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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00258
Urteil
Der 1. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch M.A. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baugenossenschaft X, vertreten durch RA C,
2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 bewilligte die
Baukommission Rüschlikon der Baugenossenschaft X die Projektänderung
"Kinderkrippe" zum mit Bauentscheid vom 5. Juli 2012 genehmigten
Neubau zweier Mehrfamilienhäuser samt Unterniveaugarage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 und 03 in Rüschlikon.
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. März 2018 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 19. März 2019
teilweise gut, ergänzte den Beschluss um die Auflage, einen zusätzlichen
Fahrzeugabstellplatz zu erstellen, und wies im Übrigen den Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 18. April 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie einen Augenschein.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon beantragte am 23. Mai
2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragte die
Baugenossenschaft X die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Am 13. Juni 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Baukommission Rüschlikon hielt am 20. Juni 2019 gleichfalls an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Nach § 54
Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten.
In der Begründung ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Mangel gemäss § 50 VRG leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert
eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; sie
bildet ein formelles Gültigkeitserfordernis, damit das Gericht überhaupt auf
die Beschwerde eintritt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 9). Eine in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift ist
kein Grund für die Ansetzung einer Nachfrist. Ist eine Partei rechtskundig,
oder wie vorliegend rechtskundig vertreten, gilt dies auch bei gänzlich
fehlender Begründung (Donatsch, § 56 N. 17).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 genügt
die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers dem Begründungserfordernis, setzt
sie sich doch verschiedentlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
in noch rechtsgenüglicher Weise auseinander.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht.
2.2 Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 1. Dezember 2017,
1C_479/2017, E. 4.2). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).
Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, § 7
N. 81).
2.3 Die
Vorinstanz hat einen Augenschein durchgeführt und ausführlich dokumentiert. Der
Sachverhalt ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus den Akten, insbesondere
den Plänen und Fotos, weshalb auf einen Lokaltermin zu verzichten ist.
3.
Die Beschwerdegegnerin 2 bewilligte mit Beschluss vom
5. Juli 2012 den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 04 und den Neubau
zweier Mehrfamilienhäuser mit 25 Wohnungen, vier Atelierräumen und einer
Unterniveaugarage mit 30 Fahrzeugabstellplätzen. Die beiden in der
Wohnzone W3G gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom
22. Juni 2000 (BZO) projektierten, äusserlich nahezu identischen
Flachdachgebäude verfügen über je drei Vollgeschosse, ein Attikageschoss sowie
ein anrechenbares Untergeschoss.
Zu diesem bewilligten Projekt reichte die Bauherrschaft
Abänderungspläne ein. Die Pläne sehen unter anderem neu eine Kinderkrippe
anstelle von Ateliers und Bastelräumen im anrechenbaren Untergeschoss des
Gebäudes E-Strasse 02 vor. Zudem hat die Bauherrschaft revidierte Baupläne
einschliesslich einer Detailplanung der Fahrradunterstände eingereicht.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die
Vorinstanz die Rüge, Art. 46 BZO sei verletzt, nicht geprüft habe. Die
Beschwerdegegnerin 2 entgegnet, dass die Rüge des Beschwerdeführers
verspätet erfolgt sei, weshalb sein rechtliches Gehör nicht verletzt sei.
4.2 Wie der
Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht
mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der
Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert
werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist
aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die
angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten
Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,
VB.2016.00551, E. 4.2).
4.3 Die Rüge Art. 46
BZO sei verletzt, brachte der Beschwerdeführer erst in seiner Rekursreplik auf.
Von der Rekursgegnerschaft und der Mitbeteiligten wurde indessen nichts Neues
vorgebracht, welches eine Erweiterung der Rekursbegründung in besagtem Punkt
rechtfertigen würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die
Vorinstanz mit der entsprechenden Rüge nicht auseinandergesetzt hat, da diese
verspätet erfolgt ist.
4.4 Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7).
Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird
gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn
geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als
Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die
Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht
gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1;
17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Donatsch, § 52 N. 41).
Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im
Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip
vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde (VGr, 25. Januar 2017,
VB.2016.00551, E. 4.3). Da die Rüge, Art. 46 BZO sei verletzt worden,
im vorinstanzlichen Verfahren verspätet vorgebracht und sodann auch nicht durch
das vorinstanzliche Urteil verursacht wurde, erfolgt die Rüge vorliegend
verspätet und ist auf sie nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für die Rügen
des Beschwerdeführers, nicht nur die Belichtung, sondern auch die Ausrichtung
gegen Norden würden aus wohnhygienischen Gründen keine Wohnnutzung (resp. eine
mit dieser eng verwandten Nutzung wie der Betrieb einer Krippe) zulassen sowie die
Fenster im Untergeschoss lasse das Haus 5-geschossig erscheinen bzw. es sei
faktisch 5-geschossig.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da
der Bauentscheid nur Feststellungen ohne Begründungen enthalten würde.
5.2 Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die
Begründungspflicht (Plüss, § 28 N. 5). An die Begründungsdichte von
Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei
eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu
enthalten hat (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus
der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen
Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist.
Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die Auseinandersetzung mit der Baueingabe
zu ersparen (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.2; 21. März
2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2). Die Begründung eines baurechtlichen
Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der
Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite zu beurteilen. Damit
kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten will. Baubewilligungen sind
daher in der Regel nicht, beziehungsweise höchstens punktuell zu begründen,
ergibt sich der Inhalt der Bewilligung doch aus der im Bewilligungsverfahren
von jedermann einsehbaren Baueingabe. Eine Erläuterung und Begründung aller im
Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbeiten, Feststellungen und Überlegungen
ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Eine
Pflicht zur Begründung des baurechtlichen Entscheids besteht jedoch insoweit,
als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens oder
einzelner Aspekte desselben eine Anfechtung der Bewilligung etwa durch Dritte
erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 434 f.).
5.3 Der
baurechtliche Entscheid vom 1. Februar 2018 entspricht, wie von der
Vorinstanz zu Recht aufgeführt den vorgenannten Begründungserfordernissen,
weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Projektänderung hätte nicht im Anzeigeverfahren
durchgeführt werden dürfen, es hätte ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
stattfinden müssen.
6.2 Auf der
Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei
Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits
bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet,
wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und
Heimatschutzes berührt werden können.
6.3 Projektänderungen,
welche in Ergänzung oder Abänderungen zu einem bewilligten Projekt ergehen,
dürfen gestützt auf § 325 Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen
im Anzeigeverfahren, d. h.
ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung, ergehen. Zunächst einmal müssen die
Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so auch der Wortlaut von § 13
Abs. 1 BVV; vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 319). Dies folgt einerseits aus dem Grundsatz der Einheit
der Baubewilligung, d. h.
dass ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen ist
(vgl. VGr, 20. Dezember 1988, VB.1988.00147 mit Hinweisen; VGr, 27. April
1989, BEZ 1989 Nr. 14), und dient anderseits der Gewährleistung
grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien. Ein baurechtliches
Verfahren, welches Dritten die Ergreifung eines Rechtsmittels verunmöglicht,
obschon diese grundsätzlich zu einem solchen legitimiert wären, verletzt die schon
durch Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Art. 25 und 33 Abs. 3
lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 120 Ib
48 E. 2b, 120 Ib 379 E. 3d und e; BGr, 9. September 1992, ZBl 95
(1994) S. 69 f. E. 2b [zur Zulässigkeit von Vorentscheiden ohne
Drittwirkung]). Es geht daher nicht an, in Ergänzung einer Stammbaubewilligung
Projektänderungen ohne neue Aussteckung und Publikation im Anzeigeverfahren zu
bewilligen, wenn das Baugesuch mit den Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen
Baugesuch – so verändert wird, dass ein "andersartiges" Bauprojekt
vorliegt und Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen sind. Die Abgrenzung
ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei Zweifelsfällen das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren
mit Publikation und Aussteckung anzuordnen (§ 15 Abs. 3 BVV; VGr, 20. September
2018, VB.2018.00209, E. 2.5; 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.;
3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2; 20. Mai 2009,
VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Mäder, Rz. 224).
6.4 Bei
Projektänderungen ist somit insgesamt ein Anzeigeverfahren ohne neue
Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter
Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter betroffen
sind. Ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum für das
Anzeigeverfahren (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 409). Erging die
Baubewilligung hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten Dritte aus
diesem Grund erst nach Ausführung der Projektänderung Kenntnis davon, so ist
ihr Rekursrecht nicht verwirkt (RB 1981 Nr. 144; VGr, 20. September
2018, VB.2018.00209, E. 2.7; 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1;
24. November 1999, VB.99.00209; 16. Juni 1999, VB.99.00098).
6.5 Mit der
Projektänderung sind diverse kleine Veränderungen an den Fassaden und den
Grundrissen sowie einer anderweitigen Nutzung der anrechenbaren Untergeschosse
verbunden. Durch die Umnutzung der bisherigen Räume in eine Kinderkrippe
erfolgte ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen (vgl. nachfolgend E. 7).
Liegt ein solch zusätzlicher Bedarf vor, kann jedoch nicht mehr von einer
Änderung von untergeordneter Bedeutung gesprochen werden (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 410). Selbst wenn man von einem Zweifelsfall
ausginge, müsste das ordentliche Verfahren Anwendung finden (§ 15 Abs. 3
BVV).
6.6 Eine
falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend
ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an, ob der
Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz
vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 20. September
2018, VB.2018.00209, E. 2.12; 16. Juni 1999, VB.99.00098, E. 4c;
27. September 1996, VB.96.00107 + 00108; 15. März 1996, VB.95.00159;
François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 302 f.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer
von der Baubewilligung unterrichtet und er erhob am 13. März 2018 vor der
Vorinstanz Rekurs. Sodann wurden die Fahrradunterstände anlässlich des
Augenscheins auch ausgesteckt. Der Beschwerdeführer konnte damit seine Rügen
vor der Vorinstanz vorbringen und seine Interessen wahren, weshalb die
Baubewilligung vom 1. Februar 2018 aufgrund des falschen Verfahrens nicht
aufzuheben ist. Die Rüge der falschen Verfahrenswahl, welche im vorliegenden
Fall lediglich nachbarliche Interessen schützt, ist folglich unzulässig.
7.
Der Beschwerdeführer rügt, die Parkplatzberechnung sei
fehlerhaft und weist darauf hin, dass allfällige öffentliche Parkplätze auf dem
F-Weg nicht als Nachweis gelten dürften. Der Entscheid des Baugerichts zeige
durch die erstmals vorgenommene Berechnung auf, dass die Beschwerdegegnerin 2
den Sachverhalt mangelhaft feststellte. Der Beschwerdeführer führt nicht näher
aus, inwiefern die Parkplatzberechnung durch die Vorinstanz fehlerhaft sei und
ist eine solche auch nicht ersichtlich. Sodann werden auch keine öffentlichen
Parkplätze auf dem F-Weg in die Berechnung aufgenommen, weshalb die Rüge
unbegründet ist.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt sodann das Verkehrskonzept betreffend die
Kinderkrippe, dieses würde nur ungenügend Auskunft über den zu erwartenden
Mehrverkehr geben und der Zugang zur Kinderkrippe würde auch nicht über die E-Strasse,
sondern faktisch über den F-Weg erfolgen.
8.2 Das
vorhandene Verkehrs- sowie das Betriebskonzept lassen das zu erwartende
Verkehrsaufkommen aufgrund der Kinderkrippe mittels der maximalen Kinder- und
Betreueranzahl entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend abschätzen. Der
F-Weg bietet auch genügend Platz für die Benützung durch die Kinderkrippe als
Route für einen Spaziergang. Gleiches gilt auch für den Fall, dass zur
Mittagszeit Essen angeliefert werden sollte. Die Erschliessung der Kinderkrippe
ist sodann auch über die E-Strasse geplant. Aufseiten der E-Strasse existieren
vier Besucherparkplätze von denen die provisorischen Fahrradunterstände nach
Rechtskraft des angefochtenen Entscheids wieder entfernt werden. Zudem verfügt
die E-Strasse über mehrere öffentliche Parkplätze. Selbst wenn wie vom
Beschwerdeführer ausgeführt, sich die Eltern nicht an das geplante
Verkehrskonzept halten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich
sämtliche Eltern diesem widersetzen werden, zumal die Beschwerdegegnerin 1
gewillt ist, die Verantwortlichen der Krippe dazu anzuhalten, die
Betreuungsverträge mit einer Klausel zu versehen, wonach die Zufahrt über den F-Weg
nicht gestattet sei. Sodann hat der F-Weg noch genügend Erschliessungskapazitäten,
um den Verkehr solcher nicht "korrekt" anfahrender Eltern
aufzunehmen. Weiter ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert
dargelegt, dass ein Befahren des F-Wegs durch einzelne Eltern die
Verkehrssicherheit in der Sackgasse gefährden würde.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Velounterstände seien nicht auf den
Fassaden-Ansichtsplänen eingezeichnet, was eine Beurteilung derselben schwierig
bis unmöglich machen würde. Die Unterstände würden jedoch die Anforderungen an § 238
PBG nicht erfüllen und die Beschwerdegegnerin 2 hätte eine Gehörsverletzung
begangen, da sie die Einordnung nicht begründet habe.
9.2 Die
Velounterstände sind auf den Plänen "Grundrisse Eingangsgeschoss,
Tiefgarage", "Schnitte", "Grundriss/Schnitt/Ansichte
Velounterstand Haus 1" und "Grundriss/Schnitt/Ansichte Velounterstand
Haus 2" sowie dem "Konzeptplan" ersichtlich. Sodann wurden
die Fahrradunterstände auch anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz
ausgesteckt, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Pläne und der Aussteckung in
der Lage war, diese zu beurteilen. Die Einordnung musste von der
Beschwerdegegnerin 2 sodann auch nicht näher begründet werden (vgl. dazu E. 5.2).
9.3 Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen
erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist
eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der
Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und
landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;
15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
9.4 Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörde im Bauentscheid auf Ausführungen zur
Einordnung verzichtet. Im Rahmen der Rekursantwort führte sie aus, dass sie der
Ansicht sei, dass kein Grund für die gestalterische Beanstandung der
Zweckbauten ersichtlich sei und die Anforderungen nach § 238 PBG ohne Weiteres
erfüllt seien. Hat die kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht
wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt weder in der Baubewilligung noch in
der Rekursantwort begründet, kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die
erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 8. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2).
9.5 Das
Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das
Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn
diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
9.6 Die
Vorinstanz hielt fest, wie sich beim Augenschein gezeigt habe, träten die
Unterstände vom F-Weg her als den Wohngebäuden zugeordnete Vor- bzw.
Nebenbauten in Erscheinung, die sich ansprechend in die bauliche Umgebung
einordnen würden. Mithilfe der lichtdurchlässigen Gitterstruktur werde ihnen
zudem die optische Schwere genommen, die eingefassten Nebenbauten für
gewöhnlich eigen sei. Infolgedessen seien die Nebenbauten so gestaltet, dass
eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht und damit die massgebliche
Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG eingehalten werde. Dem ist
zuzustimmen. Der Beschwerdeführer bringt indessen keine genügend substanziierte
Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor. Die Unterstände wirken
sodann auch aufgrund der Gitterstruktur nicht wie eine abschottende Mauer. Auch
wenn der Beschwerdeführer eine andere Ausgestaltung der Fahrradunterstände als
ästhetischer empfindet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit
ihrer Einschätzung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.
9.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG). Überdies ist der Beschwerdeführer zu einer
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) an die
private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).
Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3;
Plüss, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 4'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …