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Geschäftsnummer: VB.2019.00255  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Der seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden.]

Das Strafmass von 46 Monaten indiziert ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr schwer zu bezeichnen (E. 3.2).

Trotz der langen Anwesenheit (über 30 Jahre) hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erfolgreich integriert. Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm und seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter zumutbar (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANLASSTAT
EINBRUCHDIEBSTAHL
KOSOVO
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 96 AIG
Art. 121 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00255

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1985, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 2. August 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 10. August 2006 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige D, geboren 1989. 2009 wurde die gemeinsame Tochter E geboren. Alle drei sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:

-          Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. November 2005 wurde er wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. August 2006 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. November 2005 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft.

-          Mit Urteil des Verhöramts des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Dezember 2009 wurde er wegen vorsätzlichen unberechtigten Erwerbs einer Waffe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. November 2005, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 2. August 2006, und zum Urteil des Verhöramts des Kantons G vom 9. Dezember 2008 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. November 2011 wurde er wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Januar 2012 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2014 wurde er wegen Betrugs, Urkundenfälschung, versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs als teilweise Zusatzstrafe mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.- bestraft.

-          Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2017 wurde er wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2018 wurde
er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft.

A befindet sich seit dem 2. November 2017 im Strafvollzug (Prüfung bedingte Entlassung per 24. Mai 2020).

Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 7. März 2006, 31. Mai 2007 und 12. Mai 2014 wurde er wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

In der Folge widerrief das Migrationsamt am 7. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. März 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 46 Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Die verschuldensmindernden Komponenten sind bei der Festsetzung des Strafmasses bereits durch das Strafgericht berücksichtigt worden (Art. 48 des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), weshalb diese entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu berücksichtigen sind.

3.2.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten: Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von 13 Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit 2005 sind neun strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 3'500.-, Geldstrafen von 465  Tagessätzen und Freiheitsstrafen von vier Jahren und viereinhalb Monaten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln, Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer ergangen.

Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 28. November 2017 folgende Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von Juli 2012 bis November 2012 und Juli 2013 bis Oktober 2013 insgesamt 31 bandenmässige Einbrüche verübt und dabei von rund Fr. 20'000.- erbeutet. Er hat die Delikte in einer kleinen Gruppe begangen. Die Täter gingen nicht planmässig vor, führten kein Tatwerkszeug mit sich und hinterliessen Spuren. Das Tatvorgehen erachtete das Obergericht als nicht professionell und es sah darin keine hohe kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt, wobei er sich nicht in einer Notlage befunden habe. Neben den gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist der Beschwerdeführer von Juli bis Oktober 2014 als Einzeltäter drei Mal in Geschäftsgebäude eingebrochen, hat aber nichts erbeutet. Strafmindernd würdigte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Reue gezeigt und sich kooperativ verhalten hat. Deutlich straferhöhend sei jedoch die mehrfache Delinquenz während hängigem Verfahren nach erlittener Untersuchungshaft zu werten. Beim Einbruchdiebstahl handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafgericht habe auf eine Landesverweisung verzichtet, verkennt er, dass es dem Strafgericht aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") verwehrt gewesen war, eine neurechtliche Landesverweisung anzuordnen, da der Beschwerdeführer vor der Neuregelung ab 1. Oktober 2016 delinquiert hat (vgl. auch BGr, 3. April 2017, 1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit viereinhalb Jahren – abgesehen von einem Verstoss gegen das Waffengesetz – nicht mehr delinquiert zu haben. Er habe sich geändert. Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohlverhalten wird, liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen noch von strafrechtlichen Probezeiten und drei ausländerrechtlichen Verwarnungen vom weiteren Delinquieren abhalten. Dass er nach der dieses Verfahren auslösenden Verurteilung erneut straffällig geworden ist, wirkt sich im Gegenteil negativ auf die Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.- verurteilt, weil er unberechtigterweise ein Klappmesser (Klingenlänge ca. 9 cm) bei sich trug. Am 23. April 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, weil er zu spät aus dem Beziehungsurlaub ins Vollzugszentrum zurückgekehrt war. Bei seiner Verhaftung wies er Schnittverletzungen am Handgelenk auf. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er auf dem Rückweg ins Vollzugszentrum Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden sei und danach aufgewühlt durch Wetzikon geirrt sei, bis er auf eine Person getroffen sei, von der er das Mobiltelefon habe benutzen können. Er habe Strafanzeige gegen den Angreifer erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der entsprechenden Akten. Auf das Einholen der Akten kann vorliegend jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss nach dem Gesagten – unabhängig von diesem Vorfall – bereits wegen der ständigen und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden.

3.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 46 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Er liess sich weder durch staatliche Sanktionen und Massnahmen noch durch Probezeiten und migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken, was auf eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.

3.3  

3.3.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.3.1.1 Der Beschwerdeführer ist 1989 im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er hier die Schulen besucht und eine Ausbildung zum … absolviert. Seit einem Arbeitsunfall am 12. August 2004, bei welchem er sich an der rechten Schulter eine Verletzung zugezogen hat, hat er jedoch keine Festanstellung mehr. Er liess sich zum … ausbilden, musste jedoch diese Arbeit aufgrund der Nebenfolgen seines Unfalles aufgeben. Seit ca. September 2017 geht er keiner Arbeit mehr nach. Gemäss Rentenbestätigung der SUVA vom 5. April 2018 erhält der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 monatlich eine Rente im Betrag von Fr. 467.50. Für den Unterhalt der Familie kommt grösstenteils die Ehefrau des Beschwerdeführers auf. Er betreute dafür mehrheitlich die gemeinsame Tochter bis zu seinem Haftantritt. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2018 36 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'933- vor und er schuldet dem Kanton Zürich Fr. 54'037.85 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er vom 1. Mai 2008 bis 31.  Oktober 2017 mit Unterbrüchen mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 131'556.15 unterstützt werden. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

3.3.1.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.3.1.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

3.3.1.4 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die Landessprache zumindest gebrochen und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem Heimatland leben ein Bruder sowie Verwandte seiner Ehefrau. Auch wenn er wie er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen kann, um sich die Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, würde ihm eine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt werden. Sollte ihm keine solche zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der Aufgabe, sich beruflich neu zu orientieren. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess.

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die 10-jährige gemeinsame Tochter. Die beiden sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung und wie der Beschwerdeführer Staatsangehörige des Kosovo. Die Ehefrau reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Die Tochter befindet sich gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden wäre.

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer vor der Heirat mit seiner Ehefrau und der Geburt seiner Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Trotz Vater einer Tochter wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Tochter in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.

3.3.1.5 Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…