{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00248_23-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219251&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cf70e38ceff22ee1b34e127632397f84"}, "Num": [" VB.2019.00248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2019.00248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2019.00248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2019.00248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Wiedererw\u00e4gung) | Bewilligungsgesuch nach rechtskr\u00e4ftigem Wegweisungsentscheid. Das Stellen eines neuen Bewilligungsgesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskr\u00e4ftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, weshalb auf das Gesuch (erstinstanzlich) nur einzutreten ist, wenn die Umst\u00e4nde sich seit dem ersten (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nahmhaft gemacht werden, die im fr\u00fcheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung unm\u00f6glich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdef\u00fchrers wurde rechtskr\u00e4ftig widerrufen. Da eine Ver\u00e4nderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids nicht dargelegt wurde, h\u00e4tte auf sein nachfolgend gestelltes \"H\u00e4rtefallgesuch\" erstinstanzlich nicht eingetreten werden d\u00fcrfen und w\u00e4re vor Vorinstanz lediglich noch die Eintretensfrage zu \u00fcberpr\u00fcfen gewesen (E. 2.5).  Soweit der Beschwerdef\u00fchrer erstmals in Beschwerdeverfahren eine angebliche Bedrohungssituation f\u00fcr seine Familie substanziiert, kann dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden, welches sich bei richtiger Rechtsanwendung ebenfalls auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beschr\u00e4nken hat (E. 2.6). Abweisung der offensichtlich unzul\u00e4ssigen Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:01", "Checksum": "c7458a0b6f21b09151a8ea97351a375d"}