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Geschäftsnummer: VB.2019.00261  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Bereinigung; Angebotspräsentation; Vorbefassung. Die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Bewertungskriterien bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich (E. 4.1.2). Dass ein offensichtlicher Rechen- oder Schreibfehler vorliegt, darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Daher müssen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers unlautere Absichten des den Fehler verantwortenden Bieters ausgeschlossen werden können. Vorliegend liegt ein offensichtlicher Übertragungsfehler vor (E. 4.2.3). Eine Angebotspräsentation ist ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote und stellt kein Erläuterungs- oder Berichtigungsgespräch dar, welches nur in engem Rahmen überhaupt zulässig ist und dementsprechend die formalen Bedingungen gemäss § 30 Abs. 2 SubmV erfüllen muss. Es besteht kein ausreichender Grund, um für die Durchführung der Angebotspräsentation analoge Anforderungen zu stellen (E. 6.1.2). Die Bewertung der Angebote ist nicht zu beanstanden (E. 6.3-6.6). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss vom Verfahren nicht nur auf die unmittelbar mit der Vorbereitung befassten Personen und Unternehmungen, sondern auch auf solche, die mit ihnen eng verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das eine Unternehmen vom anderen beherrscht wird. Regelmässige geschäftliche Kontakte vermögen normalerweise noch keine enge Beziehung zu begründen, hingegen dürfte das Kriterium mit dem Eingang einer eigentlichen Kooperation bzw. einer wirtschaftlichen Verbindung erfüllt sein (E. 7.1.2). Eine enge Verknüpfung liegt hier nicht vor (E. 7.1.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEREINIGUNG
BERICHTIGUNG
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
SUBMISSION
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
§ 9 SubmV
§ 24 Abs. IV SubmV
§ 30 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00261

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 28. November 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin. 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Firma E,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Submission,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eröffnete mit Publikation vom 14. Januar 2019 ein offenes Submissionsverfahren. Gegenstand der Beschaffung ist die Ablösung der bestehenden Multifunktionsprinter und Arbeitsplatzdrucker sowie Miete und Service von neuen Geräten inklusive Softwarelösungen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist sieben Angebote, unter anderem dasjenige der A AG mit einem Angebotspreis von Fr. 946'172.90. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Zuschlag für den Betrag von Fr. 919'723.25 an die Firma E erteilt.

II.  

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 23. April 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag aufzuheben und die Firma E vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Der Zuschlag sei der A AG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde zurückzuweisen, subeventualiter sei das Vergabeverfahren abzubrechen und die Vergabe neu auszuschreiben und zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht verlangte sie insbesondere, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 ist der PUK ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 beantragte die PUK, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG; zudem ersuchte sie, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die mitbeteiligte Firma E liess sich nicht vernehmen.

Am 14. Juli 2019 erfolgte die Replik mit unveränderten Anträgen zur Sache. Am 8. Juli 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt und die PUK zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert. Am 28. August 2019 äusserte sich die Firma E unter Verzicht auf Anträge. Am 30. August 2019 erfolgte die Duplik der PUK. Dazu äusserte sich die A AG mit Triplik vom 30. September 2019.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Angebote in verschiedenen Zuschlagskriterien und beantragt eine bessere Bewertung ihres Angebots. Ferner verlangt sie den Ausschluss der Mitbeteiligten unter dem Titel der Vorbefassung. Würde die zweitplatzierte Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen, hätten sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.  

Entsprechend den Ausschreibungsunterlagen bewertete die Beschwerdegegnerin die Angebote nach den vier Zuschlagskriterien (ZK) Preis (Gewichtung 35 %), Dienstleistung (35 %), Technisches Lösungskonzept (20 %) sowie Präsentation und "Proof of Concept" (10 %).

Dabei erreichte das Angebot der Mitbeteiligten RNG 1 und das Angebot der Beschwerdeführerin RNG 2 mit folgenden Punkten:

 

ZK Preis

ZK Dienst-

leistung

ZK Technisches Lösungskonzept

ZK Präsentation und POC

Total

Mitbeteiligte

350

299,80

191,40

100

941,20

Beschwerde-führerin

329,90

321,80

194,70

70

916,40

 

4.  

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Punktvergabe im ZK Preis.

4.1  

4.1.1 Bei der Bewertung des Angebotspreises hatte die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Software F unberücksichtigt gelassen. Mit der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dies sei irrtümlicherweise unterblieben. Sie korrigierte in der Folge ihre Bewertung mit dem Einbezug der Softwarekosten und errechnete damit für die Beschwerdeführerin im Preiskriterium 334,1 statt 329,9 Punkte, also ein um 4,2 Punkte besseres Ergebnis. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen waren die Angebote nach dem Preis für die Geräte und den Preis für die Software F zu bewerten. Dementsprechend waren im zusammenfassenden Preisblatt die Kosten für die Geräte samt Wartung über die Dauer von 60 Monaten sowie das Total für die Offerte "F" anzugeben.

4.1.2 Diese in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Bewertungskriterien bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich (vgl. VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.2; 16. November 2017, VB.2017.00495, E. 4.2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 387 N. 859). Es bestand damit kein Spielraum, um die Preisbewertung ohne die Softwarekosten vorzunehmen. Die Korrektur durch die Vergabebehörde erfolgte daher zu Recht.

4.1.3 Gemäss den Unterlagen hat die Mitbeteiligte die Software zum Preis von Fr. 93'586.- angeboten, die Beschwerdeführerin zum Preis von Fr. 90'166.-. Werden die von der Beschwerdegegnerin angenommenen bereinigten Preise als Ausgangspunkt genommen, ergibt sich für die Mitbeteiligte ein Gesamtpreis von Fr. 1'013'309.25 und für die Beschwerdeführerin ein Gesamtpreis von Fr. 1'036'338.90. Nach der üblichen Preisformel berechnet und unter Annahme der unbestrittenen Bandbreite von 50 % erzielt die Beschwerdeführerin neu 334,1 statt 329,9 Punkte. Damit verringert sich der Rückstand der Beschwerdeführerin im Preiskriterium – entsprechend der übereinstimmenden Ausführungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin – um 4,2 Punkte. Die Mitbeteiligte erreicht mit dem preislich tiefsten Angebot gemäss ursprünglicher und korrigierter Auswertung das Maximum von 350 Punkten. Folglich verringert sich der Rückstand der Beschwerdeführerin im Preiskriterium von bisher 20,1 auf 15,9 Punkte. In der Gesamtwertung verringert sich damit der Rückstand der Beschwerdeführerin von 24,8 auf 20,6 Punkte und erreicht sie neu 920,6 Punkte.

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die beim Angebot der Mitbeteiligten erfolgten Preisbereinigungen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene preisliche Bereinigung des Angebots der Mitbeteiligten ist – wie die folgenden Ausführungen zeigen – anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar:

4.2.1 Im Dokument "Zusammenzug" korrigierte die Beschwerdegegnerin zunächst die Einmalgebühr für die GP G um Fr. 377.10; diese Korrektur findet ihre Stütze in S. 21 der Geräteangaben, wo die Mitbeteiligte zum GP G klarerweise eine Einmalgebühr von total Fr. 374.30 pro Gerät offeriert hatte; demgegenüber war im Dokument "Zusammenzug" eine nicht nachvollziehbare Einmalgebühr von Fr. 500.- pro Gerät verzeichnet. Es war deshalb gerechtfertigt, diesen Betrag für die Bewertung um Fr. 125.70 pro Gerät zu kürzen, woraus für drei Geräte die Korrektur um Fr. 377.10 resultiert.

4.2.2 Weit stärker ins Gewicht fiel die Berichtigung bezüglich der einmaligen Gebühren. Im Dokument "Zusammenzug" des Angebots waren diese Kosten – trotz deren Einmaligkeit – wie die monatlichen Kosten mit dem Faktor 60 multipliziert in den Angebotspreis eingeflossen. Entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Korrekturblatt resultierte daraus der Betrag von Fr. 919'723.25 sowie unter Hinzurechnung der Kosten "F" (Fr. 93'586.-) der oben genannte Endbetrag von Fr. 1'013'309.25, wie er der massgeblichen Preisbewertung zugrunde liegt.

4.2.3 Es ist zu prüfen, ob die Bereinigungen zulässig waren. Angebote müssen gemäss § 24 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen und dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 24 Abs. 4 SubmV). Für die Beurteilung massgebend sind die Angaben und Unterlagen in der Offerte (vgl. etwa VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4; 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3). Rückfragen durch die Vergabebehörde zur Erläuterung oder Präzisierung eines Angebots sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, welche den Rahmen der Vorschriften von § 29 und § 30 SubmV sprengt (statt vieler, VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00612, E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 198 ff. Rz. 438 ff., S. 313 N. 711). Zulässig ist einzig die Berichtigung offensichtlicher Rechnungs- und Schreibfehler (§ 29 Abs. 2 SubmV). Dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt, darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Daher müssen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers unlautere Absichten des den Fehler verantwortenden Bieters ausgeschlossen werden können. Im Übrigen ist für den Inhalt der Offerte und die sorgfältige Ausarbeitung des Angebots grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1; 22. März 2006, VB.2005.00543, E. 2; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 315 Rz. 717, S. 320 Rz. 729). Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin von offensichtlichen Rechen- bzw. Übertragungsfehlern auszugehen. Die vorgenommene Preisbereinigung erweist sich daher als rechtmässig.

4.2.4 Schliesslich bestehen keine Hinweise auf andere Bereinigungen mit Auswirkungen auf den Gesamtpreisbetrag; der Beizug allfälliger weiterer diesbezüglichen Dokumente ist damit entbehrlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine technische Bereinigung stattgefunden hätte.

5.  

Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen betreffend die Bewertung der Angebote in den beiden Zuschlagskriterien Dienstleistung und Technisches Lösungskonzept. Der Beschwerdeführerin ist die Bewertung ihres eigenen Angebots und des Angebots der Mitbeteiligten in den betroffenen sechs bzw. drei Unterkriterien bekanntgegeben worden (vgl. Präsidialverfügung vom 17. Mai 2019); damit besteht kein Anlass für eine rügeunabhängige Überprüfung der einzelnen Bewertungen.

6.  

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote in den Zuschlagskriterien Angebotspräsentation und "Proof of Concept" (POC).

6.1 Die Beschwerdegegnerin reichte diesbezüglich zunächst eine zusammenfassende Auswertung ein, in welcher die Punktevergabe nicht nachvollziehbar war. Mit der Duplik reichte sie ein Blatt, datiert vom 11. April 2019, nach, gemäss welchem die Punktevergabe in den einzelnen Unterkriterien für beide Parteien begründet ist.

6.1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dieses Blatt erst nachträglich erstellt und vordatiert hätte. Die entsprechenden Spekulationen vermögen solches jedenfalls nicht aufzuzeigen.

6.1.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt dieses Bewertungsblatt die notwendigen formalen Voraussetzungen nicht. Insbesondere würden die Unterschriften der an der Bewertung beteiligten Personen und ordnungsgemässe (Hand-)Protokolle fehlen.

Gemäss § 30 Abs. 2 SubmV sind mündliche Erläuterungen schriftlich festzuhalten. Eine Angebotspräsentation ist indes ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote und stellt kein Erläuterungs- oder Berichtigungsgespräch dar, welches nur in engem Rahmen überhaupt zulässig ist und dementsprechend die formalen Bedingungen gemäss § 30 Abs. 2 SubmV erfüllen muss. Es besteht kein ausreichender Grund, um für die Durchführung der Angebotspräsentation analoge Anforderungen zu stellen. Dasselbe gilt betreffend "Proof of Concept". In formeller Hinsicht erscheint das nachträglich eingereichte Bewertungsblatt demnach als ausreichend. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin zusätzlich die Einreichung von (Hand)-Protokollen der Bewertenden. Bereits mit der Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 ist die Beschwerdegegnerin explizit aufgefordert worden, allfällig vorhandene Protokolle oder andere Unterlagen betreffend die Bewertung einzureichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine erneute Aufforderung keine neuen Ergebnisse zeitigen würde; es kann davon abgesehen werden. Dasselbe gilt für die beantragten persönlichen Befragungen der Mitglieder des Bewerterteams; es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Punktevergabe durch das Bewerterteam erfolgt ist. Eine Missachtung des Transparenzgebots ist zu verneinen.

6.2 Zur nachfolgenden Überprüfung der Bewertung der Angebote ist vorab festzuhalten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

6.3 Die Beschwerde rügt die Bewertung der Offerten im ZK Angebotspräsentation bezüglich aller drei Unterkriterien.

6.3.1 Im Unterkriterium "Allgemeiner Eindruck Präsentation / Qualität Anbieter / Unternehmung" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 20 Punkten mit der Begründung: "Präsentation strukturiert und nachvollziehbar. Aussagen fundiert, hohe technische Kompetenz". Die Beschwerdeführerin erreichte 10 Punkte mit der Begründung: "Angebotspräsentation oberflächlich, technische Kompetenz (…) nicht überzeugend".

Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beurteilung unter Hinweis auf die von ihr eingereichte schriftliche Präsentation. Diese enthalte alle Vorgaben gemäss Drehbuch; der Vorwurf einer oberflächlichen Präsentation ziele ins Leere.

Dass sich die Beschwerdeführerin an das Drehbuch gehalten hat, besagt nichts Entscheidendes aus über den Gehalt der Ausführungen und vermag eine hohe Qualität der Präsentation nicht aufzuzeigen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die Präsentation unter anderem nach den Merkmalen des allgemeinen Eindrucks, des Engagements zugunsten des Projekts und der Kompetenzen bewertet hat. Bei der Präsentation geht es durchaus auch um den Eindruck, welcher die Anbieterin bei der Beschaffungsstelle, beispielsweise mit Blick auf eine gute Zusammenarbeit, hinterlässt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von demjenigen, wo die Offerte als solche nach dem Kriterium des allgemeinen Eindrucks bewertet wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1999, VB.99.00026, E. 5d). Mit der Bewertung bewegte sich die Vergabebehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

6.3.2 Im Unterkriterium "Lösungsansatz Projekt" (Merkmale: Einbinden User, Integration) erreichte die Mitbeteiligte das Punktemaximum (7 Punkte). Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass der Lösungsansatz stark fokussiert sei auf die Bedürfnisse der User; weiter werden erwähnt: "Konkrete Vorschläge Aufbau und Durchführung von Workshops; Konkrete Vorschläge Schulungsunterlagen wie Bildmaterial, Schulungsvideos usw.". Für die Beschwerdeführerin errechnete die Beschwerdegegnerin 4 Punkte bei einem knapp genügenden Lösungsansatz; es bestehe wenig Fokus auf die Einbindung der User im Projekt; Schulungsunterlagen seien keine notwendig.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre schriftliche Angebotspräsentation Hinweise auf die User und auf die Schulung enthält. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Präsentation den Fokus auf die Schulung und die Einbindung der User gelegt hätte. Zudem werden in der Präsentation keine eigentlichen Schulungsunterlagen genannt, sondern es erfolgte nur der Hinweis auf das Vorhandensein einer "Kurzbedienungsanleitung". Die Bewertung durch die Vergabestelle erscheint nicht unhaltbar.

6.3.3 Im dritten Unterkriterium "Projektvorgehen und Risikomanagement" erhielt die Mitbeteiligte 8 Punkte; die Vergabebehörde bezeichnete deren Projektplan als realistisch und die Umsetzung kundenorientiert mit genügender Zeit für die Schulung. Der Beschwerdeführerin erteilte die Beschwerdegegnerin 6 Punkte und verwies auf deren Aussagen, wonach die Anwendung der Geräte schon bekannt und eine Schulung nur begrenzt notwendig sei. Nach Meinung der Vergabebehörde entspricht dies nicht ihren Erwartungen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die Bemerkungen der Vergabestelle zur Präsentation nicht in Zweifel zu ziehen. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die bessere Bewertung ihrer Offerte in den Zuschlagskriterien Dienstleistung und Technisches Lösungskonzept: Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass bei der Bewertung der Offertpräsentation eben nicht nochmals das Angebot, sondern die Präsentation als solche hinsichtlich der angegebenen Unterkriterien bewertet wird. Die Beschwerdeführerin kann deshalb mit ihrem Hinweis nichts für eine bessere Bewertung ihrer Offertpräsentation gewinnen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Auffassung der Beschwerdeführerin, es wäre hier zu berücksichtigen gewesen, dass ihr Projektleiter besser qualifiziert sei als derjenige der Mitbeteiligten. Es bestand keine Pflicht der Vergabebehörde, die Qualifikation des Projektleiters in die Bewertung der Angebotspräsentation einfliessen zu lassen.

6.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung der Offerten im ZK "Proof of Concept".

6.4.1 Im Unterkriterium "Handling – Bedienung – Materialwechsel Maschinen" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 5 Punkten mit dem Hinweis auf grosse, übersichtliche Panels, Schubladen neuster Generationen, überzeugende Stabilität aller Geräte sowie auf einfache und übersichtliche Bedienbarkeit. Die Beschwerdeführerin erreichte 3 Punkte, namentlich mit dem Hinweis darauf, dass nur ein Gerät zur Verfügung gestanden habe.

Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht wirklich in Abrede gestellt. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass eine Demonstration auf allen drei Geräten keinen Mehrwert gebracht hätte. Bereits der Umstand, dass die Mitbeteiligte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin alle Geräte demonstriert hat, lässt eine bessere Bewertung ihres Angebots zu. Dabei ist namentlich auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie ausführt – angesichts der identischen Benutzeroberfläche auf die Demonstration an einem Gerät beschränkte. Indessen ging es hier nicht spezifisch um die Benutzeroberfläche, sondern allgemein um die Bedienbarkeit der Geräte (Panel, Schubladen, Beschaffenheit). Die etwas höhere Punktevergabe an die Mitbeteiligte ist nicht zu beanstanden.

6.4.2 Im Unterkriterium "Technische Einbindung F / Monitoring / Fleetmanagement" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 10 Punkten. Die Beschwerdeführerin erreichte 5 Punkte. Für die Mitbeteiligte vermerkte die Vergabestelle, dass die vorgestellte und offerierte Software die Vorstellungen in allen Belangen übertreffen würden; die Bedienbarkeit sei einfach, die Funktionen verständlich und die Darstellung übersichtlich. Für die Beschwerdeführerin hielt die Vergabestelle eine komplizierte Bedienbarkeit, einen unübersichtlichen, sehr komplexen Aufbau sowie einen sehr holprigen Funktionstest fest.

Die Beschwerdeführerin vermag dem nichts Massgebliches entgegenzusetzen. Namentlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts Relevantes für sich aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass ihre aktuellen Geräte bei der Beschwerdegegnerin im Einsatz stehen. Aus dem bisherigen Einsatz ihrer Geräte für die Vergabestelle vermag sie keine notwendig höhere Bewertung plausibel machen. Aus welchen Gründen der Funktionstest mit Schwierigkeiten verbunden war, ist zudem unerheblich. Die unterschiedliche Beurteilung der beiden Anbieterinnen erscheint nicht als rechtswidrig und die Punktebewertung als haltbar.

6.4.3 Im Unterkriterium "Technische Einbindung Treiber" erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin wiederum das Punktemaximum (7 Punkte); zur Begründung wurde insbesondere auf eine einheitliche Ansteuerung für sämtliche Geräte, auf eine einheitliche Oberfläche sowie auf die Eignung für Plattformen verwiesen. Die Beschwerdeführerin erreichte 3 Punkte mit den Bemerkungen, dass die Bedienbarkeit unübersichtlich sei; ein einheitlicher Druckertreiber sei "möglich".

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Bewertung nicht näher auseinander. Wohl richtete sich in der Replik durchaus gegen die Kritik der Vergabestelle betreffend die Bedienbarkeit, jedoch nicht spezifisch bezüglich der Treiberfunktion. Auch hier ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass ihre aktuellen Geräte bei der Beschwerdegegnerin im Einsatz stehen. Dies spricht keineswegs dagegen, dass die Bedienbarkeit als unübersichtlich bewertet wird. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die begründete Punktevergabe nicht aufzukommen.

6.4.4 Im Unterkriterium "Farben" ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Mitbeteiligte 5 Punkte und für die Beschwerdeführerin 4 Punkte. Die Punktedifferenz wurde damit begründet, dass das "PUK Blau" beim Angebot der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Angebot der Mitbeteiligten – nur teilweise den Anforderungen gemäss CI/CD-Vorgaben entspreche. Mit dieser Bewertung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Sie ist nicht zu beanstanden.

6.4.5 Im Unterkriterium "Drucktests" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 8 Punkten mit der Bemerkung "Alle geforderten Drucktests auf allen Geräten tadellos". Die Beschwerdeführerin erreichte 5 Punkte mit dem Hinweis, dass der Ausdruck der geforderten Unterlagen am Funktionstest selbst nicht funktionierte und erst am darauffolgenden Tag geliefert wurde.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass H für die Vergabestelle den Wunsch geäussert habe, dass die Ausdrucke am nächsten Tag geliefert werden. Sie verweist dazu auch auf die engeren Zeitverhältnisse, die am Sechseläutennachmittag geherrscht hätten.

Angesichts dieser Umstände ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin in einer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots zu rasch auf einen etwas verzögerten Ausdruck der Dokumente verzichtet hat, weshalb der Punkteabzug bei der Beschwerdeführerin als zu hoch erscheinen könnte. Der Frage ist allerdings nicht weiter nachzugehen: Mit einer Erhöhung ihres Resultats um 3 Punkte auf das Maximum von 8 Punkten würde sich der neue Gesamtpunktstand von 920,6 Punkten (vgl. oben E. 4.1.3) zusätzlich auf 923,6 Punkte erhöhen.

6.5 Damit verbleibt insgesamt ein Rückstand auf die Mitbeteiligte von 17,6 Punkten; diesen Rückstand vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuholen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, den Rügen betreffend die Referenzbewertung im Einzelnen nachzugehen, da in diesem Unterkriterium angesichts dessen Gewichtung höchstens 10 Punkte gutgemacht werden könnten; beide Angebote erreichten hier das Maximum von 10 Punkten. Dennoch ist anzufügen, dass die Bewertung in diesem Unterkriterium ausschreibungswidrig erfolgte: Gemäss den Ausschreibungsunterlagen waren die "Referenzauskünfte" zu bewerten; demgegenüber verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung von Auskünften und bezeichnete das Unterkriterium in der Auswertung neu als "Referenzprojekt".

6.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten trotz der erfolgten Korrektur und auch bei einer allenfalls anderen Bewertung des Unterkriteriums "Referenzauskünfte" weiterhin auf dem ersten Platz rangiert. Insoweit bleibt die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg und stösst insbesondere auch die Rüge der Missachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips ins Leere. Ebenso wenig ist eine Missachtung des Gleichbehandlungsgebots festzustellen, die sich auf die Platzierung hätte auswirken können (vgl. dazu vorn E. 6.4.5). Schliesslich bestehen keine Hinweise auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter den Stichwörtern indirekte Vorbefassung und Befangenheit den Ausschluss der Mitbeteiligten vom Vergabeverfahren. Sie führt dazu aus, dass die Mitbeteiligte eine Geschäftsbeziehung zur I AG unterhalte, deren Mitarbeiter J bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt gewesen sei. Die Mitbeteiligte vergebe eine Mehrheit ihrer Serviceaufträge an die I AG.

7.1.1 Im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung bezieht sich die Problematik der Vorbefassung regelmässig nicht auf Mitarbeitende bei der Vergabebehörde, sondern auf Mitarbeitende bei den anbietenden Firmen. Insoweit bedeutet Vorbefassung eine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens. Eine solche Beteiligung kann sich auf den Anbieterwettbewerb auswirken und mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot problematisch sein (Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 475 Rz. 1043, mit Hinweisen). Dem entspricht die Regelung in der kantonalen Submissionsverordnung: Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen (§ 9 SubmV). Erfolgt von solchen Personen oder Unternehmen dennoch ein Angebot, so ist dieses grundsätzlich vom Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 481 Rz. 1052).

7.1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss vom Verfahren nicht nur auf die unmittelbar mit der Vorbereitung befassten Personen und Unternehmungen, sondern auch auf solche, die mit ihnen eng verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das eine Unternehmen vom anderen beherrscht wird (vgl. VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.3.1, E. 3.5). Solches liegt hier nicht vor. Es fragt sich deshalb, ob anderweitig eine enge Verbindung zwischen der Mitbeteiligten und der I AG im Sinn der Rechtsprechung anzunehmen ist. Auch regelmässige geschäftliche Kontakte vermögen dabei normalerweise noch keine enge Beziehung zu begründen, hingegen dürfte das Kriterium mit dem Eingang einer eigentlichen Kooperation bzw. einer wirtschaftlichen Verbindung erfüllt sein.

7.1.3 Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zwar, dass die I AG auf der eingereichten Website der Mitbeteiligten als "Professional Partner" aufgeführt wird. Diese Bezeichnung geniessen allerdings diverse weitere Firmen, weshalb sich daraus noch nicht auf eine enge Beziehung im Sinn der Rechtsprechung schliessen lässt. Anhaltspunkte für eine eigentliche Kooperation zwischen der Mitbeteiligten und der I AG sind nicht ersichtlich. Eine unzulässige Vorbefassung im Sinn der Rechtsprechung ist deshalb zu verneinen. Auf den genauen Umfang der Beteiligung von J bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen kommt es damit nicht an, sodass vom beantragten Beizug diesbezüglicher Dokumente abgesehen werden kann.

7.2 In diesem Zusammenhang erwähnt die Beschwerdeführerin schliesslich § 16 Abs. 4 SubmV. Danach darf die Vergabestelle nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass J bei der Vorbereitung der Submission in einer solchen Art und Weise tätig gewesen wäre. Eine Ausschaltung des Wettbewerbs liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die Ausschreibungsunterlagen in unüblicher Weise Geräte mit bis zu vier zusätzlichen Papierkassetten verlangt hätten.

7.3 Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

8.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59).

Es besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip, als die Beschwerdegegnerin mit der zu knapp ausgefallenen Begründung des Zuschlagsentscheids mit einen Grund für die Beschwerdeerhebung gesetzt hat. Zudem verkomplizierte sie das Beschwerdeverfahren durch die erst nachträgliche Einreichung des detaillierten Bewertungsblatts bezüglich der Zuschlagskriterien "Angebotspräsentation" und "Proof of Concept". Schliesslich ist auf die ausschreibungswidrige Bewertung des Unterkriteriums "Referenzenauskünfte" zu verweisen. Diese verschiedenen Umstände rechtfertigen es in Anwendung des Verursacher- und Unterliegerprinzips, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte; entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei. Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).

Dazu fällt in Betracht, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen und teilweise auch mit der Duplik nur ihre Begründungspflicht nachgeholt hat. Für die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin besteht hingegen unter Berücksichtigung des Verursacher- und des Unterliegerprinzips ein reduzierter Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Vergabestelle.

9.  

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferaufträge (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil kann daher, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juli 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 7'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …