|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00251  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung)


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe] Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (E. 3). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 4.2). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 5). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INDIZIENBEWEIS
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHEINEHE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG
Art. 50I AIG
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00251

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Verlängerung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung)
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 16. März 2012 in der Türkei die im Kanton Zürich niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C (geboren 1989). Am 23. Juli 2012 reiste A in die Schweiz ein, wo ihm am 4. September 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde, welche letztmals bis 22. Juli 2015 verlängert wurde. Am 11. Februar 2015 gebar C den Sohn D. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Mai 2015 wurde festgestellt, dass A nicht der Vater von D ist. Das Bezirksgericht E nahm mit Urteil vom 29. Juni 2015 vom Getrenntleben der Eheleute A und C sowie von deren Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens vom 29. Juni 2015 Vormerk. Gemäss dieser Vereinbarung lebten A und C seit April 2014 getrennt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob er am 8. Januar 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Da die Eheleute A und C mit Schreiben vom 18. März 2016 vorbrachten, sie hätten die eheliche Gemeinschaft am 9. März 2016 wieder aufgenommen, erteilte das Migrationsamt A am 11. April 2016 erneut eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 22. Juli 2017. Am 9. Mai 2016 wurde das hängige Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben, da A seinen Rekurs zurückgezogen hatte.

In der Folge liess das Migrationsamt die Eheleute A und C durch die Kantonspolizei Zürich befragen, da der Verdacht bestand, dass sie ihre Ehe nur zum Schein geschlossen hatten. Am 7. Juni 2017 wurde A diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 trat die Sicherheitsdirektion auf den dagegen gerichteten Rekurs vom 28. August 2017 nicht ein, da er verspätet erfolgt war. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde von A vom 23. August 2018 dagegen mit Urteil vom 5. Dezember 2018 gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Juli 2018 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00502, Dispositiv-Ziff. 1).

Mit Entscheid vom 13. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 28. August 2017 ab.

III.  

A. A liess am 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, "die Verfügung der Vorinstanz bzw. der Rekursentscheid vom 13. März 2019" sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten und ihm in der Person von F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und verpflichtete ihn, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Am 10. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht den Wechsel der Rechtsvertretung von A an, reichte seine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht.

C. Am 17. Juli 2019 reichte das Migrationsamt das Urteil des Bezirksgerichts E vom 15. Juli 2019 ein, mit welchem die Ehe zwischen C und A geschieden worden war. Am 4. November 2019 liess F dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen. Am 5. November 2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht E um Zustellung der Scheidungsakten, welche am 19. November 2019 erfolgte. Am 20. November 2019 ersuchte Rechtsanwalt B um Zustellung der Akten und reichte am 13. Januar 2020 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer erhielt nach seiner Heirat gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung; sein Anspruch auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ist mit der Scheidung am 15. Juli 2019 definitiv erloschen.

3.  

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vor, er sei in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung zu schützen. Nachdem er am 9. März 2016 wieder mit seiner Ehefrau zusammengekommen sei, habe ihm der Beschwerdegegner am 11. April 2016 die Aufenthaltsbewilligung verlängert, obwohl dieser wohl schon damals davon ausging, dass eine Scheinehe vorliege.

Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Deshalb kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensschutz ableiten.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2 Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

4.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

4.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

5.  

Vorliegend ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nur zum Schein geschlossen wurde:

5.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit C keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Weiter sind zwischen dem Kennenlernen der beiden Ehepartner am 29. Oktober 2011 und der Heirat am 16. März 2012 nur ungefähr viereinhalb Monate vergangen. Zudem konnten sie sich zu Beginn ihrer Beziehung wohl kaum miteinander verständigen, da sie spanisch, deutsch und englisch spricht, der Beschwerdeführer hingegen "der deutschen Sprache" zu diesem Zeitpunkt "nicht mächtig" war und eigenen Angaben zufolge nur türkisch sprach. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe versucht, "mit den Händen und so weiter zu sprechen", und teilweise sei seine Cousine an den Treffen dabei gewesen und habe übersetzt.

5.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2016 traten zahlreiche – teilweise eklatante –Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf:

5.2.1 So ist unklar, ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2016, kurz nachdem sie (angeblich) wieder zusammengezogen waren, überhaupt noch zusammenwohnten. Der Beschwerdeführer gab im Oktober 2016 zwar an, sie würden im Moment zusammen an der G-Strasse 01 in H wohnen. C führte in der Befragung vom 14. Oktober 2016 jedoch aus, sie wohne "im Moment nicht, eigentlich schon" mit ihrem Ehemann zusammen; sie halte sich ab und zu bei ihrer Mutter auf. Im Moment wohne ihr Mann an der G-Strasse und sie bei ihrer Mutter in Zürich. Sie schlafe "auch ab und zu dort". Die Wohnung sei in einem sehr schlechten Zustand. Auf Nachfrage hin antwortete sie, sie wohne nicht richtig bei ihrer Mutter, sie schlafe einfach seit drei Wochen wieder bei ihr. In derselben Befragung führte sie (sinngemäss) aus, sie wohne wegen des Zustands der Wohnung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie schlafe aber ab und zu dort, wenn ihr Mann frei habe. Teilweise hätten sie kein heisses Wasser, und sie gehe mit ihrem Sohn – welcher aber ihren Angaben zufolge zum damaligen Zeitpunkt in der Dominikanischen Republik weilte – zu ihrer Mutter, um ihn zu baden. Abends sei sie zum Teil schon dort, gehe aber danach zu ihrer Mutter zum Schlafen; zum Teil bleibe sie aber auch dort. Aufgrund dieser Aussagen ist es unwahrscheinlich, dass die beiden Ehegatten seit der (angeblichen) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auch zusammenwohnten.

Bezüglich der Wohnsituation während ihrer Ehe finden sich noch weitere Widersprüche in den Aussagen der ehemaligen Ehepartner: So gab C an, sie hätten seit der Heirat zuerst bei seiner Schwester und dann an der G-Strasse 01 in H gewohnt. Hingegen haben sie nach dem Beschwerdeführer dazwischen noch für zwei Monate in I gewohnt.

5.2.2 Anlässlich der polizeilichen Befragungen wurden die beiden Ehegatten auch zum Ablauf ihres Vorabends befragt. C schilderte diesen wie folgt: Sie habe ihren Mann von seinem Geschäft (einer Kebab-Filiale in J) abgeholt. Sie hätten dort noch etwas gegessen, ihr Mann ein Döner und sie selber eine Pizza. Anschliessend seien sie um ca. 18.30 Uhr nach H gefahren, und ca. um 22.00 Uhr habe sie sich aufgemacht zu ihrer Mutter, da ihr Mann am Tag der Befragung um 04.30 Uhr habe aufstehen müssen. Der Beschwerdeführer führte hingegen aus, sie hätten am Vorabend zu Hause in H gegessen. Er habe Pizza und Cola nach Hause gebracht. Anschliessend sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter und er mit einem Kollegen in den Ausgang gegangen. Er wisse nicht, ob seine Ehefrau die Pizza gegessen habe. Auf Nachfrage des Polizisten hin korrigierte er seine Aussage und führte aus, er habe eine Pizza mit nach Hause gebracht. Während des Essens habe ihn ein Kollege angerufen, und er sei in den Ausgang gegangen. Es habe dann noch Pizza gehabt. Aufgrund einer weiteren Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer seine Antwort erneut und antwortete wie folgt: "Gestern hatte ich frei und am Mittag hatten wir zusammen gegessen [...]. Wir haben Eier und türkische Würste gegessen." Sie hätten diese zusammen gekocht und vor dem Fernseher im Wohnzimmer gegessen.

Diese widersprüchlichen Aussagen deuten ebenfalls auf eine Scheinehe hin. Da die beiden Versionen stark auseinandergehen, kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Ehepartner am Vortag der polizeilichen Befragungen nicht gemeinsam gegessen haben. Auch dieses Indiz vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Im Rekurs schrieb seine Vertreterin nur, unter Berücksichtigung des Alters des jungen Ehepaars sei es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer am Vorabend der polizeilichen Befragung "nur Pizza und Cola oder auch Döner mitgebracht" habe.

5.2.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, entsprechend den türkischen Bräuchen hätten seine Ehefrau und er als Hochzeitsgeschenk von seinen Verwandten Geld und von seinen Eltern Gold und goldene Armreifen erhalten. Das Gold hätten sie inzwischen aber bereits verkauft, weil sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Sie hätten einen Teil der Armreifen in der Türkei und den Rest hier in der Schweiz verkauft. Seine Ehefrau hingegen gab an, sie hätten keine Hochzeitsgeschenke erhalten.

5.2.4 C behauptete, sie habe die Heirat vorgeschlagen. Sie habe zwar keinen Antrag gemacht, sie hätten aber darüber gesprochen, als sie den Beschwerdeführer Ende Februar 2012 in der Türkei besucht hatte. Der Beschwerdeführer hingegen gab zu Protokoll, die Ehe einzugehen sei eine gemeinsame Entscheidung gewesen. Er habe den Heiratsantrag gemacht.

5.3  

5.3.1 C hatte während der Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Affäre mit K, mit welchem sie ihren Sohn D zeugte. Sie gibt an, sie habe ihren Ehemann eigentlich verlassen wollen, habe dann aber erfahren, dass K eine andere Frau habe.

Im Nachgang zu diesen Ereignissen trennte sich das Ehepaar spätestens im Januar 2015. Im Juli 2015 gaben sie zudem übereinstimmend an, ihr Ehewille sei entweder im Mai oder Sommer 2014 erloschen. Beide Ehegatten gaben zum damaligen Zeitpunkt an, noch nicht zu wissen, ob sie ihre eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen würden, da die Sache noch zu "frisch" sei.

5.3.2 Am 10. August 2015 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung zur inzwischen vom Beschwerdegegner angedrohten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung: Er lebe im Moment nicht in der gleichen Wohnung wie seine Ehefrau. Es sei nämlich zu einer Krise gekommen, weil seine Ehefrau ein Kind geboren hätte, von welchem er nicht der Vater sei. Das Problem sei, dass er seine Frau aus Liebe geheiratet und ihn ihr Seitensprung völlig überrascht habe. Er sei aus allen Wolken gefallen und sei schwer enttäuscht. Er wisse im Moment noch nicht, wie es weitergehen werde. Er habe einerseits die Hoffnung, dass alles gut kommen werde, und möchte andererseits seine Frau "am liebsten verwünschen". Zudem könne er sich nicht bei seinen Eltern und seiner Verwandtschaft blicken lassen, da sie nicht begeistert gewesen seien, als er ihnen von seinen Heiratsplänen mit einer Nichttürkin erzählt habe, und nun genau das passiert sei, wovor sie ihn gewarnt hätten. Anlässlich der Gerichtsverhandlung betreffend die Anfechtung des Kindsverhältnisses am 26. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Umstand, dass das Kind nicht von ihm sei, habe ihn "psychisch ziemlich mitgenommen" und er sei sogar in "eine gewisse Depression" gefallen.

5.3.3 Die Affäre von C, ihr Trennungswunsch und der Zeitpunkt der Geburt von D stellen – wie das bereits die Vorinstanz festgestellt hat – ebenfalls Indizien für eine Scheinehe dar. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau ändert daran nichts.

5.4 In einer Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände ist festzustellen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C von Anfang an nur zum Schein und einzig aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dafür sprechen insbesondere die Widersprüche in den polizeilichen Befragungen bezüglich ihrer Wohnung sowie der Ereignisse am Vorabend der polizeilichen Befragung. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen des Ehepartners oder ihren jeweiligen Schwiegereltern machen konnten, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt der aufgrund der klaren Indizienlage von ihm zu erbringende Gegenbeweis nicht.

5.5 Ein nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht als verhältnismässig qualifiziert.

6.2 Da der Beschwerdeführer, indem er seine Ehe mit C ab dem 9. März 2016 nur zum Schein aufrechterhielt, auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwirkte, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

Diesem öffentlichen Interesse stehen praktisch keine privaten Interessen entgegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen würden: Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun seit bald 8 Jahren hier auf. Der mehrjährige Aufenthalt im Kanton Zürich ist aber nur durch sein wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen gegenüber den Behörden zustande gekommen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine eigene Familie; nur seine Schwester und weitere entfernte Verwandte leben hier. Er geht zwar seit seiner Einreise regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er aber in der Türkei verbracht, wo er die Primarschule, drei Jahre Mittelschule sowie während weiterer dreier Jahre eine höhere Schule besucht und eine Berufsausbildung als Metallbauer abgeschlossen hat. Somit sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland aus wirtschaftlicher Sicht – entgegen seiner Ansicht – gelingen. Andere Gründe, die dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem Heimatland erheblich erschweren könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Damit kommt auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG nicht in Betracht.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Der Beschwerdeführer führt aus, er arbeite in der Gastronomie und sein Monatsnettolohn betrage durchschnittlich ca. Fr. 3'400.-, weshalb er mittellos sei. Die Höhe des Einkommens lässt indes noch nicht auf Mittellosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er damit nicht in der Lage sein sollte, die Gerichtskosten und das Honorar seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Somit kommt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser Obliegenheit im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten nicht genügend nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung aufgrund der ungenügenden Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich aussichtslos.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

6.    Mitteilung an …