{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00253_2019-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219529&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa33d88d7059bcef00e0ce9405a1ba51"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2019  VB.2019.00253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Entsch\u00e4digung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer war seit dem 1. August 2014 als Ingenieur bzw. Projektleiter Tiefbau f\u00fcr die Beschwerdegegnerin t\u00e4tig; mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde dieses Anstellungsverh\u00e4ltnis per 31. August 2018 wegen \"fehlender Eignung und Tauglichkeit\" aufgel\u00f6st.] Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt, was seine Kernkompetenzen (\u00dcberwachung und Begleitung bei der Erarbeitung von Tiefbauprojekten, Bauleitung) anbelangt, \u00fcber die gesamte Dauer des Anstellungsverh\u00e4ltnisses gesehen keine einzige negative R\u00fcckmeldung bzw. Beurteilung seitens der Beschwerdegegnerin. (Aktenkundig) Anlass f\u00fcr Beanstandungen boten lediglich die (Neben-)Punkte Zahlungsverkehr, Terminverl\u00e4sslichkeit, Projektmanagement und die Formulierung von Antr\u00e4gen zuhanden der Exekutive. Mit der ungen\u00fcgenden Leistung des Beschwerdef\u00fchrers in diesen Bereichen wird letztlich auch die K\u00fcndigung vom 8. Mai 2018 begr\u00fcndet. In den Akten belegt finden sich jedoch einzig der Vorwurf der ungen\u00fcgenden Qualit\u00e4t der vom Beschwerdef\u00fchrer verfassten Schriftst\u00fccke und (jedenfalls in Teilen) ein solcher \u2013 ebenfalls als K\u00fcndigungsgrund angef\u00fchrter \u2013 sein Verhalten betreffend, womit bereits zweifelhaft erscheint, ob \u00fcberhaupt ein gen\u00fcgender Grund f\u00fcr eine K\u00fcndigung gegeben w\u00e4re, reichen geringf\u00fcgige Beanstandungen hierf\u00fcr doch regelm\u00e4ssig nicht aus, sondern wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterf\u00fcllung von Aufgaben verlangt. In jedem Fall erweist sich hier die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers jedoch als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (zum Ganzen E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer war zum K\u00fcndigungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt und \u2013 was vertrauens\u00e4rztlich best\u00e4tigt ist \u2013 seit Monaten arbeitsunf\u00e4hig, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm eine Entsch\u00e4digung von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:09", "Checksum": "67bae1721d50d2f242c6f146849370d1"}