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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00253
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Entschädigung),
hat sich ergeben:
I.
A war seit dem 1. August 2014 als Ingenieur bzw.
Projektleiter Tiefbau für die Stadt C tätig. Mit (unbegründetem) Beschluss vom
8. Mai 2018 löste der Stadtrat C dieses Anstellungsverhältnis per
31. August 2018 auf. Am 18. Juli 2018 wurde A – auf entsprechendes
Ersuchen hin – die schriftliche Begründung des Kündigungsbeschlusses
nachgeliefert.
II.
Hiergegen liess A am
20. August 2018 beim Bezirksrat E rekurrieren, welcher das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. März 2019 abwies
(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben
(Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
A liess am 16. April 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zzgl. MwSt" sei der Rekursentscheid vom 20. März 2019
aufzuheben, festzustellen, dass die von der Stadt C mit Beschluss vom
8. Mai 2018 ausgesprochene Kündigung unrechtmässig erfolgt sei, und jene
zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen; er
brachte zudem ausdrücklich einen "Nachklagevorbehalt aufgrund vereitelter
Ansprüche auf Aufwertung des BVK-Sparguthabens" an. Der Bezirksrat E
verzichtete am 25. April 2019 unter Verweis auf die Begründung seines
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt C liess mit Beschwerdeantwort vom
28. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" schliessen. Hierzu äusserte sich A mit
Eingabe vom 11. Juni 2019, worauf die Stadt C am 17. Juni 2019
Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer
Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von sechs
Monatslöhnen. Bei einem Jahreslohn von (zuletzt) Fr. 136'346.- pro Monat
beläuft sich der Streitwert somit auf mehr als Fr. 20'000.-, weshalb die
Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die Zuständigkeit der Kammer
fällt.
2.
Wie sich noch zeigen wird (unten 5), ergibt sich der entscheidrelevante
Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, weshalb sich weitere
Beweiserhebungen wie die offerierte Parteibefragung, die Befragung ehemaliger
Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers als Zeugen sowie der Beizug von
deren Personaldossiers erübrigen.
3.
3.1 Das
kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des
Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese
Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die Bestimmungen des
kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern eine Gemeinde
keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt
demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zukommt.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Personalrechts der
Stadt C vom 7. November 2011 (PR) und der Ausführungsbestimmungen
hierzu vom 26. Juni 2012 (ABPR) Gebrauch gemacht. Nach der Präambel des
Personalrechts der Stadt C regelt dieses "lediglich die Abweichungen
vom kantonalen Personalrecht". Soweit das kommunale Recht nichts
Abweichendes bestimmt, gelten "sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes
(kantonales Personalgesetz vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) und
dessen Ausführungserlasse" (Art. 2 Abs. 1 f. PR).
4.
4.1 Nach § 16
lit. a PG, welche Bestimmung – wie auch die nachfolgend genannte – hier
mangels einer abweichenden Regelung im Personalrecht der Beschwerdegegnerin
allein zur Anwendung gelangt, kann ein Arbeitsverhältnis seitens der
öffentlichen Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18
Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht
rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220) sein. Die Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender
Gründe für eine Kündigung liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden,
weshalb Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, dem
beschwerdegegnerischen Personalrecht zufolge auch durch eine objektive
Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein
müssen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 PR; ferner für
Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der
angestellten Person § 19 Abs. 2 PG; vgl. Marco Donatsch,
Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom
3. Mai 2010, Rz. 24; ferner § 19 Abs. 2 PG; VGr,
7. März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3).
Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,
8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein,
wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen
(§ 16 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Das Personalrecht der
Beschwerdegegnerin führt als "[z]usätzliche Kündigungsgründe" zudem
insbesondere die "mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft der
angestellten Person an, die in der Anstellungsverfügung angeordnete Arbeit zu
verrichten" (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 PR), sowie die
nachhaltige Störung des Arbeitsklimas während der Arbeitszeit (Art. 5
Abs. 1 Ziff. 5 PR).
4.2 Angesichts
der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein Beurteilungsspielraum
zu. Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken
wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Letzteres gebietet dabei einerseits die Prüfung
einer milderen Massnahme sowie die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl.
Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: derselbe/Thomas
Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
S. 5 ff., S. 24, auch zum Folgenden; Matthias Michel,
Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 301 f.). Anderseits lässt
sich ebenso unmittelbar aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten, dass
bei einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem
Verhalten der angestellten Person in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit
einzuräumen ist (vgl. BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5).
In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die
Anstellungsbehörden denn auch explizit dazu an, dem oder der betroffenen
Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem
Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist von bis zu sechs Monaten einzuräumen
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und § 18 Abs. 1 f. VVO),
und darf auf das Ansetzen einer solchen Frist nur ausnahmsweise im
Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht
verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19
Abs. 1 Satz 2 PG und § 18 Abs. 3 VVO). Das
beschwerdegegnerische Personalrecht geht im Vergleich weniger weit. So wird in
Art. 6 Abs. 2 PR – in Abweichung von § 19 Abs. 1 PG –
lediglich statuiert, dass dem bzw. der betroffenen Angestellten eine
Bewährungsfrist eingeräumt werden "kann". Der Entscheid über die
Ansetzung einer Bewährungsfrist wird mithin ins Entschliessungsermessen der
Anstellungsinstanz gestellt, welche freilich die verfassungsmässigen Grundsätze
und damit auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen hat.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Beschwerdeführer mit dessen fehlender "Eignung und Tauglichkeit […] als
Ingenieur/Projektleiter Tiefbau" in der Abteilung Bau und Infrastruktur
der Stadt. So sei es dem Beschwerdeführer vor allem im Bereich
Projektmanagement bis zuletzt nicht gelungen, die gesetzten Termine
einzuhalten, und habe er von seinem Vorgesetzten immer wieder auf noch nicht
bearbeitete Projekte hingewiesen werden müssen. Generell sei seine Arbeitsorganisation
und die Qualität seiner Arbeiten "(z.B. Flüchtigkeitsfehler)"
ungenügend gewesen und habe er für die von ihm ausgeübte Position und die Dauer
seiner Anstellung zu wenig Selbständigkeit und Eigenverantwortung gezeigt. Im
zwischenmenschlichen Bereich – im Umgang mit Kunden und externen
Ansprechpartnern sowie dem eigenen Team – habe er schliesslich ebenfalls
Schwächen gezeigt. Vor der Kündigung sei der Beschwerdeführer dabei
"diverse Male mit seinen Defiziten konfrontiert" worden, ohne dass sich
seine Leistung und sein Verhalten nachhaltig verbessert hätten, weshalb auf die
Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichtet worden sei.
5.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes:
5.2.1
Der Beschwerdeführer trat die zuvor während fünf Monaten vakant gewesene
Stelle als Ingenieur bzw. Projektleiter Tiefbau in der Abteilung Bau und
Infrastruktur der Beschwerdegegnerin am 1. August 2014 an. Seine
Einführung ins Amt erfolgte durch seinen direkten Vorgesetzten F, dem
Abteilungsleiter Bau und Infrastruktur, und die Leiterin der Abteilung
Administration der Beschwerdegegnerin. Ein erstes (offizielles)
Mitarbeitergespräch fand – nach bestandener Probezeit – am 28. November
2014 statt, wobei Ziel des Gesprächs zwischen F und dem Beschwerdeführer nicht
die Beurteilung von dessen bislang gezeigter Leistung und seinem Verhalten,
sondern die Vereinbarung von Leistungs- und Verhaltenszielen für das kommende
Jahr war. Durch Unterzeichnung einer ihm im Rahmen dieses Gesprächs vorgelegten
"Puls-Vereinbarung" verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu,
sich künftig auf eigene Projekte zu konzentrieren und die eigenen Ressourcen
optimal zu planen, einen allfälligen Bedarf an Unterstützung durch die
Abteilung Administration frühzeitig anzumelden, Rechnungen "in Zeit"
zu bearbeiten und die eigenen Arbeitsprozesse kritisch auf Effizienz und
Effektivität hin zu überprüfen.
Eine erste (eigentliche)
Mitarbeiterbeurteilung wurde in der Folge am 1. Oktober 2015 durchgeführt
(vgl. zur Form der Beurteilung Art. 11 ABPR). Darin stuft der Vorgesetzte
des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit mit diesem insgesamt als gut ein und
hebt dessen Sozialkompetenz und seine freundliche und zuvorkommende Art positiv
hervor. Was die Leistung des Beschwerdeführers anbelangt, gelangt F jedoch zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer bei der aufgabenspezifischen Tätigkeit einen
überforderten Eindruck mache "(Termine werden teilweise nicht eingehalten,
kann die ihm übertragenen Aufgaben nicht genügend schnell erfassen)". In
einigen Fällen habe er "Sachgeschäfte im Aufgabenbereich der Kernaufgaben
(Projektmanagement von Tiefbauprojekten Investitionsrechnung) zeitlich nicht
wie vereinbart oder geplant umgesetzt" und seine schriftlichen Vorlagen an
den Stadtrat teilweise flüchtig ausgearbeitet ("Z.B. stimmen Stadtratsgeschäfte
im Layout und Inhalt nicht"). Der Beurteilungsbogen schliesst daher mit
dem Kommentar von F, dass der Beschwerdeführer den geforderten Leistungsausweis
nicht vollumfänglich erfülle und er sich deshalb im nächsten halben Jahr
"in der Funktion behaupten" müsse.
5.2.2
Am 19. April 2016 fand eine nächste Besprechung zwischen F und dem
Beschwerdeführer statt. Der im Anschluss an das Gespräch vom Erstgenannten
verfassten "Vereinbarung Arbeitsleistung 2016 / Mitarbeiterbeurteilung"
zufolge vermochte der Beschwerdeführer die ihm gegenüber im Oktober 2015
geäusserte Kritik konstruktiv umzusetzen und sich während des vorangegangenen
halben Jahrs in einigen Punkten wie etwa der "Debitorenbewirtschaftung"
(recte: Kreditorenbewirtschaftung) und der Einhaltung interner Termine
wesentlich zu verbessern. Anfang März habe sich jedoch ein "[g]erade zu
irritierender" Sachverhalt ereignet. So habe der Beschwerdeführer vier
Geschäfte für die Sitzung des Stadtrats am 8. März 2016 vorbereiten
müssen; dies habe er auch getan, jedoch nicht in der zu erwartenden Qualität
und ohne seinen Anträgen die erforderlichen Beilagen beizufügen, weshalb zwei
der vier Geschäfte dem Stadtrat nicht zur Behandlung hätten unterbreitet werden
können. Trotz der gezeigten Verbesserungen wird die Leistung des
Beschwerdeführers deshalb insgesamt als ungenügend qualifiziert und diesem eine
Bewährungsfrist von vier Monaten angesetzt, um seine Arbeitsausführung in den
bereits im Oktober 2015 kritisierten Bereichen ("Zahlungsverkehr
[Debitoren]", "Terminverlässlichkeit",
"Projektmanagement" und "Schriftgut/Berichte verfassen") so
weit zu verbessern, dass sie künftig den "internen Qualitätsnormen"
der Beschwerdegegnerin entspreche. Konkret wurde er dazu angehalten, im
Zahlungsverkehr mit Kunden die Kreditoren innert der geforderten Frist zu
begleichen, die durch den Leiter Bau und Infrastruktur gesetzten Termine sowie
diejenigen der laufend nachgeführten Projektliste einzuhalten und sein
Schriftgut auf ein wesentlich höheres Niveau zu führen.
Noch am gleichen Tag teilte
der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten schriftlich mit, mit dessen
Einschätzung seiner Leistung nicht einverstanden zu sein und "[e]ine
Probezeit und die Androhung der Kündigung […] als unangemessen" zu
empfinden. Es sei enttäuschend, dass in der Zielvereinbarung bzw.
Mitarbeiterbeurteilung kaum positive Beurteilungen enthalten seien, obschon er
"das Gefühl einer guten Zusammenarbeit" habe. Bei dem geschilderten
Vorfall von Anfang März 2016 handle es sich denn auch um ein einmaliges
Versäumnis. Auch sei es lediglich kurz nach seinem Stellenantritt
"aufgrund von Ressourcenproblemen" zu Verzögerungen bei der
Bearbeitung der Kreditoren gekommen und habe er bislang nur wenige interne
Termine nicht einhalten können, weil er aufgrund der "Fülle der Aufgaben z. T.
überlastet" gewesen sei. Die Vorbereitung der Stadtratsbeschlüsse stelle
sodann nur einen kleinen Teil seines Aufgabengebiets dar; inhaltlich hätten
jene zudem kaum je beanstandet werden müssen.
Ungeachtet dieser Einwände
bemühte sich der Beschwerdeführer im Folgenden aber erkennbar darum, den
Zielvorgaben seines Vorgesetzten nachzukommen. Anlass zu Beanstandungen gaben –
soweit ersichtlich – einzig der von ihm verfasste Entwurf für den Beschluss des
beschwerdegegnerischen Stadtrats vom 17. Mai 2016 zum Projekt "Dorf-,
Oberdorfstrasse […]"sowie die – als nicht ausreichend eingestufte –
Begründung der Abweichungen im Budget 2016. An eine Sitzung mit seinem
Vorgesetzten, dem Versicherungsbroker der Beschwerdegegnerin und dem Leiter der
Abteilung Finanzen und Liegenschaften Anfang August 2016 nahm der
Beschwerdeführer überdies eigenmächtig bzw. ohne vorgängige Information der
übrigen Sitzungsteilnehmer einen ihm bekannten weiteren Versicherungsbroker
mit, um der Beschwerdegegnerin – so die Beschwerde – aufzuzeigen, dass die von
ihr bisher bezogenen Versicherungslösungen "weder punkto Prämien noch
betreffend den Umfang der Versicherungsdeckung das Optimum" darstellten
und wirtschaftlichere Lösungen existierten. Der Abteilungsleiter Finanzen und
Liegenschaften und F zeigten jedoch kein Interesse an der Beendigung der
langjährigen Zusammenarbeit mit dem bisherigen Versicherungsbroker der
Beschwerdegegnerin, weshalb sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
5. August 2016 bei diesem für die unerwartete Konfrontation entschuldigte
und erklärte, sich weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit zu freuen.
5.2.3
Am 29. November 2016 fand ein weiteres Mitarbeitergespräch statt, bei
dem der Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Wesentlichen festhielt, dass
dessen Terminverlässlichkeit im Bereich Zahlungsverkehr inzwischen
"richtig gut" sei und er auch im Bereich Projektmanagement
entscheidende Fortschritte gemacht habe. "Die Verfahren (Kreditrecht,
SR-Beschlüsse, Budget, usw.)" seien ihm ebenfalls bekannt. Nun gelte es
das Bekannte umzusetzen. Erst bei der Umsetzung der Projekte 2017 werde sich
mithin "die Fähigkeit" des Beschwerdeführers zeigen, wobei dieser
selbständiger und eigenverantwortlicher als bisher agieren müsse. Weiterhin
grosse Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers erfordere sodann das
Formulieren der Stadtratsbeschlüsse bzw. -anträge, wiesen diese doch nach wie
vor nicht die gewünschte Qualität auf. Als Ziele der folgenden
Bewertungsperiode vereinbarten die Gesprächsparteien entsprechend, dass der
Beschwerdeführer der Ausarbeitung der Stadtratsbeschlüsse hohe Beachtung
schenken müsse "(Qualität, Eigenverantwortung)" und er – als eine
seiner Hauptaufgaben – die Sanierungsprojekte 2017 nach den Budgetvorgaben
umzusetzen und bei der Projektorganisation die internen Richtlinien einzuhalten
habe.
Im Frühjahr 2017 kam es
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten bzw. dem Abteilungsleiter
Finanzen und Liegenschaften erneut zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem
Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin. Anlässlich einer Sitzung der
Genannten am 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer deshalb explizit
angewiesen, künftig bei der Realisierung jedes seiner Bauvorhaben mit dem
bisherigen Versicherungsbroker der Beschwerdegegnerin zusammenzuarbeiten und
jeweils zehn Tage vor Baubeginn dessen Fragebogen auszufüllen. Dieser Weisung
leistete der Beschwerdeführer im Anschluss offenbar nicht diskussionslos Folge.
Mit im Personaldossier liegender, mit dem Betreff "Versicherung"
versehener E-Mail vom 1. Juni 2017 entschuldigt er sich jedenfalls beim
Leiter der Abteilung Finanzen und Liegenschaften für eine "falsche"
Reaktion ihm gegenüber. Er habe gerade ziemlich viel um die Ohren gehabt, das
Thema "Versicherungen" habe ihn genervt, und ihm sei nicht klar
gewesen, wie er beim Ausfüllen (des Diskussionspunkt bildenden)
Versicherungsantrags für ein Bauprojekt vorgehen müsse.
Nachdem auch die vom
Beschwerdeführer Anfang Juni 2017 verlangte Begründung der Abweichungen im
Budget 2017 sowie zwei weitere von ihm formulierte Stadtratsbeschlüsse bzw.
-protokolle nicht zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten ausgefallen waren und
bei diesem Anfang September 2017 die Beschwerde eines von einem städtischen
Tiefbauprojekt betroffenen Gemeindemitglieds über den Beschwerdeführer
eingegangen war, wurde Letzterem anlässlich des nächsten Mitarbeitergesprächs
am 31. Oktober 2017 mitgeteilt, dass die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses erwogen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu
eingeräumt werde. Begründet wurde dieser Schritt zur Hauptsache damit, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft mit Nachdruck auf die ausstehenden
und noch nicht eingeleiteten Projekte habe hingewiesen werden müssen und die
Qualität der verwaltungsinternen administrativen Projektabwicklung nach wie vor
ungenügend sei. Darüber hinaus sei die Zusammenarbeit mit der Abteilung
Finanzen und Liegenschaften in den Bereichen Versicherungswesen, Kreditrecht,
Vergaberecht, Bauabrechnungen, Budgetierung, Finanzplanung Abwasser, Faktura
Abwasser Gemeinde G, Grundstücksverkäufe und Benutzung des öffentlichen
Grunds unbefriedigend. Bei den Tiefbauarbeiten im Quartier H sei es dem
Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, auch bei anspruchsvollen Anwohnern
angemessen aufzutreten. Generell bemerkten "Mitarbeitende" immer
wieder die fehlende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers; in einem Fall etwa
habe sie dieser damit überrumpelt, dass er an eine offizielle Sitzung einen
auswärtigen Sitzungsteilnehmer mitgebracht habe, ohne dies anzukündigen.
Schliesslich seien seine Entwürfe an den Stadtrat unverändert mit vielen
Fehlern – namentlich Flüchtigkeitsfehlern – behaftet und gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, die ihm bekannten Formulierungsregeln einzuhalten.
Ab dem 1. November
2017 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Am 27. November 2017 nahm er – innert erstreckter Frist –
zur Kündigungsabsicht der Beschwerdegegnerin und den in diesem Zusammenhang
geäusserten Vorwürfen Stellung.
5.3 Der Beschwerdeführer
macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kündigung nicht
ausreichend begründet und dadurch seinen Gehörsanspruch verletzt. Diese Rüge
erweist sich als unbegründet, geht aus der Mitarbeiterbeurteilung vom
31. Oktober 2017 und der detaillierten Kündigungsbegründung vom
18. Juli 2018, welche im Übrigen auf jedes einzelne der Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 eingeht,
doch klar hervor, welche Gründe die Beschwerdegegnerin zur Auflösung des
Anstellungsverhältnisses mit ihm bewogen haben. Ob die Kündigungsbegründung
inhaltlich überzeugt, ist sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der Begründetheit der Kündigung.
Nicht gefolgt werden kann
dem Beschwerdeführer ferner, wenn er beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe
sein Personaldossier gezielt mit Unterlagen und Fakten alimentiert, um einer
Kündigung den Weg zu ebnen, und ihn in Tat und Wahrheit aus "Rache"
wegen seiner Kritik an der von der Beschwerdegegnerin für Tiefbauprojekte
gewählten Versicherungslösung bzw. aus einer ungelösten Konfliktsituation
hinaus entlassen. So fielen die Kern des beschwerdeführerischen
Personaldossiers bildenden Mitarbeiterbeurteilungen jeweils differenziert aus;
neben der Kritik an der Leistung des Beschwerdeführers und (zuletzt) an seinem
Verhalten wurden auch seine positiven Eigenschaften, gute Leistungen sowie
Leistungssteigerungen in einzelnen Bereichen hervorgehoben. Daneben enthält das
Personaldossier des Beschwerdeführers im Wesentlichen Kopien der von diesem
verfassten und von F handschriftlich korrigierten Entwürfe bzw. Protokolle von
Stadtratsbeschlüssen zu Tiefbauprojekten, welche Anlass für die im April 2016
erfolgte Ermahnung zur sorgfältigeren Schriftenführung gebildet hatten bzw. im
Anschluss daran vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Die Schriftstücke
dienen insofern der Objektivierung der von F gerügten Mängel, weshalb ihre
Aufnahme ins Personaldossier ebenso wenig zu beanstanden ist wie jene weiterer
Anlass für Beanstandungen bildender Schriftstücke des Beschwerdeführers. Dieser
war in der "Vereinbarung Arbeitsleistung 2016 / Mitarbeiterbeurteilung"
denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass künftig "[v]on
ungenügenden Vorlagen [Schriftgut] aus Sicht des Leiters B+I […] eine Kopie als
Beweis erstellt" werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer –
wie er sagt – gemobbt worden wäre, ergeben sich aus den Akten sodann nicht. Wie
der Beschwerdeführer selber betont, wurde er von seinem Vorgesetzten während
der Anstellungsdauer immer wieder auch gelobt und sind keine Vorfälle aktenkundig
oder auch nur dargetan.
Betrachtet man die während
der Anstellungsdauer gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Vorhalte
bezüglich seiner Leistung und seines Verhaltens, entsteht insgesamt der
Eindruck, dass dieser den Ansprüchen seines Vorgesetzten trotz erkennbaren
Bemühungen einfach nicht zu genügen vermochte. Es fragt sich allerdings, ob F
die Prioritäten bzw. den Fokus bei der Beurteilung der Arbeit des
Beschwerdeführers in Anbetracht von dessen Stellenprofil nicht falsch gesetzt
hat und den beanstandeten "Defiziten", soweit überhaupt aktenmässig
erstellt, ausreichend Gewicht zukommt, um die Entlassung des im
Kündigungszeitpunkts über 60-jährigen Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer war vor dem Antritt der Stelle bei der Beschwerdegegnerin in
der Privatwirtschaft tätig, weshalb er sich zunächst mit den Abläufen in der
Verwaltung vertraut machen musste. Hierbei konnte er nicht auf das Wissen und
die Erfahrung seines Amtsvorgängers zurückgreifen, da dieser bereits eine
Stelle in einer anderen Gemeinde angetreten hatte. Zu den Hauptaufgaben des
Beschwerdeführers zählten gemäss Funktionsbeschreibung vom 27. April 2015
die Sicherstellung des baulichen Unterhalts von Strassen und Kanalanlagen und –
in diesem Zusammenhang – die selbständige Vorbereitung, Begleitung und
Überwachung der externen Ingenieurbüros bei der Projekterarbeitung und die
Wahrnehmung der Oberbauleitung und Bauleitung, die Koordination mit Bauvorhaben
von Bund, Kanton und Privaten, die Information der Verwaltung und der
Bevölkerung, die selbständige Erarbeitung von Studien und Entwürfen inklusive
Kostenschätzungen und Berichten, die Beratung der Verwaltung, die Koordination
und Kontrolle der Geometer, das Nachführen verschiedener Kataster und
Übersichtspläne, die Betreuung des Archivs, "Arbeiten" in den
Bereichen Finanzplanung, Budgetierung, Kreditkontrolle und Abrechnungen sowie
die Zusammenarbeit und Koordination mit dem Unterhaltsdienst und den Belangen
des Hochbaus.
Einen Grossteil dieser
Aufgaben erledigte der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit der
Beschwerdegegnerin bzw. seines Vorgesetzten; was seine Kernkompetenzen
(Überwachung und Begleitung bei der Projekterarbeitung, Bauleitung) anbelangt,
erhielt er jedenfalls – über die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses
gesehen – keine einzige negative Rückmeldung bzw. Beurteilung seitens der
Beschwerdegegnerin. (Aktenkundig) Anlass für Beanstandungen boten lediglich die
(Neben-)Punkte Zahlungsverkehr, Terminverlässlichkeit, Projektmanagement und
die Formulierung von Anträgen zu Händen des Stadtrats. Mit der ungenügenden
Leistung des Beschwerdeführers in diesen Bereichen wird letztlich auch die
Kündigung vom 8. Mai 2018 (zur Hauptsache) begründet. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wurde ihm jedoch bereits im Rahmen des
Mitarbeitergesprächs vom 19. April 2016 attestiert, sich in den beiden
erstgenannten Punkten wesentlich verbessert zu haben. Ein halbes Jahr später –
nach Ablauf der dem Beschwerdeführer angesetzten Bewährungsfrist – hat sich an
dieser Einschätzung nichts geändert.
Im Gegenteil fügt der Vorgesetzte in der Ende November 2016 durchgeführten
Mitarbeiterbeurteilung sogar an, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch
im Bereich Projektmanagement entscheidende Fortschritte gemacht habe. Was sich
seither zugetragen haben könnte, dass sich die Einschätzung von F ein knappes
Jahr später wieder änderte und er dem Beschwerdeführer in der – der Kündigung
vorangegangenen – Mitarbeiterbeurteilung vom 31. Oktober 2017 erneut
anlastete, im Bereich Projektmanagement wiederholt intern gesetzte Termine
nicht eingehalten zu haben und Projekte trotz Ermahnung nicht rechtzeitig
bearbeitet zu haben, geht aus den Akten nicht hervor. Belege dafür, dass F den
Beschwerdeführer mit "Nachdruck" auf ausstehende und noch nicht
ausgeführte Projekte hingewiesen hätte (entsprechende Aktennotizen, E-Mails
usw.), finden sich im beschwerdeführerischen Personaldossier nicht. Diesem
lässt sich in diesem Zusammenhang vielmehr bloss entnehmen, dass sich F Anfang
September 2017 per E-Mail beim Beschwerdeführer erkundigt haben muss, wie viele
Tiefbauprojekte noch durch den Stadtrat bewilligt werden müssten. Aus der –
allein zu den Akten gereichten – Antwort des Beschwerdeführers vom 7. September
2017, wonach noch fünf Projekte gemäss Budgetplanung vom Stadtrat bewilligt
werden müssten, lässt sich nun nicht schliessen, dass jener trotz vorgängiger
Ermahnung mit seiner Arbeit im Verzug gewesen wäre. Dass F den Beschwerdeführer
daraufhin zur Eile angetrieben hätte, ist ebenfalls nicht dargetan. Gänzlich
unbelegt blieben sodann die – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Vorwürfe
seitens des Leiters der Abteilung Finanzen und Liegenschaften, die
Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei (seit dessen Verwarnung) in den
Bereichen Vergaberecht, Bauabrechnungen, Budgetierung und Finanzplanung
Abwasser, Faktura Abwasser Gemeinde G, Grundstücksverkäufe und Benutzung
des öffentlichen Grunds unbefriedigend gewesen.
5.5 Es bleiben
somit die Vorwürfe der ungenügenden Qualität der vom Beschwerdeführer
verfassten Schriftstücke und die Rügen sein Verhalten betreffend. Was letzteren
Punkt anbelangt, fällt auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in
früheren Mitarbeiterbeurteilungen (vor dem 31. Oktober 2017) jeweils
ausschliesslich gut bis sehr gut bewertet worden war. Dass sich die Kolleginnen
und Kollegen des Beschwerdeführers je über ihn beschwert hätten, ist sodann nicht
dokumentiert. Aktenkundig ist einzig der weiter vorn geschilderte Vorfall mit
dem Leiter der Abteilung Finanzen und Liegenschaften Anfang Juni 2017, für
welchen sich der Beschwerdeführer indes umgehend bei diesem entschuldigte. Die
Kritik des Beschwerdeführers an der von der Beschwerdegegnerin gewählten Ver-
sicherungslösung scheint im Übrigen auch nicht komplett aus der Luft gegriffen,
wirft die langjährige (als "loyal" bezeichnete) Zusammenarbeit der
Beschwerdegegnerin mit einem Versicherungsbroker unter submissionsrechtlichen Gesichtspunkten
doch tatsächlich er-hebliche Fragen auf (vgl. https://bd.zh.ch/internet/baudirektion/de/themen/oeffentliche_
beschaffung/hilfsmittel_vorlagen/kriterium/_jcr_content/contentPar/downloadlist_2/downloaditems/kriterium_nr_41.spooler.download.1482397618829.pdf/Kriterium+Nr.+41.pdf).
In der einzigen im Personaldossier liegenden Beschwerde aus der Bevölkerung
wiederum, welche Anfang September 2017 vom Anwohner einer während mehrerer
Wochen sanierten kommunalen Strasse gegen den Beschwerdeführer erhoben worden
war, wird dem Beschwerdeführer nicht etwa ungebührliches Verhalten vorgeworfen,
sondern im Wesent-
lichen nur, bei der Klärung eines Schadenfalls (Risse im Mauerwerk einer
Privatliegenschaft) einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben und einen
Augenscheintermin ohne vorgängige Bestätigung des betroffenen
Grundstückeigentümers angesetzt zu haben. Dabei sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer
vom Abteilungsleiter Finanzen im Vorfeld zu einem besonders entgegenkommenden
Umgang mit dem "betroffenen" Grundeigentümer angehalten worden war
und dessen Beschwerde zudem zahlreiche – vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
– positive Rückmeldungen aus der Bevölkerung gegenüberstehen.
Soweit dem Beschwerdeführer
schliesslich eine ungenügende und unsorgfältige Schriftenführung vorgeworfen
wird, ist festzustellen, dass seinem Personaldossier seit seiner
(einschlägigen) Verwarnung im April 2016 insgesamt drei bzw. vier von ihm
erstellte Protokolle von Stadtratssitzungen und zwei schriftliche Begründungen
für die Abweichungen von den Budgets 2016 und 2017 beigefügt wurden, welche
Korrekturvermerke seines Vorgesetzten enthalten. Dabei fällt bei Betrachtung
der korrigierten Protokolle auf, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt – darin inhaltlich kaum etwas beanstandet wurde, sondern in erster
Linie Rechtschreib- und Formatierungsfehler berichtigt und andere, präzisere
Formulierungen eingefügt wurden ("instand gestellt" statt
"saniert", "ein bis zwei" statt "1 bis 2",
"gebeten" statt "aufgefordert" usw.); auch finden sich in
früheren Texten noch beanstandete formelle Fehler (Nennung zweier Nullen hinter
dem Komma bei geraden Frankenbeträgen und die Abkürzung MWST statt MWST.)
entgegen der Beschwerdegegnerin jedenfalls in den beiden jüngsten Protokollen
nicht wiederholt.
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den Abweichungen von den Budgets 2016 und 2017 boten dagegen
auch inhaltlich Anlass für berechtigte Kritik seines Vorgesetzten. So blieben
einzelne Budgetabweichungen darin gänzlich unbegründet, während die
Begründungen andernorts zu wenig detailliert ausfielen oder einzelne Geschäfte
mit einer falschen Nummer versehen waren ("Die Arbeiten konnten nicht wie
geplant im 2016, sondern im 2017 abgeschlossen werden" statt "Die
Arbeiten sind abgeschlossen. Die Schlussrechnung ist noch offen",
"Der Testbetrieb zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs ist im Gange. Die
bauliche Sanierung verzögert sich" statt "Der Testbetrieb zur
Ermittlung des Sanierungsbedarfs ist beauftragt" usw.).
5.6 Damit
finden sich einzig die Vorwürfe bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers
(teilweise) und jene bezüglich seiner unsorgfältigen Schriftenführung belegt
(vgl. Art. 6 Abs. 1 PR), womit bereits zweifelhaft erscheint, ob
überhaupt ein genügender Grund für eine Kündigung gegeben wäre, reichen
geringfügige Beanstandungen hierfür doch regelmässig nicht aus, sondern wird
ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder
andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt (zum Ganzen VGr,
11. April 2018, VB.2017.00769, E. 2.1 mit Hinweisen). In jedem Fall
erweist sich die Kündigung des Beschwerdeführers jedoch als unverhältnismässig:
Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf sein Verhalten vorgängig
nie ermahnt, sondern hatte im Gegenteil in diesem Punkt in all den Jahren stets
gute Beurteilungen erfahren; dies auch noch im November 2016, das heisst nach
dem ersten "Vorfall" mit dem Versicherungsbroker der
Beschwerdegegnerin. Bei der Formulierung von Stadtratsbeschlüssen und -protokollen
handelt es sich sodann nur um eine von vielen untergeordneten Aufgaben des
Beschwerdeführers, wobei dieser sein Hauptaugenmerk zu Recht auf die
inhaltliche und fachliche Korrektheit der betreffenden Schriftstücke richtete
und die Berücksichtigung der Formalien in Anbetracht der – unstreitig – eher
knappen zeitlichen Ressourcen hintanstellte. Die Aufgabe der Überprüfung der
Protokolle und Beschlüsse auf die Einhaltung der formellen Vorgaben hin hätte
denn auch ohne Weiteres dem Sekretariat übertragen werden können.
Bei der Begründung der Budgetabweichungen durfte vom
Beschwerdeführer demgegenüber durchaus ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt
werden als das gezeigte; es ist allerdings zu bemerken, dass die fragliche –
nicht zu seiner Haupttätigkeit zählende – Aufgabe vom Beschwerdeführer jeweils
nur einmal im Jahr zu erledigen war und selbst F offenbar im Jahr 2016 noch
davon ausging, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bislang nur
ungenügend eingearbeitet zu haben, weshalb er ihm Anfang Juni 2016 das Vorgehen
(nochmals) erläuterte. Eine eingehende Besprechung der vom Beschwerdeführer im
Folgenden eingereichten (angepassten) Begründung 2016 fand – soweit ersichtlich
– nicht statt, weshalb nicht erstaunt, wenn die im Folgejahr eingereichte Begründung
ähnliche Fehler aufwies. Auch hier wäre insofern – mit Blick insbesondere auf
den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht durch seinen Amtsvorgänger mit den
Verfahrensabläufen hatte bekannt gemacht werden können, sowie darauf, dass ihm
trotz fehlerhafter Begründung der Budgetabweichungen 2016 in der
Mitarbeiterbeurteilung vom 29. November 2016 attestiert worden war, das
Verfahren "(Kreditrecht, SR-Beschlüsse, Budget, usw.)" nun zu
beherrschen – vor der Kündigung (nochmals) eine ausdrückliche Ermahnung
angezeigt gewesen mit dem Hinweis auf die gemachten Fehler.
6.
6.1 Erweist
sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und
wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, bemisst sich die
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die
missbräuchliche Kündigung (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 VVO). Nach
Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung in Würdigung aller Umstände
festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen
(vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen behördlichen Ermessen
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient
sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe
vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der
Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion
der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die pönale Komponente
sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie seine wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden
zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem
Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem
Vorgehen bei der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick
auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen
der Kündigung für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, namentlich deren
Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem
Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen VGr,
22. August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre
alt und – was vertrauensärztlich bestätigt ist – seit Monaten arbeitsunfähig,
sodass ihn die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bereits aus diesem
Grund äusserst hart traf. Kommt hinzu, dass er bei der Beschwerdegegnerin zuvor
während bald vier Jahren eine verantwortungsvolle Position innegehabt hatte und
sich im Kündigungszeitpunkt mit weitestgehend unbelegten Vorwürfen konfrontiert
sah.
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zuzusprechen.
Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch
die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser
Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (zum Ganzen
VGr, 20. September 2017, VB.2017.00280, E. 6.2 mit Hinweisen).
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III im Rekursentscheid
sowie Dispositiv-Ziff. 1 in der Ausgangsverfügung sind aufzuheben. Es ist
festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt
war, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesem eine Entschädigung von fünf
Monatslöhnen zu bezahlen.
8.
Da der Streitwert mehr als
Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1), ist das Verfahren kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu VGr,
29. August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4) und ist diese zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
und III im Beschluss des Bezirksrats E vom 20. März 2019 und
Dispositiv-Ziff. 1 in der Verfügung des Stadtrats C vom 8. Mai
2018 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die
Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war, und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen
eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 7'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …