchs" ableiten. Vielmehr haben die Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht rechtskräftig]). 

Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne weitere Beweiserhebungen abzuweisen.

2.7 Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, aufgrund der von ihm erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedrohungssituation nach der Ermordung seines Bruders ein neues Wiedererwägungsgesuch beim Migrationsamt zu stellen. Dieses hätte diesfalls vorab im Sinn der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.1 vorstehend) über die Eintretensfrage zu entscheiden. Hingegen rechtfertigt es sich schon zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs nicht, bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierüber zu befinden. Sodann ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Tötung des Bruders im Irak und die angeblich erst im Nachhinein aufgedeckten Hintergründe der Tat allenfalls einen Revisionsgrund im ebenfalls bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme bilden könnte (vgl. Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VVG]). Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die sich nunmehr angeblich akzentuierte Bedrohungssituation nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte geltend machen müssen.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Überschuss ist dem Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte zur Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch offenen Schulden aus anderen Verfahren zu überweisen.

3.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …