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Geschäftsnummer: VB.2019.00260  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung


[Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Besuchs einer Sprachschule.] Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a-d AIG, insbesondere auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss lit. d. Es liegen sachliche Gründe vor, die für den Besuch der Sprachschule sprechen. Vage Bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren wolle, vermögen die Ablehnung des beantragten Gesuchs nicht zu rechtfertigen. Diese ist rechtsverletzend bzw. nicht verhältnismässig (E.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ALLEINSTEHEND
DEUTSCHKURS
REISEVERANSTALTER
SPRACHSCHULE
THAILAND
ZWEIGNIEDERLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. I AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00260

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1997 und Staatsangehörige von Thailand, war vom 15. bis 30. Oktober 2015 auf Besuch bei ihrer in E lebenden Mutter und deren Lebenspartner. Im Mai 2017 schloss sie das "C-College" in Bangkok ab und stellte am 24. April 2018 bei der Schweizer Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Visums D zur Absolvierung eines zwölfmonatigen Deutschkurses an der D-Schule in E. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 18. Juli 2018 ab.

II.  

Gegen die ablehnende Verfügung vom 18. Juli 2018 gelangte A mit Rekurs vom 17. August 2018 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte, es sei ihr die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck des Spracherwerbs zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 20. März 2019 ab, auferlegte die Kosten A und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. April 2019 beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juli 2018 und des Rekursentscheids vom 20. März 2019 und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Einreise und den Aufenthalt zwecks Aus- bzw. Weiterbildung (Erlernen der deutschen Sprache) zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, alles unter entsprechender Entschädigungs- und Kostenfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde A eine Kaution auferlegt, die am 26. April 2019 einbezahlt wurde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April 2019 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht verlängert und damit auch eine Rechtsverweigerung begangen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Davon abgesehen wäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses darauf nicht einzutreten. Auch wird nicht die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19 N. 52).

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, weshalb sie keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt. Nichtsdestotrotz haben die Migrationsbehörden ihr damit eingeräumtes Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

2.2 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetzes, die hier zur Anwendung kommen, im Vergleich zum bis dahin geltenden Ausländergesetz (AuG) keine Änderungen erfahren haben.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch damit begründet, künftig in der von ihrer Mutter betriebenen F GmbH (Sitz in E) tätig sein zu wollen. Die Gesellschaft organisiere für die wachsende Mittelschicht in Thailand Rundreisen, hauptsächlich in der Schweiz, aber auch in ganz Europa. Die Gäste seien auf Personen angewiesen, die ihre Sprache sprächen und vor Ort übersetzen könnten. Idealerweise führe eine Person die Reise, die diese Dienste anbieten könne, wozu sie, die Beschwerdeführerin, ausgebildet werden soll. Künftig werde sie die Filiale in Thailand leiten.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a–c AIG als grundsätzlich erfüllt, nicht aber die persönlichen Voraussetzungen gemäss lit. d. Nach der Praxis des Migrationsamts bzw. Ziff. 2.3.1 seiner Weisung "Aus- und Weiterbildung aus Drittstaaten" vom 17. Januar 2019 (Weisung Migrationsamt; abrufbar unter www.ma.zh.ch) sowie Ziff. 5.1.1.7 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Oktober 2013 (aktualisiert am 1. Juni 2019) zum Ausländerbereich (Weisungen AIG; abrufbar unter www.sem.admin.ch) würden Ausländerinnen und Ausländer zu Sprachschulen zugelassen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Hinblick auf den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland notwendig sei und sachliche Gründe (wie persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches Fortkommen) für einen Sprachunterricht vorhanden seien. Ziel eines Sprachaufenthalts sei es, das Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die F GmbH – ausser Transfers vom Flughafen zu Hotels und umgekehrt, wofür es keine übersetzende Begleitperson brauche – regelmässig Rundreisen in der Schweiz und Europa durchführe. Selbst wenn dies der Fall wäre, diente der beabsichtigte Deutschkurs in erster Linie dazu, dass die Beschwerdeführerin die thailändischen Gäste begleiten und für diese vor Ort in der Schweiz und in Europa übersetzen soll. Damit würde aber nicht ihr berufliches Fortkommen im Heimatland gefördert bzw. erleichtert. Ihre Mutter habe denn auch die Anfragen bei den Hotelunterkünften in Italien und Frankreich auf Englisch verfasst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anfragen und Buchungen für die thailändischen Gäste in Schweizer Hotels nicht auch in englischer Sprache machen könne. Deutschkenntnisse seien nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei ledig und 22 Jahre alt. Eigenen Angaben zufolge habe sie vom 1. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 als Servicekraft im Gastrobetrieb G in Bangkok gearbeitet und in ihrem Heimatstaat Englischkurse besucht. Soweit ersichtlich, gehe sie im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass sie dort eine feste Beziehung führe oder verlobt sei, werde weder geltend gemacht noch ergebe sich solches aus den Akten. Sie habe in Thailand weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen. Dagegen könnte sie in der Schweiz für das Unternehmen der Mutter tätig sein. Die Wiederausreise bzw. die freiwillige Rückkehr nach der beabsichtigten Ausbildung erscheine trotz entsprechender Zusicherung als nicht gesichert.

3.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es stehe nirgendwo, dass die Ausbildung "notwendig" sein müsse. Dies sei klar keine Voraussetzung für eine Bewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. Die Behörde sei gehalten, Missbrauch zu bekämpfen, ohne diesen aber als Regelfall zu sehen. Vorliegend seien eine Ermessensunterschreitung bzw. eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Entscheidung gegeben. So würden keine früheren Aufenthalte oder Gesuchsverfahren vorliegen, die auf eine missbräuchliche Gesuchseinreichung hinwiesen. Wenn die Vorinstanz meine, sie dürfe solches aus der Tatsache schliessen, dass die Beschwerdeführerin als junge Frau nicht verheiratet oder verlobt sei, so sei die Argumentation nicht nur willkürlich, sondern auch diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Auch seien keine Pro­bleme mit der Rückführung von Personen nach Thailand bekannt. Sodann sei genügend belegt, dass das erwähnte Geschäft im Aufbau sei und bereits wesentliche Fortschritte gemacht habe. Das Argument, dass es für das Geschäft der Familie fraglos von grossem Nutzen und Vorteil wäre, wenn die Beschwerdeführerin Verhandlungen mit den Gegenspielern auf Deutsch führen könnte und auch die begleiteten Reisen vereinfacht würden, werde einfach nicht zur Kenntnis genommen. Dass sich die Reisen, weil die Beschwerdeführerin noch nicht genügend Deutsch spreche, derzeit auf Länder beschränke, in denen nicht Deutsch gesprochen werde und man sich da auf Englisch mehr schlecht als recht behelfe, stehe nicht im Widerspruch zu den plausiblen Geschäftsplänen der F GmbH, deren Hauptattraktion Reisen in die Schweiz sein sollen. Die Erklärungen, weshalb das Geschäft noch nicht voll habe anlaufen können, unter anderem wegen des Fehlens von mittlerweile erteilten Transportlizenzen, seien bei der vorinstanzlichen Würdigung der Plausibilität der Geschäftsentwicklung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Damit seien auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden. Es werde aber zugunsten eines raschen Entscheids in der Hauptsache auf einen Rückweisungsantrag verzichtet. Ebenso greife der angefochtene Entscheid sachlich unbegründet auch in die Wirtschaftsfreiheit nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Mutter und der Sprachschule ein.

4.  

4.1 In Zusammenhang mit der Weisung des Migrationsamts und der Weisungen AIG des SEM ist festzuhalten, dass diese für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind. Sie werden aber als Auslegungshilfe berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010, 8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).

Ziff. 2.3.1 der Weisung des Migrationsamts, wonach die Notwendigkeit des Erwerbs der Sprachkenntnisse für den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland in die Prüfung des Gesuchs einzubeziehen sei (E. 3.2), ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden, ebenso nicht eine diesbezüglich strenge Praxis. Es versteht sich von selbst, dass der Ausbildungszweck bei der Prüfung eines Gesuchs nach Art. 27 AIG zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 2 VZAE (E. 2.1). Die Gutheissung eines Gesuchs hängt auch nicht nur davon ab, dass keine früheren Umgehungsmomente oder Rückführungsprobleme in die Herkunftsregion im Sinn von Ziff. 5.1.1.1 der Weisung AIG des SEM auszumachen sind. Letztlich geht es darum, dass der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung vorübergehender Natur ist und die betroffene Person den Willen haben muss, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG), so, wie dies in der genannten Weisung festgehalten ist. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt.

4.2 Dem Vorbringen, die Begründung des Rekurses betreffend den Zivilstand der Beschwerdeführerin sei diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV, kann nicht gefolgt werden. Die Behörde hat die familiäre und berufliche Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Die Thematisierung eines allfälligen Verlöbnisses ist geschlechtsunabhängig und nicht per se diskriminierend, auch wenn das Institut in der modernen Gesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert. So oder so führt die vorinstanzliche Begründung nicht schon zur Aufhebung des Entscheids, gilt es doch zu prüfen, ob das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. auch BGr, 12. Juni 2012, 1D_6/2011, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 137 I 1 E. 2.4).

4.3 Soweit in der Beschwerdeschrift auf die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Mutter der Beschwerdeführerin und der Sprachschule hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass vorliegend weder die Mutter noch die Sprachschule legitimiert sind. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin sich selber auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV beruft, vermag sie daraus keinen Aufenthaltsanspruch herzuleiten (vgl. BGr, 26. Juni 2007, 2D_51/2007, E. 2.2).

4.4 Weiter ist die geltend gemachte Ermessensunterschreitung zu prüfen (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Gesetzgeber bewusst eine differenzierende Behandlung bestimmter Fragen fordert, die Verwaltungsbehörde jedoch alle Fälle ohne die gebotene Differenzierung schematisch gleichbehandelt (vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 26). Entsprechend stellt sich hier die Frage, ob den konkreten Umständen genügend differenziert Rechnung getragen wurde. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.3).

Vorliegend lässt sich weder eine Ermessenunterschreitung noch eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ausmachen. Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Beschwerdeführerin ausführlich und differenziert eingegangen, dabei aber zu einem negativen Entscheid gelangt.

4.5 Zu prüfen bleibt somit, ob dem negativen Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter Ermessensfehler, namentlich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, anhaftet. Es ist daher auf die Aktivitäten der Gesellschaft, für welche die Beschwerdeführerin tätig sein will und in welchem Zusammenhang sie das Erlernen der deutschen Sprache für opportun hält, näher einzugehen.

Den Mehrwertsteuerabrechnungen lässt sich entnehmen, dass die F GmbH bereits einen beträchtlichen steuerbaren Gesamtumsatz aufweist. Das Geschäft verfügt mittlerweile über eine Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und es stehen entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung, die von der Mutter der Beschwerdeführerin gelenkt werden dürfen. Ausser Frage steht, dass sich die Angebote der F GmbH auch an thailändische Touristen richten und von solchen in Anspruch genommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, künftig in Bangkok die Filiale des mütterlichen Geschäfts leiten zu wollen, so ist sie mittels der eingereichten Unterlagen ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG rechtsgenügend nachgekommen und es gelingt ihr grundsätzlich der Beweis hierfür. Inzwischen ist denn auch eine Zweigstelle des Unternehmens in Thailand eingetragen. Es ist notorisch, dass Rundreisen in der Schweiz und dem benachbarten Europa in den letzten Jahren im asiatischen Raum an Attraktivität gewonnen haben, so wohl auch in Thailand. Entsprechend leuchtet es ein, wenn die Beschwerdeführerin in Bangkok Synergien mit dem mütterlichen Geschäft nutzen will. Jedenfalls kann ihr nicht entgegengehalten werden, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen bzw. nach dem Sprachkurs nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Es macht Sinn, wenn sie die deutsche Sprache erlernen möchte. So befindet sich der Hauptsitz des mütterlichen Geschäfts in E, sodass schon deswegen die Beherrschung der deutschen Sprache, nebst der englischen, von Nutzen ist, um mit hiesigen Geschäftspartnern leichter verhandeln und um die thailändischen Touristen im deutschsprachigen Raum besser betreuen zu können. Der Hinweis der Vorinstanz, dass die englische Sprache dafür ausreiche und in Italien und Frankreich diverse Buchungen auch auf Englisch erfolgt seien, ändert nichts daran, dass die Beherrschung der lokalen Sprache für ein professionelles Auftreten und gutes Geschäftsimage von Vorteil ist. Da die Beschwerdeführerin in Thailand die Zweigstelle der F Company Limited als Geschäftsleiterin leiten soll, erscheint der angepeilte Sprachkurs als für ihr berufliches Fortkommen im Heimatland notwendig und es sprechen sachliche Gründe für den Besuch der Sprachschule. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Filiale in Thailand noch positionieren muss. Es liegt auf der Hand, dass die anvisierten Aktivitäten erst nach Absolvierung des beabsichtigten Sprachkurses und ihrer Rückkehr aufgenommen werden. Ähnliches gilt bezüglich der im deutschsprachigen Raum angebotenen Rundreisen, in welchem Zusammenhang das mütterliche Geschäft zu expandieren beabsichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die F GmbH auch andere Dienste, wie Transferfahrten zwischen dem Flughafen und Hotels, anbietet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a–d AIG erfüllt sind, um die Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt für den Besuch der Sprachschule zulassen zu können. Es liegen keine konkreten Indizien vor, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu bleiben beabsichtige bzw. keine Gewähr für ihre Wiederausreise bestehe. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass sie in Thailand nur kurze Zeit im Service berufstätig war und sich ansonsten weitergebildet hat. Vage Bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr nach Thailand zurückkehren wolle, vermögen jedenfalls die Ablehnung des beantragten Gesuchs nicht zu rechtfertigen. Angesichts der Erfüllung sämtlicher genannter Kriterien erweist sich die Abweisung des Gesuchs als rechtsverletzend bzw. nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines zwölfmonatigen Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kaution ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid zu treffen. Aus prozessökonomischen Gründen ist darauf zu verzichten und sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- festzusetzen.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Besuchs eines zwölfmonatigen Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …